G nicht dem in Deutschland, sondern vorrangig dem im EU-Ausland lebenden Elternteil zusteht (Anschluss an die Senatsurteile vom
G erfüllt sein (Anschluss an Senatsurteil vom 7. Juli 2016 III R 11/13) . Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil
Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 13. November 2014 10 K 10241/11 aufgehoben. Die Sache wird an das Finanzgericht Berlin-Brandenburg zurückverwiesen. Diesem wird die Entscheidung über die Kosten
Revisionsverfahrens übertragen. 1 I. Der in der Bundesrepublik Deutschland (Deutschland) wohnende Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist der Vater
im Dezember 1991 geborenen Sohnes F. Der Kläger ist deutscher Staatsangehöriger und war im streitigen Zeitraum (Mai 2010 bis August 2011) nichtselbständig beschäftigt. F, der bei seiner Mutter in England aufgewachsen ist, besuchte bis Juli 2010 ein College und studierte ab September 2010 an einer Universität in England. Einkünfte und Bezüge hatte F im Streitzeitraum nicht. 2 Die Kindsmutter lebte in England und war dort selbständig tätig. In England bezog sie Familienleistungen für F bis einschließlich September
Einkommensteuergesetzes (EStG) ergebende Verletzung materiellen Rechts. Bei der Beurteilung
vorliegenden Sachverhalts sei nach Art. 67 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004
Europäischen Parlaments und
Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (Amtsblatt der Europäischen Union --ABlEU-- 2004 Nr. L 166, S. 1) in der für den Streitzeitraum maßgeblichen Fassung --VO Nr. 883/2004 (Grundverordnung)-- i.V.m. Art. 60 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009
Europäischen Parlaments und
Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABlEU 2009 Nr. L 284, S. 1) in der für den Streitzeitraum maßgeblichen Fassung --VO Nr. 987/2009 (Durchführungsverordnung)-- zu unterstellen, dass die Kindsmutter mit dem Kind in Deutschland lebe. Die Kindsmutter sei somit gemäß § 64 Abs. 2 Satz 1 EStG vorrangig kindergeldberechtigt. 6 Die Familienkasse beantragt sinngemäß,das Urteil
FG Berlin-Brandenburg vom 13. November 2014 10 K 10241/11 aufzuheben und die Klage abzuweisen. 7 Der Kläger beantragt,die Revision zurückzuweisen. 8 II. Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung
angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Streitsache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). 9 Das FG hat seinem Urteil zu Unrecht die Rechtsauffassung zugrunde gelegt, eine vorrangige Anspruchsberechtigung der Kindsmutter komme mangels Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts in Deutschland nicht in Betracht. Es ist zwar zutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger nach nationalem Recht (§ 62 EStG) anspruchsberechtigt ist (dazu 1.). Die Kindsmutter könnte aber nach § 64 Abs. 2 Satz 1 EStG vorrangig anspruchsberechtigt sein, da nach Art. 67 Satz 1 der VO Nr. 883/2004 i.V.m. Art. 60 Abs. 1 Satz 2 der VO Nr. 987/2009 die Wohnsituation der Kindsmutter (fiktiv) in das Inland übertragen wird (dazu
G vorliegen, vorrangig anspruchsberechtigt sein. Denn gemäß Art. 67 der VO Nr. 883/2004 i.V.m. Art. 60 Abs. 1 Satz 2 der VO Nr. 987/2009 ist zu unterstellen, dass sie in Deutschland wohnt. 12
z der VO Nr. 883/2004, weshalb auch deren sachlicher Anwendungsbereich nach Art. 3 Abs. 1 Buchst. j der VO Nr. 883/2004 eröffnet ist. 16 b) Gemäß Art. 11 Abs. 1 der VO Nr. 883/2004 unterliegen die von der Verordnung erfassten Personen den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats. Da der Kläger im Streitzeitraum eine Beschäftigung in Deutschland ausgeübt hat, unterlag er den deutschen Rechtsvorschriften (Art. 11 Abs. 3 Buchst. a der VO Nr. 883/2004). 17
G ist. Dem FG wird Gelegenheit gegeben, die erforderlichen Feststellungen nachzuholen. 19 6. Für den zweiten Rechtsgang weist der Senat auf Folgendes hin: 20 a) Sollte die Kindsmutter eine freizügigkeitsberechtigte Ausländerin sein, hinge ihre vorrangige Anspruchsberechtigung im Wesentlichen davon ab, ob sie den Sohn F im Streitzeitraum in ihren Haushalt in England aufgenommen hat. In diesem Fall folgte ein vorrangiger Anspruch
Klägers nicht aus § 64 Abs. 2 Satz 2 EStG; denn diese Bestimmung setzte einen gemeinsamen Haushalt zwischen dem Kläger und der Kindsmutter voraus. Nach den Feststellungen
FG unterhielten der Kläger und die Kindsmutter jedoch keinen gemeinsamen Haushalt. Ein gemeinsamer Haushalt könnte sich auch nicht aus der Fiktionswirkung
1 Satz 2 der VO Nr. 987/2009 ergeben. 21 Für einen vorrangigen Anspruch der Kindsmutter käme es auch nicht darauf an, ob diese selbst einen Antrag auf Kindergeld in Deutschland gestellt hat. Insoweit verweist der Senat auf die Entscheidungsgründe seines Urteils in BFH/NV 2016, 1514, Rz 27 f., m.w.N. 22 b) Sollte die Kindsmutter hingegen eine nicht freizügigkeitsberechtigte Ausländerin sein --worauf die bei der Kindergeldakte befindliche Geburtsurkunde hindeuten könnte (vgl. Kindergeldakte Bl. 115)--, müsste sie für eine vorrangige Anspruchsberechtigung neben der Aufnahme
F in ihren Haushalt in England die Voraussetzungen i.S.
G erfüllen. Denn Art. 60 Abs. 1 Satz 2 der VO Nr. 987/2009 schafft eine gesetzliche Fiktion nur dahin, dass bei Anwendung der Koordinierungsregelungen der Grundverordnung die Situation der gesamten Familie in einer Weise berücksichtigt wird, als ob alle beteiligten Personen unter die Rechtsvorschriften
für die Gewährung der Familienleistungen zuständigen Mitgliedstaats fielen und dort wohnten (Senatsurteil in BFH/NV 2016, 1514, Rz 20). Wie auch aus dem Urteil
Gerichtshofs der Europäischen Union Trapkowski vom 22. Oktober 2015 C-378/14 (EU:C:2015:720, Deutsches Steuerrecht/Entscheidungsdienst 2015, 1501, Rz 39, 41) hervorgeht, kann diese Fiktion einen Anspruch auf Familienleistungen
in dem anderen EU-Mitgliedstaat lebenden Familienangehörigen aber nur dann begründen, wenn "alle anderen durch das nationale Recht vorgeschriebenen Voraussetzungen für die Gewährung erfüllt sind". 23 7. Die Übertragung der Kostenentscheidung auf das FG beruht auf § 143 Abs. 2 FGO. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-STRE201650415&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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