(2006)auswiesen. Der hiergegen gerichtete Einspruch blieb ebenso wie die Klage für die Streitjahre ohne Erfolg. 12 Das Finanzgericht (FG) gelangte in seinem Urteil vom 24. Oktober 2013 4 K 4311/10 zu der Überzeugung, dass die zwischen dem Kläger und der X geschlossenen Vereinbarungen hinsichtlich der sog. Vorauszahlungen nicht als Darlehen zu qualifizieren seien. Hierfür sprächen die in dem Verlagsvertrag verwendeten Formulierungen "Vorschuss" und "Vorauszahlung", der Wille der Parteien und die Art und Weise der Durchführung des Vertrages. Die Vorschusszahlungen seien wesentlicher Teil der Gegenleistung der X an den Kläger für dessen vollumfängliche Übertragung der Verwertungsrechte. Wesentlicher Anhaltspunkt dafür, dass es sich um Vorschusszahlungen handele, sei die vereinbarte Mindestablieferungsverpflichtung des Klägers. Aus dieser ergebe sich --im Unterschied zu dem vom FG Düsseldorf im Urteil vom 26. Februar 2010 13 K 3950/06 E (Entscheidungen der Finanzgerichte 2011, 313) entschiedenen Fall--, dass weder der Geber der Vorschusszahlung noch der Nehmer derselben eine von dem Grundgeschäft unabhängige Schuld habe begründen wollen. 13 Für die Annahme eines Darlehens fehle es an einer klaren Vereinbarung, dass der als Vorschuss gewährte Betrag in keinem Zusammenhang mit dem Verlagsvertrag stehe. Gegen ein Darlehen spreche ferner, dass die sog. Vorauszahlungen nach den in den Streitjahren geltenden Vereinbarungen zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer geschuldet gewesen seien, der Kläger entsprechende Rechnungen gestellt und Umsatzsteuer an das FA abgeführt habe. 14 Mit der hiergegen gerichteten Revision rügt der Kläger die Verletzung von § 4 Abs. 3 EStG. Insbesondere stünden die von der X geleisteten Zahlungen in keinerlei Zusammenhang mit den originären Ansprüchen aus dem Verlagsvertrag, weil mit der sog. Vorauszahlung keine später fällig werdende Leistungsverpflichtung des Verlages gegenüber dem Musikurheber korrespondiere. Bei der sog. Vorauszahlung handele es sich um eine Vorfinanzierung von späteren Geldzuflüssen, die der Kläger als Wahrnehmungsberechtigter von Seiten der GEMA zu erwarten habe. Die Vorauszahlung erfolge gerade nicht auf Leistungen, die die X zu bewirken habe, sondern werde nur gezahlt, damit der Urheber jedenfalls für die Dauer seiner Darlehensrückzahlungsverpflichtung gehalten sei, bei der Veröffentlichung neuer Musikwerke erneut mit dem Darlehensgeber einen Verlagsvertrag zu schließen. Die Rolle des Verlages sei vergleichbar mit der einer Bank, die das Geschäft eines Unternehmers vorfinanziere und sich als Sicherheit das Anlagevermögen sicherungsübereignen lasse. Die Bank erhalte hierfür Zinsen, der Musikverlag 40 % der Erlöse. Beide Vertragsbeteiligten hätten das Vertragsverhältnis als Darlehen verstanden und behandelt. 15 Die fehlerhafte umsatzsteuerliche Behandlung durch den Kläger habe für die Auslegung des Parteiwillens wenig Aussagekraft und auch die gewählte Bezeichnung als "Vorschuss" oder "Vorauszahlung" ändere nichts an der Bewertung der Zahlungen als Darlehen. 16 Der Kläger beantragt sinngemäß,das angefochtene Urteil der Vorinstanz aufzuheben und die Einkommensteueränderungsbescheide für die Jahre 2005 und 2006 vom 27. Mai 2010 sowie die Einspruchsentscheidung vom 11. November 2010 dahin zu ändern, dass die Gewinnerhöhungen aus der Erfassung der Vorschusszahlungen rückgängig gemacht werden. 17 Das FA beantragt,die Revision als unbegründet zurückzuweisen. II. 18 Die Revision ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). 19 Das FG ist auf der Grundlage seiner revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden Würdigung des streitbefangenen Verlagsvertrages im Ergebnis zutreffend davon ausgegangen, dass die von der X an den Kläger erbrachten Zahlungen in den Streitjahren als Betriebseinnahmen zu erfassen sind. 20 1. Betriebseinnahmen sind in Anlehnung an § 8 Abs. 1 und § 4 Abs. 4 EStG alle Zugänge in Geld oder Geldeswert, die durch den Betrieb veranlasst sind. 21 Ein Wertzuwachs ist betrieblich veranlasst, wenn ein nicht nur äußerlicher, sondern sachlicher, wirtschaftlicher Zusammenhang gegeben ist. Als betrieblich veranlasst sind nicht nur solche Einnahmen zu werten, die aus der maßgeblichen Sicht des Unternehmers Entgelt für betriebliche Leistungen darstellen. Es ist weder erforderlich, dass der Vermögenszuwachs im Betrieb erwirtschaftet wurde, noch, dass der Steuerpflichtige einen Rechtsanspruch auf die Einnahme hat. Betriebseinnahmen können auch vorliegen, wenn der Steuerpflichtige als Betriebsinhaber unentgeltliche Zuwendungen erhält, mit denen weder ein zuvor begründeter Rechtsanspruch erfüllt, noch eine in der Vergangenheit erbrachte Leistung vergütet werden soll (z.B. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 2. September 2008 X R 25/07, BFHE 223, 35, BStBl II 2010, 550; vom 14. März 2006 VIII R 60/03, BFHE 212, 535, BStBl II 2006, 650). Auch das "Behaltendürfen" des Gezahlten ist nicht Merkmal des Zuflusses einer Betriebseinnahme (vgl. BFH-Urteil vom 13. Oktober 1989 III R 30-31/85, BFHE 159, 123, BStBl II 1990, 287). 22 2. Unter Zugrundelegung dieser Rechtsgrundsätze hat das FG in nicht zu beanstandender Weise durch die Auslegung des Verlagsvertrages festgestellt, dass die Zahlungen dem Kläger als Betriebseinnahmen und nicht aufgrund eines Darlehensvertrages zugeflossen sind. 23
- a)Die Tatsachen- und Beweiswürdigung durch das FG, zu der auch die Auslegung von Verträgen gehört, ist für das Revisionsgericht grundsätzlich bindend (§ 118 Abs. 2 FGO). Dies setzt voraus, dass die Vorinstanz die Denkgesetze und Erfahrungssätze sowie die für die Vertragsauslegung zu beachtenden Auslegungsregeln zutreffend angewandt hat. Die Bindungswirkung entfällt deshalb insbesondere dann, wenn die Auslegung in sich widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist, weil beispielsweise die für die Interessenlage der Beteiligten bedeutsamen Begleitumstände nicht erforscht und/oder nicht zutreffend gewürdigt worden sind (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Urteile vom 5. September 2000 IX R 33/97, BFHE 192, 559, BStBl II 2000, 676, unter II.2.a [3]; vom 11. Januar 2005 IX R 15/03, BFHE 209, 77, BStBl II 2005, 477, unter II.2.b aa; vom 10. Februar 2010 XI R 49/07, BFHE 228, 456, BStBl II 2010, 1109, Rz 33; vom 1. Februar 2012 I R 57/10, BFHE 236, 374, BStBl 2012, 407, Rz 22, jeweils m.w.N.). Das ist vorliegend nicht der Fall, so dass der Senat an die Vertragsauslegung des FG gebunden ist. 24
- b)Das FG konnte sich bei der Auslegung der zwischen dem Kläger und der X getroffenen Abreden --neben dem Wortlaut der Vereinbarung-- maßgeblich darauf stützen, dass die Vorschusszahlung wesentlicher Bestandteil der Gegenleistung der X für die Verwertungsrechte des Klägers und die Mindestablieferungspflicht von Musikstücken war. Berücksichtigen konnte das FG dabei auch, dass es an einer klaren Vereinbarung über ein Darlehen fehlte und dass die Vertragsparteien keine gegenüber dem Verlagsvertrag unabhängige Schuld begründen wollten. 25
- c)Diese Würdigung des FG ist im Gesamtkontext der vertraglichen Verpflichtungen nachvollziehbar. Der Kläger hatte in dem Verlagsvertrag die wesentlichen Nutzungsrechte an seinen Werken exklusiv auf die X übertragen und sich zudem verpflichtet, pro Vertragsjahr mindestens zehn neue, unveröffentlichte Werke zu liefern. Er hatte als Urheber der Werke grundsätzlich ein fertiges, druckreifes musikalisches Werk abzuliefern und dem Verlag das Werk zur Vervielfältigung und Verbreitung auf eigene Rechnung (Verlagsrecht) zu überlassen (vgl. Urteil des Bundesgerichtshofs vom 22. April 2010 I ZR 197/07, Neue Juristische Wochenschrift 2011, 775). Nur weil der Kläger diese Verpflichtungen übernommen hatte, war die X bereit, eine Vorfinanzierung in Bezug auf künftige Zahlungsansprüche des Klägers gegenüber der GEMA zu übernehmen. Diese Vorfinanzierungsverpflichtung der X war demnach integraler Bestandteil des Verlagsvertrages. 26
- d)Allein der Umstand, dass der Kläger die nicht rückzahlbaren Zahlungen mit seinen Ansprüchen gegenüber der GEMA (Autorenanteil) zu verrechnen hatte, begründet keine --gegenüber den vertraglichen Vereinbarungen-- gesonderte Darlehensabrede mit der X. 27 Zum einen löste diese Verpflichtung die Vorfinanzierungszusage nicht aus dem Regelungsgeflecht des Verlagsvertrages. Zum anderen war die Erstattungspflicht des Klägers auf die Verrechnung mit den ihm zustehenden Vergütungsansprüchen gegenüber der GEMA (Autorenanteil) beschränkt. Sie führte --abgesehen vom Fall der Beendigung der Mitgliedschaft in der GEMA (§ 2 des Verlagsvertrages)-- nur im Erfolgsfall zur Rückführung der Zahlungen an die X. 28 Dementsprechend haben die Beteiligten auf die Vereinbarung fester Rückzahlungstermine oder –beträge verzichtet. Es fehlt folglich an einer darlehenstypischen Vereinbarung über eine unbedingte Rückzahlungsverpflichtung des Klägers. 29
- e)Diesem Verständnis der vertraglichen Abreden steht das Schreiben der X vom 29. März 2011 nicht entgegen. Die dort vorgenommene Wertung, die an den Kläger geleisteten Zahlungen seien "ausschließlich als auf Darlehensbasis gewährte Vorauszahlungen" auf die vom Kläger "zu erwartenden GEMA Vergütungen zu betrachten", ist weder eindeutig, noch für die rechtliche Qualifizierung bindend. 30 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 2 FGO. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-STRE201710034&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public