STRE201650414 ECLI:DE:BFH:2016:U.070716.IIIR45.14.0 BFH 3. Senat 20160707 III R 45/14 Urteil § 62 Abs 1 Nr 1 EStG 2009, § 63 Abs 1 EStG 2009, § 64 Abs 2 S 1 EStG 2009, Art 1 Buchst z EGV 883/2004, Art 2 Abs 1 EGV 883/2004, Art 3 Abs 1 Buchst j EGV 883/2004, Art 11 Abs 1 EGV 883/2004, Art 11 Abs 3 Buchst a EGV 883/2004, Art 67 EGV 883/2004, Art 60 Abs 1 EGV 987/2009, EStG VZ 2011 vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg, 13. November 2014, Az: 10 K 10240/11, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Kindergeld: Anspruchsberechtigung bei grenzüberschreitenden Sachverhalten NV: Die Fiktion des Art. 60 Abs. 1 Satz 2 der VO Nr. 987/2009 kann dazu führen, dass der Anspruch auf Kindergeld nach §§ 62 ff. EStG nicht dem in Deutschland, sondern vorrangig dem im EU-Ausland lebenden Elternteil zusteht (Anschluss an die Senatsurteile vom 4. Februar 2016 III R 17/13, BFHE 253, 134, BStBl II 2016, 612, und vom 28. April 2016 III R 68/13, BFH/NV 2016, 1514). Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 13. November 2014 10 K 10240/11 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Kläger zu tragen. 1 I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist der Vater des im Januar 1993 geborenen Sohnes F. F lebte seit Januar 2003 mit der Kindsmutter in Italien. 2 Der Kläger, der deutscher Staatsangehöriger ist, lebt in der Bundesrepublik Deutschland (Deutschland) und ist hier als Arzt nichtselbständig tätig. Die Kindsmutter, die in Italien als Ärztin selbständig tätig war, bezog weder in Deutschland noch in Italien Familienleistungen für F. F besuchte im streitigen Zeitraum (Februar 2011 bis August 2011) bis Juni 2011 ein Gymnasium in Schweden (Auslandsjahr) und setzte anschließend seine Schulausbildung an einem Gymnasium in Italien fort. Einkünfte oder Bezüge hatte er nicht. 3 Der Kläger bezog für F bis einschließlich Januar 2011 laufend Kindergeld. Seinen Antrag auf Weiterzahlung des Kindergeldes für F lehnte die Beklagte und Revisionsklägerin (Familienkasse) mit Bescheid vom 11. Juli 2011 ab, da die in Italien lebende Kindsmutter, die das Kind in ihren Haushalt aufgenommen habe, vorrangig zum Bezug von Kindergeld berechtigt sei. Der dagegen gerichtete Einspruch hatte keinen Erfolg (Einspruchsentscheidung vom 3. August 2011). 4 Mit der hiergegen gerichteten Klage begehrte der Kläger inländisches Kindergeld für F. Das Finanzgericht (FG) gab der Klage mit Urteil vom 13. November 2014 10 K 10240/11 statt und verpflichtete die Familienkasse zur Festsetzung von Kindergeld in gesetzlicher Höhe für den Zeitraum Februar 2011 bis August 2011. 5 Mit der vom FG zugelassenen Revision rügt die Familienkasse die sich aus einer unzutreffenden Auslegung des § 64 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ergebende Verletzung materiellen Rechts. 6 Die Familienkasse beantragt,das Urteil des FG Berlin-Brandenburg vom 13. November 2014 10 K 10240/11 aufzuheben und die Klage abzuweisen. 7 Der Kläger beantragt,die Revision zurückzuweisen. 8 II. Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Abweisung der Klage (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Das FG hat zu Unrecht entschieden, dass der Anspruch auf Kindergeld für F (vorrangig) dem Kläger zusteht. Der Kläger ist zwar nach nationalem Recht (§ 62 EStG) anspruchsberechtigt (dazu 1.). Der Kindsmutter steht aber nach § 64 Abs. 2 Satz 1 EStG ein vorrangiger Kindergeldanspruch zu (dazu 2. bis 6.). 9 1. Der Kläger erfüllt die Anspruchsvoraussetzungen nach § 62 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2, § 32 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a, Satz 2 EStG. Dies wurde --für den Senat bindend (vgl. § 118 Abs. 2 FGO)-- vom FG festgestellt. Unerheblich ist, dass F seinen Wohnsitz in Italien hat (§ 63 Abs. 1 Satz 3 EStG). 10 2. Allerdings ist die Kindsmutter --entgegen der Rechtsauffassung des FG-- nach § 64 Abs. 2 Satz 1 EStG vorrangig anspruchsberechtigt. Denn gemäß Art. 67 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (Amtsblatt der Europäischen Union --ABlEU-- 2004 Nr. L 166, S. 1) in der für den Streitzeitraum maßgeblichen Fassung --VO Nr. 883/2004 (Grundverordnung)-- i.V.m. Art. 60 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABlEU 2009 Nr. L 284, S. 1) in der für den Streitzeitraum maßgeblichen Fassung --VO Nr. 987/2009 (Durchführungsverordnung)-- ist von der Fiktion auszugehen, dass sie mit F in Deutschland wohnt. 11
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.