persönlich haftenden Gesellschafters. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil
Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 22. September 2014 10 K 1946/13 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten
Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen. 1 I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine GmbH, war ursprünglich alleinige Gesellschafterin der A GmbH. Zwischen der Klägerin als Organträgerin und der A GmbH bestand eine körperschaftsteuerliche und gewerbesteuerliche Organschaft. Mit Gesellschafterbeschluss vom 4. April 2002 wurde die A GmbH formwechselnd in die A GmbH & Co. KGaA (KGaA) umgewandelt. Das Grundkapital von ... € wurde von der Klägerin als alleiniger Kommanditaktionärin übernommen. Zugleich wurde die Klägerin persönlich haftende Gesellschafterin der KGaA, wobei die Organschaft zwischen der Klägerin und der KGaA fortbestand. Nach der Satzung der KGaA war die Klägerin als persönlich haftende Gesellschafterin verpflichtet, einen nicht auf das Grundkapital zu leistenden Kapitalanteil in Höhe von ... € in bar zu erbringen, der zum Betrag von ... € ausgegeben wurde. Der den Kapitalanteil übersteigende Betrag wurde wie eine Kapitalrücklage der Gesellschaft i.S.
2 Nr. 4
Handelsgesetzbuchs (HGB) behandelt. 2 Unter dem 5./6. August 2002 schlossen die Klägerin und die KGaA einen Nachgründungsvertrag i.S.
Aktiengesetzes (AktG), nach dem die KGaA von der Klägerin eigene Kommanditaktien zur Einziehung gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 6 AktG im Nominalwert von ... € zu einem Kaufpreis von ... € erwarb. In der Folge genehmigte die Hauptversammlung der KGaA den Nachgründungsvertrag und beschloss die Herabsetzung
Grundkapitals um ... € auf einen Betrag von ... € zum Zwecke der Rückzahlung eines Teils
Grundkapitals im Wege der vereinfachten Einziehung von Aktien nach § 237 Abs. 3 bis 5 AktG. 3 Für die von der Klägerin erbrachte Vermögenseinlage hat sie in Höhe von ... € eine Ergänzungsbilanz gebildet. Dieser Betrag entspricht der Differenz zwischen dem auf den Kapitalanteil zu leistenden Betrag und dem der Klägerin --die nach Einziehung der Aktien als persönlich haftende Gesellschafterin zu 97,91 % an dem Gesamtkapital der KGaA beteiligt war-- anteilig zuzurechnenden steuerlichen Eigenkapital. In einem weiteren Schritt verteilte die Klägerin den Betrag auf die zu den Kommanditbeteiligungen der KGaA an der B GmbH & Co. KG und an der C GmbH & Co. KG gehörenden Wirtschaftsgüter sowie in Höhe von ... € auf Wirtschaftsgüter der KGaA. Bezüglich dieser Wirtschaftsgüter machte die Klägerin, deren Wirtschaftsjahr am 1. Mai 2002 begann und am 30. April 2003 endete, sodann für den Zeitraum vom 1. November 2002 bis zum Ende
Wirtschaftsjahres Absetzungen für Abnutzung (AfA) in Höhe von insgesamt ... € geltend. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) erkannte die Ergänzungsbilanz und das auf diese entfallende Abschreibungsvolumen nicht an und setzte dementsprechend den Gewerbesteuermessbetrag der Klägerin für 2003 (Streitjahr) fest. 4 Die dagegen erhobene Klage blieb ohne Erfolg. Das Finanzgericht (FG) Baden-Württemberg hat sie mit Urteil vom 22. September 2014 10 K 1946/13 als unbegründet abgewiesen. 5 Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren hinsichtlich
auf die Wirtschaftsgüter der KGaA entfallenden Abschreibungsbetrags weiter und rügt die Verletzung materiellen Rechts. Sie beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass weitere Abschreibungen in Höhe von ... € anerkannt werden. 6 Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen. 7 II. Die Revision ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Der Gewerbeertrag der Klägerin ist nicht um AfA auf die in der Revision allein streitgegenständlichen Wirtschaftsgüter der KGaA in Höhe von ... € zu mindern. 8 1. Nach § 2 Abs. 2 Satz 2
Gewerbesteuergesetzes (GewStG) gilt eine Kapitalgesellschaft, die --wie im Streitfall die KGaA-- Organgesellschaft i.S.
1 Satz 1
Körperschaftsteuergesetzes (KStG) ist, als Betriebsstätte
Organträgers (sog. gewerbesteuerrechtliche Organschaft). Trotz dieser Fiktion bilden die Organgesellschaft und der Organträger kein einheitliches Unternehmen. Sie bleiben vielmehr selbständige Gewerbebetriebe, die einzeln für sich bilanzieren und deren Gewerbeerträge getrennt zu ermitteln sind. Der Gewerbeertrag der Organgesellschaft ist so zu ermitteln, als wäre diese Gesellschaft selbständiges Steuersubjekt. Bei der Ermittlung
Gewerbeertrags jedes der Unternehmen sind auf dieser ersten Stufe die Hinzurechnungs- und Kürzungsvorschriften (§§ 8, 9 GewStG) zu beachten (sog. gebrochene oder eingeschränkte Einheitstheorie; ständige Rechtsprechung
Bundesfinanzhofs --BFH--, vgl. z.B. Senatsurteile vom
StG zu beachten, demzufolge dem Gewinn aus Gewerbebetrieb die Gewinnanteile wieder hinzugerechnet werden, die an persönlich haftende Gesellschafter einer KGaA auf ihre nicht auf das Grundkapital gemachten Einlagen oder als Vergütung (Tantieme) für die Geschäftsführung verteilt worden sind und die als abzugsfähige Aufwendungen i.S.
G den Gewinn aus Gewerbebetrieb zunächst gemindert haben. Gleichzeitig ist auf Ebene der Klägerin nach § 9 Nr. 2b GewStG die Summe
Gewinns und der Hinzurechnungen um die nach § 8 Nr. 4 GewStG dem Gewerbeertrag der KGaA hinzugerechneten Gewinnanteile als persönlich haftende Gesellschafterin der KGaA zu kürzen, wenn diese bei der Ermittlung
Gewinns i.S.
StG über § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3
Einkommensteuergesetzes (EStG) --bei der Klägerin i.V.m. § 8 Abs. 1 Satz 1 KStG-- als gewerbliche Einkünfte angesetzt worden sind. 10 Damit wird einerseits der auf den persönlich haftenden Gesellschafter entfallende Teil
Gewinns i.S.
G grundsätzlich bei der KGaA der Gewerbesteuer unterworfen (Senatsurteile vom
auf die persönlich haftende Gesellschafterin entfallenden Anteils berechnete Gewinn aus dem Gewerbebetrieb der KGaA mit dem um eben diesen Anteil gekürzten Gewerbeertrag der Klägerin als Organträgerin zusammengerechnet. 11 Vor diesem Hintergrund kann für die Bemessung
Gewerbeertrags der Klägerin dahinstehen, ob --wie die Klägerin meint-- die geltend gemachten AfA im Rahmen einer Ergänzungsbilanz zum Kapitalkonto der Klägerin bei der Gewerbeertragsermittlung der KGaA aufwandswirksam anzusetzen wären (so auch Hageböke in Rödder/Herlinghaus/Neumann, KStG, § 9 Rz 167, 172) oder ob sie außerhalb
Anwendungsbereichs
StG sowie --dazu korrespondierend (Senatsbeschluss vom 4. Dezember 2012 I R 42/11, BFH/NV 2013, 589)-- der Kürzung gemäß § 9 Nr. 2b GewStG stehen und damit nur bei der Ermittlung
Gewerbeertrags der Klägerin als persönlich haftende Gesellschafterin gewinnmindernd anzusetzen wären (Roser in Lenski/Steinberg, Gewerbesteuergesetz, § 8 Nr. 4 Rz 9; s.a. Bruski, Finanz-Rundschau --FR-- 2002, 181, 188; vgl. für Sonderbetriebsausgaben Senatsurteile in BFHE 162, 445, BStBl II 1991, 253; vom
einzelnen Mitunternehmers i.S.
G sind Ergänzungsbilanzen zu bilden, wenn es einer Korrektur der sich aus der Gesamthandsbilanz ergebenden Wertansätze für die Wirtschaftsgüter
Gesellschaftsvermögens und damit
Werts der Beteiligung eines Mitunternehmers bedarf (BFH-Urteile vom
Veräußerers in der Gesellschaftsbilanz auf den Anschaffungspreis zu berichtigen. Da der Erwerber eines Mitunternehmeranteils die bestehenden Vermögensrechte aus der Beteiligung und damit auch das Kapitalkonto seines Vorgängers übernimmt, erfordert der bilanzielle Ausweis
Anschaffungspreises
Erwerbers für seinen Anteil an der Personengesellschaft, dass in einer für ihn aufzustellenden Ergänzungsrechnung (Ergänzungsbilanz) das Kapitalkonto
Veräußerers in der Gesellschaftsbilanz auf den Anschaffungspreis berichtigt wird (BFH-Urteile vom
sen Kapitalkonto ausgewiesen werden (BFH-Urteile vom
Gesellschaftsvermögens werden entsprechend in der Ergänzungsbilanz durch Korrekturen herauf- oder herabgesetzt, die in der Folge entsprechend dem Verbrauch der Wirtschaftsgüter gewinnmindernd oder gewinnerhöhend aufgelöst werden (BFH-Urteil vom
persönlich haftendenden Gesellschafters einer KGaA unter Berücksichtigung ergänzender Bilanzansätze ermittelt, sind im Streitfall weder die Zahlung eines Aufgeldes durch die Klägerin im Rahmen der Übernahme der Beteiligung als persönlich haftende Gesellschafterin noch der Erwerb und die Einziehung der Kommanditaktien durch die KGaA mit dem Ansatz zusätzlicher Anschaffungskosten sowie entsprechender AfA verbunden. 16 aa) Bei Eintritt eines persönlich haftenden Gesellschafters in eine KGaA sind die auf die Wirtschaftsgüter der KGaA entfallenden stillen Reserven nicht gemäß § 24 Abs. 2
Umwandlungssteuergesetzes in der im Streitfall anwendbaren Fassung
Gesetzes zur Fortentwicklung
Unternehmenssteuerrechts (Unternehmenssteuerfortentwicklungsgesetz --UntStFG--) vom 20. Dezember 2001 (BGBl I 2001, 3858, BStBl I 2002, 35) --UmwStG a.F.-- aufzudecken. Tritt ein weiterer Gesellschafter in eine bestehende Personengesellschaft ein, kann die Gesellschaft aus diesem Anlass gemäß § 24 Abs. 2 UmwStG a.F. die (bereits vorhandenen) Wirtschaftsgüter mit den Buchwerten oder mit einem höheren Wert --höchstens mit dem Teilwert-- ansetzen und damit die stillen Reserven auflösen. Die Aufnahme eines weiteren Gesellschafters in eine bereits bestehende Personengesellschaft steht der Neugründung einer weiteren, die bisherigen und den zusätzlichen Gesellschafter umfassenden Personengesellschaft und der --vom Wortlaut
StG a.F. erfassten-- Übertragung
Gesellschaftsvermögens der bisherigen Personengesellschaft auf diese neue Personengesellschaft gleich (BFH-Urteile vom
Eintritts eines persönlich haftenden Gesellschafters in eine KGaA jedoch nicht anwendbar. Die anteilige Aufdeckung der auf die Wirtschaftsgüter der KGaA entfallenden stillen Reserven in einer Ergänzungsbilanz
persönlich haftenden Gesellschafters bedeutete, nicht nur den persönlich haftenden Gesellschafter, sondern auch die Beteiligung der Kommanditaktionäre --als einbringende Mitunternehmer i.S.
StG a.F.-- einer mitunternehmerischen Beteiligung gleichzustellen und damit die KGaA --entgegen der insbesondere in § 1 Abs. 1 Nr. 1 KStG und § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG zum Ausdruck gebrachten gesetzgeberischen Grundentscheidung-- insgesamt als Personengesellschaft i.S.
StG a.F. zu behandeln (vgl. Berg, Jahrbuch der Fachanwälte für Steuerrecht --JbFfSt-- 2002/2003, 232, 239 f.; Schütz/ Dümischen, Der Betrieb --DB-- 2000, 2446, 2450; Rasche in Rödder/Herlinghaus/van Lishaut, UmwStG, 2. Aufl., § 24 Rz 49; anders Fuhrmann in Widmann/Mayer, Umwandlungsrecht, § 24 UmwStG Rz 136; Widmann, JbFfSt 2002/2003, 243; Schaumburg, Deutsche Steuer-Zeitung 1998, 525, 542; Farnschläder/ Dörschmidt, DB 1999, 1923, 1925). 18 bb) Ein Anlass für die Bildung einer Ergänzungsbilanz ergibt sich ferner im Einklang mit der Ansicht der Klägerin nicht daraus, dass sie im Zusammenhang mit dem Eintritt als persönlich haftende Gesellschafterin in die KGaA ein Aufgeld geleistet hat. Unerheblich ist hierbei, ob ein solches Aufgeld --buchhalterisch getrennt von der Sondereinlage i.S.
G-- als Teil
Kapitalkontos
persönlich haftenden Gesellschafters zu erfassen ist (--Variante 1--; so Reger in Bürgers/Fett, Die Kommanditgesellschaft auf Aktien,
2 Nr. 4 HGB behandelt werden darf (so Hageböke, a.a.O., S. 169; vgl. für eine Behandlung als Gewinnrücklage Berg, a.a.O., 232, 234; Beinert in Beinert/van Lishaut, FR 2001, 1137, 1150; s.a. Adler/Düring/Schmaltz, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen,
Aufgeldes im Rahmen
Kapitalkontos (Variante 1) schon von vornherein an einem Auseinanderfallen
auf den persönlich haftenden Gesellschafter entfallenden Eigenkapitals der KGaA einerseits und
sen Anschaffungskosten andererseits fehlt, entfällt die Kapitalrücklage im Rahmen der Variante 2 (auch) auf die Kommanditaktionäre. Wird --wie im Streitfall-- keine Sonderregelung getroffen und die Kapitalrücklage im Falle der Auflösung der KGaA nach dem Anteil am Gesamtkapital, d.h. anteilig auf den persönlich haftenden Gesellschafter und die Kommanditaktionäre verteilt, steht dem persönlich haftenden Gesellschafter zwar allenfalls der sich aus dem Verhältnis der Nominalwerte
Grundkapitals und der Sondereinlage ergebende Anteil zu (s. für ein vollständiges Entfallen auf die Kommanditaktionäre MünchKommAktG/ Perlitt, a.a.O., § 286 Rz 33). Gleichwohl ist auch in dieser Sachverhaltskonstellation ein Ergänzungsbilanzausweis in Höhe der auf die Kommanditaktionäre entfallenden Kapitalrücklage ausgeschlossen, da hierdurch ein überhöhtes, d.h. nicht aufgebrachtes Eigenkapital der KGaA ausgewiesen würde. 20 Hinzu tritt im Streitfall der Umstand, dass die Klägerin neben ihrer Stellung als persönlich haftende Gesellschafterin auch als (alleinige) Kommanditaktionärin an der KGaA beteiligt war. Die auf die Klägerin als Kommanditaktionärin entfallende Zuführung zur Kapitalrücklage hat --ungeachtet der äußeren Gestaltung als Aufgeld zur Sondereinlage als persönlich haftende Gesellschafterin-- ihre Veranlassung in der Gesellschafterstellung der Klägerin als Kommanditaktionärin (vgl. für den umgekehrten Fall der verdeckten Gewinnausschüttung an einen auch als Kommanditaktionär beteiligten persönlich haftenden Gesellschafter Engel in Bürgers/Fett, a.a.O., § 9 Rz 41 f.; Drüen in Herrmann/Heuer/Raupach, § 9 KStG Rz 28 ff.; Schaumburg/Schulte, Die KGaA, 2000, S. 70 f.). Dementsprechend entfallen die Aufwendungen der Klägerin (Senatsurteil vom 27. April 2000 I R 58/99, BFHE 192, 428, BStBl II 2001, 168) im vorbezeichneten Umfang auf die von ihr gehaltenen Kommanditaktien; einer Korrektur
auf die Klägerin als persönlich haftende Gesellschafterin entfallenden Teils
Eigenkapitals durch eine Ergänzungsbilanz bedarf es mithin nicht (a.A. Hageböke, a.a.O., S. 171 f.; vgl. auch Berg, a.a.O., 232, 238). 21 cc) Schließlich lässt sich auch aus der zweiten Stufe der Umstrukturierung (Kauf eigener Aktien zur Einziehung durch die KGaA unter Auflösung der Kapitalrücklage) keine Rechtfertigung für die Bildung einer Ergänzungsbilanz ableiten. 22 Werden --wie im Streitfall-- eigene Aktien, auf die der Ausgabebetrag voll geleistet ist, entgeltlich zur Einziehung erworben, brauchen nach § 237 Abs. 3 Nr. 2 AktG die Vorschriften über die ordentliche Kapitalherabsetzung nicht befolgt werden, wenn die Aktien zu Lasten
Bilanzgewinns oder einer anderen Gewinnrücklage, soweit sie zu diesem Zweck verwandt werden können, eingezogen werden (vereinfachtes Einziehungsverfahren). Gemäß § 272 Abs. 1 Satz 4 HGB in der im Streitfall anwendbaren Fassung
Gesetzes zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich (KonTraG) vom
Eigenkapitals handelt es sich um eine durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasste Vermögensänderung (Senatsurteile vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.