STRE201650397 ECLI:DE:BFH:2016:U.290616.IR66.09.0 BFH
- Senat 20160629 I R 66/09 Urteil Art 3 Abs 1 GG, § 50d Abs 8 S 1 EStG 2002 vom 15.12.2003, Art 20 GG, Art 23 Abs 1 Buchst a S 1 DBA TUR 1985 vorgehend BFH,
- Juni 2015, Az: I R 66/09, Beschlussvorgehend BFH,
- Januar 2012, Az: I R 66/09, Vorlagebeschlussvorgehend BVerfG,
- Dezember 2015, Az: 2 BvL 1/12, Beschlussvorgehend Finanzgericht Rheinland-Pfalz,
- Juni 2009, Az: 6 K 1415/09, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland (Verfassungsmäßigkeit des § 50d Abs. 8 Satz 1 EStG i.d.F. vom
- Dezember 2003) NV: Die Vorschrift des § 50d Abs. 8 Satz 1 EStG 2002 i.d.F. vom
- Dezember 2003 ist auch unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 Abs. 1 GG verfassungsgemäß (Beschluss des BVerfG vom
- Dezember 2015 2 BvL 1/12 auf die Vorlage des I. Senats) . Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom
- Juni 2009 6 K 1415/09 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens haben die Kläger zu tragen. 1 I. Es handelt sich um das Verfahren, das der erkennende Senat mit Beschluss vom
- Januar 2012 I R 66/09 (BFHE 236, 304) --ergänzt durch weiteren Beschluss vom
- Juni 2015 I R 66/09 (BFH/NV 2015, 1250)-- ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) zur Entscheidung über die Verfassungsmäßigkeit der mit der Regelung des § 50d Abs. 8 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) 2002 i.d.F. des Zweiten Gesetzes zur Änderung steuerlicher Vorschriften (Steueränderungsgesetz 2003) vom
- Dezember 2003 (BGBl I 2003, 2645, BStBl I 2003, 710) --EStG 2002 n.F.-- verbundenen Abkommensüberschreibung (sog. Treaty override) vorgelegt hatte. Nachdem das BVerfG diese Frage mit Beschluss vom
- Dezember 2015 2 BvL 1/12 (Deutsches Steuerrecht --DStR-- 2016, 359) bejaht hat, war --wie mit Senatsbeschluss vom
- März 2016 I R 66/09 ausgesprochen-- das Revisionsverfahren fortzusetzen. 2 II. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind im Streitjahr 2004 zusammen zur Einkommensteuer veranlagte Eheleute. Der Kläger erzielte im Streitjahr als Techniker --und wohl auch als Gesellschafter-Geschäftsführer-- Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit bei einer im Inland ansässigen GmbH. Sein Bruttoarbeitslohn betrug insgesamt 133.276 €. Laut Arbeitgeberbescheinigung sind darin Einkünfte für in der Republik Türkei (Türkei) erbrachte Tätigkeiten in Höhe von 93.441 € enthalten. In ihrer Einkommensteuererklärung beantragten die Kläger, den für die Zeit vom
- März bis
- Dezember des Streitjahres auf die Türkei entfallenden Anteil des Arbeitslohns nach Art. 23 Abs. 1 Buchst. a Satz 1 i.V.m. Art. 15 Abs. 1 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Türkei zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen vom
- April 1985 (BGBl II 1989, 867) --DBA-Türkei 1985-- (i.V.m. dem dazu ergangenen Zustimmungsgesetz vom
- November 1989, BGBl II 1989, 866) steuerfrei zu belassen und nur den Differenzbetrag der Einkommensteuer zu unterwerfen. 3 Da der Kläger keinen Nachweis über die Steuerfreiheit oder Steuerentrichtung für den auf die Tätigkeit in der Türkei entfallenden Arbeitslohn erbracht hat, behandelte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) den gesamten im Streitjahr erzielten Bruttoarbeitslohn unter Hinweis auf § 50d Abs. 8 Satz 1 EStG 2002 n.F. als steuerpflichtig. 4 Die dagegen gerichtete Klage blieb erfolglos; das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz wies sie mit Urteil vom
- Juni 2009 6 K 1415/09 (Entscheidungen der Finanzgerichte 2009, 1649) als unbegründet ab. 5 Die Kläger haben auch nach dem Beschluss des BVerfG in DStR 2016, 359 an ihrer Rechtsauffassung insofern festgehalten, als sie einen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes --GG--) rügen. Sie beantragen sinngemäß, das FG-Urteil aufzuheben und den Einkommensteuerbescheid 2004 dahingehend zu ändern, dass der auf die Tätigkeit in der Türkei entfallende Arbeitslohn des Klägers in Höhe von 93.441 € steuerfrei belassen wird. 6 Das FA beantragt sinngemäß, die Revision zurückzuweisen. 7 III. Die Revision ist nicht begründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). 8 Wie im Vorlagebeschluss in BFHE 236, 304 im Einzelnen dargelegt, ist § 50d Abs. 8 Satz 1 EStG 2002 n.F. im Streitfall anwendbar; der Senat nimmt hierauf (Abschn. B.II.
- der Beschlussgründe) zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug (dazu allgemein Gräber/Ratschow, Finanzgerichtsordnung,
- Aufl., § 105 Rz 44, m.w.N.). Die Vorschrift, nach der die vorliegend strittigen und auf die Türkei entfallenden Einkünfte des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit nicht von der deutschen Einkommensteuer auszunehmen sind, ist --wie vom BVerfG mit Beschluss in DStR 2016, 359 entschieden-- auch unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 Abs. 1 GG verfassungsgemäß. Die Revision konnte hiernach keinen Erfolg haben. 9 Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-STRE201650397&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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