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BFH V B 81/16

STRE201650473 ECLI:DE:BFH:2016:B.031116.VB81.16.0 BFH 5. Senat 20161103 V B 81/16 Beschluss § 115 Abs 2 Nr 1 FGO, § 14c Abs 2 S 4 UStG 2005, UStG VZ 2012 vorgehend Finanzgericht des Saarlandes, 18. Ma

§ 115Abs.

2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO). 3

  1. a)Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zu, wenn die für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das (abstrakte) Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Außerdem muss die Rechtsfrage klärungsbedürftig und in einem künftigen Revisionsverfahren klärbar sein (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 14. Dezember 2015 XI B 113/14, BFH/NV 2016, 599, Rz 7, m.w.N.). An der Klärungsbedürftigkeit fehlt es, wenn die Rechtsfrage anhand der gesetzlichen Grundlagen und der bereits vorliegenden Rechtsprechung beantwortet werden kann und keine neuen Gesichtspunkte erkennbar sind, die eine erneute Prüfung und Entscheidung der Rechtsfrage durch den BFH geboten erscheinen lassen (vgl. Beschluss in BFH/NV 2016, 599, Rz 7, m.w.N.). 4
  2. b)Danach ist die vom Kläger sinngemäß aufgeworfene Rechtsfrage, ob eine Gefährdung des Steueraufkommens i.S.

§ 14cAbs. 2 Satz 4 des Umsatzsteuergesetzes (USt

G) beseitigt ist, wenn ein Vorsteuerabzug schon deshalb nicht vorgenommen wurde, weil der Rechnungsempfänger wegen der Durchführung einer --ergebnisoffenen-- Umsatzsteuersonderprüfung an der Geltendmachung des begehrten Vorsteuerabzugs faktisch gehindert war, nicht klärungsbedürftig. 5 Denn die Antwort auf diese Rechtsfrage lässt sich schon § 14c Abs. 2 Satz 4 UStG entnehmen, wonach die Gefährdung des Steueraufkommens beseitigt ist, wenn ein Vorsteuerabzug beim Empfänger der Rechnung nicht durchgeführt oder die geltend gemachte Vorsteuer an die Finanzbehörde zurückgezahlt worden ist. Da diese Vorschrift ihrem Wortlaut nach lediglich darauf abstellt, ob ein Vorsteuerabzug im Ergebnis nicht durchgeführt wurde, ist sie unabhängig davon anwendbar, weshalb der Vorsteuerabzug letztlich nicht geltend gemacht werden konnte. Dies bedeutet entgegen der Auffassung des Klägers, dass sie auch eingreift, wenn der Rechnungsempfänger im Einzelfall --wie hier-- wegen einer --ergebnisoffenen-- Umsatzsteuersonderprüfung an der Durchführung des begehrten Vorsteuerabzugs tatsächlich gehindert war. 6 Der Kläger hat auch keine Anhaltspunkte vorgetragen, die eine erneute Prüfung und Entscheidung des BFH erforderlich machen. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass durch das

ihm angegriffene Urteil des Finanzgerichts (FG) nun eine "Gefährdung" i.S.

§ 14cUSt

G in allen Fällen ausgeschlossen wäre, in denen an "irgendeiner Stelle des für den Rechnungsempfänger zuständigen Finanzamtes Zweifel an dessen Berechtigung des Vorsteuerabzuges aufgekommen sind". Denn das FG hat im Streitfall ersichtlich lediglich eine Einzelfallentscheidung getroffen, bei der die Voraussetzungen des § 14c Abs. 2 Satz 4 UStG vorlagen. 7 2. Die Revision ist nicht wegen Divergenz nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO zuzulassen. 8 Mit der behaupteten Divergenzentscheidung hat der BFH entschieden, dass eine Gefährdung des Steueraufkommens nicht i.S.

§ 14cAbs. 2 Satz 3 USt

G beseitigt ist, wenn die zuständige Steuerfahndungsstelle Zweifel daran hat, ob in Rechnung gestellte Leistungen tatsächlich ausgeführt worden sind (BFH-Urteil vom

  1. September 2015 XI R 47/13, Betriebs-Berater --BB-- 2016, 481). Danach ist schon nicht ersichtlich, dass es sich bei dem Streitfall und der behaupteten Divergenzentscheidung um einen gleichen oder vergleichbaren Sachverhalt handelt, bei dem es um dieselbe Rechtsfrage gehen würde (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom
  2. Juni 2016 IX B 10/16, BFH/NV 2016, 1448, Rz 9). Im Übrigen zitiert der BFH in der behaupteten Divergenzentscheidung auch den Gesetzestext

§ 14cAbs. 2 Satz 4 USt

G (Urteil in BB 2016, 481, Rz 47), der im Streitfall --im Unterschied zur behaupteten Divergenzentscheidung-- einschlägig war. 9 3. Der Senat sieht

einer weiteren Begründung ab (§ 116 Abs. 5 Satz 2 FGO). 10 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-STRE201650473&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.