Reitsports und sind nicht gemäß Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. m der Richtlinie 77/388/EWG von der Umsatzsteuer befreit . 2. NV: § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a Satz 1 UStG ist insoweit richtlinienwidrig, als die Vorschrift nicht nur die Leistungen, die steuerbegünstigte Körperschaften für wohltätige Zwecke im Bereich der sozialen Sicherheit erbringen, sondern alle Leistungen dieser Körperschaften, wie z.B. auch bei der Förderung
Sports, umfasst . Die Revision
Klägers gegen das Urteil
Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts vom 18. Februar 2015 4 K 27/14 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten
Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen. 1 I. Die Beteiligten streiten darum, ob die Umsätze aus der Pensionshaltung von Pferden von der Umsatzsteuer befreit sind und ob sie ggf. dem Regelsteuersatz oder dem ermäßigten Steuersatz unterliegen. 2 Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist ein Reiterverein e.V. Der Zweck
Klägers ist gemäß § 2 der Satzung, den Reitsport auf breiter Grundlage zu pflegen und ihn Erwachsenen und besonders der Jugend zugänglich zu machen. Nach § 2 Sätze 3 und 4 der Satzung will der Kläger zur Verwirklichung dieses Zwecks eine Ausbildungsstätte einschließlich Reithalle unterhalten, um die Ausbildung im Dressur-, Spring- und Jagdreiten sowie Voltigieren zu ermöglichen. Außerdem sollen Pferdeleistungsprüfungen veranstaltet werden. Der Kläger erfüllt nach der Satzung und der tatsächlichen Geschäftsführung die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung nach § 5 Abs. 1 Nr. 9
Körperschaftsteuergesetzes, weil er ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigten gemeinnützigen Zwecken (Förderung
Sports) i.S. der §§ 51 ff. der Abgabenordnung (AO) dient. Der Kläger verfügt über eine Reithalle, einen Dressurplatz, einen Springplatz, Sandpaddocks (grasloser Auslauf für Pferde), Grasweiden sowie Stallungen, in denen sich 32 Boxen zum Einstellen von Pferden befinden. Er verfügt über keine eigenen Pferde und keinen eigenen Reitlehrer. Die Organisation
Reitunterrichts obliegt dem Kläger; auch die Verantwortung für die Organisation von Reitturnieren wird vom Kläger übernommen. Der Einzugsbereich
Klägers umfasst einen Umkreis von etwa 20 km. 3 Der Kläger hatte im Streitjahr
Klägers bestanden in der Bereitstellung einer Box zum Einstellen
Pferdes, in der Fütterung sowie im Ausmisten der Boxen mit Stroh. Zudem verpflichtete sich der Kläger, das eingestellte Pferd mit der Sorgfalt eines ordentlichen, gewissenhaften Pflegers zu halten und Krankheiten und besondere Vorkommnisse unverzüglich dem Pferdebesitzer zu melden. Er wurde ferner bei Vertragsschluss bevollmächtigt, tierärztliche Leistungen in Auftrag zu geben, wobei die Kosten vom Pferdebesitzer zu tragen waren. Schließlich war in dem Pensionspreis ein Entgelt für die Nutzung der Reitanlagen enthalten. 4 In einem Umkreis von etwa 16 km vom Sitz
Klägers befanden sich 13 privatwirtschaftlich betriebene Pferdehöfe in unterschiedlicher Größe (z.B. von sieben Pferdeboxen im Privatstall bis zu 100 Einsteller im Reiterhof) und mit unterschiedlicher Ausstattung für das Betreiben
Reitsports (teilweise nur Weide und Reitplatz; teilweise Reithalle, Außenplätze, Longierplätze etc.). Diese Höfe boten ebenfalls die Pensionshaltung von Pferden an. Die jeweiligen Angebote dieser Höfe sahen neben der Boxenvermietung auch die weiteren, mit der Pensionstierhaltung verbundenen Dienstleistungen wie das Füttern, Pflegen, Ausmisten etc. vor. Zugleich vermittelte der Abschluss eines Pensionsvertrags auch bei diesen Höfen das Recht zur Nutzung der in unterschiedlicher Ausprägung vorhandenen Reitanlagen. Die Preise der von den privaten Reiterhöfen angebotenen Pensionsdienstleistungen bewegten sich überwiegend in einem Rahmen von ca. 170 € bis ca. 300 €. Dazu existieren in einem weiteren Umfeld noch weitere Pferdepensionen. 5 Der Kläger versteuerte in seiner Umsatzsteuererklärung für das Streitjahr seine Umsätze aus der Pferdepensionshaltung mit dem ermäßigten Steuersatz. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) stimmte der Erklärung zunächst zu, unterwarf aber sodann in dem nach § 164 Abs. 2 AO geänderten Steuerbescheid vom 5. März 2008 die Umsätze
Klägers dem Regelsteuersatz. 6 Die Klage hatte aus den in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2015, 1040 veröffentlichten Gründen keinen Erfolg. Der Kläger habe mit den streitigen Umsätzen einheitliche steuer-bare sonstige Leistungen erbracht, die weder nach § 4 Nr. 12 Buchst. a
Umsatzsteuergesetzes (UStG) von der Umsatzsteuer befreit seien noch nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG bzw. § 12 Abs. 2 Nr. 3 UStG dem ermäßigten Steuersatz unterlägen. Der Kläger könne sich auch nicht auf Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. m der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG
Rates vom
Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL)-- berufen, weil die streitigen Pensionsleistungen nicht den Kernbereich der Befreiung nach Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. m der Richtlinie 77/388/EWG beträfen und im Wesentlichen dazu bestimmt gewesen seien, dem Kläger zusätzliche Einnahmen durch Tätigkeiten zu verschaffen, die in unmittelbarem Wettbewerb mit Tätigkeiten von der Mehrwertsteuer unterliegenden gewerblichen Unternehmen durchgeführt worden seien. Die Pensionsleistungen würden
halb vom Ausschlusstatbestand
2 Buchst. b zweiter Gedankenstrich der Richtlinie 77/388/EWG umfasst. 7 Hiergegen richtet sich die Revision, mit der der Kläger Verletzung materiellen Rechts und Verfahrensfehler rügt. 8 Das Finanzgericht (FG) habe Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. m der Richtlinie 77/388/EWG zu eng ausgelegt. Die von ihm, dem Kläger, erbrachten Pferdepensionsleistungen stünden in engem Zusammenhang mit Sport und Körperertüchtigung i.S. von Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. m der Richtlinie 77/388/EWG und seien hierfür unerlässlich. 9 Der Ausschlusstatbestand
2 Buchst. b zweiter Gedankenstrich der Richtlinie 77/388/EWG greife nicht ein, weil der Kernbereich der Befreiung betroffen sei, so dass es auf die Frage einer Wettbewerbssituation nicht ankomme. Es gehöre zum Wesen
Reitsports, die hierzu benötigten Tiere auch zu versorgen. 10 Rechtsfehlerhaft und nicht durch tatsächliche Feststellungen begründet sei die Behauptung, seine,
Klägers, Leistungen seien im Wesentlichen dazu bestimmt, ihm zusätzliche Einnahmen zu verschaffen. Zusätzlich i.S.
2 Buchst. b 2. Gedankenstrich der Richtlinie 77/388/EWG seien nur Einnahmen aus Sonderdienstleistungen, die sich von dem regelmäßigen Dienstleistungsangebot unterschieden. Da die Pferdepension immer mit der Reitanlagennutzung einhergehe, sei sie für die Erfüllung
Satzungszweckes erforderlich. Bei den Einnahmen hieraus handele es sich daher nicht um "zusätzliche" Einnahmen. Zudem habe er, der Kläger, ohne Gewinnstreben gehandelt. 11 Das FG habe zu Unrecht die Voraussetzungen einer Steuerermäßigung i.S.
G als nicht erfüllt angesehen, weil sich die Pferdepensionshaltung nicht von der Verfolgung
steuerbegünstigten Zwecks trennen lasse. Die Pensionspferdehaltung stelle nicht lediglich eine gute Rahmenbedingung für die Ausübung
Pferdesports dar, sondern sei für diese unerlässlich. 12 Der Kläger rügt ferner, dass das FG die angebotenen Beweise dazu, dass mit den umliegenden privaten Höfen keine Wettbewerbssituation bestehe, nicht erhoben habe. 13 Der Kläger beantragt,das FG-Urteil sowie den Umsatzsteuerbescheid 2005 vom 5. Mai 2008 und die Einspruchsentscheidung vom 14. Juli 2008 aufzuheben. 14 Das FA beantragt,die Revision zurückzuweisen. 15 Es verteidigt im Wesentlichen die Entscheidungsgründe
FG-Urteils. 16 II. Die Revision ist unbegründet und
halb zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Das FG hat zu Recht entschieden, dass die Umsätze
Klägers weder nach nationalem noch nach Unionsrecht einer Steuerbefreiung unterliegen und auch nicht von der Steuersatzermäßigung
G umfasst werden. 17 1. Die Leistungen
Klägers werden nicht von der Steuerbefreiung
G umfasst. Danach sind steuerfrei die Vermietung und die Verpachtung von Grundstücken, von Berechtigungen, für die die Vorschriften
bürgerlichen Rechts über Grundstücke gelten, und von staatlichen Hoheitsrechten, die Nutzungen von Grund und Boden betreffen. 18 Die Würdigung
FA, dass es sich bei den vom Kläger erbrachten Leistungen um einen einheitlichen wirtschaftlichen Vorgang handelt,
sen Wesen und wirtschaftlicher Gehalt aus den als Leistungsbündel verknüpften Elementen der Unterbringung, Fütterung, Betreuung, Aufsicht, Gewährung der Sauberkeit sowie der Möglichkeit einer Nutzung der Reitanlagen besteht und
sen Leistungsbestandteile so eng miteinander verbunden sind, dass sie aus Sicht eines Durchschnittsverbrauchers eine einheitliche sonstige Leistung eigener Art bilden, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden und wird vom Kläger auch nicht angegriffen. 19
Bundesfinanzhofs --BFH-- vom
hierzu auch unten unter II.3.a sowie BFH-Urteil vom 4. April 2007 I R 76/05, BFHE 217, 1, BStBl II 2007, 631, Rz 30). 22
Gerichtshofs der Europäischen Union --EuGH-- Canterbury Hockey Club vom 16. Oktober 2008 C-253/07, EU:C:2008:571, Rz 35). Das FG hat es --dem BFH-Urteil in BFHE 243, 435 folgend-- für möglich gehalten, dass die vom Kläger ausgeführten Pferdepensionsdienstleistungen mit dem Sport in engem Zusammenhang stehen und für seine Ausübung "unerlässlich" sind, hat diese Frage aber letztlich offengelassen. Auch der erkennende Senat braucht hierüber nicht zu entscheiden. 24 bb) Denn das FG ist ohne Rechtsverstoß zu dem Ergebnis gelangt, dass die Dienstleistungen
Klägers von dem Steuerbefreiungsausschluss
2 Buchst. b zweiter Gedankenstrich der Richtlinie 77/388/EWG umfasst werden, weil sie im Wesentlichen dazu bestimmt waren, ihm zusätzliche Einnahmen durch Tätigkeiten zu verschaffen, die in unmittelbarem Wettbewerb mit Tätigkeiten von der Mehrwertsteuer unterliegenden gewerblichen Unternehmen durchgeführt wurden. 25
unmittelbaren Wettbewerbs. Denn in dem Ausschluss der Steuerbefreiung gemäß Art. 13 Teil A Abs. 2 Buchst. b zweiter Gedankenstrich der Richtlinie 77/388/EWG liegt "eine spezifische Ausprägung
Grundsatzes der Neutralität, dem es insbesondere zuwiderläuft, dass gleichartige und
halb miteinander in Wettbewerb stehende Dienstleistungen hinsichtlich der Mehrwertsteuer unterschiedlich behandelt werden" (EuGH-Urteile Horizon College vom
Verbrauchers gleiche oder gleichartige Dienstleistungen, die dieselben Bedürfnisse
Verbrauchers befriedigen, hinsichtlich der Mehrwertsteuer unterschiedlich behandelt werden. Dienstleistungen sind in diesem Sinne gleichartig, wenn sie ähnliche Eigenschaften aufweisen und beim Verbraucher nach einem Kriterium der Vergleichbarkeit in der Verwendung denselben Bedürfnissen dienen und wenn die bestehenden Unterschiede die Entscheidung
Durchschnittsverbrauchers, die eine oder die andere dieser Dienstleistungen zu wählen, nicht erheblich beeinflussen (BFH-Urteil in BFHE 243, 435, mit Nachweisen aus der Rechtsprechung
EuGH und
BFH). 26
FG boten mindestens 13 im Einzugsbereich
Klägers liegende privatwirtschaftliche Einrichtungen ähnliche Leistungen wie der Kläger an. Dabei bewegte sich der Preisrahmen von ca. 170 € bis ca. 300 € in einem ähnlichen Bereich, wie das vom Kläger erzielte Entgelt von 250 € (brutto) für ein Pferd bzw. 185 € (brutto) für ein Pony. 27
Klägers betreffen aber nicht den Kernbereich der Befreiung nach Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. m der Richtlinie 77/388/EWG. 28 Das FG hat zutreffend erkannt, dass der vom BFH entwickelte Begriff der Kernbereichsrelevanz denknotwendig enger ist als der der Unerlässlichkeit, weil andernfalls mit der Annahme der Unerlässlichkeit i.S.
2 Buchst. b erster Gedankenstrich der Richtlinie 77/388/EWG stets die Voraussetzungen
2 Buchst. b zweiter Gedankenstrich der Richtlinie 77/388/EWG (wegen einer Kernbereichsrelevanz) zu verneinen wären. Für Art. 13 Teil A Abs. 2 Buchst. b zweiter Gedankenstrich der Richtlinie 77/388/EWG würde danach kein Anwendungsbereich verbleiben. 29 Das FG hat auch zu Recht erkannt, dass der Kernbereich nur von Leistungen betroffen wird, die direkt und unmittelbar die Ausübung
Sports betreffen. Das mag, wie die Nutzungsüberlassung eines Golfplatzes und das Zurverfügungstellen von Golfbällen (BFH-Urteil in BFHE 221, 451), auch beim isolierten Bereitstellen von Reitanlagen der Fall sein, weil die Reitanlagen direkt und unmittelbar der Ausübung
Reitsports dienen. Das vom Kläger angebotene umfassende Leistungspaket, das neben der Zurverfügungstellung von Reitanlagen auch die Bereitstellung einer Box zum Einstellen
eigenen Pferdes,
sen Fütterung, das Ausmisten der Boxen, die Haltung und Pflege
eingestellten Pferdes, die Information
Besitzers im Falle der Erkrankung und die Inanspruchnahme tierärztlicher Leistungen umfasste, geht aber über den Kernbereich
Reitsports hinaus, weil es im Wesentlichen die Unterbringung, Versorgung und Pflege
"Sportgerätes Pferd" betrifft. Die Pflege der Sportgeräte, im Falle lebender Tiere auch deren Versorgung und Betreuung, ist zwar im Vorfeld der eigentlichen Ausübung eines Sports, gleichsam als eine Ausübungsvoraussetzung notwendig und möglicherweise unerlässlich. Sie betrifft diese aber nicht direkt und unmittelbar und wird daher vom Kernbereich der Befreiung
Kernbereichs kommt nicht in Betracht, weil es sich bei der Kernbereichsrelevanz um ein vom BFH entwickeltes Kriterium der engen Auslegung
2 Buchst. b zweiter Gedankenstrich der Richtlinie 77/388/EWG handelt, um die Wirksamkeit der Steuerbefreiungen in Art. 13 Teil A Abs. 1 der Richtlinie 77/388/EWG zu erhalten. 31 3. Die Umsätze
Klägers erfüllen auch nicht die Voraussetzungen
G. Nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG in seiner im Streitjahr geltenden Fassung ist der ermäßigte Steuersatz anzuwenden auf die Leistungen der Körperschaften, die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen (§§ 51 bis 58 AO). Das gilt nicht für Leistungen, die im Rahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs ausgeführt werden, es sei denn, es liegt ein Zweckbetrieb vor. 32 a) Es ist schon fraglich, ob der Kläger unmittelbar gemeinnützige Zwecke verfolgt, weil er möglicherweise gegen das Ausschließlichkeitsgebot
Dieses Gebot besagt, dass eine Körperschaft nicht gemeinnützig ist, wenn sie neben ihrer gemeinnützigen Zielsetzung weitere Zwecke verfolgt und diese Zwecke nicht gemeinnützig sind. Hinsichtlich der Pensionspferdehaltung, die nach den Steuererklärungen
Klägers einen Großteil seiner Einnahmen ausmachen, stellt sich die Frage, ob die Pensionspferdehaltung um
gemeinnützigen Zwecks willen erfolgt oder ob es sich um einen von dem gemeinnützigen Zweck losgelösten Zweck handelt, was dazu führen würde, dass die Betätigung der Körperschaft nicht in einen steuerfreien und einen steuerpflichtigen Teil aufgeteilt werden könnte, sondern insgesamt steuerpflichtig wäre (BFH-Urteil in BFHE 217, 1, BStBl II 2007, 631, Rz 30). 33 b) Der Senat braucht diese Frage aber nicht abschließend zu beantworten, weil das FG jedenfalls in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise zu dem Ergebnis gelangt ist, dass die Pensionsleistungen
Klägers im Rahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs ausgeführt wurden und die Voraussetzungen eines Zweckbetriebs nicht vorlagen. 34 aa) § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG entspricht nur insoweit dem Unionsrecht, als er Art. 12 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie 77/388/EWG i.V.m. Anhang H Nr. 14 den Mitgliedstaaten erlaubt, einen ermäßigten Steuersatz für die Lieferung von Gegenständen und Erbringung von Dienstleistungen durch von den Mitgliedstaaten anerkannte, gemeinnützige Einrichtungen für "wohltätige Zwecke und im Bereich der sozialen Sicherheit" anzuwenden (BFH-Urteile vom
Sports, umfasst. Daher sind die Begriffe, die --unmittelbar oder mittelbar-- gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a Satz 2 UStG zur Anwendung
Regelsteuersatzes führen, weit auszulegen, während die Begriffe, die zur Anwendung
ermäßigten Steuersatzes führen, eng auszulegen sind (BFH-Urteile in BFHE 245, 397, m.w.N.; in BFHE 237, 279, BStBl II 2012, 630). 35 bb) Dabei hat das FG zutreffend erkannt, dass der Begriff
wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs i.S. von § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a Satz 2 UStG i.V.m. §§ 64, 14 AO bei der gebotenen weiten Auslegung jedwede unternehmerische Tätigkeit i.S.
G, also auch die Ausführung von Pferdepensionsleistungen umfasst. 36 cc) Das FG hat auch das Vorliegen der Zweckbetriebsvoraussetzungen gemäß § 65 AO zutreffend verneint. Nach § 65 AO ist ein Zweckbetrieb gegeben, wenn
2 AO nur durch den Geschäftsbetrieb erreicht werden, wenn sich der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb von der Verfolgung
steuerbegünstigten Zwecks nicht trennen lässt, sondern das unentbehrliche und einzige Mittel zur Erreichung
steuerbegünstigten Zwecks ist (vgl. BFH-Urteil vom 19. Februar 2004 V R 39/02, BFHE 205, 329, BStBl II 2004, 672). Das FG hat zutreffend erkannt, dass die umfassenden Pensionsleistungen zwar günstige Rahmenbedingungen für die Ausübung
Pferdesports, nicht aber ein unentbehrliches Mittel für die Erreichung
vom Kläger verfolgten Zwecks, den Reitsport auf breiter Grundlage zu pflegen und ihn Erwachsenen und besonders der Jugend zugänglich zu machen, darstellen. 38
FG (§ 118 Abs. 2 FGO) im direkten Wettbewerb mit den in seinem Einzugsbereich befindlichen Betrieben steht. 39 4. Die Verfahrensrüge hat keinen Erfolg. Zwar liegt sowohl eine Verletzung der Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 Satz 1 FGO) als auch
Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1
Grundgesetzes, § 96 Abs. 2 FGO) vor, wenn das FG einen aus seiner materiell-rechtlichen Sicht entscheidungserheblichen Beweisantrag ablehnt (z.B. BFH-Beschlüsse vom
Verfahrensmangels, denn der Kläger hat es versäumt, bestimmte Beweisanträge zu bezeichnen, denen das FG nicht nachgekommen sei. Die pauschale Bezugnahme auf Beweisangebote dazu, dass mit den umliegenden privaten Höfen keine Wettbewerbssituation bestanden habe, reicht insoweit nicht aus. Zudem fehlt es an einem substantiierten Vortrag, inwiefern das Urteil
FG auf dem Übergehen der Beweisanträge beruhen kann (vgl. BFH-Beschlüsse vom
Sitzungsprotokolls weder seine schriftsätzlich angekündigten Beweisanträge wiederholt noch das Unterbleiben dieser Beweiserhebungen gerügt. 42 5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-STRE201650409&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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