G . 2. Räumt ein Unternehmer privaten Golfspielern die Berechtigung ein, auf mehreren Golfplätzen im In- und Ausland Golf zu spielen, richtet sich der Ort dieser Leistungen nach § 3a Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a UStG danach, wo sie von dem Unternehmer tatsächlich erbracht werden . Auf die Revision
Beklagten wird das Urteil
Finanzgerichts Baden-Württemberg, Außensenate Freiburg, vom 4. Dezember 2013 14 K 2811/13 aufgehoben. Die Umsatzsteuer wird unter Änderung
Umsatzsteuerbescheids
Beklagten vom 23. September 2015 auf den Betrag festgesetzt, der sich ergibt, wenn nur 50 % der Entgelte für die eingeräumten Spielberechtigungen der deutschen Umsatzsteuer unterworfen werden. Die Berechnung der Steuer wird dem Beklagten übertragen. Die Kosten
gesamten Verfahrens hat der Beklagte zu tragen. 1 I. Die Beteiligten streiten im Rahmen der Steuerbarkeit nach dem Umsatzsteuergesetz (UStG) darüber, wo der Ort einer sonstigen Leistung liegt, die in der Einräumung von Spielberechtigungen an private Golfspieler auf Golfplätzen im In- und Ausland besteht. 2 Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) betrieb im Jahr 2013 (Streitjahr) zwei Golfplätze in X, Bundesrepublik Deutschland (Deutschland). Daneben war der Kläger einziger Gesellschafter der ... SARL (SARL) mit Sitz in Y, Französische Republik (Frankreich), die dort zwei Golfplätze betrieb. 3 Der Kläger räumte privaten Golfspielern, die bei ihm eine Spielberechtigung erwarben (Spielberechtigte
Klägers), gemäß § 3 der "Bestimmungen zur Spielberechtigung" das Recht ein, sämtliche Golfplätze
Klägers sowie der SARL zu nutzen. Für die Spielberechtigung im In- und Ausland zahlten die Spieler an den Kläger ein einmaliges Spielberechtigungsentgelt sowie einen Jahresbeitrag. Das einmalige Spielberechtigungsentgelt war 14 Tage nach Unterzeichnung
Antrags auf Erteilung einer Spielberechtigung fällig; der Jahresbeitrag war jeweils zum 15. Januar eines jeden Jahres fällig. Nach § 4 Nr. 2 und 3 der "Bestimmungen zur Spielberechtigung" beinhalten das Spielberechtigungsentgelt und der Jahresbeitrag die "gesetzliche Mehrwertsteuer". Der Kläger wies in den Rechnungen an seine Kunden keine Umsatzsteuer gesondert aus. 4 Nach den (unstreitigen) Feststellungen
Finanzgerichts (FG) spielten im Streitjahr ca. 50 % der Spielberechtigten
Klägers in Frankreich und ca. 50 % in Deutschland. 5 Der Kläger und die SARL hatten in einem Nutzungsvertrag vereinbart, dass den Spielberechtigten
Klägers auch die von der SARL in Frankreich errichteten und betriebenen Golfplätze zur Nutzung zur Verfügung stehen. Die SARL erhielt hierfür vom Kläger einen Anteil
einmaligen Spielberechtigungsentgelts und der Jahresbeiträge. 6 In seinen Umsatzsteuervoranmeldungen für die Monate Januar bis März 2013 unterwarf der Kläger seine Umsätze nur zu 50 % der deutschen Umsatzsteuer, da sie nur insoweit auf die Einräumung von Spielberechtigungen im Inland entfielen; soweit das Entgelt anteilig auf die Einräumung von Spielberechtigungen in Frankreich entfalle, liege der Ort der Leistung in Frankreich. 7 Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) ging in den Bescheiden über die Umsatzsteuervorauszahlung für die Monate Januar bis März 2013 hingegen davon aus, dass der Ort der Leistung gemäß § 3a Abs. 1 UStG insgesamt im Inland liege, und unterwarf auch die vom Kläger als nicht steuerbar behandelten Umsätze der deutschen Umsatzsteuer. Der Einspruch
Klägers blieb erfolglos (Einspruchsentscheidung vom 26. Juli 2013). 8 Das FG gab der Klage statt. Es führte in seinem Urteil aus, der Kläger führe mit der Einräumung der Benutzungsmöglichkeiten diverser Golfsportanlagen gegen Entgelt einheitliche sonstige Leistungen (Einräumung einer Spielberechtigung für bestimmte Golfsportanlagen, Mitnutzung der Golfbahnen, Driving Range, Spielbahnen und Übungsflächen) i.S.
G aus. Die Einräumung der Nutzung der Club-, Aufenthalts-, Umkleide-, Dusch- und Caddy-Räume sowie die Pflege und Unterhaltung der Golfanlage seien Nebenleistungen zur Hauptleistung. Die Leistungen würden während der Laufzeit
Rechts, die Golfplätze nutzen zu können, erbracht. Die Leistungserbringung beginne mit der Einräumung der Spielberechtigung. Aus diesem Grund sei unerheblich, ob und wann ein Golfspieler mit Spielberechtigung auf einem Golfplatz tatsächlich erscheine. 9 Der Ort dieser Leistungen liege nach § 3a Abs. 3 Nr. 1 UStG dort, wo die Golfplätze liegen; denn es handle sich um "Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück". Die Umsätze seien je zur Hälfte im Inland und in Frankreich steuerbar; das Entgelt sei entsprechend aufzuteilen. 10 Mit seiner Revision rügt das FA die Verletzung materiellen Rechts (§ 3a UStG). Es macht geltend, entgegen der Vorentscheidung erbringe der Kläger keine "Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück" i.S.
G. Für das Recht, innerhalb eines bestimmten Zeitraums nach Belieben auf einem Gelände eine sportliche Tätigkeit auszuüben, fehle es an einem eindeutigen Grundstücksbezug. Der Leistungsort bestimme sich
halb nach § 3a Abs. 1 Satz 1 UStG. 11 Das FA hat im Laufe
Revisionsverfahrens mitgeteilt, die französische Finanzverwaltung wolle (nunmehr) gegenüber dem Kläger anteilig Umsatzsteuer für die Jahre 2011 bis 2013 erheben. Sie stütze ein anteiliges Besteuerungsrecht Frankreichs auf die Ortsregelung
1 der Richtlinie 2006/112/EG
Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL; in Deutschland umgesetzt durch § 3a Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a UStG). Nach Auffassung
FA bestehen allerdings Zweifel, wie die Formulierung "Dienstleistungen an einen Nichtsteuerpflichtigen betreffend Tätigkeiten auf dem Gebiet ...
Sports" in Art. 54 MwStSystRL auszulegen sei und ob sich der Kläger
halb mit Erfolg auf das Unionsrecht berufen könne; es regt an, zur Klärung dieser Zweifel ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) zu richten. Das FA sei zwar der Auffassung, dass der Ort der Leistung auch nicht nach Art. 54 Abs. 1 MwStSystRL teilweise in Frankreich liege. Da jedoch die französische Finanzverwaltung Art. 54 Abs. 1 MwStSystRL weiter auslege als das FA, drohe im Streitfall eine echte Doppelbesteuerung. 12 § 3a Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a UStG greift nach Auffassung
FA jedenfalls nicht ein. Die Einräumung der Spielberechtigung auf einem Golfplatz sei keine "sportliche Leistung eines Unternehmers" i.S.
G. 13 Das FA hat mitgeteilt, es habe am 23. September 2015 einen Umsatzsteuer-Änderungsbescheid für 2013 (Streitjahr) erlassen, in dem es wie zuvor davon ausgegangen sei, dass der Ort sämtlicher Leistungen
Klägers im Inland liege. Gründe,
halb nach § 127 der Finanzgerichtsordnung (FGO) das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückzuverweisen, lägen nicht vor. Dem hat sich der Kläger angeschlossen. 14 Das FA beantragt, das Urteil
FG aufzuheben und die Klage als unbegründet abzuweisen. 15 Der Kläger beantragt, den Umsatzsteuerbescheid für 2013 vom 23. September 2015 dahingehend zu ändern, dass die steuerpflichtigen Umsätze zu 19 % von ... € um ... € auf ... € reduziert werden. 16 II. Die Revision ist im Ergebnis unbegründet. Die Vorentscheidung ist zwar aus verfahrensrechtlichen Gründen aufzuheben, weil im Laufe
Revisionsverfahrens der Umsatzsteuerbescheid für das Streitjahr ergangen ist. Der Klage ist aber weiterhin stattzugeben. Denn die Vorentscheidung verletzt zwar § 3a Abs. 3 Nr. 1 UStG; sie stellt sich aber aus anderen Gründen als richtig dar (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, Abs. 4 FGO): Der Ort der Einräumung der Spielberechtigung auf einem Golfplatz liegt bei richtlinienkonformer Auslegung
G dort, wo sie vom Unternehmer tatsächlich erbracht (eingeräumt) wird, und
halb im Streitfall nur teilweise in Deutschland und im Übrigen in Frankreich. 17 1. Das Urteil
FG vom 4. Dezember 2013 ist aus verfahrensrechtlichen Gründen aufzuheben. 18 a) Das FA hat nach Einreichung der Steuererklärung
Klägers (§ 18 Abs. 3 UStG) i.S.
September 2015 einen Umsatzsteuer-Änderungsbescheid für das Streitjahr erlassen. Diese Bescheide haben die angefochtenen Vorauszahlungsbescheide ersetzt (vgl. Urteile
Bundesfinanzhofs --BFH-- vom
Revisionsverfahrens geworden. Da dem Urteil
FG nicht mehr existierende Bescheide zugrunde liegen, kann es keinen Bestand haben (vgl. BFH-Urteile vom
FG in der Sache entscheiden (vgl. z.B. BFH-Urteile in BFHE 245, 465, BFH/NV 2014, 1692, Rz 29; vom
G erbracht hat. 21 Dies entspricht der Rechtsprechung
EuGH, wonach die Einräumung der Möglichkeit, Golf zu spielen, auch dann ein steuerbarer Umsatz ist, wenn die Gegenleistung als Entgelt in der Zahlung eines Mitgliedsbeitrags besteht, der ein Pauschalbetrag ist und nicht jeder persönlichen Nutzung
Golfplatzes zugeordnet werden kann (vgl. EuGH-Urteil Kennemer Golf vom
Klägers handelt es sich --entgegen der Auffassung
FG-- nicht um "Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück" i.S.
G. Davon gehen die deutsche und wohl auch die französische Finanzverwaltung zu Recht übereinstimmend aus. 23 a) Eine sonstige Leistung wird nach § 3a Abs. 1 Satz 1 UStG --u.a. vorbehaltlich der Absätze 2 und 3-- an dem Ort ausgeführt, von dem aus der Unternehmer sein Unternehmen betreibt. Wird die sonstige Leistung von einer Betriebsstätte ausgeführt, gilt die Betriebsstätte als der Ort der sonstigen Leistung (§ 3a Abs. 1 Satz 2 UStG). Eine sonstige Leistung, die an einen Unternehmer für
sen Unternehmen ausgeführt wird, wird --u.a. vorbehaltlich
Absatzes 3-- an dem Ort ausgeführt, von dem aus der Empfänger sein Unternehmen betreibt (§ 3a Abs. 2 Satz 1 UStG). 24
EuGH zu Art. 9 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG
Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften über die Umsatzsteuern (Richtlinie 77/388/EWG), der Vorgängerregelung
StSystRL, fallen nur diejenigen Dienstleistungen unter Art. 47 MwStSystRL, die einen ausreichend direkten Zusammenhang mit einem Grundstück aufweisen (vgl. EuGH-Urteil Inter-Mark Group vom
gemeinsamen Mehrwertsteuersystems verbieten es, Begriffe in Art. 9 Abs. 2 und Art. 13 der Richtlinie 77/388/EWG je nachdem, ob sie in der einen oder in der anderen Vorschrift verwendet werden, unterschiedlich zu bestimmen (vgl. EuGH-Urteil Swiss Re Germany Holding vom 22. Oktober 2009 C-242/08, EU:C:2009:647, BStBl II 2011, 559, Rz 31 ff.).
halb kann --soweit dieselben Begriffe verwendet werden-- auf die Rechtsprechung
EuGH zu den Steuerbefreiungen auch im Rahmen der Bestimmung
Leistungsorts zurückgegriffen werden. 28 bb) Nach der Rechtsprechung
EuGH setzt eine "Vermietung und Verpachtung von Grundstücken" voraus, dass dem Mieter vom Vermieter eines Grundstücks auf bestimmte Zeit gegen eine Vergütung das Recht eingeräumt wird, dieses Grundstück in Besitz zu nehmen und jede andere Person von diesem Recht auszuschließen (vgl. EuGH-Urteile Fonden Marselisborg Lystbadehavn vom
Dienstleistenden wie Aufsicht, Verwaltung und ständige Unterhaltung sowie die Zurverfügungstellung anderer Anlagen, so dass die Vermietung
Golfplatzes --sofern nicht ganz besondere Umstände vorliegen-- nicht die ausschlaggebende Dienstleistung darstellen und
halb nicht nach Art. 13 Teil B Buchst. b der Richtlinie 77/388/EWG steuerfrei sein kann (EuGH-Urteil Stockholm Lindöpark vom
selben zu einer (vom "Mieter" zu bestimmenden) Nutzung bezieht, sondern nur auf die Einräumung
Rechts, auf den Golfplätzen mit den dort vorhandenen Vorrichtungen eine bestimmte sportliche Tätigkeit auszuüben, nämlich Golf zu spielen. 30 4. Dies führt jedoch --entgegen der Auffassung
FA-- nicht zur Anwendung
G; denn der Ort der Leistungen liegt --wovon nach Mitteilung
FA auch die französische Finanzverwaltung zu Recht ausgeht-- an dem oder den Ort(
4 Buchst. c
Jahressteuergesetzes 2010 vom 8. Dezember 2010 (BGBl I 2010, 1768) werden u.a. sportliche Leistungen sowie die damit zusammenhängenden Tätigkeiten, die für die Ausübung der Leistungen unerlässlich sind, an einen Empfänger, der weder ein Unternehmer ist, für
sen Unternehmen die Leistung bezogen wird noch eine nicht unternehmerisch tätige juristische Person, der eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) erteilt worden ist, dort ausgeführt, wo sie vom Unternehmer tatsächlich erbracht werden. 32
Rates vom 12. Februar 2008 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG bezüglich
Ortes der Dienstleistung, Amtsblatt der Europäischen Union --ABlEU-- Nr. L 44/11 --Richtlinie 2008/8/EG--). 33 § 3a Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a UStG ist daher --trotz seines nicht völlig identischen Wortlauts-- i.S.
StSystRL richtlinienkonform auszulegen (vgl. ebenso zur früheren Rechtslage BFH-Urteile vom
Sports, einschließlich der Erbringung von Dienstleistungen der Veranstalter solcher Tätigkeiten, der Ort, an dem diese Tätigkeiten tatsächlich ausgeübt werden. 35
Sports, der Wissenschaften,
Unterrichts oder der Unterhaltung teilnehmen (vgl. EuGH-Urteil Kronospan Mielec vom 7. Oktober 2010 C-222/09, EU:C:2010:593, BFH/NV 2010, 2377, Rz 24). 36
StSystRL nicht nur Leistungen, die sich auf die dort genannten Tätigkeiten beziehen, sondern alle jene Leistungen, die zwar selbst keine solche Tätigkeit darstellen, aber mit ihr zusammenhängen und für ihre Ausübung unerlässlich sind, ohne dass darauf abzustellen wäre, wer die Tätigkeit ausübt (vgl. EuGH-Urteil Dudda vom 26. September 1996 C-327/94, EU:C:1996:355, BStBl II 1998, 313, Rz 25, 28 bis 30). Der Einwand
FA, der leistende Unternehmer müsse Leistungen auf dem Gebiet
Sports ausüben, greift
halb nicht durch. 37
Sports" ausgeübt werden; dass eine "wirtschaftliche Tätigkeit" auf dem Gebiet
Sports ausgeübt wird, setzt das Unionsrecht gerade nicht voraus. 38 Der Hinweis
FA in diesem Zusammenhang auf die Rechtslage bei Messen und Ausstellungen rechtfertigt kein anderes Ergebnis: Nach Auffassung
EuGH in der Rechtssache Inter-Mark Group (EU:C:2011:697, BStBl II 2012, 160, Rz 24 ff.) kann die Errichtung eines Stands eine Messe- oder Ausstellungsleistung sein, wenn der Stand für eine bestimmte Messe oder Ausstellung zu einem Thema aus dem Bereich der Kultur, der Künste,
Sports, der Wissenschaften,
Unterrichts, der Unterhaltung oder einem ähnlichen Gebiet errichtet wird. Dafür kommt es nicht darauf an, dass der Leistende (Standbauer) eine Messe- oder Ausstellungsleistung erbringt; denn der Leistende vermietet an sich nur bewegliche Gegenstände (EuGH-Urteil Inter-Mark Group, EU:C:2011:697, BStBl II 2012, 160, Rz 28). Wenn der Leistungsempfänger Nichtsteuerpflichtiger ist, liegt mithin ein Fall
StSystRL vor, ohne dass der Leistende oder der Leistungsempfänger eine solche Leistung erbringt. 39 cc) § 3a Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a UStG ist auch nicht auf Leistungen bei Veranstaltungen beschränkt (vgl. EuGH-Urteil RAL (Channel Islands) u.a. vom
Umsatzsteuer-Anwendungserlasses --UStAE--; a.A. Wäger in Sölch/Ringleb, Umsatzsteuer, § 3a Rz 159; Stadie in Rau/ Dürrwächter, Umsatzsteuergesetz, § 3a Rz 344, 362). 40 b) Gemessen daran liegen im Streitfall die Voraussetzungen
G vor. 41 aa) Zu den für die Ausübung
Golfsports (vgl. zu Golf als Sport EuGH-Urteil Bridport and West Dorset Golf Club vom
Klägers waren keine Unternehmer, die die Spielberechtigung für ihr Unternehmen bezogen haben --was die Anwendung
G ausschlösse--, sondern private Golfspieler. Davon ist das FG zu Recht ausgegangen. 43 Denn aufgrund der Art der Umsätze erscheint ein Leistungsbezug für das Unternehmen im Normalfall ausgeschlossen (vgl. dazu Stadie, UStG, 3. Aufl., § 3a Rz 76; Abschn. 3a.2 Abs. 11a Satz 4, 8. Spiegelstrich UStAE). 44 Zudem entspricht diese Beurteilung der Vermutungsregelung
2 der Durchführungsverordnung Nr. 282/2011
Rates vom 15. März 2011 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften zur Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem --MwSt-DVO-- (ABlEU Nr. L 77/1), die in allen ihren Teilen verbindlich ist und unmittelbar in jedem Mitgliedstaat gilt (Art. 288 Abs. 2
Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union --AEUV--). Danach gilt: Sofern dem Dienstleistungserbringer (hier: dem Kläger) keine gegenteiligen Informationen vorliegen, kann er davon ausgehen, dass ein in der Gemeinschaft ansässiger Leistungsempfänger den Status eines Nichtsteuerpflichtigen hat, wenn er nachweist, dass Letzterer ihm seine USt-IdNr. nicht mitgeteilt hat (vgl. dazu auch Abschn. 3a.2 Abs. 9 Satz 9 UStAE; Huschens, Umsatzsteuer- und Verkehrsteuer-Recht 2011, 220, 222, unter II.3.). 45 c) Der Senat weicht mit dieser Auffassung nicht vom BFH-Urteil in BFHE 232, 560, BStBl II 2011, 458 und vom BFH-Beschluss in BFH/NV 2012, 1195 ab, weil sich die Rechtslage geändert hat. Der geänderten nationalen Vorschrift liegt eine geänderte Richtlinienbestimmung zugrunde, die der Gesetzgeber umsetzen wollte. Die besondere Ortsregelung gilt nur noch für Leistungen an Nichtsteuerpflichtige. Die frühere Beurteilung, die Regelung gelte nur für Leistungen "zwischen Mehrwertsteuerpflichtigen", passt nicht mehr auf eine solche Regelung; sie wäre sonst ohne Anwendungsbereich. 46 5. Die Vorentscheidung stellt sich danach im Ergebnis als richtig dar (§ 126 Abs. 4 FGO). 47 6. Nach Auffassung
Senats bestehen angesichts der bereits vorliegenden Rechtsprechung
EuGH keine Zweifel i.S.
GH-Urteile CILFIT vom
Senats mit der Auffassung der französischen Steuerbehörden überein, so dass keine Kompetenzkonflikte (Doppelbesteuerung oder doppelte Nichtbesteuerung) drohen, die die Art. 43 f., 54 MwStSystRL vermeiden wollen. Der vom FA angeregten Einholung eines Vorabentscheidungsersuchens bedarf es
halb nicht. 48 7. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-STRE201710028&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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