FG - Recht auf Akteneinsicht 1. NV: Die Revision kann nur zugelassen werden, wenn mit der Nichtzulassungsbeschwerde für jeden selbstständigen Begründungsstrang
FG ein Zulassungsgrund i.S.
2 FGO schlüssig dargelegt wird und vorliegt. 2. NV: Dies gilt auch dann, wenn das FG die Klage als unzulässig angesehen, hilfsweise aus materiell-rechtlichen Gründen die Begründetheit verneint und den Urteilstenor entsprechend gefasst hat. Die Beschwerde
Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil
Finanzgerichts Münster vom 17. Februar 2016 7 K 1640/13 E wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten
Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen. 1 Die Beschwerde
Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) hat keinen Erfolg. Sofern Zulassungsgründe überhaupt in einer den Darlegungsanforderungen
3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) genügenden Form dargelegt wurden, liegen sie jedenfalls nicht vor. 2 1. Der vom Kläger gerügte Verfahrensmangel gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO ist nicht gegeben. 3 a) Der Kläger macht geltend, sein Recht auf Akteneinsicht sei verletzt worden. Er habe substantiiert vorgetragen, dass Akteninhalte fehlen müssten und damit gegen die einschlägigen Verwaltungsvorschriften der Geschäftsordnung für die Finanzämter verstoßen worden sei. Das Finanzgericht (FG) habe seine Urteilsgründe auf die unsubstantiierte Mitteilung
Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt --FA--) gestützt, die Akten seien vollständig. Es habe dem Kläger nicht einmal die Möglichkeit verschafft, den Aktenvermerk
Vorstehers
FA zur Frage der Akteneinsicht einzusehen. 4 b) Mit diesem Vorbringen macht der Kläger keinen Verfahrensmangel
FG geltend. 5 Zunächst weist der angerufene Senat darauf hin, dass der Prozessbevollmächtigte
Klägers die ihm vom FG ermöglichte Einsicht in die Finanzamtsakten im Finanzamt X am 19. Juni 2013 wahrgenommen hat, so dass insofern kein Verfahrensfehler
FG erkennbar ist. 6 Wenn der Kläger vorträgt, die Akten seien unvollständig gewesen und er habe insbesondere die Einsicht in die zentral geführte Akte beantragt, in der über den Fristverlängerungsantrag entschieden worden sei, macht er keinen Verfahrensmangel
FG in Form der Verletzung seines Rechts auf Akteneinsicht gemäß § 78 Abs. 1 FGO geltend, da das Gericht dem Kläger die vom FA vorgelegten Akten zur Einsicht zur Verfügung gestellt hatte, wie dem Schreiben der Geschäftsstelle
zuständigen Senats
FG vom 3. Juni 2013 zu entnehmen ist. 7 Das Recht der Beteiligten auf Akteneinsicht nach § 78 Abs. 1 FGO besteht nur hinsichtlich der Gerichtsakten und der dem Gericht vorgelegten Akten. Bei Letzteren handelt es sich um diejenigen Akten, welche dem Gericht tatsächlich vorliegen (Beschlüsse
Bundesfinanzhofs --BFH-- vom
2 FGO schlüssig dargelegt wird und vorliegt (Senatsbeschluss vom
Klägers in Bezug auf die vom FG verneinte Zulässigkeit der Klage die Voraussetzungen
3 Satz 3 FGO i.V.m. § 115 Abs. 2 FGO erfüllt, da eine Zulassung der Revision hinsichtlich der Ausführungen
FG zur Begründetheit der Klage nicht in Frage kommt. 11 3. Der Kläger rügt zwar eine Divergenz
Urteils
FG zur Rechtsauffassung
BFH in dem Senatsurteil vom 14. Juni 2000 X R 56/98 (BFHE 192, 213, BStBl II 2001, 60). Mit seinem Vorbringen erfüllt er aber weder die Darlegungsanforderungen gemäß § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO i.V.m. § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO noch ist eine Divergenz i.S.
2 Nr. 2 Alternative 2 FGO tatsächlich gegeben. 12 a) Zur schlüssigen Darlegung der vom Kläger erhobenen Divergenzrüge gehört u.a. eine hinreichend genaue Bezeichnung der vermeintlichen Divergenzentscheidungen sowie die Gegenüberstellung tragender, abstrakter Rechtssätze aus dem angefochtenen Urteil
FG einerseits und aus den behaupteten Divergenzentscheidungen andererseits, um eine Abweichung deutlich erkennbar zu machen.
Weiteren ist insbesondere auszuführen, dass es sich im Streitfall um einen vergleichbaren Sachverhalt und um eine identische Rechtsfrage handelt (vgl. z.B. Senatsbeschluss vom 27. Januar 2009 X B 28/08, BFH/NV 2009, 717, unter 2.). 13 b) Der Kläger stellt als abstrakten Rechtssatz
FG heraus, das Gericht sei nach § 102 FGO verpflichtet zu überprüfen, "ob die gesetzlichen Grenzen
Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist". Hiermit hat der Kläger allerdings keinen abstrakten Rechtssatz
FG herausgearbeitet, sondern lediglich den Gesetzeswortlaut
Dies kann indes nicht ausreichen, um die Darlegungsanforderungen
2 Nr. 2 Alternative 2 FGO zu erfüllen. 14
FA zu den vorgebrachten Gründen im konkreten Streitfall (Kanzleiumzug und Erkrankung eines Mitarbeiters), die zur Ablehnung einer Fristverlängerung über den 28. Februar 2013 hinaus führten, wurden von dem FG zutreffend in den durch § 102 FGO gezogenen Grenzen auf eine mögliche Sachfremdheit und Unverhältnismäßigkeit überprüft und zu Recht gebilligt. 16 e) Soweit der Kläger meint, das FG habe den Sachverhalt nicht ausreichend aufgeklärt und insofern die Ermessensentscheidung
FG nicht ordnungsgemäß überprüft, vermag ihm der angerufene Senat darin nicht folgen. Der Senat versteht das Vorbringen
Klägers so, dass nach
sen Auffassung die Entscheidung
FA fehlerhaft darauf beruhe, dass ein gleichmäßiger Bearbeitungsablauf im Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember
Folgejahres gewährleistet werden solle, während der faktische Bearbeitungszeitraum für die Erstellung der Steuererklärungen faktisch aber erst ab März und nicht bereits ab Januar
Folgejahres beginne. 17 Im Gegensatz zu dem klägerischen Vorbringen findet sich jedoch in der Einspruchsentscheidung
FA vom
folgenden Jahres. Alle Erwägungen
FA beziehen sich auf die allgemeine Fristverlängerung, die den Angehörigen der steuerberatenden Berufe über die Fünfmonatsfrist
2 der Abgabenordnung bis zum 31. Dezember
Folgejahres gewährt werden. 18
Sachverhalts und einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO ab. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-STRE201650447&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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