DV nicht als "rückwirkendes Ereignis" gilt, kann außerhalb der im EuGH-Urteil Meilicke II behandelten Fallgruppen (Rückwirkung, fehlende Übergangsfrist) angewandt werden .
seinen Kindern, nicht aber
der Klägerin beerbt. 2 In der am 17. Januar 2006 abgegebenen Einkommensteuererklärung 2004 erklärte die Klägerin Sonderausgaben für steuerbegünstigte Zwecke (§ 10b des Einkommensteuergesetzes i.d.F. des Streitjahres --EStG 2002--), und zwar Zuwendungen für kirchliche, religiöse und gemeinnützige Zwecke in Höhe
insgesamt 36.740 € und an Stiftungen in Höhe
insgesamt 175.000 €. Den sich daraus ergebenden Gesamtbetrag
211.740 € erkannte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) in einem an die Klägerin und die Erben nach X gerichteten Einkommensteuerbescheid für 2004 vom
X im Jahr 2004 geleisteten Spenden in Höhe
insgesamt 1.360.000 €. Hierzu legten sie sechs Zuwendungsbestätigungen der ... (Y-GmbH) über nachstehende Geldzuwendungen vor, die jeweils am 27. August 2008
der Liquidatorin der Gesellschaft ausgestellt worden waren: – 200.000 € am
Kulturwerten durch Bescheinigung vom April 2005 als gemeinnützig anerkannt und letztmals durch Bescheid vom selben Tag gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes
der Körperschaftsteuer befreit worden. 6 Das FA lehnte den Antrag ab, da eine Änderung sowohl des Einkommensteuerbescheids als auch des Feststellungsbescheids mangels Änderungsvorschrift nicht in Betracht komme. 7 Der dagegen
der Klägerin und den Erben nach X eingelegte Einspruch blieb erfolglos. Auch die im Anschluss
der Klägerin erhobene Klage, mit der sie die zusätzliche Anerkennung des auf sie entfallenden Spendenvortrags in Höhe
680.000 € begehrte, hatte keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) erkannte in seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2013, 1720 veröffentlichten Urteil, der streitgegenständliche Feststellungsbescheid sei in Bestandskraft erwachsen. Er könne weder nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO noch nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO geändert werden. 8 Die Klägerin begründet ihre dagegen gerichtete Revision mit der Verletzung materiellen Rechts (§ 118 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Eine Änderung des Feststellungsbescheids sei gemäß § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO möglich. Insbesondere seien die nachträglich bekannt gewordenen Geldzuwendungen des X "rechtserheblich" i.S. dieser Korrekturvorschrift, da das FA bei Kenntnis der Spendenzahlungen anders entschieden hätte. Ob die weiteren Spenden zu einer niedrigeren Steuer geführt hätten, sei nur im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung, nicht aber im Spendenfeststellungsverfahren relevant. 9 In Bezug auf die ebenfalls eingreifende Vorschrift des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO habe das FG sein Urteil nicht auf § 175 Abs. 2 Satz 2 AO stützen dürfen. Diese Regelung verstoße nach dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) Meilicke II vom 30. Juni 2011 C-262/09 (EU:C:2011:438) gegen den unionsrechtlichen Effektivitätsgrundsatz, sodass sie aufgrund des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts generell nicht mehr angewendet werden dürfe. 10 Der Anwendung der EuGH-Rechtsprechung stehe nicht entgegen, dass es sich vorliegend um einen Inlandssachverhalt handele. Nach dem "Grundsatz der (...) umgekehrten Inländerdiskriminierung" verstoße es gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes --GG--), wenn ein Inlandssachverhalt bei der Besteuerung schlechter behandelt werde als ein Auslandssachverhalt. Daher sei das Verfahren auszusetzen und dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) gemäß Art. 100 Abs. 1 GG vorzulegen. Ungeachtet dessen sei vor dem Hintergrund
RCh) und dem EuGH-Urteil Åkerberg Fransson vom 26. Februar 2013 C-617/10 (EU:C:2013:105, Rz 16 ff.) eine (erneute) unionsrechtliche Prüfung des Anwen-dungsbereichs des § 175 Abs. 2 Satz 2 AO vorzunehmen. 11 Jedenfalls aber müsse der Klägerin Vertrauensschutz gewährt werden, da diese keine Kenntnis
den weiteren Spenden gehabt habe. Die Zuwendungen sowie der Tod des X seien vor dem Herbst 2004 und damit vor dem Inkrafttreten des § 175 Abs. 2 Satz 2 AO erfolgt. Anders als die Vorinstanz ausführe, sei es der Klägerin daher nicht möglich gewesen, das Verfahren bis zur Vorlage der Zuwendungsbestätigungen "offen zu halten". 12 Die Klägerin beantragt,das angefochtene Urteil aufzuheben und das FA zu verpflichten, unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 5. März 2009 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 8. November 2010 den Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Großspendenvortrags für die Einkommensteuer auf den 31. Dezember 2004 vom 28. Februar 2006 zu ändern und zu ihren Gunsten die Abzugsfähigkeit weiterer Spenden in Höhe
680.000 € festzustellen. 13 Das FA beantragt,die Revision als unbegründet zurückzuweisen. 14 II. Die Revision ist nach § 126 Abs. 4 FGO zurückzuweisen. Das FG hat zwar die für die Änderung des Bescheids über die gesonderte Feststellung des Großspendenvortrags vom
Sonderausgaben für steuerbegünstigte Zwecke entsprechend. Daraus folgt, dass der am Schluss eines Veranlagungszeitraums verbleibende Großspendenvortrag gemäß § 10d Abs. 4 Satz 1 EStG 2002 gesondert festzustellen ist. Nach § 10d Abs. 4 Satz 4 EStG 2002 sind solche Feststellungsbescheide u.a. zu ändern, soweit sich die nach § 10d Abs. 4 Satz 2 EStG 2002 bei der Bestimmung des verbleibenden Verlust- bzw. Großspendenvortrags zu berücksichtigenden Beträge (d.h. Besteuerungsgrundlagen; hier: die bei der Ermittlung des Einkommens nicht berücksichtigten Sonderausgaben für Großspenden) ändern und deshalb der entsprechende Steuerbescheid zu ändern ist. Dies gilt gemäß § 10d Abs. 4 Satz 5 EStG 2002 auch dann, wenn die Änderung des Steuerbescheids --hier z.B. bei Überschreiten der Höchstbeträge für den Spendenabzug-- mangels steuerlicher Auswirkungen unterbleibt. 16
diesen allgemeinen Grundsätzen ausgehend, kann die
der Klägerin begehrte Korrektur des Feststellungsbescheids über den verbleibenden Großspendenvortrag gemäß § 10d Abs. 4 Satz 5 EStG 2002 erfolgen, wenn die Einkommensteuerfestsetzung für 2004 verfahrensrechtlich, d.h. gemäß §§ 164 f., §§ 172 ff. AO, noch geändert werden könnte, oder dies allein mangels steuerlicher Auswirkungen unterbleiben würde (vgl. z.B. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom
G jedoch erstmals für Verluste bzw. --im hiesigen Kontext (vgl. § 10b Abs. 1 Satz 10 EStG)-- die Höchstsätze übersteigende Großspenden, wenn die Feststellungserklärung nach dem
G, § 10d Rz D 142 und D 156). 20
der Klägerin nicht angegriffenen Feststellungen des FG jeweils erst am
ihr begehrten geänderten Großspenden-Feststellungsbescheid auch ohne Vorlage der Zuwendungsbestätigungen erlassen, kann es deshalb nicht ankommen. 25
GH betrifft die durch § 175 Abs. 2 Satz 2 AO i.V.m. Art. 97 § 9 Abs. 3 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung (EGAO) rückwirkende und ohne Einräumung einer Übergangsfrist geschaffene Sperre für die Berücksichtigung
Bescheinigungen. Im Streitfall aber tritt keine Rückwirkung ein. Ungeachtet der Frage, wann die Spenden geleistet wurden, war am
unionsrechtlich harmonisierter Mehrwertsteuer zur Last gelegt worden war (vgl. EuGH-Urteil Åkerberg Fransson, EU:C:2013:105, Rz 12, 24 ff.). Im Streitfall ist aber ausschließlich über die rechtsfehlerfreie Anwendung
Vorschriften des nicht harmonisierten Einkommensteuer- bzw. Steuerverfahrensrechts zu befinden. Folglich ist hier --anders als im Fall Åkerberg Fransson-- auch kein wenigstens mittelbarer Bezug zu einer der "unionsrechtlich geregelten Fallgestaltungen" (EuGH-Urteil Åkerberg Fransson, EU:C:2013:105, Rz 19) erkennbar. 31 Der EuGH hat im Urteil Åkerberg Fransson ausdrücklich bekräftigt, dass seine Rechtsprechungszuständigkeit nicht begründet ist, wenn eine rechtliche Situation nicht vom Unionsrecht erfasst wird (innerstaatlicher Sachverhalt) und auch die Bestimmungen der EUGrdRCh als solche keine Zuständigkeitserweiterung begründen können (EuGH-Urteil Åkerberg Fransson, EU:C:2013:105, Rz 22). Daran anknüpfend hat das BVerfG in seinem Urteil zur Antiterrordatei vom 24. April 2013 1 BvR 1215/07 (BVerfGE 133, 277, BGBl I 2013, 1270, unter C.) klargestellt, das EuGH-Urteil Åkerberg Fransson dürfe nicht in der Weise verstanden und angewendet werden, dass für eine Bindung der Mitgliedstaaten durch die in der Grundrechtecharta niedergelegten Grundrechte der Europäischen Union (EU) "jeder sachliche Bezug einer Regelung zum bloß abstrakten Anwendungsbereich des Unionsrechts oder rein tatsächliche Auswirkungen auf dieses" ausreiche. Dies gilt in besonderem Maße für das die Unionsrechtsordnung in vielfältiger Weise berührende, nicht harmonisierte, nationale Steuerrecht. 32
der inhaltlich aus unionsrechtlichen Gründen lediglich nicht verlangt wird, dass sie dem amtlich vorgeschriebenen Vordruck gemäß § 50 EStDV entspricht (Senatsurteil vom 21. Januar 2015 X R 7/13, BFHE 248, 543, BStBl II 2015, 588, unter II.2.c). Im Streitfall scheitert die
der Klägerin begehrte Bescheidänderung indes nicht am Inhalt der Zuwendungsbestätigungen vom
der Klägerin angeregte Richtervorlage (Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG) kommt nicht in Betracht, weil der Senat § 175 Abs. 2 Satz 2 AO --ebenso wie der VIII. Senat des BFH, der die Vorschrift bereits in seinem Urteil vom 12. Mai 2015 VIII R 14/13 (BFHE 250, 64, BStBl II 2015, 806, unter II.5.b) weiterhin uneingeschränkt angewendet hat-- nicht für verfassungswidrig hält. Das in Art. 267 Abs. 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union geregelte Vorabentscheidungsverfahren kommt ebenfalls nicht in Betracht. Es betrifft nur die Vorlage unionsrechtlicher Fragestellungen an den EuGH. Der dafür erforderliche Unionsrechtsbezug ist hier jedoch, wie bereits ausgeführt, nicht festzustellen. 35 III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO. 36 Der Senat entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten nach § 121 Satz 1 i.V.m. § 90 Abs. 2 FGO ohne mündliche Verhandlung. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-STRE201650396&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.