G, weil die Einstellung
Strafverfahrens unter Erteilung von Auflagen und Weisungen nach § 153a Abs. 2 der StPO die Zustimmung
Angeschuldigten voraussetzt (BFH-Urteil vom
2 Nr. 1 FGO erfordert regelmäßig, dass die Rechtsfrage mit "Ja" oder mit "Nein" beantwortet werden kann; das schließt nicht aus, dass eine Frage gestellt wird, die je nach den formulierten Voraussetzungen mehrere Antworten zulässt. Unzulässig ist jedoch eine Fragestellung, deren Beantwortung von den Umständen
Einzelfalls abhängt und damit auf die Antwort "Kann sein" hinausläuft (BFH-Beschluss vom 29. Februar 2012 I B 88/11). Die Beschwerde der Kläger wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil
Hessischen Finanzgerichts vom 3. März 2016 11 K 1122/15 wird als unzulässig verworfen. Die Kosten
Beschwerdeverfahrens haben die Kläger zu tragen. 1 Die Beschwerde der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist unzulässig und daher durch Beschluss zu verwerfen. Die Kläger haben den geltend gemachten Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) nicht in einer den Anforderungen
3 Satz 3 FGO genügenden Weise dargelegt. 2 1. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung i.S.
2 Nr. 1 FGO, wenn die für die Beurteilung
Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung
Rechts berührt. Dabei muss die Rechtsfrage klärungsbedürftig und in dem angestrebten Revisionsverfahren klärungsfähig sein (ständige Rechtsprechung, z.B. Senatsbeschluss vom 24. Mai 2012 VI B 120/11, BFH/NV 2012, 1438, m.w.N.). 3 Für die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung muss der Beschwerdeführer eine konkrete Rechtsfrage formulieren und substantiiert auf ihre Klärungsbedürftigkeit, ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung sowie darauf eingehen, weshalb von der Beantwortung der Rechtsfrage die Entscheidung über die Rechtssache abhängt (Beschlüsse
Bundesfinanzhofs --BFH-- vom
Einzelfalls abhängt und damit auf die Antwort "Kann sein" hinausläuft (BFH-Beschluss vom 29. Februar 2012 I B 88/11, BFH/NV 2012, 1089, m.w.N.). 6 Hiervon ausgehend ist die von den Klägern formulierte Rechtsfrage, wann Aufwendungen im Anwendungsbereich
Einkommensteuergesetzes zwangsläufig seien, wenn der Steuerpflichtige diesen Aufwendungen nicht ausweichen könne, zu pauschal. Ihre Beantwortung läuft auf eine gutachterliche Stellungnahme hinaus, die nicht nur mit "Ja" oder "Nein" beantwortet werden kann, sondern eine weite Ausdifferenzierung erfordert. Im Übrigen regelt bereits das Gesetz selbst, dass einem Steuerpflichtigen Aufwendungen dann zwangsläufig erwachsen, wenn er sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann. Dies ist nach der ständigen Rechtsprechung
BFH der Fall, wenn die aufgeführten Gründe der Zwangsläufigkeit von außen, das heißt vom Willen der Steuerpflichtigen unabhängig, auf ihre Entschließung in einer Weise einwirken, dass sie ihnen nicht ausweichen können (vgl. BFH-Urteile vom
Einzelfalls abhängt. 8 Der BFH hat insbesondere bereits entschieden, dass die Leistung einer Wiedergutmachungsauflage nicht zwangsläufig im vorstehenden Sinn ist, weil die Einstellung
Strafverfahrens unter Erteilung von Auflagen und Weisungen nach § 153a Abs. 2 der Strafprozessordnung die Zustimmung
Angeschuldigten voraussetzt (BFH-Urteil vom 19. Dezember 1995 III R 177/94, BFHE 179, 383, BStBl II 1996, 197). Der Betroffene kann sonach frei entscheiden, ob er eine Auflage übernehmen und die damit verbundenen Zahlungen leisten oder zur Klärung der von ihm behaupteten Unschuld die Fortführung
Strafverfahrens hinnehmen möchte. 9 Soweit die Kläger detailliert ausführen, warum ihrer Ansicht nach im Streitfall angesichts der im Falle einer Verurteilung wegen Steuerhinterziehung drohenden außerstrafrechtlichen Konsequenzen gleichwohl von einer Zwangslage auszugehen sei, rügen sie nach Art einer Revisionsbegründung die (vermeintlich) fehlerhafte Rechtsanwendung durch das Finanzgericht, die grundsätzlich jedoch nicht zur Zulassung der Revision führt (z.B. BFH-Beschluss vom 30. Mai 2008 IX B 216/07, BFH/NV 2008, 1510). 10 3. Von einer Darstellung
Sachverhalts und einer weiteren Begründung sieht der Senat nach § 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 FGO ab. 11 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-STRE201650426&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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