Landes Sachsen-Anhalt,
Klägers wird das Urteil
Finanzgerichts
Landes Sachsen-Anhalt vom
Klägers aus nichtselbständiger Arbeit weitere Fahrtkosten in Höhe von 1.218 € sowie Verpflegungsmehraufwendungen in Höhe von 1.224 € als Werbungskosten berücksichtigt werden. Die Berechnung der Steuer wird dem Beklagten übertragen. Die Kosten
gesamten Verfahrens hat der Beklagte zu tragen. 1 I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) war im Streitjahr
Revierkommissariats Bundesautobahn/Spezialisierte Verkehrsüberwachung X tätig. 2 Der Kläger suchte täglich das Revierkommissariat in X auf, um dort insbesondere sein Dienstfahrzeug zu übernehmen. Zum Einsatzgebiet
Klägers gehörten die Bundesautobahnen A Y und A Z sowie die Bundesstraße B W. Der arbeitstägliche Aufenthalt
Klägers im Revierkommissariat betrug höchstens eine Stunde. Der Kläger verfügte im Revierkommissariat nicht über einen eigenen Arbeitsplatz. Ihm stand dort allerdings --wie allen Polizeibeamten
Reviers-- eine Schreibstube zur Verfügung. Diese nutzte er zu weniger als 20 % seiner Arbeitszeit. 3 In der Einkommensteuererklärung für das Streitjahr machte der Kläger Fahrtkosten für 203 Fahrten von seiner Wohnung zum Revierkommissariat und zurück in Höhe von 1.948,80 € geltend (203 x 32 km x 0,3 €/km). Außerdem begehrte der Kläger den Abzug von Verpflegungsmehraufwendungen bei Auswärtstätigkeit an 202 Tagen mit einer Abwesenheit von mindestens acht Stunden und an einem Tag mit einer Abwesenheit von mindestens 14 Stun-den in Höhe von insgesamt 1.224 € (202 x 6 € + 12 €). 4 Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) erkannte die geltend gemachten Verpflegungsmehraufwendungen nicht an und berücksichtigte Fahrtkosten für die Fahrten
Klägers zwischen Wohnung und Revierkommissariat lediglich in Höhe der Entfernungspauschale mit 731 €. 5 Das Finanzgericht (FG) wies die nach erfolglosem Vorverfahren erhobene Klage mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2015, 1796 veröffentlichten Gründen ab. 6 Mit der Revision rügt der Kläger die Verletzung materiellen Rechts. 7 Der Kläger beantragt,das Urteil
FG
Landes Sachsen-Anhalt vom
Klägers ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Stattgabe der Klage (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Entgegen der Auffassung
FG sind die Aufwendungen
Klägers für die Fahrten von seiner Wohnung zum Revierkommissariat in X in tatsächlicher Höhe als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zu berücksichtigen. Der Kläger kann auch den Abzug der geltend gemachten Verpflegungsmehraufwendungen beanspruchen. 10 1. Beruflich veranlasste Fahrtkosten sind Erwerbsaufwendungen und gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1
Einkommensteuergesetzes (EStG) in Höhe
dafür tatsächlich entstandenen Aufwands als Werbungskosten zu berücksichtigen. Erwerbsaufwendungen sind grundsätzlich auch die Aufwendungen
Arbeitnehmers für Wege zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte. Allerdings sind die Aufwendungen dafür nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG in der im Streitjahr geltenden Fassung nur begrenzt nach Maßgabe einer Entfernungspauschale als Werbungskosten zu berücksichtigen. 11 2. Mehraufwendungen für die Verpflegung
Steuerpflichtigen sind nach § 9 Abs. 5 EStG i.V.m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 1 EStG grundsätzlich nicht als Werbungskosten abziehbar. Wird der Steuerpflichtige jedoch vorübergehend von seiner Woh-nung und dem Mittelpunkt seiner dauerhaft angelegten berufli-chen Tätigkeit entfernt beruflich tätig, so ist nach Satz 2 der Vorschrift für jeden Kalendertag, an dem der Steuerpflich-tige wegen dieser vorübergehenden Tätigkeit von seiner Wohnung und seinem Tätigkeitsmittelpunkt über eine bestimmte Dauer ab-wesend ist, ein nach dieser Dauer gestaffelter Pauschbetrag abzuziehen. 12 3. Tätigkeitsmittelpunkt i.S.
G i.V.m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 EStG und (regelmäßige) Arbeitsstätte i.S.
G ist die dauerhafte betriebliche Einrichtung
Arbeitgebers, der der Arbeitnehmer zugeordnet ist und die er nachhaltig, fortdauernd und immer wieder aufsucht. Das ist regelmäßig der Betrieb, Zweigbetrieb oder eine Betriebsstätte
Arbeitgebers (Senatsurteil vom
G (und damit beim Verpflegungsmehraufwand als Tätigkeitsmittelpunkt i.S.
G i.V.m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 EStG) in Betracht, wenn es sich um ein zusammenhängendes Gelände
Arbeitgebers handelt, auf dem der Arbeitnehmer auf Dauer und mit einer gewissen Nachhaltigkeit tätig wird (Senatsurteil vom
Gewinnungsreviers eines Kaliwerks, und in BFH/NV 2015, 1084, bzgl. eines firmeneigenen Schienennetzes; s.a. Schmidt/Loschelder, a.a.O., § 9 Rz 187, m.w.N.). 15 5. Die Vorentscheidung entspricht diesen Rechtsgrundsätzen nicht. Sie hat daher keinen Bestand. Der Senat kann auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen
FG aber in der Sache selbst entscheiden. Das FG hat --für den Senat bindend (§ 118 Abs. 2 FGO)-- festgestellt, dass der Kläger das Revierkommissariat in X täglich aufsuchte, um dort insbesondere sein Dienstfahrzeug zu übernehmen. Der arbeitstägliche Aufenthalt
Klägers im Revierkommissariat betrug höchstens eine Stunde. Im Übrigen versah der Kläger seine berufliche Tätigkeit als Polizeibeamter im Streifeneinsatzdienst auf den Bundesautobahnen A Y und A Z sowie auf der Bundesstraße B W. Der Kläger war hiernach schwerpunktmäßig auswärts und nicht an einer regelmäßigen Arbeitsstätte i.S.
G bzw. an einem Tätigkeitsmittelpunkt i.S.
G i.V.m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 EStG tätig. 16 Das Einsatzgebiet
Klägers auf den Bundesautobahnen A Y und A Z sowie auf der Bundesstraße B W stellte --entgegen der Ansicht
FG-- auch keine großräumige (regelmäßige) Arbeitsstätte dar. Bei den Autobahnabschnitten und der Bundesstraße handelte es sich nicht um dauerhafte, betriebliche Einrichtungen
Arbeitgebers. An den vorgenannten Straßenabschnitten befand sich auch keine Einrichtung
Arbeitgebers, die nach ihren infrastrukturellen Gegebenheiten mit einem Betriebssitz oder einer sonstigen betrieblichen Einrichtung vergleichbar war. Das Revierkommissariat in X befand sich nach den tatsächlichen Feststellungen
FG nicht an den Bundesautobahnen A Y und A Z bzw. an der Bundesstraße B W, sondern war mit diesen Straßenabschnitten lediglich über öffentliche Verkehrswege verbunden. 17 6. Entgegen der Auffassung
FG kann allein der Umstand, dass ein Arbeitnehmer eine betriebliche Einrichtung seines Arbeitgebers nachhaltig (arbeitstäglich) aufsucht, dort keine regelmäßige Arbeitsstätte begründen. Der Einwand, auch in solchen Fällen sei es dem Arbeitnehmer möglich, sich auf die Wegekosten einzustellen und auf deren Minderung hinzuwirken, selbst wenn er dort ein Fahrzeug übernimmt und auf diesem auswärts tätig wird, trifft zwar in der Sache zu, vermag diese Fälle aber nicht aus dem Regeltypus einer "Auswärtstätigkeit" (Leistungsort außerhalb
Betriebs oder der Betriebsstätte
Arbeitgebers) herauszulösen. Im Übrigen weist der Senat nochmals darauf hin, dass die Vorhersehbarkeit wechselnder Tätigkeitsstätten und die "Möglichkeit", Wegekosten zu mindern, nicht Tatbestandsmerkmale der in § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG geregelten Entfernungspauschale sind. Der Umstand, dass sich der Arbeitnehmer in unterschiedlicher Weise auf die immer gleichen Wege einstellen und so auf eine Minderung der Wegekosten etwa durch die Bildung von Fahrgemeinschaften, die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel und gegebenenfalls sogar durch eine entsprechende Wohnsitznahme hinwirken kann, beschreibt lediglich generalisierend und typisierend den Regelfall, nach dem sich die Regelung
G als sachgerechte und folgerichtige Ausnahme vom objektiven Nettoprinzip erweist (Senatsurteil vom
Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) vom 26. Juni 2014 5 C 28.13 (BVerwGE 150, 108) ergibt sich keine abweichende rechtliche Beurteilung
Streitfalls. Das BVerwG hat in jenem Urteil entschieden, dass Fahndungsfahrten eines Polizeivollzugsbeamten bei der Autobahnpolizei keine Dienstreisen i.S. von § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
Hessischen Reisekostengesetzes (HRKG) seien. Der Begriff der Dienstreise im reisekostenrechtlichen Sinne (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HRKG) in der Auslegung, die das BVerwG in seinem Urteil in BVerwGE 150, 108 gefunden hat, entspricht damit nicht dem Regeltypus der ertragsteuerlichen "Auswärtstätigkeit" nach der Rechtsprechung
Bundesfinanzhofs, für die ein Leistungsort außerhalb
Betriebs oder der Betriebsstätte
Arbeitgebers kennzeichnend ist. Mit der --im Streitfall allein maßgeblichen-- steuerlichen Einordnung der Fahrtätigkeit von Polizeivollzugsbeamten hat sich das BVerwG in seinem Urteil in BVerwGE 150, 108 nicht befasst. 19
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.