G in der bis Ende 2013 geltenden Fassung . Die Revision der Klägerin gegen das Urteil
Thüringer Finanzgerichts vom 27. Februar 2014 2 K 663/13 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten
Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen. 1 I. Streitig ist der Anspruch der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) auf Kindergeld für ihren im Juni 1988 geborenen Sohn (S) für die Zahlungszeiträume Januar bis Dezember 2009 (Streitzeitraum). 2 S befand sich vom
sen voraussichtlichen Einkünfte und Bezüge im Jahr 2009 den maßgeblichen Jahresgrenzbetrag von 7.680 € (§ 32 Abs. 4 Satz 2
Einkommensteuergesetzes in der im Streitzeitraum geltenden Fassung --EStG a.F.--) überschritten. 4 Am 24. September 2012 beantragte die Klägerin unter Beifügung einer Erklärung zu den Verhältnissen
S für das abgelaufene Kalenderjahr 2009 Kindergeld. Diesen Antrag lehnte die Familienkasse mit Bescheid vom
S zwischen Wohnung und FA seien nach Reisekostengrundsätzen mit 0,30 € je gefahrenem Kilometer (insgesamt mit 1.171,80 € statt mit 585,90 €) anzusetzen, weshalb seine Einkünfte und Bezüge mit 6.899,07 € unter dem Jahresgrenzbetrag von 7.680 € lägen. 8 Die Klägerin beantragt sinngemäß, die Vorentscheidung, den Ablehnungsbescheid vom
halb zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Die Einkünfte und Bezüge
S haben den Jahresgrenzbetrag (§ 32 Abs. 4 Satz 2 EStG a.F.) in Höhe von 7.680 € überschritten. 11
Unterhalts oder der Berufsausbildung bestimmt oder geeignet sind, von nicht mehr als --im Streitzeitraum-- 7.680 € im Kalenderjahr hatte. Der Begriff der Einkünfte entspricht dem in § 2 Abs. 2 EStG gesetzlich definierten Begriff und ist je nach Einkunftsart als Gewinn oder als Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten zu verstehen. Erzielt das Kind Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit sind daher von den Bruttoeinnahmen die Werbungskosten abzuziehen (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Urteile
Bundesfinanzhofs --BFH-- vom
G sind Aufwendungen, die objektiv durch die berufliche Tätigkeit veranlasst sind und die subjektiv zur Förderung
Berufs getätigt werden. 13
G a.F. ist (nur) der (ortsgebundene) Mittelpunkt der dauerhaft angelegten beruflichen Tätigkeit
Arbeitnehmers und damit der Ort, an dem der Arbeitnehmer seine aufgrund
Dienstverhältnisses geschuldete Leistung zu erbringen hat (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 9. Juni 2011 VI R 55/10, BFHE 234, 164, BStBl II 2012, 38). Dies ist im Regelfall der Betrieb oder eine Betriebsstätte
Arbeitgebers, der der Arbeitnehmer zugeordnet ist und die er nicht nur gelegentlich, sondern mit einer gewissen Nachhaltigkeit, also fortdauernd und immer wieder aufsucht; entsprechend kann auch eine Ausbildungsstätte im Rahmen eines Dienstverhältnisses bei beruflichen Lehrgängen, Ausbildungsverhältnissen, Abordnungen oder Fortbildungsmaßnahmen den Charakter einer regelmäßigen Arbeitsstätte haben, wenn es sich um eine betriebliche Einrichtung
Arbeitgebers handelt und der Arbeitnehmer diese dauerhaft, d.h. über einen längeren Zeitraum, aufsucht (vgl. z.B. BFH-Urteile in BFHE 244, 421, BStBl II 2015, 27, Rz 12; in BFHE 245, 207, BStBl II 2014, 1011, Rz 12). 15 c) Nach diesen Maßgaben ist das FG zu Recht davon ausgegangen, dass das FA im betreffenden Zeitraum die regelmäßige Arbeitsstätte
S bildete und dass für die Fahrten
S zwischen Wohnung und dem FA die Entfernungspauschale anzusetzen ist. 16 aa) Das FA ist eine Einrichtung
Dienstherrn, der S für die gesamte Dauer seiner Ausbildung vom
sen Rahmen er Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielte. Anders als die Klägerin meint, kann ein Ausbildungsdienstverhältnis nicht allein
halb als nicht dauerhaft angesehen werden, weil es üblicherweise auf zwei bis vier Jahre --im Streitfall auf drei Jahre-- befristet ist (s. zu befristeten Arbeitsverhältnissen allgemein auch BFH-Urteil vom
III. Senats
BFH (vgl. Urteile in BFHE 244, 421, BStBl II 2015, 27, Rz 14; in BFHE 245, 207, BStBl II 2014, 1011, Rz 14) aus den dort genannten Gründen an. 17 bb) Die Ausbildung im FA bildete auch den Kern
gesamten Ausbildungsdienstverhältnisses, weshalb sich das FA als der ortsgebundene Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit
S darstellte. 18 Das FG hat hierzu ausgeführt, dass S zwar im FA und in der FH tätig gewesen sei, der Schwerpunkt seiner Tätigkeit jedoch bei der Ausbildung im FA gelegen habe. Dies zeige sich bereits darin, dass er für die gesamte Dauer seiner Ausbildung dem FA zugewiesen gewesen sei, wogegen die theoretischen Abschnitte --im Wege der Abordnung-- die Arbeit im FA unterbrochen hätten. Die Auffassung der Klägerin, S habe den Mittelpunkt seiner Tätigkeit in der häuslichen Umgebung gehabt, vermöge nicht zu überzeugen. Zwar sei das Selbststudium Bestandteil der Ausbildung, aber schon zeitlich betrachtet untergeordnet. Die Klägerin verkenne die tatsächliche Bedeutung der Arbeit
S im FA. Die Tätigkeit dort diene keinesfalls nur dazu, die Organisation und büromäßige Erledigungen kennen zu lernen; vielmehr würden auch dort theoretische Kenntnisse vermittelt und insbesondere auch praktisch angewandt und vertieft. 19 Diese tatsächliche Würdigung
FG ist möglich, verfahrensrechtlich einwandfrei zustande gekommen und verstößt nicht gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze. Sie ist
halb für den BFH als Revisionsgericht bindend i.S. von § 118 Abs. 2 FGO, auch wenn sie nicht zwingend, sondern lediglich möglich ist (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 21. Oktober 2015 XI R 17/14, BFH/NV 2016, 190, Rz 23). Mit ihrem Vorbringen, die Ausbildung
S im FA stelle nicht den Kern
Ausbildungsdienstverhältnisses dar, setzt die Klägerin lediglich ihre eigene Würdigung an die Stelle der --wie dargelegt-- vertretbaren Würdigung
FG. 20 d) Schließlich waren für die Kalendertage, die S im FA tätig war, keine Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen nach § 9 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 EStG a.F. anzusetzen, da S dort --wie ausgeführt-- seine regelmäßige Arbeitsstätte innehatte. 21 Nach der im Streitzeitraum geltenden Rechtslage konnten Verpflegungsmehraufwendungen als Werbungskosten nur Steuerpflichtige geltend machen, die vorübergehend von ihrer Wohnung und dem Mittelpunkt ihrer dauerhaft angelegten beruflichen Tätigkeit entfernt beruflich tätig wurden (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 EStG a.F. - Dienstreise) oder die bei ihrer individuellen beruflichen Tätigkeit typischerweise nur an ständig wechselnden Tätigkeitsstätten tätig wurden (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 3 EStG a.F. – Einsatzwechseltätigkeit; vgl. hierzu BFH-Urteil in BFH/NV 2010, 200, unter II.2.). Diese Voraussetzungen sind im Streitfall, da es sich beim FA um die regelmäßige Arbeitsstätte
S handelte, nicht erfüllt. 22 e) Ein Kindergeldanspruch der Klägerin für S ist danach im Streitzeitraum durch § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG a.F. ausgeschlossen. 23 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 2 FGO. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-STRE201650399&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.