STRE201650463 ECLI:DE:BFH:2016:B.051216.XB91.16.0 BFH 10. Senat 20161205 X B 91/16 Beschluss § 22 Nr 1 S 3 Buchst a DBuchst aa EStG 2002, § 844 Abs 2 BGB, § 46 SGB 6, § 116 SGB 10, § 22 Nr 1 S 3 Buchst a DBuchst aa EStG 2009, § 115 Abs 2 Nr 1 FGO, EStG VZ 2005, EStG VZ 2006, EStG VZ 2007, EStG VZ 2008, EStG VZ 2009, EStG VZ 2010, EStG VZ 2011 vorgehend Finanzgericht Rheinland-Pfalz, 9. Juni 2016, Az: 6 K 1793/13, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Steuerbarkeit einer Hinterbliebenenrente trotz abstrakter Unterhaltsersatzfunktion 1. NV: Eine Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung ist auch dann steuerbar, wenn der Tod des rentenversicherten Ehegatten auf einer Straftat beruht und der Täter den Hinterbliebenen gemäß § 844 Abs. 2 BGB zum Ersatz weggefallener Unterhaltsansprüche verpflichtet ist, dieser Ersatzanspruch aber nicht realisiert werden kann . 2. NV: Die Rechtsfrage, ob eine Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung auch dann steuerbar ist, wenn es dem Rentenversicherungsträger gelingt, von derjenigen Person, die den Tod des Versicherten durch eine Straftat verursacht hat, aufgrund des gesetzlichen Forderungsübergangs nach § 116 SGB X in vollem Umfang Ersatz zu erlangen, hat grundsätzliche Bedeutung . Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 9. Juni 2016 6 K 1793/13 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen. 1 I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) bezog in den Streitjahren 2005 bis 2011 eine Witwenrente nach ihrem Ehemann, der ermordet worden war. Der Rentenversicherungsträger hatte versucht, bei den Tätern für die erbrachten Rentenzahlungen Regress zu nehmen. Das Regressverfahren wurde jedoch eingestellt, da aus Sicht des Rentenversicherungsträgers nicht zu erwarten war, dass sich Ansprüche bei den Tätern realisieren ließen. 2 Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) unterwarf die Witwenrente in den angefochtenen Einkommensteuerbescheiden 2005 bis 2011 gemäß § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa des Einkommensteuergesetzes (EStG) mit dem Besteuerungsanteil von 50 % der Einkommensteuer. 3 Hiergegen brachte die Klägerin vor, sie haben gegen die Täter einen Schadensersatzanspruch für weggefallene Unterhaltsansprüche gehabt (§ 844 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs --BGB--). Dieser Schadensersatzanspruch sei gemäß § 116 des Zehnten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB X) auf den Rentenversicherungsträger übergegangen. Letztlich erhalte sie also Schadensersatzleistungen, die weggefallenen Unterhalt kompensieren sollten. Derartige Leistungen seien aber nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 26. November 2008 X R 31/07, BFHE 223, 471, BStBl II 2009, 651) nicht steuerbar. 4 Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg. Das Finanzgericht (FG) führte aus, Grundlage für die Rentenzahlungen sei ein Rechtsanspruch der Klägerin aus § 46 des Sechsten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB VI), nicht aber ein Schadensersatzanspruch gegen die Täter. 5 Mit ihrer Beschwerde begehrt die Klägerin die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung. 6 Das FA tritt der Beschwerde entgegen. 7 II. Die Beschwerde ist unbegründet. 8 1. Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO-- zuzulassen). 9
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.