G 2002 n.F. erfordert den Nachweis der Schuldnerin, sie habe "dieses Fremdkapital bei sonst gleichen Umständen auch von einem fremden Dritten erhalten können"; dieser Maßstab unterscheidet sich von dem allgemeinen Fremdvergleich
G 2002 n.F.. 2. NV: Bei einem "weitergeleiteten Konzerndarlehen" ist dieser Nachweis nicht schon dann erbracht, wenn die Darlehensbedingungen im Wesentlichen denjenigen entsprechen, die auch bei der Darlehensvergabe
Dritten an die Konzernmutter vereinbart wurden. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil
Finanzgerichts Köln vom 14. November 2013 10 K 2558/11 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten
Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen. 1 I. Streitig ist, ob Zinszahlungen einer Mitunternehmerschaft für ein "weitergeleitetes Konzerndarlehen" § 8a Abs. 5
Körperschaftsteuergesetzes (i.d.F. von Art. 3
Gesetzes zur Umsetzung der Protokollerklärung der Bundesregierung zur Vermittlungsempfehlung zum Steuervergünstigungsabbaugesetz --Korb II-Gesetz-- vom 22. Dezember 2003, BGBl I 2003, 2840, BStBl I 2004, 14 --KStG 2002 n.F.--) unterfallen und damit als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) eine Einkommens- und Gewerbeertragserhöhung (bzw. Minderung
vortragsfähigen Gewerbeverlusts) im Streitjahr 2004 auslösen. 2 Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine GmbH, war im Streitjahr die deutsche Konzernspitze der international tätigen F Inc. mit Sitz in den USA. Über F Inc. und andere US-amerikanische Firmen
Konzerns wurde 2005 das sog. Chapter 11-Verfahren eröffnet, das zumindest bis 2006 andauerte. Unmittelbare Gesellschafterin der Klägerin war die FE B.V. mit Sitz in den Niederlanden, deren Anteile von der FI B.V. gehalten wurden. Die Anteile an der FI B.V. werden über weitere Zwischengesellschaften mittelbar von der F Inc. gehalten. 3 In der Bundesrepublik Deutschland (Deutschland) bestand 2004 eine doppelstöckige Personengesellschaftsstruktur. Die Klägerin hielt sämtliche Kommanditanteile an der FD KG, jene hielt sämtliche Kommanditanteile an der FWP KG. Die Komplementär-GmbHs waren jeweils nicht am KG-Vermögen beteiligt. Damit war die Klägerin mittelbar zu 100 % an der FWP KG beteiligt. Im Jahr 2006 ist zunächst das Vermögen der FWP KG auf die FD KG angewachsen und anschließend deren Vermögen auf die Klägerin. 4 Im Jahr 2000 nahm die FD KG bei anderen konzernangehörigen Gesellschaften verschiedene Darlehen auf, um den Erwerb der Anteile an einer A GmbH & Co. KG zu finanzieren, die nach dem Erwerb in FWP KG umfirmierte; in 2001 und 2002 kam es zu weiteren konzerninternen Darlehensgewährungen durch (mittelbare) Alleingesellschafter. Im Streitjahr fielen insoweit Zinsaufwendungen in Höhe von insgesamt X.XXX.XXX € an. 5 Bei dem von der FI B.V. gewährten Darlehen über XX,X Mio. € handelt es sich um ein weitergeleitetes Darlehen der F Inc., das dieser wiederum von fremden Dritten gewährt worden war. Der F Inc. war am
vortragsfähigen Gewerbeverlustes zum
G 2002 n.F. den gegenüber der Klägerin als Rechtsnachfolgerin gesondert und einheitlich festzustellenden Gewinn 2004 und den Gewerbeertrag i.S.
Satz 1
Gewerbesteuergesetzes 2002 erhöhen bzw. den vortragsfähigen Gewerbeverlust auf den
Kapitals bemessene Vergütung vereinbart ist (Nr. 1) oder eine in einem Bruchteil
Kapitals bemessene Vergütung vereinbart ist und soweit das Fremdkapital zu einem Zeitpunkt
Wirtschaftsjahrs das Eineinhalbfache
anteiligen Eigenkapitals
Anteilseigners übersteigt, es sei denn, die Kapitalgesellschaft hätte dieses Fremdkapital bei sonst gleichen Umständen auch von einem fremden Dritten erhalten können (Nr. 2). 13 Zweck
G 2002 n.F. ist es, die steuerliche Abzugsfähigkeit von Schuldzinsen einzuschränken, die eine Kapitalgesellschaft an ihre wesentlich beteiligten Anteilseigner zahlt. Durch den Eingriff in den Grundsatz der Finanzierungsfreiheit soll eine steuerliche Gleichbehandlung zwischen den verschiedenen Formen der Gesellschafterfremdfinanzierung erreicht und die Einmalbesteuerung der Gewinne inländischer Kapitalgesellschaften sichergestellt werden (Senatsurteil vom 28. Januar 2016 I R 70/14, BFH/NV 2016, 1178, m.w.N.). 14 § 8a Abs. 5 Satz 1 KStG 2002 n.F. sieht vor, dass die Absätze 1 bis 4 entsprechend gelten, wenn das Fremdkapital einer Personengesellschaft überlassen wird, an der die Kapitalgesellschaft alleine oder zusammen mit ihr nahe stehenden Personen i.S.
2
Außensteuergesetzes unmittelbar oder mittelbar zu mehr als einem Viertel beteiligt ist. In den Fällen
Satzes 1 gilt das Fremdkapital als der Kapitalgesellschaft überlassen (Abs. 5 Satz 2). Nach der Begründung
Gesetzentwurfs zu § 8a Abs. 5 KStG 2002 n.F. (BTDrucks 15/1518, S. 14 [Zu Nummer 1, Allgemeines] und 15 [Zu Absatz 6]) war § 8a KStG in der bisher geltenden Fassung vielfach durch Zwischenschaltung von Personengesellschaften umgangen worden. Mithilfe der Neuregelung sollten auch Fälle erfasst werden, in denen nicht der Kapitalgesellschaft, sondern einer Personengesellschaft das Fremdkapital oder die Wirtschaftsgüter überlassen werden und der der Kapitalgesellschaft zuzurechnende Anteil der Einkünfte aus der Personengesellschaft um die Vergütungen gemindert wurde. Auch insoweit sollten die Vergütungen auf Fremdkapital (soweit das Fremdkapital ein bestimmtes Eigen-/Fremdkapitalverhältnis übersteigt und ein Drittvergleich nicht gelingt) in vGA umqualifiziert werden, so dass Gewinne im Inland tätiger Kapitalgesellschaften nicht mehr der deutschen Besteuerung entzogen werden könnten. 15
G 2002 n.F. erfüllt. Die Vergütungen (als kapitalbezogene Verzinsung) für nicht nur kurzfristige Darlehen übersteigen im Streitjahr 250.000 €; darüber hinaus übersteigt das Fremdkapital das Eineinhalbfache
Eigenkapitals der FI B.V. an der FD KG. Darüber besteht zwischen den Beteiligten kein Streit. Der Senat sieht insoweit von weiteren Darlegungen ab. 17
G 2002 n.F. eine verbindliche Entscheidung getroffen wird, ist im Gesetz nicht geregelt. Es werden dazu bisher unterschiedliche Rechtsauffassungen vertreten. Der Senat hat in seinem Urteil in BFHE 254, 127 dahin erkannt, dass alle Rechtsfolgen
G 2002 n.F. unter Berücksichtigung der zivilrechtlichen Ausgangslage (Parteien
Darlehensvertrages) und der wirtschaftlichen Belastung durch die Vergütungen im Verfahren der gesonderten und einheitlichen Gewinnfeststellung der Personengesellschaft entschieden werden, da die Frage nach dem Vorliegen einer vGA untrennbar mit der Höhe ihres Gewinnanteils an der Personengesellschaft verbunden ist. Daran ist festzuhalten. 19 2. Das FG hat ohne Rechtsfehler dahin erkannt, dass der sog. Drittvergleich im Streitfall nicht mit Erfolg geführt wurde. 20 a) Das FG hat im angefochtenen Urteil zu Recht herausgestellt, dass der sog. Drittvergleich
G 2002 n.F. von dem Fremdvergleich i.S.
G 2002 zu unterscheiden ist. Auch ein fremdvergleichsgerechtes Darlehen hält nicht ohne weiteres dem sog. Drittvergleich stand, da es dort um einen konkreten und zugleich hypothetischen Fremdvergleich unter dem Gesichtspunkt geht, ob auch ein gesellschaftsfremder Dritter bei sonst gleichen Umständen das Darlehen gewährt hätte (s. zu b). Letzteres ist von dem den Abzug von Schuldzinsen begehrenden Steuerpflichtigen nachzuweisen. 21 b) Der Drittvergleich ist gemäß § 8a Abs. 5 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 KStG 2002 n.F. bei der "tatsächlich darlehensempfangenden" Personengesellschaft durchzuführen (Schreiben
Bundesministeriums der Finanzen --BMF-- vom
Darlehensgebers ist mithin hinwegzudenken (Gosch, a.a.O., § 8a Rz 131). Dabei soll nach den Gesetzesmaterialien auf die konkreten Vertragsbedingungen und die sonst gleichen Umstände
Einzelfalls (z.B. die Bonität)
Schuldners abgestellt werden (BTDrucks 12/5016, S. 92). Das insoweit einschlägige BMF-Schreiben vom 15. Dezember 1994 (BStBl I 1995, 25, 176) verweist in diesem Zusammenhang (Rz 60) auf die "Höhe der Vergütung, Höhe
eigenen Vermögens der ... (Schuldnerin), die Sicherheit der Kapitalanlage --eigene Sicherungsmittel, Geschäftsumfang-- und die allgemeine Finanzstruktur (Bonität)". Die Schuldnerin könne den "Beweis" durch alle sachdienlichen Beweismittel führen, z.B. durch spezifizierte Kreditangebote von Banken oder durch Ergebnisse von Kreditwürdigkeitsanalysen, aus denen sich zumindest der Darlehensbetrag, die Laufzeit, der Zinssatz und eventuelle Sicherheiten ergeben (BMF-Schreiben in BStBl I 1995, 25, 176, Rz 61). 22 c) Der regelmäßig auf den Zeitpunkt
Vertragsabschlusses abzielende Drittvergleich (s. zu b) ist nicht allein aus dem Grunde als erfüllt anzusehen, weil er auf Darlehen zielt, die vor dem Inkrafttreten
Gesetzes gewährt wurden (gl.A. Breuninger/Wimpissinger, GmbHR 2005, 561); insbesondere kommt es nicht in Betracht, insoweit auf den Zeitpunkt
Inkrafttretens der Norm abzustellen (so aber --jedenfalls als Billigkeitsregelung-- Pung/Dötsch in Dötsch/Pung/Möhlenbrock, Die Körperschaftsteuer, § 8a KStG (vor URefG 2008) Rz 194). Allerdings ist der allgemeine Maßstab insoweit modifiziert, als dem Steuerpflichtigen eine unterlassene Beweisvorsorge oder eine erst nachträglich erteilte Dokumentation nicht zum Nachteil gereichen darf. Diese (auch von ihm selbst vertretene) Vorgabe hat das FG im angefochtenen Urteil entgegen der Ansicht der Klägerin beachtet. Es hat allerdings aus diesen Nachweiserleichterungen keine die Steuerpflichtige begünstigenden Rechtsfolgen abgeleitet. 23 d) Das FG hat hierbei rechtsfehlerfrei entschieden, dass bei sog. weitergeleiteten Konzerndarlehen der Nachweis i.S. eines Drittvergleichs nicht bereits
halb gelungen ist, weil das Darlehen zu ähnlichen Bedingungen gegeben wurde, wie sie der Konzernmutter durch einen Dritten eingeräumt wurden (so auch Pung/Dötsch in Dötsch/Pung/Möhlenbrock, a.a.O., § 8a KStG (vor URefG 2008) Rz 192; a.A. wohl Schmid/Grabbe DStR 2004, 403, 406). Denn es liegen schon mit Blick auf die unterschiedlichen Vermögensverhältnisse (als Grundlage für eine Bonitätseinschätzung
Schuldners durch den Gläubiger) keine "gleichen Umstände" mit Blick auf Konzernmutter und Konzerntochter vor. Dabei ist die "Zwischenschaltung der Obergesellschaft ("höheres Vermögen")" entgegen der Ansicht der Klägerin auch nicht
halb irrelevant, weil dem Darlehen eine unbesicherte Kreditlinie zugunsten der Konzernmutter zugrunde liegt. Der Vortrag der Klägerin, die Mittelverwendung ("Weiterleitung") aus der Kreditlinie sei dem fremden Dritten bekannt gewesen, verkennt die vorliegende entscheidungserhebliche Frage, ob die FD KG auch von dem Dritten als Vertragspartnerin/Schuldnerin akzeptiert worden wäre. 24 e) Im Übrigen hat das FG dem angefochtenen Urteil unter Berücksichtigung der oben zu b) beschriebenen Gesichtspunkte eine tatrichterliche Würdigung zugrunde gelegt, die nach Maßgabe
2 FGO das Revisionsgericht bindet; einen Rechtsfehler
FG durch einen Verstoß gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze kann der Senat nicht erkennen. 25 aa) Die externe Kreditwürdigkeitsprüfung (auf der Grundlage der sog. Kreditwürdigkeitsanalyse der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft) hat das FG als für den Drittvergleich nicht ausreichend gewürdigt. Dabei hat es unabhängig von der auch von der Klägerin zugestandenen Unterschiedlichkeit der sog. Ratingstufe von Konzernmutter und der FD KG (es wird jedenfalls ein Abstand von "einer Ratingnote" eingeräumt) insbesondere darauf abgehoben, es sei nicht nachvollziehbar, wie die Verfasser der Analyse zu dem Rating gekommen seien und ob vergleichbare Kredite (wohl im Sinne der Höhe der Kreditierung) tatsächlich vergeben wurden (s.a. allgemein mit dem Erfordernis der konkreten Vergleichbarkeit Pung/Dötsch, a.a.O.; Widmann/Füger/Rieger, Gesellschafter-Fremdfinanzierung, 2004, Rz 217 f.). Wenn die Klägerin nunmehr eine Ableitung auf der Grundlage der vermeintlichen Kreditwürdigkeit der FD KG nach einem Rating mit der Einstufung "B+" und die Hintergründe zu den sog. Vergleichstransaktionen, die auf einer Datenbankanalyse beruhen, darlegt, ersetzt sie im Ergebnis nur die tatrichterliche Würdigung
FG durch eine eigene. Jedenfalls würde auch eine abstrakte Kreditwürdigkeitsanalyse, die mit einem vergleichbaren Ergebnis (identisches Rating) abschließt, den gesetzlichen Maßstab
Drittvergleichs ("unter sonst gleichen Umständen") allein nicht ausfüllen, sie könnte allenfalls als Indiz im Rahmen einer umfassenderen Gesamtwürdigung angesehen werden (Widmann/Füger/Rieger, a.a.O., Rz 218). 26
FG keinen Rechtsfehler erkennen. 28
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.