G)
c der Richtlinie 77/388/EWG stellt keinen sachlichen Unterschied dar. 3. Der Zweck
G gebietet es, Veräußerungsumsätze steuerfrei zu behandeln, wenn der Abzug der Vorsteuer aus der Anschaffung der veräußerten Gegenstände ausgeschlossen war. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil
Finanzgerichts Hamburg vom 4. Februar 2015 2 K 325/14 aufgehoben. Die Sache wird an das Finanzgericht Hamburg zurückverwiesen. Diesem wird die Entscheidung über die Kosten
Revisionsverfahrens übertragen. I. 1 Streitig ist die umsatzsteuerrechtliche Beurteilung eines Veräußerungsgeschäfts im Rahmen einer sale-and-lease-back-Gestaltung bei steuerbefreiter Tätigkeit. 2 Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) betreibt in der Rechtsform der Kommanditgesellschaft (KG) eine Klinik und erbrachte überwiegend gemäß § 4 Nr. 16 Buchst. b
Umsatzsteuergesetzes in der im Streitjahr
Vorsteuerabzugs nach § 15a Abs. 1 Satz 1 UStG lägen nicht vor. Auch ein Verstoß gegen Unions- oder Verfassungsrecht sei nicht ersichtlich. 9 Die Klägerin habe die medizinischen Geräte vor der Veräußerung im Klinikbetrieb und damit für eine steuerfreie Tätigkeit i.S. von § 4 Nr. 16 Buchst. b UStG verwendet und auch keinen Vorsteuerabzug geltend gemacht. 10 Dasselbe gelte für die Telefonanlage. Das FA sei nicht von einer teilweise steuerpflichtigen Verwendung ausgegangen und auch die Klägerin habe weder eine Vorsteueraufteilung nach § 15 Abs. 4 UStG vorgenommen noch ihre Umsätze aus der Nutzungsüberlassung an die Patienten versteuert. 11 § 4 Nr. 28 UStG verstoße nicht gegen Art. 13 Teil B Buchst. c der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG
Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (Richtlinie 77/388/EWG). Unabhängig davon, dass für eine bereits im Zeitpunkt der Anschaffung bestehende Absicht, die medizinischen Geräte und die Telefonanlage steuerpflichtig zu veräußern, wenig spreche, komme es entscheidend auf die tatsächliche Verwendung an, d.h. auf die ausschließliche Verwendung für die steuerbefreite Tätigkeit im Klinikbetrieb. 12 Die Voraussetzungen einer Vorsteuerberichtigung nach § 15a Abs. 1 UStG lägen nicht vor. Es fehle an einer Änderung der Verhältnisse, weil die medizinischen Geräte nach dem Erwerb zunächst im Klinikbetrieb für steuerbefreite Zwecke i.S. von § 4 Nr. 16 Buchst. b UStG eingesetzt gewesen und sodann gemäß § 4 Nr. 28 UStG steuerfrei veräußert worden seien. 13 Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der Revision. Es lägen die Voraussetzungen einer Vorsteuerberichtigung vor. Die Verhältnisse hätten sich geändert, weil auf die Verwendung für steuerfreie Krankenhausumsätze die steuerpflichtige Veräußerung gefolgt sei. Die Voraussetzungen einer steuerfreien Lieferung nach § 4 Nr. 28 UStG seien nicht erfüllt. Entgegen dem Wortlaut komme es für § 4 Nr. 28 UStG nicht auf die tatsächliche, sondern auf die letztlich beabsichtigte Verwendung an. Die veräußerten Wirtschaftsgüter seien aber nicht dazu bestimmt gewesen, dem Klinikbetrieb dauerhaft zu dienen, weil von vorneherein ein umsatzsteuerpflichtiger Verkauf vorgesehen gewesen sei. 14 Art. 136 der Richtlinie 2006/112/EG
Rates vom
Grundgesetzes (GG). Zudem liege ein Verstoß gegen Art. 12 GG und Art. 14 Abs. 1 GG vor. 17 Die Klägerin macht ferner Verfahrensmängel geltend. Das FG habe ihren Hinweis auf die Antworten der Europäischen Kommission unberücksichtigt gelassen. Außerdem habe es den von ihr, der Klägerin, mit dem Kauf der medizinischen Geräte und der Telefonanlage verfolgten Zweck nicht erforscht. Das Urteil
FG stelle außerdem eine Überraschungsentscheidung dar, weil es von ihrem Vortrag, wie es zur Aktivierung der medizinischen Geräte gekommen sei, abweiche. Das FG sei auch zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Telefonanlage "ausschließlich" zur Ausführung steuerfreier Umsätze verwendet worden sei. 18 Die Klägerin beantragt,das FG-Urteil aufzuheben und den Umsatzsteuerbescheid 2004 vom
sen englische, französische, spanische, niederländische und dänische Fassung darauf abstellten, wie die Gegenstände verwendet, benutzt oder gebraucht worden seien. An einer unionsrechtskonformen Umsetzung
c der Richtlinie 77/388/EWG bestünden daher keine Zweifel. Es lägen weder die von der Klägerin geltend gemachten Grundrechtsverstöße noch Verfahrensfehler vor. II. 21 Die Revision ist begründet; sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung an das FG (§ 126 Abs. 3 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). 22 Zwar hat das FG zu Recht entschieden, dass hinsichtlich der medizinischen Geräte und der Altgeräte die Voraussetzungen einer Vorsteuerberichtigung gemäß § 15a Abs. 1 Satz 1 UStG nicht vorliegen, weil im Jahr 2004 ein steuerfreier Verkauf erfolgt ist und das FA insofern zu Recht einen unberechtigten Umsatzsteuerausweis gemäß § 14c UStG angenommen hat. Das FG hat aber zu Unrecht angenommen, dass auch hinsichtlich der Telefonanlage die Voraussetzungen einer Vorsteuerberichtigung nicht erfüllt sind. Der Senat kann nicht durchentscheiden, weil im Hinblick auf die Telefonanlage nicht nur eine Vorsteuerberichtigung nach § 15a Abs. 1 UStG vorzunehmen ist, sondern auch die steuerpflichtigen Umsätze der Klägerin durch die Nutzungsüberlassung an die Patienten der Umsatzsteuer zu unterwerfen sind. Da die Feststellungen
FG nicht ausreichen, um die Umsatzsteuer festsetzen zu können, sind die erforderlichen Feststellungen nachzuholen. 23 1. Hinsichtlich
Verkaufs der medizinischen Geräte liegen die Voraussetzungen einer Vorsteuerberichtigung gemäß § 15a Abs. 1 Satz 1 UStG nicht vor. Danach ist für jedes Kalenderjahr der Änderung ein Ausgleich durch eine Berichtigung
Abzugs der auf die Anschaffungs- oder Herstellungskosten entfallenden Vorsteuerbeträge vorzunehmen, wenn sie bei einem Wirtschaftsgut innerhalb von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Verwendung die für den ursprünglichen Vorsteuerabzug maßgebenden Verhältnisse ändern. Eine Änderung der Verhältnisse liegt nach § 15a Abs. 4 UStG auch vor, wenn das noch verwendungsfähige Wirtschaftsgut vor Ablauf
Berichtigungszeitraums veräußert wird und dieser Umsatz anders zu beurteilen ist als die für den ursprünglichen Vorsteuerabzug maßgebliche Verwendung. 24 An einer derartigen Änderung fehlt es hier. 25 a) Für die Versagung
Vorsteuerabzugs im Zeitpunkt der Anschaffung der medizinischen Geräte war maßgebend, dass die Klägerin diese zunächst zur Ausführung gemäß § 4 Nr. 16 Buchst. b UStG steuerfreier Krankenhausumsätze zu verwenden beabsichtigte. Denn nach § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG ist der Vorsteuerabzug ausgeschlossen für Leistungen, die der Unternehmer für steuerfreie Umsätze verwendet. 26 Das entspricht dem Unionsrecht, denn gemäß Art. 17 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 77/388/EWG ist der Steuerpflichtige befugt, die im Inland geschuldete oder entrichtete Mehrwertsteuer für Gegenstände und Dienstleistungen, die ihm von einem anderen Steuerpflichtigen geliefert oder erbracht werden, von der von ihm geschuldeten Steuer abzuziehen, soweit die Gegenstände und Dienstleistungen für Zwecke seiner besteuerten Umsätze verwendet werden (vgl. auch Urteil
Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 13. Januar 2011 V R 12/08, BFHE 232, 261, BStBl II 2012, 61, Rz 20). 27 b) Der Verkauf der medizinischen Geräte hat zu keiner Änderung i.S.
G geführt, weil die Veräußerung gemäß § 4 Nr. 28 UStG steuerfrei war und
halb ebenso gemäß § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG zum Vorsteuerausschluss führte wie die gemäß § 4 Nr. 16 Buchst. b UStG steuerfreien Krankenhausumsätze. 28
3 Buchst. b von der Steuer befreite Tätigkeit bestimmt waren, wenn für diese Gegenstände kein Vorsteuerabzug vorgenommen werden konnte, von der Steuer. 30 cc) Die Verwendung der unterschiedlichen Begriffe "verwendet" in § 4 Nr. 28 UStG und "bestimmt" in der deutschen Fassung
c der Richtlinie 77/388/EWG bedeutet keinen sachlichen Unterschied. Es liegen insoweit verschiedene Sprachfassungen vor. Während einige Sprachfassungen, wie z.B. die deutsche und die italienische, darauf abstellen, dass die Gegenstände zur Ausführung steuerfreier Umsätze "bestimmt" waren, stellen andere, wie z.B. die englische, die niederländische, die spanische und die dänische Sprachfassung auf die "Verwendung" ab. 31 Liegen unterschiedliche Sprachfassungen einer Unionsbestimmung vor, muss sie im Licht aller Sprachfassungen der Gemeinschaft einheitlich ausgelegt und angewandt werden (Urteile
Gerichtshofs der Europäischen Union --EuGH-- Velvet & Steel Immobilien vom
betroffenen Ausdrucks nicht auf der Grundlage einer ausschließlich wörtlichen Auslegung zu ermitteln, sondern anhand von Sinn und Zweck der Regelung, zu der er gehört (EuGH-Urteile Lietuvos geležinkeliai AB vom
c der Richtlinie 77/388/EWG verfolgte Zweck besteht darin, eine Doppelbesteuerung zu verhindern, die dem Grundsatz der Steuerneutralität zuwiderliefe (EuGH-Urteil Swiss Re Germany Holding vom 22. Oktober 2009 C-242/08, EU:C:2009:647, Rz 63). Der Sinn und Zweck
G gebietet es
halb, Veräußerungsumsätze steuerfrei zu behandeln, wenn der Abzug der Vorsteuer aus der Anschaffung der veräußerten Gegenstände nach § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG ausgeschlossen war (BFH-Urteil vom
Grundgesetzes, solange die Europäische Union einen wirksamen Schutz der Grundrechte, der dem vom Grundgesetz gebotenen Grundrechtsschutz im Wesentlichen gleich zu achten ist, generell gewährleistet. Das gilt auch für innerstaatliche Rechtsvorschriften, die --wie § 4 Nr. 28 UStG-- zwingende Vorgaben einer Richtlinie in deutsches Recht umsetzen (vgl. BFH-Urteil vom 22. Juli 2015 V R 23/14, BFHE 250, 559, BStBl II 2015, 914, Rz 25). Verfassungsbeschwerden, die sich gegen die Anwendung unionsrechtlich vollständig determinierter Bestimmungen
nationalen Rechts richten, sind grundsätzlich unzulässig (BVerfG-Beschlüsse vom
G vor, weil die Klägerin diese im Zeitpunkt
Erwerbs zur Ausführung sowohl steuerfreier als auch steuerpflichtiger Umsätze zu verwenden beabsichtigte, während der Verkauf in vollem Umfang steuerpflichtig war. 36 a) Die Telefonanlage sollte im Zeitpunkt ihres Erwerbs zwar überwiegend im Rahmen der Ausführung steuerfreier Krankenhausumsätze, aber in geringem Umfang auch zur Ausführung steuerpflichtiger Umsätze verwendet werden. Denn indem die Klägerin ihren Patienten die Nutzung der Telefonanlage gegen Entgelt eingeräumt hat, hat sie keine mit den steuerbefreiten Krankenhausumsätzen "eng verbundene Umsätze" i.S.
1 Buchst. b der Richtlinie 77/388/EWG ausgeführt, weil die Telefonnutzung zur Erreichung der therapeutischen Ziele nicht unerlässlich ist. Dienstleistungen, die lediglich den Komfort und das Wohlbefinden der Krankenhauspatienten verbessern sollen, fallen in der Regel nicht unter die in Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 77/388/EWG vorgesehene Steuerbefreiung (EuGH-Urteil Ygeia vom 1. Dezember 2005 C-394/04 und C-395/04, EU:C:2005:734, Rz 25, 29). Der Vorsteuerabzug wäre
halb im Jahr der Anschaffung 2003 gemäß § 15 Abs. 4 UStG anteilig zu gewähren und die erzielten Umsätze wären der Umsatzsteuer zu unterwerfen gewesen. 37 b) Der Verkauf der Telefonanlage im Jahr 2004 war demgegenüber in vollem Umfang steuerpflichtig. Es lag insoweit keine Steuerbefreiung eines mit den Krankenhausumsätzen i.S.
G "eng verbundenen" Umsatzes vor (EuGH-Urteil Ygeia, EU:C:2005:734, Rz 25). Anders als bei den medizinischen Geräten greift auch die Steuerbefreiung
G nicht ein, weil die Klägerin die Telefonanlage aus den unter II.3.a dargelegten Gründen nicht ausschließlich für ihre nach § 4 Nr. 16 Buchst. b UStG steuerfreie Tätigkeit verwendet hat. 38
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.