Veräußerungsgewinn aus einer Kapitalbeteiligung an einem Unternehmen führt nicht allein deshalb zu Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, weil die sog. "Managementbeteiligung" von einem Arbeitnehmer
Unternehmensgruppe gehalten und nur leitenden Mitarbeitern angeboten worden war. 2. Bestehende Ausschluss- oder Kündigungsrechte hinsichtlich
Kapitalbeteiligung im Falle einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses sind Ausdruck und Folge
Mitarbeiterbeteiligung und rechtfertigen für sich allein noch nicht die Annahme, dass dem Arbeitnehmer durch die Gewährung einer Möglichkeit zur Beteiligung Lohn zugewendet werden soll. Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 20. Mai 2015 3 K 3253/11 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat
Beklagte zu tragen. 1 I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind Ehegatten, die im Streitjahr
Veräußerung einer "Managementbeteiligung" zu seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes --EStG--) zählt oder ob es sich insoweit um außerhalb
Veräußerungsfrist erzielte und mithin nicht
Besteuerung unterliegende sonstige Einkünfte i.S.
G handelt. 2
Kläger war ab 2001 --und über das Streitjahr hinaus-- für verschiedene Unternehmen
A-Unternehmensgruppe im mittleren Management tätig und erzielte aus dieser Tätigkeit Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. 3 Im Jahr 2002 beschlossen die Gesellschafter
zur A-Unternehmensgruppe gehörenden A-Holding, zunächst Mitarbeiter
ersten Führungsebene als Management-Gesellschafter an
A-Holding unmittelbar zu beteiligen. Ab dem Jahr 2003 sollten im Rahmen weiterer Managementbeteiligungen verschiedene Führungskräfte
zweiten Führungsebene, zu denen
Kläger gehörte, über eine Beteiligungsgesellschaft mittelbar an
A-Holding beteiligt werden. Vor diesem Hintergrund gründete
Kläger zusammen mit weiteren Gesellschaftern mit notariell beurkundetem Gesellschaftsvertrag vom 19. Februar 2003 die A-Beteiligungs-GbR. 4 Gesellschaftszweck
A-Beteiligungs-GbR war
Erwerb, die Verwaltung und die Veräußerung von Beteiligungen an
A-Holding (Ziff. 2.1 des Gesellschaftsvertrages). Die Gesellschaft sollte für unbestimmte Zeit bestehen, jedoch u.a. durch Veräußerung sämtlicher von ihr gehaltener Geschäftsanteile an
A-Holding aufgelöst werden (Ziff. 5 des Gesellschaftsvertrages). Gesellschafter konnten neben den in
Anlage zum Gesellschaftsvertrag genannten Gründungsgesellschaftern im Übrigen nur Mitarbeiter
A-Holding oder eines Unternehmens
Unternehmensgruppe werden (Ziff. 6.1 des Gesellschaftsvertrages). Die Gesellschafter waren gemäß ihrer jeweiligen Einlage quotal am Gewinn und Verlust
A-Beteiligungs-GbR sowie an etwaigen Veräußerungs- oder Liquidationserlösen und weiteren Gesellschafterrechten beteiligt (Ziff. 6.5 des Gesellschaftsvertrages). 5 Die Gesellschafter konnten durch Tod, durch Ausübung ihres ordentlichen oder außerordentlichen Kündigungsrechts oder durch Ausschluss aus wichtigem Grund aus
A-Beteiligungs-GbR ausscheiden (Ziff. 15 des Gesellschaftsvertrages). Als wichtiger Ausschlussgrund galt insbesondere die Übertragung von mehr als 25 %
Anteile an
A-Holding an fremde Dritte mit anschließender Veränderung
Geschäftsführung nach Maßgabe
gesellschaftsvertraglichen Bestimmungen; ferner konnte die Gesellschafterversammlung
A-Beteiligungs-GbR Gesellschafter bei Beendigung des Anstellungsverhältnisses mit
jeweiligen Gesellschaft
Unternehmensgruppe ausschließen (Ziff. 15.2 des Gesellschaftsvertrages). Die Höhe
Abfindung bei Ausscheiden war vom Grund des Ausscheidens abhängig und detailliert im Gesellschaftsvertrag geregelt (Ziff. 16 des Gesellschaftsvertrages). 6
Kläger erbrachte entsprechend
von ihm eingegangenen gesellschaftsrechtlichen Verpflichtung eine Einlage in Höhe von 107.521,05 € und war hierdurch mit 24,7986 % an
A-Beteiligungs-GbR beteiligt. Die Einlage entsprach dem von
Beteiligungs-GbR geschuldeten Kaufpreis für die auf den Kläger entfallenden Anteile an
A-Holding. Für den Erwerb seiner Beteiligung nahm
Kläger ein Darlehen über 75.000 € auf, für das er an Kreditgebühren und Kreditzinsen 3.425,92 € im Jahr 2003, 2.932,68 € im Jahr 2004 und 430,70 € im Jahr 2005 bezahlte. 7 Mit notariell beurkundetem Beteiligungsvertrag vom 19. Februar 2003 erwarb die A-Beteiligungs-GbR 1,2097 %
Anteile an
A-Holding. Mittels ihrer GbR-Beteiligung hielten die Managementbeteiligten damit eine gesamthänderische Mitberechtigung an
A-Holding, wobei auf den Kläger ein Anteil von (24,7986 % von 1,2097 % =) 0,3 % am Stammkapital
A-Holding entfiel. 8 Für den Erwerb
Anteile an
A-Holding zahlte die A-Beteiligungs-GbR einen Kaufpreis in Höhe von 433.577,20 €. Dieser Kaufpreis beruhte auf dem seinerzeitigen Marktwert
A-Holding in Höhe von ca. 36 Mio. €,
durch eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zum Stichtag 1. Januar 2002 für steuerliche Zwecke ermittelt worden war. Diese Wertermittlung ist vom Beklagten und Revisionskläger (Finanzamt --FA--) nach umfangreicher Überprüfung und weitergehenden eigenen Ermittlungen als zutreffend anerkannt worden. In diesem Zusammenhang ist zwischen den Beteiligten auch unstreitig, dass
vom Kläger für seinen Anteil an
A-Beteiligungs-GbR (und damit für seine indirekte Beteiligung am Stammkapital
A-Holding) gezahlte Kaufpreis in Höhe von 107.521,05 € marktgerecht ist. 9 Im Jahr 2004 erwarb eine Investorengruppe sämtliche Anteile an
A-Holding von den zu diesem Zeitpunkt beteiligten Gesellschaftern mit Wirkung zum
unmittelbar angefallenen Veräußerungskosten entfiel auf den Kläger ein anteiliger Veräußerungserlös in Höhe von 575.820,56 €,
dem Kläger in Höhe von 574.284,95 € am
Managementbeteiligung des Klägers. Erst mit Schreiben vom 28. Mai 2007 teilten die Kläger dem FA mit, dass
Kläger am 19. Februar 2003 eine mittelbare Beteiligung an
A-Holding erworben habe. In
Folgezeit überprüfte das Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung X ab dem 1. Juni 2007 die Einkommensteuerveranlagungen
Kläger für die Jahre 2003 bis
Auffassung, dass es sich bei dem im Zusammenhang mit dem Managementbeteiligungsprogramm erfolgten Zufluss im Streitjahr um steuerpflichtigen Arbeitslohn handele und nicht um außerhalb
Veräußerungsfrist erzielte und mithin nicht
Besteuerung unterliegende sonstige Einkünfte i.S.
G. 12 Daraufhin erließ das FA unter dem 21. September 2010 einen nach § 173 Abs. 1 Nr. 1
Abgabenordnung (AO) geänderten Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr und erhöhte die bisher angesetzten Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von 146.732 € um 574.284 € auf 721.016 €. 13
hiergegen gerichtete Einspruch
Kläger hatte bei
maßgeblichen Frage, ob es sich bei dem aus
Veräußerung
Managementbeteiligung des Klägers erzielten Gewinn um Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit handele, keinen Erfolg. Im Zuge des Einspruchsverfahrens berücksichtigte das FA jedoch die vom Kläger für den Erwerb
Beteiligung gezahlten Anschaffungskosten sowie ferner auch anteilig die im Zuge
Fremdfinanzierung geleisteten Kreditzinsen. In seiner Einspruchsentscheidung vom 28. September 2011 schloss sich das FA im Ergebnis zwar
Rechtsauffassung des Klägers an, dass die im Streitjahr über die Beteiligungs-GbR gehaltene Beteiligung an
A-Holding ihm auch steuerlich zuzurechnen sei. Dennoch gehöre
vom Kläger aus dem Beteiligungsverkauf erzielte Veräußerungsgewinn zu seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit. 14 Die Klage hatte Erfolg. Das Finanzgericht (FG) vertrat in seinem in Deutsches Steuerrecht/Entscheidungsdienst 2016, 209 veröffentlichten Urteil die Auffassung, dass
vom Kläger im Rahmen
Veräußerung seiner (indirekten) Beteiligung an
A-Holding im Streitjahr erzielte Veräußerungsgewinn entgegen
Auffassung des FA nicht den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zuzurechnen sei. 15 Im Streitfall fehle es an einem Veranlassungszusammenhang zwischen dem Veräußerungsgewinn des Klägers und seinem Dienstverhältnis bei
A-Unternehmensgruppe. Vielmehr habe es sich bei
vom Kläger gehaltenen Beteiligung um eine eigenständige Einkunftsquelle i.S. einer Kapitalbeteiligung gehandelt, die hinsichtlich
laufenden Erträge zu Einkünften aus Kapitalvermögen gemäß § 20 EStG und hinsichtlich
Veräußerung
Einkunftsquelle selbst zu sonstigen Einkünften i.S.
G geführt habe. Da im Streitfall die Veräußerungsfrist jedoch überschritten sei, sei
Vorgang nicht steuerbar. Auch wenn im Einzelfall gewisse Gesichtspunkte für eine Veranlassung durch das Arbeitsverhältnis des Klägers sprechen würden, sei bei
Gesamtschau aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalles davon auszugehen, dass
Veräußerungsgewinn auf
Grundlage einer Sonderrechtsbeziehung --nämlich einer Kapitalbeteiligung-- entstanden und durch diese im Wesentlichen geprägt worden sei. 16 Hiergegen richtet sich die Revision des FA. Es vertritt die Auffassung, dass die Würdigung des FG, wonach
Erlös aus
Veräußerung
mittelbaren Beteiligung an
A-Holding auf Grundlage einer Sonderrechtsbeziehung entstanden und unter Abwägung aller Umstände als --nicht steuerbare-- sonstige Einkünfte anzusehen sei, gegen Denkgesetze und allgemeine Erfahrungssätze verstoße. Vielmehr habe sich im Einzelfall eine andere Schlussfolgerung aufgedrängt: Dem Kläger sei mit
Möglichkeit, sich an
A-Holding zu beteiligen, eine Gewinnchance eingeräumt worden, die über die Arbeitnehmerstellung hinaus an das Arbeitsverhältnis anknüpfe. Im Streitfall sprächen insbesondere
Aspekt, dass die Beteiligungsmöglichkeit nur "handverlesenen" Arbeitnehmern angeboten, diese bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses aber auch wieder aus
Beteiligungsgesellschaft ausgeschlossen hätten werden können, für eine Veranlassung durch das Arbeitsverhältnis. Im Übrigen habe sich das tatsächliche Verlustrisiko des Klägers aufgrund seiner Insiderkenntnisse in Grenzen gehalten. 17 Das FA beantragt,das Urteil des FG vom 20. Mai 2015 3 K 3253/11 aufzuheben und die Klage abzuweisen. 18 Die Kläger beantragen,die Revision zurückzuweisen. Sie weisen darauf hin, dass
vom FA behauptete Verstoß gegen Denkgesetze schon nicht ordnungsgemäß dargelegt worden sei; das FA habe vielmehr nur die mögliche Würdigung des FG durch eine eigene Würdigung ersetzt. Im Übrigen habe das FG zutreffend das Vorliegen von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit verneint. 19 II. Die Revision ist nicht begründet; sie ist daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2
Finanzgerichtsordnung --FGO--). Die Entscheidung des FG, wonach die dem Kläger aus
Managementbeteiligung zugeflossenen Erlöse weder bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit noch bei den Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften zu erfassen sind, ist nicht zu beanstanden. 20 1. a) Zu den Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit gehören nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 EStG alle Güter, die in Geld oder Geldeswert bestehen und die dem Arbeitnehmer aus dem Dienstverhältnis für das Zurverfügungstellen seiner individuellen Arbeitskraft zufließen. Vorteile werden "für" eine Beschäftigung gewährt, wenn sie durch das individuelle Dienstverhältnis des Arbeitnehmers veranlasst sind. Das ist
Fall, wenn
Vorteil mit Rücksicht auf das Dienstverhältnis eingeräumt wird und sich die Leistung im weitesten Sinne als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen
individuellen Arbeitskraft des Arbeitnehmers erweist. 21 Kein Arbeitslohn liegt vor, wenn die Zuwendung wegen anderer Rechtsverhältnisse oder aufgrund sonstiger, nicht auf dem Dienstverhältnis beruhender Beziehungen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber gewährt wird (ständige Rechtsprechung, s. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom
eigenen Arbeitskraft des Arbeitnehmers zugrunde liegen. Solche Rechtsbeziehungen zeigen ihre Unabhängigkeit und Eigenständigkeit insbesondere dadurch, dass diese auch selbständig und losgelöst vom Arbeitsverhältnis bestehen könnten (BFH-Urteil vom 17. Juni 2009 VI R 69/06, BFHE 226, 47, BStBl II 2010, 69, m.w.N.). 22 Ob ein Leistungsaustausch zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit oder aufgrund einer Sonderrechtsbeziehung einer anderen Einkunftsart oder dem nichtsteuerbaren Bereich zuzurechnen ist, ist aufgrund einer in erster Linie
Tatsacheninstanz obliegenden tatsächlichen Würdigung zu entscheiden (BFH-Urteile vom
Arbeitnehmer nutzt in diesem Fall sein Kapital als eine vom Arbeitsverhältnis unabhängige und eigenständige Erwerbsgrundlage zur Einkünfteerzielung, die daraus erzielten laufenden Erträge sind dann keine Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, sondern solche aus Kapitalvermögen (BFH-Urteile vom 5. April 2006 IX R 111/00, BFHE 213, 341, BStBl II 2006, 654, und in BFHE 226, 47, BStBl II 2010, 69). Im Falle
Veräußerung
Kapitalbeteiligung kommt dementsprechend eine Steuerbarkeit nach den einschlägigen Veräußerungstatbeständen des Einkommensteuergesetzes (§§ 17, 20 Abs. 2, 23 EStG) in Betracht.
Veräußerungsgewinn aus einer Kapitalbeteiligung an einem Unternehmen führt insbesondere nicht allein deshalb zu Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, weil die Beteiligung von einem Arbeitnehmer des Unternehmens gehalten und veräußert wurde und auch nur Arbeitnehmern im Allgemeinen oder sogar nur bestimmten Arbeitnehmern angeboten worden war (s. BFH-Urteile in BFHE 226, 47, BStBl II 2010, 69, und in BFHE 246, 119, BStBl II 2015, 4). 24 2. Nach diesen Grundsätzen ist die Würdigung des FG, wonach die dem Kläger aus
Veräußerung
Managementbeteiligung zugeflossenen Erlöse nicht durch die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit veranlasst sind, revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. 25 a) Ohne Erfolg weist das FA im Rahmen seiner Revisionsbegründung darauf hin, dass ein Erlös aus
Veräußerung einer am Unternehmen des Arbeitgebers bestehenden Kapitalbeteiligung gleichwohl durch das Dienstverhältnis veranlasst sein könne, weil die Möglichkeit einer Beteiligung nur "handverlesenen" Arbeitnehmern
Unternehmensgruppe angeboten wurde, ein Ausschluss aus
A-Beteiligungs-GbR bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses Auswirkung auf die Höhe
Abfindungszahlung gehabt habe und für den im oberen Management tätigen Kläger aufgrund seiner "Insiderkenntnisse" nur ein theoretisches Verlustrisiko bestanden habe. 26 Da
Kläger --was zwischen den Beteiligten auch nicht streitig ist-- die Kapitalbeteiligung an
A-Holding zum Marktpreis (und nicht etwa verbilligt) erworben und veräußert hat, spielt es --wovon das FG zutreffend ausgegangen ist-- keine Rolle, dass für den Kläger mit
Möglichkeit, sich an
A-Holding zu beteiligen, eine Gewinnchance verbunden war (s. BFH-Urteil in BFHE 226, 47, BStBl II 2010, 69).
Umstand, dass die Beteiligungsmöglichkeit nur leitenden Angestellten
ersten und zweiten Führungsebene eröffnet worden war, schließt es zudem nicht aus, dass
vom Kläger erzielte Gewinn seine Ursache allein in
(nach Auffassung
Beteiligten dem Kläger unstreitig auch steuerrechtlich zuzurechnenden) Kapitalbeteiligung hatte und damit als ein nicht aus dem Arbeitsverhältnis resultierender Vorteil zu qualifizieren ist. Auch die bestehenden Ausschlussrechte aus
A-Beteiligungs-GbR im Falle einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses sind letztlich Ausdruck und Folge
Mitarbeiterbeteiligung und rechtfertigen entgegen
Auffassung des FA für sich allein noch nicht die Annahme, dass dem Arbeitnehmer durch die Gewährung einer Möglichkeit zur Beteiligung Lohn zugewendet werden soll (s. BFH-Urteil in BFHE 226, 47, BStBl II 2010, 69). Die lediglich behaupteten Insiderkenntnisse des Klägers hat das FG schon nicht festgestellt, im Übrigen aber überzeugend begründet, dass
Kläger im Rahmen seiner Kapitalbeteiligung ein effektives Verlustrisiko getragen hat. 27 b) Vor diesem Hintergrund ist die vom FG auf
Grundlage seiner tatsächlichen Feststellungen aus einer Gesamtschau aller maßgeblichen Sachverhaltsumstände gezogene Schlussfolgerung, dass zwischen dem Kläger und
A-Holding eine eigenständige, über die A-Beteiligungs-GbR vermittelte gesellschaftsrechtliche Sonderrechtsbeziehung und damit eine eigenständige Erwerbsgrundlage bestand, jedenfalls möglich; sie berücksichtigt die einschlägige höchstrichterliche Rechtsprechung in vollem Umfang. Das FG verstößt nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze, wenn es im Streitfall aufgrund seiner ausgewogenen Gesamtwürdigung zu dem Ergebnis kommt, dass allein diese Sonderrechtsbeziehung und nicht das zwischen dem Kläger und
A-Unternehmensgruppe bestehende Arbeitsverhältnis Grundlage des von ihm erzielten Veräußerungsgewinns sei. Konsequenterweise ist das FG dann auch davon ausgegangen, dass
vom Kläger verwirklichte Veräußerungsvorgang unter den Tatbestand
privaten Veräußerungsgeschäfte (§ 22 Nr. 2 i.V.m. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG) zu subsumieren war, jedoch die maßgebliche einjährige Veräußerungsfrist bei
Veräußerung
Managementbeteiligung bereits abgelaufen war. 28 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-STRE201710020&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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