2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO). 3
G) beseitigt ist, wenn ein Vorsteuerabzug schon deshalb nicht vorgenommen wurde, weil der Rechnungsempfänger wegen der Durchführung einer --ergebnisoffenen-- Umsatzsteuersonderprüfung an der Geltendmachung des begehrten Vorsteuerabzugs faktisch gehindert war, nicht klärungsbedürftig. 5 Denn die Antwort auf diese Rechtsfrage lässt sich schon § 14c Abs. 2 Satz 4 UStG entnehmen, wonach die Gefährdung des Steueraufkommens beseitigt ist, wenn ein Vorsteuerabzug beim Empfänger der Rechnung nicht durchgeführt oder die geltend gemachte Vorsteuer an die Finanzbehörde zurückgezahlt worden ist. Da diese Vorschrift ihrem Wortlaut nach lediglich darauf abstellt, ob ein Vorsteuerabzug im Ergebnis nicht durchgeführt wurde, ist sie unabhängig davon anwendbar, weshalb der Vorsteuerabzug letztlich nicht geltend gemacht werden konnte. Dies bedeutet entgegen der Auffassung des Klägers, dass sie auch eingreift, wenn der Rechnungsempfänger im Einzelfall --wie hier-- wegen einer --ergebnisoffenen-- Umsatzsteuersonderprüfung an der Durchführung des begehrten Vorsteuerabzugs tatsächlich gehindert war. 6 Der Kläger hat auch keine Anhaltspunkte vorgetragen, die eine erneute Prüfung und Entscheidung des BFH erforderlich machen. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass durch das
ihm angegriffene Urteil des Finanzgerichts (FG) nun eine "Gefährdung" i.S.
G in allen Fällen ausgeschlossen wäre, in denen an "irgendeiner Stelle des für den Rechnungsempfänger zuständigen Finanzamtes Zweifel an dessen Berechtigung des Vorsteuerabzuges aufgekommen sind". Denn das FG hat im Streitfall ersichtlich lediglich eine Einzelfallentscheidung getroffen, bei der die Voraussetzungen des § 14c Abs. 2 Satz 4 UStG vorlagen. 7 2. Die Revision ist nicht wegen Divergenz nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO zuzulassen. 8 Mit der behaupteten Divergenzentscheidung hat der BFH entschieden, dass eine Gefährdung des Steueraufkommens nicht i.S.
G beseitigt ist, wenn die zuständige Steuerfahndungsstelle Zweifel daran hat, ob in Rechnung gestellte Leistungen tatsächlich ausgeführt worden sind (BFH-Urteil vom
G (Urteil in BB 2016, 481, Rz 47), der im Streitfall --im Unterschied zur behaupteten Divergenzentscheidung-- einschlägig war. 9 3. Der Senat sieht
einer weiteren Begründung ab (§ 116 Abs. 5 Satz 2 FGO). 10 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-STRE201650473&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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