G nicht dem in Deutschland, sondern vorrangig dem im EU-Ausland lebenden Elternteil zusteht (Anschluss an die Senatsurteile vom
Finanzgerichts Düsseldorf vom 13. März 2013 15 K 2911/11 Kg aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten
gesamten Verfahrens hat der Kläger zu tragen. 1 I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist deutscher Staatsangehöriger, hat seinen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland (Deutschland) und ist hier als Finanzbeamter nichtselbständig tätig. Er ist der Vater
im August 2002 geborenen Sohnes S, der bei seiner arbeitslosen Mutter in Österreich lebt. Die Kindsmutter hat Anspruch auf Familienleistungen in Österreich. 2 Dem Antrag
Klägers auf Kindergeld für S für die Zeit ab Dezember 2007 gab die Beklagte und Revisionsklägerin (Familienkasse) mit Bescheid vom
S vorrangig anspruchsberechtigt sei. 3 Der gegen den Ablehnungsbescheid gerichtete Einspruch hatte keinen Erfolg (Einspruchsentscheidung vom
Einkommensteuergesetzes (EStG) ergebende Verletzung materiellen Rechts. 6 Die Familienkasse beantragt,das Urteil
FG Düsseldorf vom
Verfahrens bis zur Entscheidung
Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) über das bei ihm anhängige Vorabentscheidungsersuchen C-378/14 angeordnet. Der EuGH hat mit Urteil vom 22. Oktober 2015 C-378/14 (EU:C:2015:720, Deutsches Steuerrecht/Entscheidungsdienst 2015, 1501) über die Vorlagefragen entschieden. 9 II. Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung
angefochtenen Urteils und zur Abweisung der Klage (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Das FG hat zu Unrecht entschieden, dass der Anspruch auf Kindergeld für S (vorrangig) dem Kläger zusteht. Der Kläger ist zwar nach nationalem Recht (§ 62 EStG) anspruchsberechtigt (dazu 1.). Der Kindsmutter steht aber nach § 64 Abs. 2 Satz 1 EStG ein vorrangiger Kindergeldanspruch zu (dazu
FG-- nach § 64 Abs. 2 Satz 1 EStG vorrangig anspruchsberechtigt. Denn gemäß Art. 67 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004
Europäischen Parlaments und
Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (Amtsblatt der Europäischen Union --ABlEU-- 2004 Nr. L 166, S. 1) in der für den Streitzeitraum maßgeblichen Fassung -VO Nr. 883/2004 (Grundverordnung)-- i.V.m. Art. 60 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009
Europäischen Parlaments und
Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABlEU 2009 Nr. L 284, S. 1) in der für den Streitzeitraum maßgeblichen Fassung --VO Nr. 987/2009 (Durchführungsverordnung)-- ist zu unterstellen, dass sie mit S in Deutschland wohnt. 12
z der VO Nr. 883/2004, weshalb auch deren sachlicher Anwendungsbereich nach Art. 3 Abs. 1 Buchst. j der VO Nr. 883/2004 eröffnet ist. 16 b) Gemäß Art. 11 Abs. 1 der VO Nr. 883/2004 unterliegen die von der Verordnung erfassten Personen den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats. Da der Kläger im Streitzeitraum als Beamter i.S.
d der VO Nr. 883/2004 in Deutschland beschäftigt war, unterlag er den deutschen Rechtsvorschriften (Art. 11 Abs. 3 Buchst. b der VO Nr. 883/2004). 17
G ist, hat das FG nicht festgestellt. 20 b) Ein vorrangiger Anspruch
Klägers ergibt sich auch nicht aus § 64 Abs. 2 Satz 2 EStG; denn diese Bestimmung setzte einen gemeinsamen Haushalt zwischen dem Kläger und der Kindsmutter voraus. Nach den Feststellungen
FG unterhielten der Kläger und die Kindsmutter jedoch keinen gemeinsamen Haushalt. Ein gemeinsamer Haushalt kann sich auch nicht aus der Fiktionswirkung
1 Satz 2 der VO Nr. 987/2009 ergeben. Demnach ist im Streitfall der Anspruch der Kindsmutter nach § 64 Abs. 2 Satz 1 EStG vorrangig, da nur bei dieser, nicht dagegen beim Kläger eine Haushaltsaufnahme
S vorliegt. 21
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.