Barausgleichs
Stillhalters bei Optionsgeschäften als Verlust bei den Einkünften aus Kapitalvermögen - Sachlich gerechtfertigte Ungleichbehandlung von Verlusten aus Termingeschäften 1. Bei Optionsgeschäften führt der im Rahmen
Basisgeschäfts gezahlte Barausgleich vor Einführung der Abgeltungsteuer sowohl beim Stillhalter als auch beim Optionsinhaber zu Einkünften aus Termingeschäften nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG a.F. .
Beklagten wird das Urteil
Niedersächsischen Finanzgerichts vom
Klägers aus Kapitalvermögen i.S.
1
Einkommensteuergesetzes negative Kapitalerträge in Höhe von 19.299 € zu berücksichtigen sind. Zudem sind die Kapitalerträge der Kläger i.S.
2
Einkommensteuergesetzes in Höhe von jeweils 6 € mit den im Streitjahr entstandenen negativen Einkünften
Klägers gemäß § 23
Einkommensteuergesetzes in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung in Höhe von 165.791 € zu verrechnen. Die Berechnung der Steuer wird dem Beklagten übertragen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten
gesamten Verfahrens haben die Kläger zu 90 % und der Beklagte zu 10 % zu tragen. I. 1 Streitig ist, ob Verluste aus Stillhaltergeschäften steuerlich zu berücksichtigen sind. 2 Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind Eheleute, die im Streitjahr
Steuereinbehalts nach § 32d Abs. 4
Einkommensteuergesetzes 2009 (EStG). Sie machten geltend, dass bei den vom Kläger im Streitjahr erzielten Stillhalterprämien in Höhe von insgesamt 203.135,23 € der bei Endfälligkeit gezahlte Barausgleich in Höhe von insgesamt 185.090 € in Abzug zu bringen sei. 4 Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) folgte dem nicht und legte der Besteuerung im Einkommensteuerbescheid für 2009 vom 2. Dezember 2010 folgende nach § 32d Abs. 1 EStG zu besteuernde Kapitaleinkünfte zugrunde: Kläger Klägerin Kapitalerträge gemäß § 20 Abs. 1 EStG 203.355 € 529 € Gewinne aus der Veräußerung von Kapitalanlagen i.S.
G (ohne Aktien) 6 € 6 € Zwischensumme 203.361 € 535 € abzüglich Sparer-Pauschbetrag ./. 1.067 € ./. 535 € Kapitalerträge i.S.
G 202.294 € 0 € 5 Es wies den hiergegen erhobenen Einspruch zurück, da der Barausgleich ein einkommensteuerrechtlich unbeachtlicher Vermögensschaden sei, der die Einnahmen aus der Stillhalterprämie nicht mindere. Das Finanzgericht (FG) hat der hiergegen erhobenen Klage mit seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2014, 541 veröffentlichten Urteil vom 28. August 2013 2 K 35/13 stattgegeben. 6 Mit seiner Revision rügt das FA die Verletzung
G. Entgegen der Auffassung
FG sei der Barausgleich nicht in verfassungskonformer Auslegung
G wie die Prämien eines Glattstellungsgeschäftes von den Stillhalterprämien abzuziehen, sondern steuerlich nicht zu berücksichtigen. 7 Das FA beantragt,das angefochtene Urteil der Vorinstanz aufzuheben und die Klage abzuweisen. 8 Die Kläger beantragen,die Revision als unbegründet zurückzuweisen. 9 Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) ist dem Verfahren beigetreten und hat keinen Antrag gestellt. II. 10 Die Revision
FA ist begründet. Das Urteil
FG ist aufzuheben und der Einkommensteuerbescheid für 2009 vom
Tenors zu ändern (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Im Übrigen ist die Klage abzuweisen. 11 Der vom Kläger bei Endfälligkeit
Optionsgeschäfts 1 gezahlte Barausgleich in Höhe von 165.791 € ist gemäß § 22 Nr. 2 i.V.m. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung (a.F.) als Verlust aus einem privaten Veräußerungsgeschäft steuerlich zu berücksichtigen (s. hierzu unter 1.). Der Verlust ist gemäß §§ 23 Abs. 3 Satz 9, 20 Abs. 6 Satz 1 EStG mit den Einkünften der Kläger aus § 20 Abs. 2 EStG zu verrechnen (s. hierzu unter 2.). Der vom Kläger bei Endfälligkeit
Optionsgeschäfts 2 gezahlte Barausgleich in Höhe von 19.299 € ist als Verlust aus einem Termingeschäft gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a, Abs. 4 Satz 5 EStG steuerlich zu berücksichtigen (s. hierzu unter 3.). Der Verlust ist gemäß § 20 Abs. 6 Satz 2 EStG mit den Einkünften der Kläger aus § 20 Abs. 1 EStG zu verrechnen (s. hierzu unter 4.). Die Sache ist spruchreif (s. hierzu unter 5.). 12 1. Der Barausgleich aus der Option 1 in Höhe von 165.791 € ist nach § 22 Nr. 2 i.V.m. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG a.F. als Verlust aus einem Veräußerungsgeschäft steuerlich zu berücksichtigen. Für eine analoge Anwendung
mit der Abgeltungsteuer eingeführten § 20 Abs. 1 Nr. 11 EStG ist mangels einer Regelungslücke --entgegen der Rechtsansicht
FG-- kein Raum. 13 a) Nach § 52a Abs. 11 Satz 6 EStG i.d.F.
Unternehmensteuerreformgesetzes (UntStRefG) 2008 vom 14. August 2007 ist § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG a.F. weiterhin auf Termingeschäfte anzuwenden, bei denen der Erwerb
Rechts auf einen Differenzausgleich, Geldbetrag oder Vorteil nach dem 31. Dezember 1998 und vor dem 1. Januar 2009 erfolgt ist. Der Kläger hat die Option 1 am 19. Dezember 2008 gewährt, so dass nach der Übergangsregelung § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG a.F. anwendbar ist. 14
Stillhalters, der durch einen Barausgleich im Basisgeschäft entsteht, seit der Einführung
G a.F. durch das Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 vom 24. März 1999 (BGBl I 1999, 402) nicht mehr zur nicht steuerbaren Vermögensebene. Unter das Termingeschäft fällt auch der Barausgleich, so dass dieser im Rahmen der Einkunftsart
G (private Veräußerungsgeschäfte § 23 Abs. 1 EStG) steuerlich zu berücksichtigen ist (ebenso: Blümich/Glenk, § 23 EStG Rz 73; Jachmann/Lindenberg in Lademann, EStG, § 20 EStG Rz 511; von Beckerath in Kirchhof, EStG, 15. Aufl., § 20 Rz 116a; Aigner/Balbinot, Deutsches Steuerrecht --DStR-- 2015, 198 f.; Helios/Philipp, Finanz-Rundschau 2010, 1053 f.; Hahne/Krause, Betriebs-Berater --BB-- 2008, 1101 f.). 15 Aus dem Beschluss
Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 11. Oktober 2010 2 BvR 1710/10 (Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 2011, 89), mit dem der BFH-Beschluss in BFH/NV 2010, 1627 aufgehoben wurde, folgt nichts anderes. Die dortigen Ausführungen beruhen auf den Besonderheiten eines Eilverfahrens und beziehen sich auf die im Aussetzungsverfahren gebotene Gewährleistung eines effektiven Rechtsschutzes. Sie treffen keine Aussage zu der vorliegenden Streitfrage (so auch BFH-Urteil in BFH/NV 2014, 1020, unter II.2.c bb). 16
Rechts auf einen Differenzausgleich, Geldbetrag oder Vorteil nicht mehr als ein Jahr beträgt". Auslösendes Moment für die Besteuerung ist die Durchführung
Basisgeschäfts oder
Differenzausgleichs innerhalb der vom Gesetz vorgegebenen Veräußerungsfrist (vgl. BFH-Urteil vom 19. Dezember 2007 IX R 11/06, BFHE 219, 574, BStBl II 2008, 519). Hierunter fällt nach herrschender Auffassung auch der von dem Stillhalter gezahlte Barausgleich. Dieser Barausgleich ist der Differenzausgleich i.S.
G a.F. Das Gesetz erfasst mit dem Barausgleich nicht nur eine positive Differenz, sondern folgerichtig auch eine negative Differenz als Verlust. Vorteil ist danach auch der Nachteil, soweit er auf dem Basisgeschäft beruht (vgl. BFH-Urteil vom 26. September 2012 IX R 50/09, BFHE 239, 95, BStBl II 2013, 231, unter II.2.c). 18 bb) Zwar wird in der Rechtsprechung
BFH auch darauf verwiesen, dass § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG a.F. lediglich Optionen betrifft, die der Berechtigte erwirbt, nicht aber solche, die er einräumt (vgl. z.B. BFH-Urteile vom
G a.F. fiel. Die Stillhalterprämie ist kein Geldbetrag i.S.
G a.F., weil sie sich nicht durch den Wert einer veränderlichen Bezugsgröße bestimmt. Es handelt sich um die Gegenleistung für eine wirtschaftlich und rechtlich selbständige Leistung, nämlich für die vom Stillhalter vertraglich eingegangene Bindung und das damit verbundene Risiko, aus der Option in Anspruch genommen zu werden (BFH-Urteil in BFH/NV 2014, 1025, unter II.2.a). Davon getrennt zu betrachten ist die Besteuerung
Basisgeschäfts bzw.
Differenzausgleichs, da bei der Besteuerung eines Optionsgeschäfts zwischen Eröffnungsgeschäft, Basisgeschäft und Gegen- bzw. Glattstellungsgeschäft zu trennen ist (ständige Rechtsprechung zur Rechtslage vor Einführung der Abgeltungsteuer, z.B. BFH-Urteile vom
Optionsgeschäfts (Eröffnungs- und Basisgeschäft) bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise grundsätzlich als Einheit betrachtet werden müssen, gilt dies nur für die veränderte Gesetzeslage durch das UntStRefG 2008 und ist auf die Besteuerung
Stillhalters vor Einführung der Abgeltungsteuer nicht zu übertragen. 19
Stillhalters ist auch aus verfassungsrechtlichen Gründen geboten. Sie entspricht dem Gebot der Folgerichtigkeit und Ausrichtung der Steuerlast am Prinzip der finanziellen Leistungsfähigkeit gemäß Art. 3 Abs. 1
Grundgesetzes (vgl. u.a. BVerfG-Beschluss vom 12. Oktober 2010 1 BvL 12/07, BVerfGE 127, 224, BGBl I 2010, 1766, unter D.III.1.a und 2.). Die Leistungsfähigkeit
Stillhalters ist um den Barausgleich gemindert. Der Barausgleich ist danach als Verlust ebenso steuerlich zu berücksichtigen wie die als positive Einkünfte an den Stillhalter gezahlte Prämie, die vor der Einführung der Abgeltungsteuer gemäß § 22 Nr. 3 EStG a.F. der Besteuerung unterlag (ständige Rechtsprechung, zuletzt BFH-Urteil in BFH/NV 2015, 830). 21 d) Die Ausübung der Option 1 erfolgte am 19. Juni 2009 und damit innerhalb der Spekulationsfrist
G a.F. von einem Jahr. Danach ist der vom Kläger im Streitjahr gezahlte Barausgleich für die Option 1 in Höhe von 165.791 € als Verlust aus einem privaten Veräußerungsgeschäft nach § 22 Nr. 2 i.V.m. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, Abs. 3 Satz 5 EStG a.F. steuerlich zu berücksichtigen. 22 2. Der Verlust aus der Option 1 ist jedoch --entgegen der Auffassung
FG-- nicht mit den Kapitalerträgen
Klägers i.S.
G zu verrechnen. Der unter die Regelung
G a.F. fallende Altverlust kann gemäß §§ 23 Abs. 3 Satz 9, 20 Abs. 6 Satz 1 EStG nur mit positiven Einkünften der Kläger i.S.
G in Höhe von jeweils 6 € ausgeglichen werden. Der darüber hinaus gehende Klageantrag ist abzuweisen. 23 a) Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften dürfen nach § 23 Abs. 3 Satz 7 EStG nur bis zur Höhe
Gewinns, den der Steuerpflichtige im gleichen Kalenderjahr aus privaten Veräußerungsgeschäften erzielt, ausgeglichen werden. Diese Verlustverrechnungsmöglichkeit ist im Streitfall nicht gegeben, da die Kläger im Streitjahr keine positiven Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften i.S.
G erzielt haben. 24 b) Für sog. Altverluste aus Veräußerungsgeschäften, auf die § 23 EStG a.F. anzuwenden ist, hat der Gesetzgeber eine zusätzliche Verlustverrechnungsmöglichkeit geschaffen. Nach § 23 Abs. 3 Satz 9 EStG kann ein Verlust aus einem Termingeschäft nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG a.F. abweichend von Satz 7 der Vorschrift auch mit Einkünften aus § 20 Abs. 2 EStG i.d.F.
UntStRefG 2008 verrechnet werden. Gemäß § 20 Abs. 6 Satz 1 EStG sind verbleibende positive Einkünfte aus Kapitalvermögen nach der Verrechnung i.S.
G zunächst mit Verlusten aus privaten Veräußerungsgeschäften nach Maßgabe
G zu verrechnen. Der Altverlust
Klägers aus der Option 1 ist somit mit seinen positiven Einkünften i.S.
G in Höhe von 6 € zu verrechnen. 25 aa) Die erweiterte Verlustverrechnung nach § 23 Abs. 3 Satz 9 EStG bezieht sich ihrem eindeutigen Wortlaut und ihrem Zweck nach nicht auf positive Einkünfte aus Kapitalvermögen i.S. von § 20 Abs. 1 EStG. Denn durch die Übergangsregelung sollte die bestehende Verlustverrechnung innerhalb der ursprünglich selben Einkunftsquelle nur beibehalten, nicht hingegen auf andere Einkunftsquellen erweitert werden. Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften nach § 22 Nr. 2 i.V.m. § 23 Abs. 1 EStG a.F. waren auch vor Einführung der Abgeltungsteuer nur innerhalb
Verlustverrechnungskreises
G a.F. und nicht mit Einkünften nach § 20 Abs. 1 EStG a.F. verrechenbar. 26 bb) Die Altverluste aus Termingeschäften werden dadurch zwar schlechter behandelt als Neuverluste aus Termingeschäften, die auch mit positiven Einkünften aus § 20 Abs. 1 EStG verrechnet werden können (s.u.). Der Senat sieht die Fortgeltung der Verlustverrechnungsbeschränkung für Altverluste jedoch vor dem Hintergrund
weiten Gestaltungsspielraumes
Gesetzgebers bei der gesetzlichen Ausgestaltung
Übergangs von der Besteuerung der Termingeschäfte als private Veräußerungsgeschäfte zur Besteuerung als Kapitaleinkünfte nach der Abgeltungsteuer als gerechtfertigt an (vgl. BFH-Urteil vom
besonderen Verlustverrechnungskreises
G ist auch eine Verlustverrechnung zwischen Ehegatten zulässig (vgl. Schmidt/Weber-Grellet, EStG,
Klägers aus der Option 1 auch mit den positiven Einkünften der Klägerin aus § 20 Abs. 2 EStG in Höhe von 6 € zu verrechnen. 28 3. Auch der Barausgleich aus der Option 2 in Höhe von 19.299 € ist als Verlust aus einem Termingeschäft steuerlich zu berücksichtigen. Er fällt unter die Regelung
G (entgegen BMF-Schreiben vom
FG ist für eine analoge Anwendung
G mangels einer planwidrigen Regelungslücke kein Raum. 29 a) Gemäß § 52a Abs. 10 Satz 3 EStG i.d.F.
UntStRefG 2008 ist § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 EStG erstmals auf Gewinne aus Termingeschäften anzuwenden, bei denen der Rechtserwerb nach dem 31. Dezember 2008 erfolgt ist. Vorliegend hat der Kläger die Option 2 ---und damit den Erwerb
Rechts-- im April 2009 eingeräumt. Der Barausgleich fällt danach in den Anwendungsbereich der Neuregelung. 30 b) § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a EStG regelt neben § 20 Abs. 1 Nr. 11 EStG die Besteuerung der Wertzuwächse aus Termingeschäften (s. BTDrucks 16/4841, S. 55). Der Wortlaut der Vorschrift entspricht im Wesentlichen der Regelung
G a.F. Nach der Neuregelung gehört zu den Einkünften aus Kapitalvermögen auch "der Gewinn bei Termingeschäften, durch die der Steuerpflichtige einen Differenzausgleich oder einen durch den Wert einer veränderlichen Bezugsgröße bestimmten Geldbetrag oder Vorteil erlangt". Zu den Termingeschäften gehören --wie bereits ausgeführt-- auch die Optionsgeschäfte. Auch ein negativer Differenzausgleich kann vom Stillhalter bei der Durchführung eines Termingeschäfts i.S.
G "erlangt" werden. Gewinn bei einem Termingeschäft ist gemäß § 20 Abs. 4 Satz 5 EStG der Differenzausgleich oder der durch den Wert einer veränderlichen Bezugsgröße bestimmte Geldbetrag oder Vorteil abzüglich der Aufwendungen, die im unmittelbaren sachlichen Zusammenhang mit dem Termingeschäft stehen. Gewinn kann danach auch negativ ein Verlust sein (vgl. BTDrucks 16/4841, S. 57). Dies ist auch aus verfassungsrechtlichen Gründen geboten (s. hierzu oben unter II.1.c dd). Der vom Stillhalter gezahlte Barausgleich ist danach auch nach der Neuregelung der Termingeschäfte durch das UntStRefG 2008 als Verlust bei einem Termingeschäft gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a EStG steuerlich zu berücksichtigen (Jachmann/ Lindenberg in Lademann, a.a.O., § 20 EStG Rz 511; Jochum, in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, a.a.O., § 20 Rz C/11 12; D/3 29; Helios/Philipp, BB 2010, 95; Aigner/Balbinot, DStR 2015, 198, 203; Moritz/Strohm, Der Betrieb 2013, 603, 607; a.A. FG Hamburg, Urteil in EFG 2016, 1432). 31 Hierfür spricht auch, dass es nach dem Wortlaut der Neuregelung ausreicht, dass der Gewinn "bei" einem Termingeschäft erzielt wird. Die Neuregelung ist danach weiter gefasst als der Besteuerungstatbestand
G a.F. Dies entspricht dem Willen
Gesetzgebers, den Anwendungsbereich
G gegenüber der Vorgängerregelung zu erweitern (BTDrucks 16/4841, S. 55). Ein der Berücksichtigung
Barausgleichs entgegenstehender Wille
Gesetzgebers lässt sich der Gesetzesbegründung dagegen nicht entnehmen. 32 Dem steht auch die Änderung der Rechtsprechung
BFH, dass nach der Einführung der Abgeltungsteuer bei dem Optionsinhaber die Anschaffung der Option und der Ausgang
Optionsgeschäfts (Eröffnungs- und Basisgeschäft) bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise grundsätzlich als Einheit betrachtet werden müssen (BFH-Urteile in BFHE 252, 423, BStBl II 2016, 456; in BFHE 252, 430, BStBl II 2016, 459, und in BFHE 252, 436, BStBl II 2016, 462), nicht entgegen. Für die Besteuerung
Stillhalters ordnet das Gesetz eine "getrennte" Besteuerung der Stillhalterprämie und der Glattstellungsgeschäfte in § 20 Abs. 1 Nr. 11 EStG an, ohne dort den Barausgleich zu regeln. Dieser fällt unter die Regelung
G. 33 4. Der unter § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a EStG fallende Verlust
Klägers aus der Option 2 in Höhe von 19.299 € kann gemäß § 20 Abs. 6 EStG mit den positiven Einkünften aus § 20 Abs. 1 EStG verrechnet werden. Das Werbungskostenabzugsverbot
G greift nicht (vgl. BFH-Urteil in BFHE 252, 423, BStBl II 2016, 456; a.A. FG Hamburg, Urteil in EFG 2016, 1432). 34 Auch die Regelung
G steht der Verlustverrechnung nicht entgegen. Die Vorschrift, nach der Verluste aus Kapitalvermögen, die der Kapitalertragsteuer unterliegen, nur verrechnet werden dürfen, wenn eine Bescheinigung der auszahlenden Stelle i.S.
G vorliegt, dient der Verhinderung eines doppelten Verlustabzugs (Schmidt/Weber-Grellet, a.a.O., § 20 Rz 190). Eine solche Gefahr ist im vorliegenden Fall nicht gegeben. Die auszahlende Stelle ist aufgrund der von der Finanzverwaltung geäußerten Verwaltungsauffassung davon ausgegangen, dass der vom Stillhalter geleistete Barausgleich einkommensteuerrechtlich unbeachtlich ist (Rz 26 und 34
BMF-Schreibens vom 22. Dezember 2009 IV C 1-S 2252/08/10004, BStBl I 2010, 94, zuletzt geändert durch BMF-Schreiben in BStBl I 2012, 953). Es ist daher ausgeschlossen, dass der Verlust aus dem vom Kläger geleisteten Barausgleich doppelt berücksichtigt wurde. Es wäre reiner Formalismus, in diesem Fall für die Verlustverrechnung eine Bescheinigung i.S.
G zu verlangen. 35 5. Die Sache ist spruchreif. 36 Da das Urteil
FG insgesamt aufzuheben ist, ändert der Senat den Einkommensteuerbescheid für 2009 vom
Klägers aus Kapitalvermögen i.S.
G in Höhe von insgesamt 203.355 € negative Kapitalerträge i.S.
G in Höhe von 19.299 € zu berücksichtigen sind. Der gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG a.F. steuerlich zu berücksichtigende Verlust in Höhe von 165.791 € ist gemäß §§ 23 Abs. 3 Satz 9, 20 Abs. 6 Satz 1 EStG mit den Kapitalerträgen der Kläger i.S.
G in Höhe von jeweils 6 € zu verrechnen. Die Berechnung der Steuer wird dem FA übertragen (§ 100 Abs. 2 FGO). 37 6. Die Kosten
gesamten Verfahrens tragen die Kläger zu 90 % und das FA zu 10 % (§ 135 Abs. 2, § 136 Abs. 1 Satz 1 FGO). Die Kostenverteilung ergibt sich nach dem Maße
Obsiegens bzw. Unterliegens, somit danach, in welchem Umfang der Klageantrag erfolgreich ist. Es ist auf den Unterschied zwischen der begehrten und der erreichten Änderung
angefochtenen Verwaltungsaktes abzustellen (vgl. BFH-Urteil vom 27. September 2012 III R 70/11, BFHE 239, 116, BStBl II 2013, 544). Die Kläger begehrten die steuerliche Berücksichtigung eines Verlustes aus Kapitaleinkünften in Höhe von insgesamt 185.090 €. Dieser wirkt sich aufgrund der Verlustverrechnungsbeschränkung
G bei der Steuerfestsetzung
Streitjahres lediglich in Höhe von 19.311 € (19.299 € + 2 x 6 €) aus. Daraus ergibt sich eine Quote
Obsiegens der Kläger von 10 % gegenüber
Obsiegens
FA zu 90 %
gesamten Verfahrens. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-STRE201710026&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.