STRE201650462 ECLI:DE:BFH:2016:U.201016.VR36.14.0 BFH 5. Senat 20161020 V R 36/14 Urteil § 15 Abs 1 S 1 Nr 1 UStG 1993, § 169 AO, § 173 Abs 2 AO, § 14 Abs 1 S 2 Nr 1 UStG 1993, § 14 Abs 5 UStG 1993, § 2 Abs 1 UStG 1993, § 41 Abs 2 AO vorgehend FG München, 13. November 2013, Az: 3 K 3180/10, Urteilnachgehend FG München, 2. Mai 2018, Az: 3 K 3311/16, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Zur Versagung des Vorsteuerabzugs aus Gutschriften, weil in der Gutschrift nicht der leistende Unternehmer genannt wird - "Strohmann" als leistender Unternehmer 1. NV: Auch ein "Strohmann" kann leistender Unternehmer sein, sofern er aus dem der Leistung zugrunde liegenden Rechtsverhältnis berechtigt und verpflichtet wird . 2. NV: Unbeachtlich ist dagegen das nur zum Schein abgeschlossene, vorgeschobene Strohmanngeschäft . Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Finanzgerichts München vom 13. November 2013 3 K 3180/10 aufgehoben. Die Sache wird an das Finanzgericht München zurückverwiesen. Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen. 1 I. Streitig ist der Vorsteuerabzug aus Gutschriften. 2 Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) betrieb im Streitjahr 1997 einen Großhandel mit Alt- und Recyclingmetallen. In seiner am 2. Dezember 1998 eingereichten Umsatzsteuererklärung für das Streitjahr machte er Vorsteuer unter anderem aus Gutschriften an Herrn B geltend. Im Jahr 2001 wurde die Steuerfestsetzung im Anschluss an eine Außenprüfung aus hier nicht strittigen Gründen geändert und der Vorbehalt der Nachprüfung aufgehoben. 3 Aufgrund von Ermittlungen der Steuerfahndung änderte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) die Festsetzung mit Bescheid vom 5. November 2008 abermals. Er versagte den Vorsteuerabzug aus den Gutschriften an B, da die darin abgerechneten Lieferungen nicht vom Gutschriftenempfänger ausgeführt worden seien. 4 Einspruch und Klage blieben erfolglos. Das Finanzgericht (FG) entschied, das FA sei zum Erlass des angefochtenen Bescheids berechtigt gewesen. Dem hätten weder der Eintritt der Festsetzungsverjährung noch die Änderungssperre nach Außenprüfungen gemäß § 173 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) entgegengestanden. Da der Kläger eine Steuerhinterziehung (§ 370 Abs. 1 AO) begangen habe, verlängere sich die Festsetzungsfrist auf zehn Jahre (§ 169 Abs. 2 AO) und sei ungeachtet der Außenprüfung eine abermalige Änderung zulässig. Der objektive Tatbestand der Steuerhinterziehung ergebe sich daraus, dass der Kläger zu Unrecht den Vorsteuerabzug aus den dem B erteilten Gutschriften geltend gemacht habe. Das FG sei aufgrund einer Gesamtwürdigung überzeugt, dass B die abgerechneten Waren nicht geliefert und dem Kläger daher der Vorsteuerabzug nicht zugestanden habe. Dabei stützte es sich neben anderen Indizien und Zeugenaussagen auf eine Zeugenaussage, wonach B einer von mehreren Strohleuten gewesen sei. 5 Hiergegen wendet sich der Kläger mit der Revision. Er rügt Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das FG sei namentlich bei der Beurteilung, ob B Lieferungen ausgeführt habe, zu Unrecht davon ausgegangen, dass ein Strohmann kein leistender Unternehmer sein könne. 6 Der Kläger beantragt,das FG-Urteil und den Umsatzsteuerbescheid vom 5. November 2008 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 9. September 2010 aufzuheben. 7 Das FA beantragt,die Revision zurückzuweisen. 8 Die vom FG vorgenommene Gesamtwürdigung sei weder insgesamt widersprüchlich noch verstoße sie gegen Denkgesetze. Das FG habe zu Recht ein etwaiges Vorliegen eines Strohmanngeschäfts in seinem Urteil nicht weiter erörtert, da es davon überzeugt gewesen sei, dass der Kläger gewusst habe, dass B nicht Lieferant der abgerechneten Ware gewesen sei. Daher komme es für die Vorsteuerabzugsberechtigung nicht mehr darauf an, wer tatsächlich Lieferant gewesen sei. Nachdem der Kläger Scheinabrechnungen veranlasst habe, sei ihm auch schon bei der ersten Lieferung klar gewesen, dass B nicht Lieferant der Ware gewesen sei. 9 II. Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Das FG hat zu Unrecht angenommen, dass der Kläger das Recht auf Vorsteuerabzug aus den Gutschriften an B nicht ausüben durfte, weil die abgerechneten Lieferungen nicht von B ausgeführt wurden. Der Senat kann aber mangels Spruchreife nicht selbst in der Sache entscheiden. 10 1. Nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 des Umsatzsteuergesetzes in der im Streitjahr geltenden Fassung (UStG) kann ein Unternehmer die in Rechnungen i.S. des § 14 UStG gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die von anderen Unternehmern für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuer abziehen. Eine solche Rechnung muss nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UStG unter anderem den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers enthalten (Senatsurteil vom 6. Dezember 2007 V R 61/05, BFHE 221, 55, BStBl II 2008, 695, unter II.3.a). Als Rechnung gilt nach § 14 Abs. 5 Satz 1 UStG auch eine Gutschrift. Dafür muss sie nach § 14 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 UStG die in § 14 Abs. 1 Satz 2 UStG vorgeschriebenen Angaben enthalten. 11 Wer bei einem Umsatz als Leistender anzusehen ist, ergibt sich regelmäßig aus dem der Leistung zugrunde liegenden Rechtsverhältnis (ständige Rechtsprechung, z.B. Senatsurteil vom 23. September 2015 V R 4/15, BFHE 251, 444, BStBl II 2016, 494, Rz 14). Daher kann auch ein "Strohmann" leistender Unternehmer sein, sofern er aus den diesem Rechtsverhältnis zugrunde liegenden Vereinbarungen zivilrechtlich berechtigt und verpflichtet ist. Unbeachtlich ist das "vorgeschobene" Strohmanngeschäft nach § 41 Abs. 2 AO aber, wenn es nur zum Schein abgeschlossen wird, d.h. wenn die Vertragsparteien --der "Strohmann" und der Leistungsempfänger-- einverständlich oder stillschweigend davon ausgehen, dass die Rechtswirkungen des Geschäfts gerade nicht zwischen ihnen, sondern zwischen dem Leistungsempfänger und dem "Hintermann" eintreten sollen. Letzteres ist insbesondere dann zu bejahen, wenn der Leistungsempfänger weiß oder davon ausgehen muss, dass der Strohmann keine eigene Verpflichtung aus dem Rechtsgeschäft übernehmen will und dementsprechend auch keine eigenen Leistungen versteuern will (ständige Rechtsprechung, zuletzt etwa Senatsurteil vom 10. September 2015 V R 17/14, BFH/NV 2016, 80, Rz 32 ff., m.w.N.). 12 2. Nach diesen Grundsätzen durfte das FG aufgrund seiner bisherigen Feststellungen nicht annehmen, dass B nicht der Leistende war. 13
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