BFH, Urteil vom 09.11.2016 – II R 17/15 – Erwerb von Anteilen an einem Haubergkomplex Der Erwerb von Haubergsanteilen unterliegt nicht der Grunderwerbsteuer. Die Revision…
STRE201710018 ECLI:DE:BFH:2016:U.091116.IIR17.15.0 BFH 2. Senat 20161109 II R 17/15 Urteil § 1 Abs 1 Nr 1 GrEStG 1997, § 2 Abs 1 S 1 GrEStG 1997, § 2 Abs 1 GWaldG NW, § 9 GWaldG NW, § 2 Abs 2 GWaldG NW, § 781 Abs 1 BGB, § 741 BGB, § 1008 BGB, § 21 GWaldG NW vorgehend FG Münster, 22. Januar 2015, Az: 8 K 3618/12 GrE, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Erwerb von Anteilen an einem Haubergkomplex Der Erwerb von Haubergsanteilen unterliegt nicht der Grunderwerbsteuer.
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 22. Januar 2015 8 K 3618/12 GrE wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.
1 I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) erwarb mit notariell beurkundetem Vertrag vom 14. Juni 2012 ein unbebautes Grundstück zu einem Kaufpreis von 6.000 € sowie acht Pfennige eines Haubergkomplexes (Haubergspfennige) zu einem Kaufpreis von 8.000 €. Bewirtschaftet und verwaltet wird der Haubergkomplex durch eine Waldgenossenschaft nach dem Gemeinschaftswaldgesetz im Land Nordrhein-Westfalen --GWaldG NW-- (Gesetz- und Verordnungsblatt Nordrhein-Westfalen --GVBl NW-- 1975, 304; zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Dezember 2007, GVBl NW 2007, 662). Die Waldgenossenschaft war unter der Bezeichnung "Hauberggenossenschaft ..." als Eigentümer verschiedener Grundstücke im Grundbuch eingetragen. Der Kläger wurde sodann unter Nennung seines Namens als Eigentümer der Haubergspfennige (Haubergsanteile) im Anteilgrundbuch eingetragen.
2 Mit Bescheid vom 25. Juni 2012 setzte der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) Grunderwerbsteuer in Höhe von 700 € fest und legte dabei den gesamten gezahlten Kaufpreis in Höhe von 14.000 € als Gegenleistung zu Grunde.
3 Der Einspruch, der sich gegen die Einbeziehung des Kaufpreises für die Haubergspfennige in die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer richtete, wurde als unbegründet zurückgewiesen.
4 Die Klage vor dem Finanzgericht (FG) hatte Erfolg. Zur Begründung führte das FG im Wesentlichen aus, der Kaufpreis für die Haubergspfennige sei nicht in die grunderwerbsteuerliche Bemessungsgrundlage einzubeziehen. Die Haubergspfennige seien keine Grundstücke i.S. des § 2 Abs. 1 Satz 1 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG). Das Urteil des FG ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2015, 756 veröffentlicht.
5 Mit seiner Revision rügt das FA eine Verletzung von § 1 Abs. 1 Nr. 1 und § 2 Abs. 1 Satz 1 GrEStG. Bei den Anteilen an dem Haubergkomplex handle es sich um Grundstücke i.S. des § 2 Abs. 1 Satz 1 GrEStG.
6 Das FA beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben und die Klage abzuweisen.
7 Der Kläger beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.
8 II. Die Revision ist unbegründet und war daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Das FG hat zu Recht entschieden, dass der Erwerb von Haubergsanteilen nicht der Grunderwerbsteuer unterliegt.
9 1. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG unterliegt ein Kaufvertrag oder ein anderes Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Übereignung eines inländischen Grundstücks begründet, der Grunderwerbsteuer. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 GrEStG sind unter Grundstücken i.S. des GrEStG Grundstücke i.S. des bürgerlichen Rechts zu verstehen.
10 2. Der Erwerb von Haubergsanteilen ist kein steuerbarer Erwerbsvorgang. Haubergsanteile sind --wie das FG zutreffend ausgeführt hat-- keine Grundstücke i.S. des § 2 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG.
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12 Die Haubergsanteile vermitteln eine Berechtigung mit mitgliedschaftlichem und sachenrechtlichem Einschlag. Der Anteilberechtigte ist Mitglied der zur Bewirtschaftung und Verwaltung des Gemeinschaftsvermögens gebildeten Waldgenossenschaft (§ 9 GWaldG NW) und als Gesamthänder am Gemeinschaftsvermögen (§ 2 Abs. 1 GWaldG NW) beteiligt.
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14 Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 GWaldG NW steht das Gemeinschaftsvermögen den Anteilberechtigten zur gesamten Hand zu (Gesamthandsgemeinschaft). Anteilberechtigte sind die Inhaber von Anteilen an dem Gemeinschaftsvermögen (§ 2 Abs. 2 Satz 2 GWaldG NW).
15 Das Gemeinschaftsvermögen bildet das für Gesamthandsgemeinschaften typische, von dem Vermögen der Anteilberechtigten abzugrenzende zweckgebundene und organisierte Sondervermögen (vgl. § 718 Abs. 1 BGB für die GbR; § 105 Abs. 3 des Handelsgesetzbuchs --HGB-- i.V.m. § 718 Abs. 1 BGB für die OHG; § 161 Abs. 1 HGB i.V.m. § 105 Abs. 3 HGB i.V.m. § 718 Abs. 1 BGB für die KG; MünchKommBGB/Ulmer/Schäfer, 7. Aufl., Vor § 705 Rz 15). Es ist ein dinglich gebundenes ungequoteltes Sondervermögen der Anteilberechtigten, d.h. deren unmittelbares Eigentum in gesamthänderischer Verbundenheit. Jeder einzelne Gegenstand des Gesamthandsvermögens gehört dem einzelnen Anteilberechtigten ganz, beschränkt durch das gleiche dingliche Recht des anderen (vgl. Palandt/Bassenge, Bürgerliches Gesetzbuch, 76. Aufl., § 903 Rz 3).
16 Das gilt auch hinsichtlich der Hauberggrundstücke. Die Hauberggrundstücke stehen nicht im Bruchteilseigentum der Anteilberechtigten (vgl. Beschluss des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 5. Februar 1957 V BLw 25/56, BGHZ 23, 241, unter II.B.1., zu Grundstücken nach der Haubergordnung; Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 20. Dezember 1962 III 321/60 S, BFHE 76, 558, BStBl III 1963, 204, unter II.5., zu Jahnschaften nach dem Olper Forstgesetz vom 3. August 1897).
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23 3. Nach diesen Grundsätzen durfte das FA den Kaufpreis für die Übertragung der Haubergspfennige nicht in die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer miteinbeziehen.
24 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-STRE201710018&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public