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BFH IX R 20/16

STRE201650446 ECLI:DE:BFH:2016:B.081116.IXR20.16.0 BFH

  1. Senat 20161108 IX R 20/16 Beschluss § 36 Nr 1 FGO, § 115 Abs 1 FGO, § 124 Abs 1 FGO vorgehend Niedersächsisches Finanzgericht,
  2. Mai 2016, Az: 11 K 20/16, Verfügung DEU Bundesrepublik Deutschland Anfechtbarkeit von prozessleitenden Verfügungen des Berichterstatters am FG durch Revision NV: Die Revision gegen die Ablehnung des Antrags auf Verlängerung der Frist zur Einreichung der Klagebegründung ist nicht statthaft. Die Revision des Klägers gegen die prozessleitende Verfügung des Niedersächsischen Finanzgerichts vom
  3. Mai 2016 11 K 20/16 wird als unzulässig verworfen. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen. 1 I. Die Klage, mit der sich der Kläger und Revisionskläger (Kläger) als Beteiligter der Grundstücksgemeinschaft ... gegen den Bescheid des Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt) vom
  4. März 2015 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 0 € in der Fassung des Einspruchsbescheids vom
  5. Dezember 2015 wendet, ist seit dem ... Januar 2016 beim Finanzgericht (FG) anhängig. Der Berichterstatter am FG lehnte mit Verfügung vom
  6. Mai 2016 den Antrag des Klägers vom
  7. Mai 2016, die vom FG nach § 79b Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zur Begründung der Klage gesetzte Frist über den
  8. Mai 2016 hinaus zu verlängern, ab. Der Berichterstatter wies unter Bezugnahme auf § 128 Abs. 2 FGO darauf hin, dass diese Entscheidung unanfechtbar sei. 2 Gegen diese Entscheidung legte der durch einen Prozessbevollmächtigten vertretene Kläger Revision ein. 3 Der Kläger beantragt,den angefochtenen Beschluss aufzuheben. 4 Der Vorsitzende des beschließenden Senats wies den Kläger mit Schreiben vom
  9. September 2016 darauf hin, dass die am
  10. Mai 2016 ergangene Ablehnung des Antrags auf Verlängerung der Frist eine nicht anfechtbare prozessleitende Verfügung ist und gab Gelegenheit zur Stellungnahme. 5 II. Die Revision ist unzulässig und deshalb durch Beschluss zu verwerfen (§§ 124 Abs. 1, 126 Abs. 1 FGO). 6
  11. Die Revision ist nicht statthaft. 7 Die Revision zum Bundesfinanzhof (BFH) ist nur statthaft gegen Urteile des FG und Entscheidungen, die Urteilen des FG gleichstehen (§ 115 Abs. 1 i.V.m. § 36 Nr. 1 FGO). Die in Rede stehende Verfügung vom
  12. Mai 2016 gehört nicht zu diesen Entscheidungen. 8 Das FG hat nicht durch Urteil entschieden, denn es hat weder aufgrund mündlicher Verhandlung noch mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden (§ 90 Abs. 1 und 2 FGO). Die Entscheidung vom
  13. Mai 2016 steht auch nicht einem Urteil des FG gleich. Die angefochtene Ablehnung des Antrags auf Verlängerung der Frist zur Einreichung der Klagebegründung ist vielmehr eine prozessleitende Verfügung, die nicht anfechtbar ist (BFH-Beschluss vom
  14. Juli 1986 VIII B 105/85, BFH/NV 1988, 570). 9
  15. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 2 FGO. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-STRE201650446&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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