STRE201710022 ECLI:DE:BFH:2016:U.121016.XIR30.14.0 BFH 11. Senat 20161012 XI R 30/14 Urteil § 2 Abs 1 UStG 2005, § 2 Abs 2 Nr 2 S 1 UStG 2005, Art 4 Abs 4 UAbs 2 EWGRL 388/77, UStG VZ 2005 vorgehend FG Münster, 25. April 2013, Az: 5 K 1401/10 U, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Umsatzsteuerrechtliche Organschaft: Zur organisatorischen Eingliederung und eigenständigen Unternehmenstätigkeit des Organträgers 1. Eine organisatorische Eingliederung ist auch ohne Personenidentität in den Leitungsgremien des Organträgers und der Organgesellschaft gegeben, wenn nach dem Anstellungsvertrag zwischen der Organgesellschaft und ihrem nominell bestellten Geschäftsführer dieser die Weisungen der Gesellschafterversammlung sowie eines angestellten Dritten zu befolgen hat, der auf die Willensbildung der Gesellschafterversammlung einwirken kann und der zudem alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer des Organträgers ist . 2. Eine Organschaft setzt u.a. voraus, dass der Organträger eine eigenständige Unternehmenstätigkeit ausübt . Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 25. April 2013 5 K 1401/10 U aufgehoben. Die Sache wird an das Finanzgericht Münster zurückverwiesen. Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen. 1 I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), deren Unternehmensgegenstand die Versorgung von Alten- und Pflegeheimen mit Lebensmitteln und Dienstleistungen ist. Ihre Gesellschafter waren vor dem Besteuerungszeitraum 2005 (Streitjahr) mit einem Anteil von 10 % am Stammkapital Frau ... (M) und mit einem Anteil von 90 % am Stammkapital deren Sohn, Herr ... (S). Dieser hielt aufgrund Treuhandvertrags vom 29. Oktober 1999 seinen Anteil im Innenverhältnis als Treuhänder seines Vaters, Herrn ... (V). S war durch einen "Anstellungsvertrag für Geschäftsführer" vom 29. Oktober 1999 (ohne festes Monatsgehalt) zum einzelvertretungsberechtigten Geschäftsführer der Klägerin bestellt worden, hatte danach Weisungen der Gesellschafterversammlung sowie des Geschäftsführers (V) der A-GmbH zu befolgen und bedurfte "zur Vornahme von Handlungen, die über den gewöhnlichen Betrieb des Handelsgewerbes der Gesellschaft hinausgehen, ... der ausdrücklichen Einwilligung der Gesellschafterversammlung"; hierzu zählten u.a. der "Abschluss von Verträgen und Geschäften jeder Art, die im Einzelfall Verpflichtungen von mehr als EUR 1.000 für die Gesellschaft mit sich bringen oder welche die Gesellschaft ohne Rücksicht auf den Wert länger als ein Jahr verpflichten". Nach den Feststellungen des Finanzgerichts (FG) hat sich S um die Geschäfte des Firmenkomplexes der Familie nicht "gekümmert", sondern diese "gänzlich und ohne Einschränkung" V überlassen; abweichend vom Geschäftsführer-Anstellungsvertrag hat nicht S, sondern V die Geschäfte der Klägerin geleitet, von der er als Angestellter ein Gehalt bezog. 2 Mit Gesellschaftsvertrag vom 7. Dezember 2004 war die F-GmbH errichtet worden. Gegenstand dieses Unternehmens war das einheitliche Halten und die einheitliche Verwaltung von Familienbeteiligungen an der A-GmbH und an der Klägerin. Das Stammkapital der F-GmbH hielten zu 90 % deren einzelvertretungsberechtigter Geschäftsführer V und zu 10 % M. 3 Ebenfalls am 7. Dezember 2004 hatten V und M ihre Geschäftsanteile an der A-GmbH und an der Klägerin mit Wirkung zum 31. Dezember 2004 0:00 Uhr in die F-GmbH eingebracht. 4 Für das Streitjahr gab die Klägerin --in der Annahme, sie sei als Organgesellschaft in das Unternehmen der Organträgerin, der F-GmbH, eingegliedert-- keine Umsatzsteuererklärung ab. 5 Nach Durchführung einer Außenprüfung (Bericht vom 24. September 2008) vertrat der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) die Auffassung, die Klägerin sei finanziell und organisatorisch nicht in die F-GmbH eingegliedert, und setzte mit Umsatzsteuer-Änderungsbescheid vom 9. Oktober 2008 für das Streitjahr gegen die Klägerin Umsatzsteuer (auf ... €) fest. 6 Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg. 7 Das FG ließ "dahinstehen", ob die F-GmbH bereits im Streitjahr eigene Ausgangsumsätze getätigt habe und überhaupt Organträgerin habe sein können. Denn die Klägerin sei jedenfalls nicht in das Unternehmen der F-GmbH eingegliedert gewesen. 8 Zwar liege im Streitjahr --entgegen der Auffassung des FA-- eine finanzielle Eingliederung vor, da die F-GmbH über die Mehrheit der Stimmrechte an der Klägerin verfügt habe; M und V hätten sämtliche Anteile an der Klägerin mit Wirkung zum 31. Dezember 2004 in die F-GmbH eingebracht und diese habe damit bei Beschlussfassungen ihren Willen durchsetzen können. 9 Die Klägerin sei aber in das Unternehmen der F-GmbH nicht organisatorisch eingegliedert gewesen, weil in den Geschäftsführungsorganen der Klägerin und der F-GmbH keine Personenidentität bestanden habe. S als bestellter Geschäftsführer der Klägerin sei nicht zugleich leitender Mitarbeiter der F-GmbH gewesen. Entgegen dem zwischen der Klägerin und S geschlossenen Geschäftsführer-Anstellungsvertrag habe nicht S, sondern V ohne jegliche Einschränkungen die Geschäfte der Klägerin geleitet. Damit scheide eine organisatorische Eingliederung der Klägerin in das Unternehmen der F-GmbH aus, da V nicht personenidentisch mit der F-GmbH sei. Diese habe ihre mit der finanziellen Eingliederung verbundene Möglichkeit der Beherrschung der Klägerin in der laufenden Geschäftsführung nicht wahrgenommen, da diese tatsächlich von einem Dritten, nämlich V, faktisch wahrgenommen worden sei; Anhaltspunkte dafür, dass V seine faktische Geschäftsführung bei der Klägerin "für die F-GmbH" ausgeübt habe, seien nicht ersichtlich. 10 Das Urteil des FG ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2014, 1829 veröffentlicht. 11 Mit ihrer Revision rügt die Klägerin die Verletzung von § 2 Abs. 2 Nr. 2 des Umsatzsteuergesetzes (UStG). 12 Sie trägt im Wesentlichen vor, das FG sehe das Tatbestandsmerkmal der organisatorischen Eingliederung der Klägerin in das Unternehmen der F-GmbH zu Unrecht als nicht gegeben an, obwohl nach seinen Feststellungen V alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer der F-GmbH und zugleich faktischer Geschäftsführer der Klägerin war. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) reiche eine Personenidentität in den Leitungsgremien beider Gesellschaften für eine organisatorische Eingliederung aus. Neben der Sache liege der vom FG herangezogene Aspekt, dass V ein Gehalt von der Klägerin bezogen habe und dies für eine Geschäftsführertätigkeit im eigenen Namen und für eigene Rechnung und nicht für eine solche für die F-GmbH spreche. Auch könne nicht darauf abgestellt werden, dass V nicht personenidentisch mit der F-GmbH sei, da nach § 6 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung Geschäftsführer nur eine natürliche Person sein kann. 13 Die Klägerin beantragt sinngemäß,die Vorentscheidung, den Bescheid für 2005 über Umsatzsteuer vom 9. Oktober 2008 und die Einspruchsentscheidung vom 25. März 2010 aufzuheben. 14 Das FA beantragt,die Revision als unbegründet zurückzuweisen. 15 Es tritt der Revision entgegen und bezieht sich auf die Gründe des FG-Urteils. Insbesondere sei die Klägerin nicht in die F-GmbH organisatorisch eingegliedert. 16 II. Die Revision ist begründet; sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). 17 Das FG hat zu Unrecht das Vorliegen einer Organschaft mit der Begründung verneint, eine organisatorische Eingliederung der Klägerin liege nicht vor. Ob aber die F-GmbH --um Organträgerin sein zu können-- unternehmerisch tätig war, hat das FG --von seinem Standpunkt aus zu Recht-- nicht festgestellt, sondern (ausdrücklich) offengelassen. Die Sache ist insoweit nicht spruchreif. 18 1. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 UStG ist Unternehmer, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Das Unternehmen umfasst die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers (§ 2 Abs. 1 Satz 2 UStG). Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt oder eine Personenvereinigung nur gegenüber ihren Mitgliedern tätig wird (§ 2 Abs. 1 Satz 3 UStG). 19 Die gewerbliche oder berufliche Tätigkeit wird gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 UStG nicht selbständig ausgeübt, wenn eine juristische Person nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in das Unternehmen des Organträgers eingegliedert ist (Organschaft). 20 2. § 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 UStG beruhte im Streitjahr auf Art. 4 Abs. 4 Unterabs. 2 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern (Richtlinie 77/388/EWG) --jetzt: Art. 11 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem--, wonach es vorbehaltlich der Konsultation nach Art. 29 der Richtlinie 77/388/EWG jedem Mitgliedstaat freisteht, im Inland ansässige Personen, die zwar rechtlich unabhängig, aber durch gegenseitige finanzielle, wirtschaftliche und organisatorische Beziehungen eng miteinander verbunden sind, zusammen als einen Steuerpflichtigen zu behandeln (sog. Mehrwertsteuergruppe). 21 3. Nach nationalem Recht ist es für die Annahme einer Organschaft i.S. von § 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 UStG erforderlich, dass der Organträger finanziell über die Mehrheit der Stimmrechte bei der abhängigen juristischen Person verfügt, wirtschaftlich mit der Organgesellschaft verflochten ist und die mit der finanziellen Eingliederung verbundene Möglichkeit der Beherrschung der Tochtergesellschaft in der laufenden Geschäftsführung auch rechtlich wahrnehmen kann (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 29. Oktober 2008 XI R 74/07, BFHE 223, 498, BStBl II 2009, 256, unter II.1.b, Rz 16; vom 8. August 2013 V R 18/13, BFHE 242, 433, BFH/NV 2013, 1747, Rz 24 f.; vom 2. Dezember 2015 V R 12/14, BFH/NV 2016, 437, Rz 22 f.; vom 2. Dezember 2015 V R 15/14, BFHE 252, 158, BFH/NV 2016, 506, Rz 20, 21, 42). 22 Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. 23
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.