STRE201650383 ECLI:DE:BFH:2016:B.200716.IR6.16.0 BFH 1. Senat 20160720 I R 6/16 Beschluss § 56 FGO, § 120 Abs 2 FGO vorgehend FG Münster, 4. November 2015, Az: 9 K 3478/13 F, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Wiedereinsetzung: Prüfung des Ablaufs einer Rechtsmittelbegründungsfrist durch Prozessbevollmächtigten NV: Ein Prozessbevollmächtigter hat den Ablauf der Rechtsmittelbegründungsfrist eigenverantwortlich zu prüfen, wenn ihm die Akten im Zusammenhang mit einer fristgebundenen Prozesshandlung, insbesondere zu deren Bearbeitung, vorgelegt werden oder sich sonst die Notwendigkeit einer Überprüfung aufdrängt. Deshalb obliegt dem Prozessbevollmächtigten bei Fertigung der Revisionsschrift neben der Kontrolle der Frist zur Einlegung der Revision auch die Prüfung, ob im Fristenkontrollblatt eine Revisionsbegründungsfrist notiert ist (Bestätigung des Senatsurteils vom 29. April 2008 I R 67/06, BFHE 221, 201, BStBl II 2011, 55) . Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 4. November 2015 9 K 3478/13 F wird als unzulässig verworfen. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen. 1 I. Die Klage der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), einer GmbH, gegen Verlustfeststellungsbescheide bzw. die Ablehnung von Billigkeitsmaßnahmen blieb erfolglos (Finanzgericht --FG-- Münster, Urteil vom 4. November 2015 9 K 3478/13 F, abgedruckt in Entscheidungen der Finanzgerichte 2016, 412). 2 Die vom FG zugelassene Revision wurde am 5. Februar 2016 fristgerecht eingelegt (der Schriftsatz trägt die Unterschrift eines Partners der Prozessbevollmächtigten, des Steuerberaters/vereidigten Buchprüfers A); für den Antrag und die Begründung wurde dort auf einen gesonderten Schriftsatz verwiesen. Mit Verfügung vom 16. März 2016 (zugestellt am 19. März 2016) wies die Senatsvorsitzende darauf hin, dass die Revisionsbegründungsfrist am 7. März 2016 abgelaufen war. Mit Bezug auf § 124 der Finanzgerichtsordnung (FGO) sowie auf § 56 FGO wurde darauf aufmerksam gemacht, dass eine Revisionsbegründung bisher nicht vorliege. 3 Am 30. März 2016 stellte die Klägerin einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Die in der Sache eingesetzte erfahrene Mitarbeiterin der Kanzlei habe zwei die Klägerin betreffende Vorgänge (Einspruchsentscheidung des Finanzamts X gegenüber dem Gesellschafter der Klägerin wegen Ablehnung der Feststellung des Werts der Anteile der Klägerin; das streitgegenständliche Urteil des FG in der Sache der Klägerin wegen Verlustfeststellungen) versehentlich mit lediglich einer Fristenkontroll-Nr. im elektronischen Fristenkalender vermerkt (Hinweis auf ein "Fristenkontrollblatt für Frist Nr: 21401"). Mit dem Ablauf der Frist habe man die Kontroll-Nr. im Fristenkalender gelöscht, da in der anderen Sache (ablehnende Einspruchsentscheidung) nichts zu veranlassen war. Auf diese Weise sei versehentlich gleichzeitig die Frist zur Überwachung der Revision bzw. Revisionsbegründung ausgetragen worden. 4 Mit weiterem Schriftsatz vom 31. März 2016 hat die Klägerin die Revision unter Einhaltung der Frist des § 56 Abs. 2 Satz 3 FGO begründet. 5 Die Klägerin beantragt sinngemäß, unter Wiedereinsetzung in den vorigen Stand das angefochtene Urteil und die zugrunde liegende (Teil-)Einspruchsentscheidung aufzuheben und den verbleibenden Verlustvortrag zur Körperschaftsteuer auf den 31. Dezember 2008 mit ... € und den vortragsfähigen Gewerbeverlust zum 31. Dezember 2008 mit ... € festzustellen. 6 Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) beantragt sinngemäß, die Revision als unzulässig zu verwerfen. 7 II. Die Revision ist unzulässig und daher durch Beschluss zu verwerfen (§ 124 Abs. 1, § 126 Abs. 1 FGO). Die Klägerin hat es versäumt, die fristgerecht eingelegte Revision innerhalb der nach § 120 Abs. 2 Satz 1 FGO zu beachtenden Frist zu begründen. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 56 FGO wegen unverschuldeter Versäumung der Revisionsbegründungsfrist kommt nicht in Betracht. 8 1. Nach § 120 Abs. 2 Satz 1 FGO ist die Revision innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Das Urteil des FG wurde am 7. Januar 2016 zugestellt; folglich lief die Frist zur Begründung der Revision am 7. März 2016 ab. Die Revisionsbegründung ging jedoch erst am 31. März 2016 und damit nach Fristablauf beim Bundesfinanzhof (BFH) ein. 9 2. Da die Klägerin an der fristgerechten Begründung nicht unverschuldet verhindert war, kann ihr Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 56 Abs. 1 FGO) nicht gewährt werden. 10
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.