STRE201710005 ECLI:DE:BFH:2016:U.251016.IR57.15.0 BFH 1. Senat 20161025 I R 57/15 Urteil § 8 Nr 1 Buchst e GewStG 2002 vom 20.12.2007, § 247 Abs 2 HGB, GewStG VZ 2008 vorgehend FG München, 8. Juni 2015, Az: 7 K 3250/12, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Gewerbesteuerrechtliche Hinzurechnung von Mietzinsen (Entgelt für die Überlassung von Ausstellungsflächen in Messehallen) Die Hinzurechnung von Mietzinsen zur Ermittlung des Gewerbeertrages (§ 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG) setzt voraus, dass sich jene Entgelte auf die Benutzung solcher unbeweglicher Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens beziehen, die im Eigentum eines anderen stehen. Die aus diesem Gesetzeswortlaut abzuleitende fiktionale Annahme von Anlagevermögen als Tatbestandsvoraussetzung muss den konkreten Geschäftsgegenstand des Unternehmens berücksichtigen und sich soweit wie möglich an den betrieblichen Verhältnissen des Steuerpflichtigen orientieren (Senatsurteile vom 29. November 1972 I R 178/70, BFHE 107, 468, BStBl II 1973, 148; vom 30. März 1994 I R 123/93, BFHE 174, 554, BStBl II 1994, 810; vom 4. Juni 2014 I R 70/12, BFHE 246, 67, BStBl II 2015, 289). Eine Geschäftstätigkeit als sog. Durchführungsgesellschaft schließt die Annahme von (fiktionalem) Anlagevermögen an den angemieteten Messeflächen aus . Auf die Revision der Klägerin werden das Urteil des Finanzgerichts München vom 8. Juni 2015 7 K 3250/12 und die Einspruchsentscheidung des Beklagten vom 5. Juni 2013 sowie der Feststellungsbescheid des Beklagten vom 13. März 2012 aufgehoben. Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Beklagte zu tragen. I. 1 Streitig ist, ob das an ausländische Messegesellschaften gezahlte Entgelt für die Überlassung von Ausstellungsflächen in Messehallen als Mietzins der gewerbesteuerrechtlichen Hinzurechnung unterfällt. 2 Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine GmbH, war im Jahre 2008 (Streitjahr) u.a. als sog. Durchführungsgesellschaft für Auslandsmessebeteiligungen der Bundesrepublik Deutschland (Deutschland) bzw. des Freistaats Bayern tätig und organisierte die (amtlichen) Messebeteiligungen in deren Auftrag. Die Auslandsmesseprogramme des Bundes und des Freistaats ermöglichen Unternehmen mit Standort in Deutschland bzw. Bayern die Messeteilnahme auf Gemeinschaftsständen zu günstigen Bedingungen. Die Unternehmen können gegen Kostenbeteiligung (Beteiligungsbeitrag) verschiedene Leistungen in Anspruch nehmen, etwa die Überlassung von Ausstellungsflächen im Rahmen des Gemeinschaftsstandes zur Präsentation ihrer Produkte bzw. Dienstleistungen, die Betreuung durch die Durchführungsgesellschaft sowie andere messespezifische Leistungen. 3 Grundlage für die Vergabe des Auftrags an die Klägerin zur Durchführung der Messebeteiligungen des Bundes waren die "Allgemeinen Bedingungen für Messeaufträge (ABM 1996)" des Bundesministeriums für Wirtschaft vom 25. März 1996. Gegenstand des Auftrags waren demnach die Durchführungsleistung sowie Leistungen, zu deren Erfüllung der Auftragnehmer Verträge mit Dritten abschließt (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 ABM 1996). Die Vergütung des Auftragnehmers umfasste das Entgelt für die Durchführungsleistung sowie die erstattungsfähigen Aufwendungen (§ 6 Abs. 1 ABM 1996 - u.a. die Standmiete für die Ausstellungsfläche, s. § 8 Abs. 1 Nr. 5 ABM 1996). Erlöse der Durchführungsgesellschaft, die im Zusammenhang mit der Veranstaltung anfallen (z.B. Beteiligungsbeiträge der teilnehmenden Unternehmen), waren mit dem Auftraggeber abzurechnen und wurden mit der Vergütung der Klägerin verrechnet (§ 17 Abs. 5 ABM 1996). Die ABM 1996 waren auch Bestandteil der Beauftragung der Klägerin durch den Freistaat Bayern zur Durchführung der Beteiligung an der Messe B 2008 (§ 1 Abs. 4 des Vertrages). 4 Zur Durchführung der Messebeteiligungen schloss die Klägerin im eigenen Namen sog. "Ausstellerverträge" mit den Veranstaltern der Messe ab ("contract to exhibit", "verbindliche Anmeldung", "exhibitor contract"). Es handelt sich um standardisierte Formulare des jeweiligen Messeveranstalters, mit denen die Anmeldung zur Messe erfolgte. Sie enthielten verschiedene Leistungsangebote der Messeveranstalter: Neben der "Buchung" von Hallenflächen konnten auch wahlweise weitere Leistungen in Anspruch genommen werden (z.B. Standbau, Möblierung des Standes, Standdekoration, zusätzliche Werbeleistungen). 5 Das Entgelt für die Überlassung der Ausstellungsflächen wurde in allen Verträgen nach der Anzahl der Quadratmeter bemessen. Es beinhaltete im Fall der Messe B auch die organisatorische Betreuung während der Messe, die allgemeine Hallenreinigung und den Sicherheitsservice. Registration und Katalogeintrag im Ausstellerkatalog sowie der Stromanschluss wurden dagegen gesondert abgerechnet. Im Fall der Messe A beinhaltete das Entgelt auch die Registrierung von vier Angestellten der Klägerin, PVC-Trennwände, Telefon, Ausschilderung, Grundausstattung Möbel, Elektrizität, Gebühr für den Eintrag in dem Ausstellerkatalog und auf der Internetseite. Aus dem Vertrag mit dem Messeveranstalter der Messe C geht nicht hervor, dass weitere Leistungen unmittelbar mit dem Messeveranstalter vereinbart waren. 6 Des Weiteren schloss die Klägerin im eigenen Namen Verträge mit den teilnehmenden Unternehmen über die "Zulassung" zum Gemeinschaftsstand ab (z.B. Ziff. 4.09 der Allgemeinen Teilnahmebedingungen des Freistaats). Hierfür stellte sie den teilnehmenden Unternehmen den Beteiligungsbeitrag in Rechnung. Im Rahmen des Auftragsverhältnisses rechnete die Klägerin ihre Aufwendungen für die Gemeinschaftsstände, soweit diese nicht über die Beteiligungsbeiträge mit den teilnehmenden Unternehmen abgedeckt wurden, mit ihren Auftraggebern (Bund oder Freistaat) ab. 7 Die Klägerin ermittelte für ihre Erklärung zur gesonderten Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes zum 31. Dezember 2008 den Gewerbeertrag in der Weise, dass sie die von ihr für die Zurverfügungstellung der Messeflächen an die Messeveranstalter zu zahlenden Entgelte als Betriebsausgaben gewinnmindernd ansetzte, die Zahlungen des Bundes bzw. des Freistaats Bayern aufgrund des Auftragsverhältnisses sowie der am Gemeinschaftsstand teilnehmenden Firmen (Beteiligungsbeiträge) gewinnerhöhend (Betriebseinnahmen). Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) rechnete die Aufwendungen der Klägerin für die entgeltliche Überlassung der Ausstellungsflächen auf den Auslandsmessen (574.308 €) nach § 8 Nr. 1 Buchst. e des Gewerbesteuergesetzes in der im Streitjahr geltenden Fassung (GewStG) dem Gewinn hinzu (Verlust-Feststellungsbescheid des FA vom 13. März 2012). Der Einspruch der Klägerin gegen diesen Bescheid hatte nur insoweit Erfolg, als das FA die vorgenommene Hinzurechnung um Aufwendungen kürzte, die dem Grunde nach nicht als Mietzinsen zu qualifizieren seien (Kosten für Registration und Katalogeintrag Messe B). Die Klage war erfolglos (Finanzgericht --FG-- München, Urteil vom 8. Juni 2015 7 K 3250/12, abgedruckt in Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2015, 1835). 8 Die Klägerin rügt die Verletzung materiellen Rechts und beantragt, das angefochtene Urteil, die Einspruchsentscheidung vom 5. Juni 2013 sowie den Feststellungsbescheid des FA vom 13. März 2012 aufzuheben. 9 Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen. II. 10 Die Revision ist begründet; das angefochtene Urteil verletzt Bundesrecht, da es bezogen auf die von der Klägerin an die ausländischen Messeunternehmen geleisteten Entgelte die Voraussetzungen für eine Hinzurechnung des § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG zu Unrecht als erfüllt angesehen hat. Dies führt zur Aufhebung des Urteils (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) und der zugrunde liegenden Verlustfeststellung durch Bescheid vom 13. März 2012 und Einspruchsentscheidung vom 5. Juni 2013. 11 1. Nach § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG werden zur Ermittlung des Gewerbeertrages (§ 7 Satz 1 GewStG) dem Gewinn aus Gewerbebetrieb unter weiteren hier nicht streitigen Voraussetzungen ein Viertel der Summe aus dreizehn Zwanzigstel der Miet- und Pachtzinsen (einschließlich Leasingraten) für die Benutzung der unbeweglichen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die im Eigentum eines anderen stehen, wieder hinzugerechnet, soweit sie bei der Ermittlung des Gewinns (der auch Gegenstand der hier streitgegenständlichen Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes ist) abgesetzt worden sind. Der Tatbestand sieht keine Differenzierung nach dem Ort der Belegenheit der unbeweglichen Wirtschaftsgüter vor; die Regelung betrifft daher auch Nutzungsentgelte, die an Vermieter/Verpächter für eine Nutzungsüberlassung im Ausland gezahlt werden (Sarrazin in Lenski/Steinberg, Gewerbesteuergesetz, § 8 Nr. 1 Buchst. e, Rz 4). 12 Gegenstand der Hinzurechnung sind Miet- und Pachtzinsen im Sinne des bürgerlichen Rechts (§§ 535 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs --BGB--). Der Nutzungsvertrag muss seinem wesentlichen rechtlichen Gehalt nach ein Miet- oder Pachtverhältnis im Sinne des bürgerlichen Rechts sein (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 31. Juli 1985 VIII R 261/81, BFHE 145, 134, BStBl II 1986, 304; Senatsurteil vom 10. Juli 1996 I R 132/94, BFHE 181, 337, BStBl II 1997, 226). Die Einordnung unter diese Vertragstypen ist dann ausgeschlossen, wenn der Vertrag wesentliche mietfremde oder pachtfremde Elemente enthält, die ihn einem anderen Vertragstyp zuordnen oder zu einer Einordnung als Vertrag eigener Art führen (vgl. Senatsurteile vom 15. Juni 1983 I R 113/79, BFHE 139, 286, BStBl II 1984, 17; vom 28. Juni 1978 I R 131/76, BFHE 126, 43, BStBl II 1979, 47). Ist ausländisches Recht auf den Vertrag anwendbar, ist für den Tatbestand des § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG entscheidend, ob der Vertrag bei Anwendung deutschen Rechts als Miet- oder Pachtvertrag anzusehen wäre (BFH-Urteil vom 27. November 1975 IV R 192/71, BFHE 117, 474, BStBl II 1976, 220; Güroff in Glanegger/Güroff, GewStG, 8. Aufl., § 8 Nr. 1d Rz 6; Blümich/ Hofmeister, § 8 GewStG Rz 231 i.V.m. Rz 203; Sarrazin in Lenski/Steinberg, a.a.O., § 8 Nr. 1 Buchst. e Rz 22). 13 2. Die Würdigung des FG, dass die von der Klägerin an die ausländischen Messeunternehmen geleisteten Entgelte als Miete (Mietverträge als vertragliche Grundlagen) anzusehen sind, weist keine Rechtsfehler auf. 14
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.