leistenden Unternehmers ist als Berichtigung
Steuerbetrags i.S.
G anzusehen, wenn diese dem Leistungsempfänger zugegangene Abtretungserklärung spezifisch und eindeutig auf eine (oder mehrere) ursprüngliche Rechnung(en) bezogen ist und aus ihr klar hervorgeht, dass der leistende Unternehmer über seine Leistungen --statt, wie bisher, unter Ansatz
ursprünglich ausgewiesenen Steuerbetrags-- nunmehr nur noch ohne Umsatzsteuer abrechnen will . 3. Einer Rechnungsberichtigung i.S.
G kommt keine Rückwirkung zu . Die Revision
Beklagten gegen das Urteil
Niedersächsischen Finanzgerichts vom 25. September 2014 5 K 99/13 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten
Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen. I. 1 Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) einen unrichtigen Steuerausweis wirksam berichtigt hat, so dass sie die zunächst offen ausgewiesene Umsatzsteuer i.S.
Umsatzsteuergesetzes in der im Streitjahr
G für inländische Leistungsempfänger nicht eingreife. Das FA ging ferner davon aus, dass die Klägerin die zu Unrecht offen ausgewiesene Umsatzsteuer nach § 14c Abs. 1 Satz 1 UStG trotzdem weiterhin schulde. 4 Mit ihrer Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2012 machte die Klägerin geltend, sie schulde die Umsatzsteuer i.S.
G nicht länger, weil sie nunmehr in berichtigten Rechnungen keine Umsatzsteuer mehr ausweise. Zuvor hatte die Klägerin dem FA --auf einem Datenträger-- eine Auflistung und Kopien von jeweils angeblich am
Einspruchsverfahrens forderte das FA von der Klägerin Nachweise darüber, dass die Rechnungsberichtigungen vom 31. Januar 2012 noch im Jahr 2012 sämtlichen Leistungsempfängern zugegangen sind, und Zahlungsbelege über eine Rückzahlung der unrichtig ausgewiesenen Umsatzsteuern an die Leistungsempfänger im Jahr 2012 (mit Angabe von Zahlungsdatum, -empfänger, -betrag und Verwendungszweck der Zahlung). Daraufhin übersandte die Klägerin Kopien
E-Mail-Verkehrs zwischen ihr und ihren Leistungsempfängern aus dem Jahr 2012, woraus sich der Zugang ergeben soll. 8 Nach Auswertung
E-Mail-Verkehrs vertrat das FA die Auffassung, dass hinsichtlich --
vorliegend einzig streitigen Falls-- X die Klägerin zwar die Rückzahlung im Jahr 2012 nachgewiesen habe (durch Abtretungsanzeige vom
abgekürzten Zahlungsweges darauf geeinigt, das sich aus der Rechnungsberichtigung ergebende Guthaben der Klägerin in Höhe von 4.761,49 € mit den Steuerverbindlichkeiten der X zu verrechnen. Die Abtretung und Verrechnung
Guthabens mit den Steuerschulden der X sei dem FA am 3. Dezember 2012 angezeigt worden. Die Abtretungsanzeige sei sowohl von dem Geschäftsführer der Klägerin (Abtretende) als auch von X unterschrieben. Als Abtretungsgrund sei angegeben "Forderung X Vorsteuerrückzahlung". Mit dem o.g. E-Mail-Verkehr und der anschließenden Abtretung und Verrechnung
sich aus der Rechnungsberichtigung ergebenden Betrags von 4.761,49 € habe die Klägerin gegenüber der Leistungsempfängerin eindeutig und klar zum Ausdruck gebracht, dass die von ihr erbrachten Leistungen nunmehr ohne Umsatzsteuer (netto) abgerechnet werden und die Umsatzsteuer entsprechend zu berichtigen ist. Einer darüber hinaus gehenden weiteren bzw. zusätzlichen Übergabe der berichtigten Rechnungen vom 31. Januar 2012 bedürfe es vor diesem Hintergrund nicht. 13 Mit seiner Revision rügt das FA die Verletzung materiellen Rechts (§ 14c Abs. 1 Satz 1 und 2 i.V.m. § 17 Abs. 1 Satz 1, 5 und 7 UStG). Das FG habe zu Unrecht aus der Abtretungserklärung abgeleitet, dass die Rechnung berichtigt worden sei. Dieser Erklärungsinhalt sei der Abtretungsanzeige nicht beizumessen. Das FA habe nicht prüfen müssen, ob der abgetretene Anspruch existiere. Das Erfordernis der Berichtigung der Rechnung sei auch nicht davon abhängig, dass dem Fiskus ein Steuerschaden entstanden sei. 14 Die vom FG überdies aufgeworfene Rechtsfrage, ob in den Fällen
G eine Rückzahlung der Umsatzsteuer an den Leistungsempfänger erforderlich sei, sei im Streitfall nicht entscheidungserheblich. 15 Das FA beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben und die Klage abzuweisen. 16 Die Klägerin beantragt sinngemäß, die Revision zurückzuweisen. II. 17 Die Revision ist unbegründet; sie ist daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Das FG hat in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise angenommen, dass die Klägerin die ursprünglichen Rechnungen im Streitjahr gegenüber X berichtigt hat. 18 1. Das FG ist zu Recht davon ausgegangen, dass es sich bei den von der Klägerin gegenüber X ausgestellten sechs Rechnungen um Rechnungen i.S.
G handelt. 19
Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL), wonach jede Person, die die Mehrwertsteuer in einer Rechnung ausweist, die Mehrwertsteuer schuldet. Damit soll einer Gefährdung
Steueraufkommens entgegengewirkt werden, die sich aus dem Recht auf Vorsteuerabzug ergeben kann (vgl. Urteile
Gerichtshofs der Europäischen Union --EuGH-- Schmeink & Cofreth und Strobel vom
V. Senats
Bundesfinanzhofs (BFH; vgl. Urteil vom 19. November 2014 V R 41/13, BFHE 248, 406, BFH/NV 2015, 634, Rz 17 und 18) der leistende Unternehmer diese Steuer nach § 14c Abs. 1 UStG (ebenso Abschn. 13b.14 Abs. 1 Satz 5
Umsatzsteuer-Anwendungserlasses; Bunjes/ Korn, UStG,
G der Rechnungsaussteller den Steuerbetrag gegenüber dem Leistungsempfänger, ist § 17 Abs. 1 UStG entsprechend anzuwenden (§ 14c Abs. 1 Satz 2 UStG). 24 aa) Eine Rechnung kann nach § 14 Abs. 6 Nr. 5 UStG i.V.m. § 31 Abs. 5 Satz 1 Buchst. b der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV) berichtigt werden, wenn Angaben in der Rechnung unzutreffend sind. Zur Berichtigung müssen die fehlenden oder unzutreffenden Angaben durch ein Dokument, das spezifisch und eindeutig auf die Rechnung bezogen ist, übermittelt werden; es gelten die gleichen Anforderungen an Form und Inhalt wie in § 14
Gesetzes (§ 31 Abs. 5 Satz 2 und 3 UStDV). 25
Steuerbetrags muss durch den Leistenden gegenüber dem Leistungsempfänger erfolgen. Voraussetzung dafür ist lediglich, dass dem Leistungsempfänger eine hinreichend bestimmte, schriftliche Berichtigung der Rechnung zugeht (vgl. BFH-Urteil vom
G enthalten (Lippross, Umsatzsteuer, 23. Aufl., S. 919, unter 6.4.2.3). 27 dd) Die Berichtigung
Steuerbetrags gegenüber dem Leistungsempfänger ist hinreichend bestimmt, wenn aus ihr --notfalls durch Auslegung-- hervorgeht, dass der leistende Unternehmer über seine Leistung --statt, wie bisher, unter Ansatz
ursprünglich ausgewiesenen Steuerbetrags-- nunmehr nur noch ohne Umsatzsteuer abrechnen will. Sollen die Steuerbeträge mehrerer Rechnungen berichtigt werden, so können die Berichtigungen in einer Korrekturmitteilung zusammengefasst werden, sofern sich aus dieser ergibt, welche Steuerbeträge welcher Rechnungen gemeint sind (vgl. BFH-Urteil vom 11. August 1994 XI R 57/93, BFH/NV 1995, 170, unter II.1.e, Rz 13; BFH-Beschluss vom 29. April 2004 V B 43/03, BFH/NV 2004, 1303, unter II.1., Rz 21). 28 ee) Bei der Auslegung der Berichtigungserklärung sind die Bedürfnisse
Geschäftsverkehrs zu beachten.
halb genügt z.B. für eine wirksame Berichtigung eine Erklärung
Leistenden, dass der ursprüngliche Steuerausweis nicht mehr wirksam sein soll (vgl. BFH-Urteil vom
DV bzw. um eine Mitteilung i.S.
StSystRL. Dass diese von der Klägerin stammt und X zugegangen ist, ergibt sich daraus, dass sie vom Geschäftsführer der Klägerin und X unterschrieben ist. 31 bb) Aus der Abtretungsanzeige vom 28. November 2012 ergab sich auch "spezifisch und eindeutig" i.S. von § 31 Abs. 5 Satz 2 UStDV, dass die Klägerin bereit war, X die zu Unrecht in Rechnung gestellte Umsatzsteuer in Höhe von 4.761,49 € im Wege der Abtretung eines Anspruchs der Klägerin gegen das FA zurück zu erstatten, weil sie, die Klägerin, über ihre Leistungen --statt, wie bisher, unter Ansatz
ursprünglich ausgewiesenen Steuerbetrags-- nunmehr nur noch ohne Umsatzsteuer abrechnen will. 32 Diese Auslegung wird --entgegen der Auffassung
FA-- durch den vorangegangenen E-Mail-Verkehr zwischen der Klägerin und X bestätigt. Denn die Klägerin hatte als Reaktion auf den Hinweis der X in der E-Mail vom
nämlichen Betrags an X belegt die Annahme
FG, dass in der Abtretungsanzeige vom 28. November 2012 auch die Erklärung liegt, den Steuerbetrag in den sechs Rechnungen an X zu berichtigen. 33 cc) Das FG ist ferner zutreffend davon ausgegangen, dass sich aus dem übereinstimmenden Betrag aus Sicht der X "spezifisch und eindeutig" i.S. von § 31 Abs. 5 Satz 2 UStDV ergab, welcher Steuerbetrag aus welchen sechs Rechnungen der Klägerin gemeint ist; die Abtretung erfolgte nämlich, damit X ihre Zahlungspflicht aus der Rückgängigmachung
Vorsteuerabzugs aus den sechs Rechnungen der Klägerin (mit dem nämlichen Betrag) gegenüber dem zuständigen FA erfüllen kann. 34 dd) Soweit das FA geltend macht, es müsse den abgetretenen Anspruch nicht prüfen, ergibt sich hieraus nichts für die hier maßgebliche Frage, ob X die Abtretungserklärung der Klägerin als Berichtigung
Steuerbetrags verstehen musste. 35
G und
StSystRL, einer Gefährdung
Steueraufkommens durch einen unzutreffenden Steuerausweis in Rechnungen entgegenzuwirken (vgl. BFH-Urteil vom
EuGH einer Rechnungsberichtigung beim Vorsteuerabzug unter bestimmten Voraussetzungen Rückwirkung zukommen kann (vgl. EuGH-Urteile Senatex vom
halb in Bezug auf § 14c Abs. 1 Satz 2 UStG zu keiner anderen Beurteilung. 38 3. Auch die Rückzahlung der Umsatzsteuer an X (im Wege der Abtretung und Verrechnung) erfolgte im Streitjahr. 39 a) Das FG hat in seinem vom FA nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen Urteil für den Senat gemäß § 118 Abs. 2 FGO bindend festgestellt, dass die von der Klägerin zu Unrecht vereinnahmte Umsatzsteuer in Höhe von 4.761,49 € "im Wege der Abtretung und Verrechnung zurückgewährt worden" ist. Das FA hat danach die Abtretung als wirksam anerkannt (und ist noch im Klageverfahren selbst von deren Wirksamkeit ausgegangen). Dass die Finanzkasse
FA eine Verrechnung nicht vorgenommen hat, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich; ein entsprechendes Vorbringen wäre außerdem als neuer Sachvortrag im Revisionsverfahren unzulässig. 40 b) Soweit das FA im Revisionsverfahren erstmals geltend gemacht hat, eine Rückzahlung der Umsatzsteuer i.S.
G könne wegen § 46 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) nicht durch Abtretung, sondern nur in bar oder durch Überweisung erfolgen, widerspricht diese Sichtweise der Verfügung der Thüringer Landesfinanzdirektion vom 11. März 2016 S 7282 A 09-A5.15 (juris). Diese Verwaltungsauffassung ist auch zutreffend; denn der Grundsatz der Neutralität der Mehrwertsteuer verlangt grundsätzlich, dass zu Unrecht in Rechnung gestellte Mehrwertsteuer berichtigt werden kann, wenn der Aussteller der Rechnung die Gefährdung
Steueraufkommens rechtzeitig und vollständig beseitigt hat (vgl. EuGH-Urteil Schmeink & Cofreth und Strobel, EU:C:2000:469, BFH/NV 2001, Beilage 1, 33; BFH-Urteil vom
halb offenbleiben, ob auch im Falle
G eine wirksame Berichtigung
Steuerbetrags gegenüber dem FA nicht nur die Berichtigung der Rechnung (vgl. BFH-Urteile vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.