STRE201650468 ECLI:DE:BFH:2016:U.301116.VR48.15.0 BFH 5. Senat 20161130 V R 48/15 Urteil § 27 AO, § 127 AO, § 18 UStG, UStG VZ 2015 vorgehend FG München, 17. November 2015, Az: 14 K 2326/15, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Bedeutung einer Zuständigkeitsvereinbarung NV: Nach § 127 AO kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts, der nicht nichtig ist, nicht allein wegen Verletzung der örtlichen Zuständigkeit verlangt werden. Dies gilt bei einer Verlagerung der örtlichen Zuständigkeit aufgrund einer Zuständigkeitsvereinbarung jedenfalls dann, wenn der Grund für die Vereinbarung seit langem entfallen ist . Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts München vom 17. November 2015 14 K 2326/15 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Kläger zu tragen. 1 I. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) forderte den Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) mit Schreiben vom 27. Januar 2015 auf, entsprechend § 18 Abs. 2 Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) Voranmeldungen nunmehr für das Kalendervierteljahr und nicht mehr wie bisher monatlich abzugeben. Der Kläger legte hiergegen das "gesetzliche Rechtsmittel" ein, da das FA unzuständig sei. Aufgrund einer 1994 im Einvernehmen mit dem FA und mit seiner Zustimmung gemäß § 27 der Abgabenordnung (AO) getroffenen Zuständigkeitsvereinbarung sei das Finanzamt B zuständig, woran sich nichts geändert habe. Das FA sah den Einspruch in seiner Einspruchsentscheidung als unbegründet an, da die Gründe für die damalige Zuständigkeitsvereinbarung (Amtsangehörigkeit der Ehefrau des Klägers bis Ende 2001) entfallen seien. 2 Demgegenüber hatte die Klage zum Finanzgericht (FG) Erfolg. Nach dem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2016, 521 veröffentlichten Urteil kann eine wirksam nach § 27 AO getrof-fene Zuständigkeitsvereinbarung nur unter den Voraussetzungen dieser Vorschrift und damit nur mit Zustimmung aller Beteilig-ten aufgehoben werden. Hieran fehle es. 3 Hiergegen wendet sich das FA mit seiner Revision. Für eine Rückkehr zur gesetzlichen Zuständigkeit komme es nicht auf die Zustimmung des Betroffenen an. Es sei ausreichend, dass der Grund für die Zuständigkeitsvereinbarung entfallen sei. 4 Das FA beantragt,das Urteil des FG aufzuheben und die Klage abzuweisen. 5 Der Kläger beantragt,die Revision zurückzuweisen. 6 Einer Rückkehr zur alten Zuständigkeit habe er nicht zugestimmt. Seinem Begehren stehe auch nicht § 127 AO entgegen, wie das FG zutreffend entschieden habe. 7 II. Die Revision des FA ist begründet. Das Urteil des FG ist aufzuheben und die Klage abzuweisen (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Eine Aufhebung der Aufforderung zur vierteljährlichen Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen kommt jedenfalls wegen § 127 AO nicht in Betracht. 8 1. Nach § 127 AO kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts, der nicht nach § 125 AO nichtig ist, nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn keine andere Entscheidung in der Sache hätte getroffen werden können. 9
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.