Arbeitgebers NV: Ein Kundendienstmonteur, der arbeitstäglich mit seinem privaten PKW zum Betrieb
Arbeitgebers fährt, sich dort sowohl zu Beginn als auch zum Ende seiner Arbeitszeit jeweils zwischen 15 bis 20 Minuten aufhält und im Übrigen auf auswärtigen Baustellen tätig ist, die er mit einem auf dem Betriebsgelände stationierten Firmenfahrzeug anfährt, kann die Aufwendungen für die Wege zwischen seiner Wohnung und dem Betrieb
Arbeitgebers nach Dienstreisegrundsätzen als Werbungskosten berücksichtigen, weil der Kundendienstmonteur schwerpunktmäßig auswärts und nicht an einer regelmäßigen Arbeitsstätte i.S.
G tätig ist. Auf die Revision der Kläger wird das Urteil
Finanzgerichts Münster vom 17. Februar 2016 11 K 3235/14 E aufgehoben. Die Einkommensteuer 2013 wird unter Abänderung
Einkommensteuerbescheids
Beklagten vom
gesamten Verfahrens hat der Beklagte zu tragen. 1 I. Streitig ist, ob Aufwendungen für die Wege zwischen der Wohnung
Steuerpflichtigen und dem Betrieb
Arbeitgebers nach Dienstreisegrundsätzen oder nach Maßgabe der Entfernungspauschale als Werbungskosten zu berücksichtigen sind. 2 Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind verheiratet und werden zur Einkommensteuer zusammen veranlagt. Der Kläger erzielte als Kundendienstmonteur im Streitjahr
Klägers mit seinem Privat-PKW von seiner Wohnung zum Betrieb seines Arbeitgebers und zurück. Die einfache Wegstrecke betrug 18 km. Bei Berechnung der Fahrtkosten setzte der Kläger nicht die Entfernungspauschale je Entfernungskilometer für Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte i.S.
1 Satz 3 Nr. 4
Einkommensteuergesetzes (EStG), sondern die Fahrtkosten je tatsächlich gefahrenem Kilometer an (2 x 18 km x 230 Tage x 0,30 € je km = 2.484 €). 4 Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) berücksichtigte die geltend gemachten Wegekosten hingegen lediglich nach Maßgabe der Entfernungspauschale gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG in Höhe von 1.242 €. 5 Die nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage wies das Finanzgericht (FG) mit in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2016, 893 veröffentlichtem Urteil ab. 6 Mit der Revision rügen die Kläger die Verletzung von § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG. Das FG habe den Begriff der regelmäßigen Arbeitsstätte fehlerhaft und entgegen der Rechtsprechung
Bundesfinanzhofs ausgelegt. Es seien weitere Werbungskosten in Höhe von 1.242 € (2.484 € - 1.242 € bereits berücksichtigter Fahrtaufwendungen) abzugsfähig. 7 Sie beantragen,das Urteil
FG Münster vom
Klägers aus nichtselbständiger Arbeit im Jahr 2013 weitere Fahrtkosten in Höhe von 1.242 € als Werbungskosten berücksichtigt werden. 8 Das FA beantragt,die Revision zurückzuweisen. 9 II. Die Revision der Kläger ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und Stattgabe der Klage (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Das FG hat die regelmäßige Arbeitsstätte
Klägers zu Unrecht auf dem Betriebsgelände
Arbeitgebers
Klägers verortet. 10 1. Beruflich veranlasste Fahrtkosten sind Erwerbsaufwendungen und gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG in Höhe
dafür tatsächlich entstandenen Aufwands als Werbungskosten zu berücksichtigen. Erwerbsaufwendungen sind grundsätzlich auch die Aufwendungen
Arbeitnehmers für Wege zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte. Allerdings sind die Aufwendungen dafür nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG in der in den Streitjahren geltenden Fassung nur begrenzt nach Maßgabe einer Entfernungspauschale als Werbungskosten zu berücksichtigen. 11 a) Regelmäßige Arbeitsstätte i.S.
G ist die dauerhafte betriebliche Einrichtung
Arbeitgebers, der der Arbeitnehmer zugeordnet ist und die er nachhaltig, fortdauernd und immer wieder aufsucht. Das ist regelmäßig der Betrieb, Zweigbetrieb oder eine Betriebsstätte
Arbeitgebers (vgl. z.B. Senatsurteil vom
Klägers in den auswärtigen Gebäuden und auf den auswärtigen Baustellen lag, weil er dort die ihm aufgegebenen Arbeiten verrichtete. Damit war er schwerpunktmäßig auswärts und nicht an einer regelmäßigen Arbeitsstätte i.S.
G tätig. Das Urteil kann daher keinen Bestand haben. 14
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.