STRE201650466 ECLI:DE:BFH:2016:U.030816.IXR23.15.0 BFH 9. Senat 20160803 IX R 23/15 Urteil § 17 Abs 1 S 1 EStG 2009, § 118 Abs 2 FGO, EStG VZ 2010 vorgehend FG Düsseldorf, 19. März 2015, Az: 8 K 1885/13 E,F, Urteilnachgehend FG Düsseldorf, 29. Oktober 2020, Az: 8 K 3627/16 E,F, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Veräußerung von Kapitalgesellschaftsanteilen - Veräußerung zum Preis von 0 € zwischen einander nahe stehenden Personen - Feststellung der Wertlosigkeit eines Anteils durch das FG NV: Haben die Parteien eines Anteilsübertragungsvertrags eine Veräußerung vereinbart und die Gegenleistung im Vertrag mit 0 € festgelegt, so ergibt sich daraus, dass sie aus ihrer Sicht, d.h. subjektiv, übereinstimmend dem übertragenen Geschäftsanteil keinen Wert beigemessen haben. Liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beteiligten diese Vereinbarung nur zum Schein geschlossen haben, besteht für die davon abweichende Annahme einer subjektiven Bewertung mit einem höheren Wert als 0 € ungeachtet der persönlichen Motive für die Übertragung und die Übernahme des Übertragungsgegenstands durch den Erwerber kein Raum . Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 19. März 2015 8 K 1885/13 E,F aufgehoben. Die Sache wird an das Finanzgericht Düsseldorf zurückverwiesen. Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen. 1 I. Streitig ist, ob der Kläger und Revisionskläger (Kläger) zwei GmbH-Geschäftsanteile zum Preis von 0 € (mit Verlust) veräußert hat. 2 Der Kläger war mit einem Geschäftsanteil von 25.000 € Alleingesellschafter der A-GmbH. Durch notariellen Vertrag vom 22. Dezember 2010 übertrug er seinen Geschäftsanteil zum vereinbarten Kaufpreis von 0 € auf die B-GmbH. Aus diesem Vorgang ermittelte der Kläger einen Veräußerungsverlust in Höhe des verlorenen Stammkapitals von 25.000 €. 3 An der B-GmbH waren ursprünglich der Kläger, drei Geschwister des Klägers und die Mutter mit Einlagen von jeweils 5.000 € beteiligt. Die Mutter hatte auf ihren Geschäftsanteil weitere Einzahlungen in die Kapitalrücklage in Höhe von insgesamt 2.920.000 € erbracht. Im Gesellschaftsvertrag der B-GmbH ist insoweit vereinbart, dass der Gesellschafter, der den Zuschuss geleistet hat, von der Gesellschaft die Rückzahlung verlangen kann, wenn und soweit sie die entsprechende Rücklage nicht mehr benötigt. Dasselbe gilt für den Rechtsnachfolger. 4 Nach dem Tod der Mutter im April 2010 übertrugen die Miterben deren Geschäftsanteil in Erfüllung eines Vorausvermächtnisses auf den Kläger. Dieser war danach mit zwei Geschäftsanteilen von jeweils 5.000 € zu insgesamt 40 % an der Gesellschaft beteiligt. Aus dem ehemaligen Geschäftsanteil der Mutter bildeten die Gesellschafter sodann drei Teilgeschäftsanteile. Diese übertrug der Kläger durch notariellen Vertrag vom 22. Dezember 2010 zum Preis von jeweils 0 € auf seine an der B-GmbH beteiligten Geschwister. Aus diesem Vorgang ermittelte der Kläger einen Veräußerungsverlust von 2.925.000 € (Verlust des Stammkapitals von 5.000 €; Verlust des Anspruchs auf Rückgewähr der Einlagen von 2.920.000 €). 5 Gesellschaftszweck beider Gesellschaften ist die Verwaltung eigenen Vermögens. Die A-GmbH und die B-GmbH sind die beiden einzigen Gesellschafter der C-GbR und der D-GbR. An beiden Gesellschaften ist die A-GmbH zu jeweils 25 % und die B-GmbH zu jeweils 75 % beteiligt. 6 Das Vermögen der C-GbR und der D-GbR besteht aus Anteilen an geschlossenen Immobilienfonds. Die Fonds vermitteln die Beteiligung an mit öffentlichen Mitteln geförderten und langfristig vermieteten Mehrfamilienhäusern. Damit war unter bestimmten Umständen eine begrenzte Nachschusspflicht für die Fondsgesellschafter (die C-GbR und die D-GbR) verbunden. Die Fonds erwirtschafteten auf absehbare Zeit keine laufenden Gewinne. Nach Angaben des Klägers kann aber bei späterer Veräußerung von Immobilien aus dem Fondsvermögen ein ausschüttungsfähiger Veräußerungsgewinn entstehen. Entnahmefähige laufende Gewinne können theoretisch entstehen, wenn die Mieten erheblich steigen und sich die Darlehenslasten der Fonds entsprechend verringern. 7 Der Kläger meint, die GmbH-Geschäftsanteile seien im Zeitpunkt ihrer Übertragung objektiv wertlos gewesen. Das in Rücklagen gebundene Eigenkapital (der B-GmbH) habe wegen der drohenden Nachschusspflicht nicht zur Verfügung gestanden. Für die mittelbar von den GmbH's gehaltenen Fondsanteile hätte ein potentieller Erwerber einen Kaufpreis nicht entrichtet. Demgemäß sei der Anteil der Mutter an der B-GmbH für Zwecke der Erbschaftsteuer zutreffend mit 0 € bewertet worden. 8 Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) lehnte die Berücksichtigung der erklärten Veräußerungsverluste ab. Der Kläger habe die Anteile nicht veräußert, sondern verschenkt. Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg. Mit der Revision rügt der Kläger die Verletzung materiellen Rechts (§ 17 des Einkommensteuergesetzes --EStG--). 9 Der Kläger beantragt,das angefochtene Urteil aufzuheben und den Einkommensteuerbescheid für 2010 sowie den Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Einkommensteuer 2010 jeweils in Gestalt der Einspruchsentscheidung mit der Maßgabe zu ändern, dass bei den Einkünften aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften ein Veräußerungsverlust von in Summe 2.950.000 € berücksichtigt wird. 10 Das FA beantragt,die Revision zurückzuweisen. 11 II. Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und Zurückverweisung der Sache an das Finanzgericht --FG-- (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Das FG hat zu Unrecht angenommen, die Beteiligten der Übertragungsverträge seien subjektiv von der Werthaltigkeit der Geschäftsanteile ausgegangen. 12 1. Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG gehört zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb auch der Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft. 13
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.