Dienstzeiten durch den neuen Arbeitgeber zu erreichen, sind als Werbungskosten abziehbar . Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des Sächsischen Finanzgerichts vom
63.893 € berücksichtigt werden. Die Berechnung der Steuer wird dem Beklagten übertragen. Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Beklagte zu tragen. I. 1 Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) wurden für das Streitjahr
der Sparkasse A gegenüber dem Kläger zu erbringenden Leistungen bestand nicht. 2 Der Kläger schloss mit der Sparkasse A im April des Streitjahres einen Auflösungsvertrag, weil er ab dem
AVG) übertragen wurden. 4 Nach § 1 der Übertragungsvereinbarung übertrug die Sparkasse A den Wert der vom Kläger erworbenen Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung (Übertragungswert) vollständig auf die Sparkasse B. Die Vertragsparteien bemaßen den Übertragungswert der Höhe nach (§ 4 Abs. 5 BetrAVG) auf 63.893 € gemäß einem Gutachten der B-GmbH. Die Wertstellung sollte zum
63.893 € als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) erkannte die Zahlung auch im Einspruchsverfahren jedoch nicht als Werbungskosten an. 9 Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab. Bei der vom Kläger an die Sparkasse A geleisteten Zahlung handele es sich nicht um Werbungskosten. Sie bewirke vielmehr, dass das dem Kläger zugesagte Ruhegeld bei seiner Auszahlung neben Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit teilweise auch zu sonstigen Einkünften i.S.
G) führe. Zwar sei ein Ruhegehalt nach beamtenrechtlichen Grundsätzen regelmäßig als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit zu qualifizieren. Diese Grundsätze seien im Streitfall aber zu modifizieren, da das dem Kläger bei Eintritt in den Ruhestand gebührende Ruhegehalt auch auf die streitgegenständliche Zahlung zurückzuführen sei. Da die Sparkasse B die Beschäftigungszeit des Klägers bei der Sparkasse A als eigene Beschäftigungszeit anerkannt habe, sei für die Berechnung der an den Kläger zu zahlenden Pension diese "Fremdbeschäftigung" wertsteigernd berücksichtigt worden. Die Anrechnung der Dienstzeit gehe ausschließlich auf die streitgegenständliche Zahlung des Klägers zurück. Die späteren Pensionsleistungen der Sparkasse B würden daher zum Teil auch auf der Zahlung beruhen. Der darauf zurückzuführende Mehrertrag sei gemäß § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb EStG nur mit dem Ertragsanteil zu besteuern. Daher könne der Kläger die zur Bildung des Vermögensstamms getätigten Aufwendungen nicht als Werbungskosten abziehen. 10 Mit der Revision rügen die Kläger die Verletzung materiellen Rechts. 11 Die Kläger beantragen sinngemäß,das Urteil des Sächsischen FG vom 11. November 2014 6 K 1543/13 aufzuheben und den Einkommensteuerbescheid für 2009 vom 28. November 2011 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 25. September 2013 dahin zu ändern, dass weitere Werbungskosten bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe
63.893 € berücksichtigt werden. 12 Das FA beantragt,die Revision zurückzuweisen. II. 13 Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Stattgabe der Klage (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Das FG hat die Zahlung des Klägers an die Sparkasse A zu Unrecht nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit berücksichtigt. 14 1. Nach ständiger Rechtsprechung sind Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit i.S.
G Aufwendungen, die durch den Beruf des Steuerpflichtigen veranlasst sind (z.B. Senatsurteile vom
der Sparkasse B zugesagten Versorgung nach dem BeamtVG für Beamte auf Zeit, die Wahlbeamte sind, zu erreichen. Die Sparkassen A und B sind gemäß § 1 Abs. 1 des Sparkassengesetzes des Freistaates Sachsen rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts. 17 Nach § 1 der zwischen den beteiligten Sparkassen geschlossenen Übertragungsvereinbarung übertrug die Sparkasse A den Wert der vom Kläger erworbenen Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung auf die Sparkasse B. Voraussetzung hierfür war nach § 3 der zwischen der Sparkasse A und dem Kläger getroffenen Vereinbarung der "vollständige finanzielle Kostenausgleich" durch den Kläger. Die Zahlung des Klägers sollte mithin rechtlich und wirtschaftlich der Erhöhung der nachträglichen Einnahmen des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG) bei der Sparkasse B dienen. Denn durch die Übernahme der Versorgungsanwartschaft und die damit verbundene Anrechnung der bei der Sparkasse A abgeleisteten Dienstzeiten erhöhten sich die ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten des Klägers bei der Sparkasse B. Da die Höhe des Ruhegehalts des Klägers bei der Sparkasse B entsprechend §§ 14 Abs. 1 Satz 1, 66 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 BeamtVG u.a.
der ruhegehaltsfähigen Dienstzeit abhängt, führt deren Erhöhung auch zu höheren (künftigen) Versorgungsbezügen des Klägers. Damit stand die Zahlung in objektivem Zusammenhang mit den künftigen Versorgungsbezügen des Klägers gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG und diente auch subjektiv der Erzielung dieser Einkünfte. Die Zahlung ist folglich im Streitjahr, in dem sie geleistet wurde (§ 11 Abs. 2 EStG), als (vorab entstandene) Werbungskosten abziehbar. 18 3. Die Zahlung wurde --entgegen der Auffassung des FA und des FG-- demgegenüber nicht zur Begründung einer Anwartschaft auf eine Leibrente i.S.
G geleistet. Sie stellt damit keine Anschaffungskosten i.S.
1 des Handelsgesetzbuchs dar, die nach ständiger Rechtsprechung des BFH jedenfalls nicht schon im Jahr der Zahlung steuerlich zu berücksichtigen sind. 19 Beamte können und müssen regelmäßig keine Aufwendungen tätigen, um sich ruhegehaltsfähige Dienstzeiten "zu erkaufen". Die Berechnung, Berücksichtigung und Erhöhung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten ist im BeamtVG (§§ 6 ff. BeamtVG) gesetzlich geregelt. Sie bemisst sich grundsätzlich u.a. nach der Dienstzeit, die der Beamte im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Beamtenverhältnis zurückgelegt hat (§ 6 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG). Zeiten im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst und sonstige Zeiten bestimmter Berufstätigkeiten und Ausbildungszeiten können nach Maßgabe des Gesetzes als ruhegehaltsfähig berücksichtigt werden (§§ 10, 11, 12 BeamtVG). Eine Regelung, nach der Beamte ihre ruhegehaltsfähige Dienstzeit durch eine Geldleistung erhöhen können, kennt das Gesetz nicht. 20 Ein Beamter zahlt nur "fiktive" Beiträge für seine Altersversorgung. Für ihn werden keine Beiträge abgeführt. Stattdessen zahlt der Dienstherr entsprechend geringere Bezüge aus. Obschon der Beamte als Gegenleistung für seine Dienst- und Treuepflicht lebenslang alimentiert wird und er deshalb während seiner Tätigkeit ein rechtlich geschütztes Anwartschaftsrecht auf Versorgungsleistungen im Alter und bei Erwerbsunfähigkeit erwirbt, ist ihm dieses Anwartschaftsrecht einkommensteuerrechtlich nicht zuzurechnen, sondern vermittelt ihm erst nach Abschluss der Erwerbsphase eine geldwerte Rechtsposition (BFH-Urteil in BFHE 212, 511, BStBl II 2006, 446). Der Beamte wendet aus seinem Vermögen nichts auf und erhält deshalb nach den Wertungen des Gesetzes mit der Pension kein eigenes bereits versteuertes Kapital zurück (s. dazu Urteil des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 6. März 2002 2 BvL 17/99, BStBl II 2002, 618, unter C.II.2.a aa, C.V.1.; Söhn, Steuer und Wirtschaft --StuW-- 2003, 332 ff.; Weber-Grellet, Deutsches Steuerrecht 2004, 1721, 1723; Musil, StuW 2005, 278, 279 f.). 21 Aber auch dann, wenn der Steuerpflichtige --wie im Streitfall der Kläger-- eine Zahlung leistet, um die bei der Berechnung der Versorgungsbezüge nach beamtenrechtlichen Grundsätzen zu berücksichtigenden ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten zu erhöhen, erwirbt er damit keinen Kapitalanteil und deshalb auch kein ihm steuerrechtlich zuordenbares Wirtschaftsgut (Rentenanwartschaftsrecht), das (teilweise) zu sonstigen Einkünften aus Leibrenten führt. Hierdurch unterscheidet sich der Streitfall
den Sachverhalten, die den BFH-Urteilen vom
fünf Jahren noch verfallbaren Versorgungsanwartschaften die Anrechnung der bei der Sparkasse A geleisteten Dienstzeiten durch die Sparkasse B zu erreichen. Hierdurch sollten sich die dem Kläger später zufließenden Versorgungsbezüge bei der Sparkasse B erhöhen. Das Anwartschaftsrecht auf Versorgungsleistungen ist aber auch bei einer Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen dem Versorgungsberechtigten einkommensteuerrechtlich nicht als ein eigenes Wirtschaftsgut zuzurechnen, sondern vermittelt erst nach Abschluss der Erwerbsphase eine geldwerte Rechtsposition. Folglich kann die Zahlung eines Geldbetrags für die Übertragung eines solchen --während der Erwerbsphase steuerrechtlich irrelevanten-- Anwartschaftsrechts ebenfalls keine Anwartschaft auf eine Leibrente i.S.
G begründen. 23 4. Es handelt sich bei der fraglichen Zahlung des Klägers nach alledem um eine Aufwendung zur Erwerbung
Einnahmen gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG, mithin um (vorab entstandene) Werbungskosten i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG. Ließe man die Zahlung unberücksichtigt, würde sie doppelt besteuert. Denn der Kläger wendet aus versteuertem Einkommen etwas auf, was später voll der Besteuerung unterliegt. Eine Besteuerung der (späteren) Versorgungsbezüge lediglich mit dem Ertragsanteil nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb EStG kommt --wie zuvor dargelegt wurde-- mangels Vorliegens eines verrenteten Kapitals bei der dem Kläger
der Sparkasse B zugesagten Versorgung nach dem BeamtVG für Beamte auf Zeit, die Wahlbeamte sind, auch nicht teilweise in Betracht. 24
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.