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BFH X B 27/16

Obsah (4)§ 115§ 116§ 102§ 149

STRE201650447 ECLI:DE:BFH:2016:U.300916.XB27.16.0 BFH 10. Senat 20160930 X B 27/16 Beschluss § 115 Abs 2 FGO, § 116 Abs 3 S 3 FGO, § 78 Abs 1 FGO vorgehend FG Münster, 17. Februar 2016, Az: 7 K 1640/1

FG - Recht auf Akteneinsicht 1. NV: Die Revision kann nur zugelassen werden, wenn mit der Nichtzulassungsbeschwerde für jeden selbstständigen Begründungsstrang

FG ein Zulassungsgrund i.S.

§ 115Abs.

2 FGO schlüssig dargelegt wird und vorliegt. 2. NV: Dies gilt auch dann, wenn das FG die Klage als unzulässig angesehen, hilfsweise aus materiell-rechtlichen Gründen die Begründetheit verneint und den Urteilstenor entsprechend gefasst hat. Die Beschwerde

Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil

Finanzgerichts Münster vom 17. Februar 2016 7 K 1640/13 E wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten

Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen. 1 Die Beschwerde

Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) hat keinen Erfolg. Sofern Zulassungsgründe überhaupt in einer den Darlegungsanforderungen

§ 116Abs.

3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) genügenden Form dargelegt wurden, liegen sie jedenfalls nicht vor. 2 1. Der vom Kläger gerügte Verfahrensmangel gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO ist nicht gegeben. 3 a) Der Kläger macht geltend, sein Recht auf Akteneinsicht sei verletzt worden. Er habe substantiiert vorgetragen, dass Akteninhalte fehlen müssten und damit gegen die einschlägigen Verwaltungsvorschriften der Geschäftsordnung für die Finanzämter verstoßen worden sei. Das Finanzgericht (FG) habe seine Urteilsgründe auf die unsubstantiierte Mitteilung

Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt --FA--) gestützt, die Akten seien vollständig. Es habe dem Kläger nicht einmal die Möglichkeit verschafft, den Aktenvermerk

Vorstehers

FA zur Frage der Akteneinsicht einzusehen. 4 b) Mit diesem Vorbringen macht der Kläger keinen Verfahrensmangel

FG geltend. 5 Zunächst weist der angerufene Senat darauf hin, dass der Prozessbevollmächtigte

Klägers die ihm vom FG ermöglichte Einsicht in die Finanzamtsakten im Finanzamt X am 19. Juni 2013 wahrgenommen hat, so dass insofern kein Verfahrensfehler

FG erkennbar ist. 6 Wenn der Kläger vorträgt, die Akten seien unvollständig gewesen und er habe insbesondere die Einsicht in die zentral geführte Akte beantragt, in der über den Fristverlängerungsantrag entschieden worden sei, macht er keinen Verfahrensmangel

FG in Form der Verletzung seines Rechts auf Akteneinsicht gemäß § 78 Abs. 1 FGO geltend, da das Gericht dem Kläger die vom FA vorgelegten Akten zur Einsicht zur Verfügung gestellt hatte, wie dem Schreiben der Geschäftsstelle

zuständigen Senats

FG vom 3. Juni 2013 zu entnehmen ist. 7 Das Recht der Beteiligten auf Akteneinsicht nach § 78 Abs. 1 FGO besteht nur hinsichtlich der Gerichtsakten und der dem Gericht vorgelegten Akten. Bei Letzteren handelt es sich um diejenigen Akten, welche dem Gericht tatsächlich vorliegen (Beschlüsse

Bundesfinanzhofs --BFH-- vom

  1. August 1999 VII B 131/99, BFH/NV 2000, 78, unter 2., und vom
  2. Dezember 2004 VII B 41/04, juris). Ein Recht auf Einsicht in die dem Gericht nicht vorgelegten Akten besteht demgegenüber nicht (ständige höchstrichterliche Rechtsprechung, vgl. z.B. Beschluss vom
  3. September 2013 I B 179/12, BFH/NV 2014, 48, Rz 14, m.w.N.). Ein Verstoß gegen § 78 Abs. 1 FGO läge nur dann vor, wenn dem Kläger Akteneinsicht ausdrücklich verwehrt worden wäre (BFH-Beschluss vom
  4. August 2013 IX B 17/13, BFH/NV 2013, 1942, Rz 11). Dies macht der Kläger indes nicht geltend. 8
  5. Die Revision kann auch nicht aus anderen Gründen gemäß § 115 Abs. 2 FGO zugelassen werden. 9 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass das FG sein Urteil kumulativ auf mehrere Begründungen gestützt hat, von denen jede für sich das Entscheidungsergebnis trägt. Es hat die Klage als unzulässig, hilfsweise auch als unbegründet angesehen. Damit kann die Revision nur zugelassen werden, wenn mit der Nichtzulassungsbeschwerde für jede dieser Begründungen ein Zulassungsgrund i.S.

§ 115Abs.

2 FGO schlüssig dargelegt wird und vorliegt (Senatsbeschluss vom

  1. Januar 2014 X B 191/13, BFH/NV 2014, 695, Rz 10, m.w.N.). Dies gilt auch in dem Fall, in dem das FG die Klage als unzulässig angesehen hat, hilfsweise aus materiell-rechtlichen Gründen zudem die Begründetheit verneint und --wie hier-- den Urteilstenor entsprechend gefasst hat (so auch BFH-Urteil vom
  2. Mai 2011 VIII B 187/10, BFH/NV 2011, 1518, Rz 4). 10 Der erkennende Senat kann es demzufolge dahinstehen lassen, ob das Vorbringen

Klägers in Bezug auf die vom FG verneinte Zulässigkeit der Klage die Voraussetzungen

§ 116Abs.

3 Satz 3 FGO i.V.m. § 115 Abs. 2 FGO erfüllt, da eine Zulassung der Revision hinsichtlich der Ausführungen

FG zur Begründetheit der Klage nicht in Frage kommt. 11 3. Der Kläger rügt zwar eine Divergenz

Urteils

FG zur Rechtsauffassung

BFH in dem Senatsurteil vom 14. Juni 2000 X R 56/98 (BFHE 192, 213, BStBl II 2001, 60). Mit seinem Vorbringen erfüllt er aber weder die Darlegungsanforderungen gemäß § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO i.V.m. § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO noch ist eine Divergenz i.S.

§ 115Abs.

2 Nr. 2 Alternative 2 FGO tatsächlich gegeben. 12 a) Zur schlüssigen Darlegung der vom Kläger erhobenen Divergenzrüge gehört u.a. eine hinreichend genaue Bezeichnung der vermeintlichen Divergenzentscheidungen sowie die Gegenüberstellung tragender, abstrakter Rechtssätze aus dem angefochtenen Urteil

FG einerseits und aus den behaupteten Divergenzentscheidungen andererseits, um eine Abweichung deutlich erkennbar zu machen.

Weiteren ist insbesondere auszuführen, dass es sich im Streitfall um einen vergleichbaren Sachverhalt und um eine identische Rechtsfrage handelt (vgl. z.B. Senatsbeschluss vom 27. Januar 2009 X B 28/08, BFH/NV 2009, 717, unter 2.). 13 b) Der Kläger stellt als abstrakten Rechtssatz

FG heraus, das Gericht sei nach § 102 FGO verpflichtet zu überprüfen, "ob die gesetzlichen Grenzen

Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist". Hiermit hat der Kläger allerdings keinen abstrakten Rechtssatz

FG herausgearbeitet, sondern lediglich den Gesetzeswortlaut

§ 102Satz 2 FGO wiederholt.

Dies kann indes nicht ausreichen, um die Darlegungsanforderungen

§ 115Abs.

2 Nr. 2 Alternative 2 FGO zu erfüllen. 14

  1. c)Zudem ist nicht ohne Weiteres erkennbar, dass in den beiden Urteilen tatsächlich eine identische Rechtsfrage angesprochen wird. Der angerufene Senat hatte in dem Urteil in BFHE 192, 213, BStBl II 2001, 60 --worauf der Kläger zutreffend hinweist-- die Ermessenabwägungen der Finanzbehörde zur Festsetzung eines Verspätungszuschlages im Einzelfall zu beurteilen. Im Streitfall lag demgegenüber aufgrund der gleichlautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 2. Januar 2012 über Steuererklärungsfristen (BStBl I 2012, 58) eine Ermessensrichtlinie vor, deren Einhaltung im Einzelfall vom FG zu überprüfen war. 15
  2. d)Das FG hat im Übrigen zutreffend unter Hinweis auf den BFH-Beschluss vom 19. August 2010 VIII B 58/10 (BFH/NV 2010, 2232) die Regelung in den gleichlautenden Erlassen als nicht zu beanstanden angesehen, wonach die Finanzverwaltung für Steuererklärungen, die von Angehörigen der steuerberatenden Berufe angefertigt werden, als Erleichterung für diese Berufsgruppen eine allgemeine Fristverlängerung bis zum 31. Dezember 2012 und bei begründeten Einzelanträgen sogar eine weitere Fristverlängerung bis zum 28. Februar 2013 vorsieht. Auch die Ermessenserwägungen

FA zu den vorgebrachten Gründen im konkreten Streitfall (Kanzleiumzug und Erkrankung eines Mitarbeiters), die zur Ablehnung einer Fristverlängerung über den 28. Februar 2013 hinaus führten, wurden von dem FG zutreffend in den durch § 102 FGO gezogenen Grenzen auf eine mögliche Sachfremdheit und Unverhältnismäßigkeit überprüft und zu Recht gebilligt. 16 e) Soweit der Kläger meint, das FG habe den Sachverhalt nicht ausreichend aufgeklärt und insofern die Ermessensentscheidung

FG nicht ordnungsgemäß überprüft, vermag ihm der angerufene Senat darin nicht folgen. Der Senat versteht das Vorbringen

Klägers so, dass nach

sen Auffassung die Entscheidung

FA fehlerhaft darauf beruhe, dass ein gleichmäßiger Bearbeitungsablauf im Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember

Folgejahres gewährleistet werden solle, während der faktische Bearbeitungszeitraum für die Erstellung der Steuererklärungen faktisch aber erst ab März und nicht bereits ab Januar

Folgejahres beginne. 17 Im Gegensatz zu dem klägerischen Vorbringen findet sich jedoch in der Einspruchsentscheidung

FA vom

  1. April 2013 kein Hinweis auf einen Zeitraum vom
  2. Januar bis zum
  3. Dezember

folgenden Jahres. Alle Erwägungen

FA beziehen sich auf die allgemeine Fristverlängerung, die den Angehörigen der steuerberatenden Berufe über die Fünfmonatsfrist

§ 149Abs.

2 der Abgabenordnung bis zum 31. Dezember

Folgejahres gewährt werden. 18

  1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO. 19
  2. Von einer Darstellung

Sachverhalts und einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO ab. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-STRE201650447&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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