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BFH I R 56/15

STRE201710042 ECLI:DE:BFH:2016:U.091116.IR56.15.0 BFH 1. Senat 20161109 I R 56/15 Urteil § 8 Abs 7 S 1 Nr 2 KStG 2002 vom 19.12.2008, KStG VZ 2006, KStG VZ 2007, KStG VZ 2008, KStG VZ 2009, KStG VZ 20

Beklagten wird das Urteil

Niedersächsischen Finanzgerichts vom 23. Juni 2015 6 K 253/14 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten

gesamten Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. I. 1 Alleingesellschafterin der Klägerin und Revisionsbeklagten (Klägerin), einer GmbH, ist die Stadt A. Die Klägerin ist Organträgerin zweier Organgesellschaften, der Stadtwerke A-GmbH und der A-Bädergesellschaft mbH (im Folgenden: Bädergesellschaft). 2 Die Bädergesellschaft, deren Anteile sämtlich von der Klägerin gehalten werden, betrieb ursprünglich die Bäder in A und das Freibad in B. Dieses war aufgrund niedriger Besucherzahlen von der Schließung bedroht. In Folge von Bürgerprotesten beschloss der Stadtrat von A, die Bädergesellschaft anzuweisen, das Freibad B bis zum Saisonende 2005 weiter zu betreiben. Einem bis dahin zu gründenden Trägerverein wurde für den Fall

Weiterbetriebs ein jährlicher Betriebskostenzuschuss von bis zu 100.000 € in Aussicht gestellt. 3 Im Dezember 2005 wurde der Trägerverein Freibad B e.V. gegründet und die Bädergesellschaft verpachtete an diesen den Betrieb. Der schriftliche Pachtvertrag sah u.a. die Zahlung einer Pacht vor, die sich nach der Höhe der Abschreibungen bei der Bädergesellschaft bemessen sollte.

Weiteren sollte die Bädergesellschaft einen Zuschuss gewähren,

sen Höhe Gegenstand einer gesonderten Vereinbarung sei. 4 Diese gesonderte Vereinbarung hat im Einzelnen folgenden Wortlaut: 5 "Präambel 6 Die A-Bädergesellschaft mbH (ABG) hat dem Trägerverein Freibad B (TBF) den Betrieb

Freibades B (FBB) zur Nutzung durch die Öffentlichkeit, Schulen und Vereine in eigener Verantwortung und auf eigene Rechnung übertragen, damit das FBB kostengünstig betrieben und sein Bestand weiterhin gesichert werden kann. 7

(1)Die ABG gewährt dem TBF einen jährlichen, in Raten abrufbaren Zuschuss. 8
(2)Die Zuschusshöhe bemisst sich nach der trotz Einhaltung

Wirtschaftlichkeitsgebotes nicht durch Eintrittsentgelte, Mitgliederbeiträge oder sonstiger Einnahmen (z.B. Spenden, Zuwendungen) gedeckten Aufwendungen für den Badebetrieb. 9

(3)Die Höhe

Zuschusses wird zunächst mit ca. 100 T€ p.a... erwartet. Die Parteien sind sich darüber einig, dass die Abschreibungen, die über diejenigen zum Zeitpunkt

Ratsbeschlusses hinausgehen, den erwarteten Zuschuss entsprechend erhöhen. 10

(4)Übersteigen die Verluste trotz Beachtung

Wirtschaftlichkeitsgebotes den für das jeweilige Wirtschaftsjahr erwarteten Zuschussbedarf, so wird der TBF von einer Verlustübernahme freigestellt." 11 In den Streitjahren 2006 bis 2011 leistete der Trägerverein die vereinbarten Pachten --es handelte sich um Jahresbeträge zwischen rund 6.000 € und 22.500 €-- und die Bädergesellschaft die Betriebskostenzuschüsse, zumeist in Höhe von 100.000 € jährlich. Sie behandelte die Zuschusszahlungen in ihrer Gewinnermittlung als Betriebsausgaben. 12 Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) folgte dem nicht. Er ging davon aus, dass es sich bei den Zahlungen an den Trägerverein um verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA) handele und die entsprechenden Rechtsfolgen hieraus zu ziehen seien. Die Ausnahmeregelung in § 8 Abs. 7 i.V.m. § 34 Abs. 6 Satz 4

Körperschaftsteuergesetzes 2002 i.d.F.

Jahressteuergesetzes (JStG) 2009 vom

  1. Dezember 2008 (BGBl I 2008, 2794, BStBl I 2009, 74) --KStG-- sei tatbestandlich nicht erfüllt, weil das dauerdefizitäre Freibad nicht unmittelbar von der Klägerin selbst, sondern vom Trägerverein betrieben worden sei. 13 Das Niedersächsische Finanzgericht (FG) war anderer Auffassung. Seines Erachtens setzt die genannte Vorschrift nicht voraus, dass die Klägerin als Eigengesellschaft der Stadt A das Dauerverlustgeschäft selbst ausübt (Urteil vom
  2. Juni 2015 6 K 253/14, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2016, 224). 14 Mit seiner Revision rügt das FA die Verletzung

§ 8Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 KSt

G. Zwar sei dem FG zu konzedieren, dass es ausreiche, wenn eine Eigengesellschaft das begünstigte Dauerverlustgeschäft mittelbar ausübe, indem es den Betrieb unter den Voraussetzungen

§ 4Abs. 4 KSt

G verpachte. Allerdings liege eine solche Verpachtung im Streitfall wegen der Unentgeltlichkeit der Nutzungsüberlassung nicht vor. (Geringer) Pachtzins und (hoher) Zuschuss seien rechtlich und tatsächlich miteinander verknüpft und

halb zu saldieren. 15 Das FA beantragt, das Urteil der Vorinstanz aufzuheben und die Klage abzuweisen. 16 Die Klägerin beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen. II. 17 Die Revision ist begründet, das FG-Urteil ist aufzuheben und die Klage abzuweisen (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Das FG hat § 8 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 KStG rechtsfehlerhaft angewendet. 18 1. Nach § 8 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 KStG sind bei Kapitalgesellschaften die Rechtsfolgen einer vGA i.S.

Abs. 3 Satz 2 nicht bereits

halb zu ziehen, weil sie ein Dauerverlustgeschäft ausüben. Ein Dauerverlustgeschäft liegt u.a. vor, soweit aus verkehrs-, umwelt-, sozial-, kultur-, bildungs- oder gesundheitspolitischen Gründen eine wirtschaftliche Betätigung ohne kostendeckendes Entgelt unterhalten wird. 19 Gemäß § 15 Satz 1 Nr. 4 Satz 1 (i.V.m. § 34 Abs. 10 Satz 4) KStG ist § 8 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 7 bei der Organgesellschaft auf Dauerverlustgeschäfte i.S.

§ 8Abs.

7 Satz 2 nicht anzuwenden. Sind in dem dem Organträger zugerechneten Einkommen Verluste aus Dauerverlustgeschäften i.S.

§ 8Abs.

7 Satz 2 enthalten, ist § 8 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 7 bei der Ermittlung

Einkommens

Organträgers anzuwenden (§ 15 Satz 1 Nr. 4 Satz 2 KStG). 20 Diese Regelungen bedeuten, dass zunächst auf der Ebene der Organgesellschaft zu prüfen ist, ob einzelne dauerdefizitäre Tätigkeiten vorliegen, die aus einem "begünstigten" Grund unterhalten werden. Ist dies der Fall, erfolgt im zweiten Schritt eine Ermittlung

zuzurechnenden Einkommens, ohne dass die Rechtsfolgen einer vGA gezogen werden. Den Wortlaut

§ 15Satz 1 Nr. 4 Satz 1 KSt

G, wonach auch Abs. 7 nicht anzuwenden sei, erachtet der Senat insoweit als missverständlich, weil bereits mit dem angeordneten Ausschluss der Anwendung

§ 8Abs. 3 Satz 2 KSt

G --zugleich auch-- die Rechtsfolgen der vGA auf Ebene der Organgesellschaft ausgeschlossen werden (vgl. Rödder/Liekenbrock in Rödder/Herlinghaus/Neumann, KStG, § 15 Rz 141). Im letzten Schritt ist auf der Ebene

Organträgers zu prüfen, ob in dem zugerechneten Einkommen der Organgesellschaft Verluste aus begünstigten Dauerverlustgeschäften enthalten sind. Für diesen Teil

Einkommens sind auf Ebene

Organträgers die Rechtsfolgen der vGA nicht zu ziehen. Soweit § 15 Satz 1 Nr. 4 Satz 2 KStG davon spricht, dass § 8 Abs. 3 Satz 2 auf der Ebene

Organträgers anzuwenden ist, sieht der Senat auch darin --lediglich-- eine sprachliche Ungenauigkeit (vgl. Ballwieser in Prinz/Witt, Steuerliche Organschaft, 2015, Rz 21.20). Die gleichfalls angeordnete Anwendung

§ 8Abs. 7 KSt

G zeigt, dass es allein darum gehen kann, die Folgen einer vGA i.S.

§ 8Abs. 3 Satz 2 KSt

G auch auf der Ebene

Organträgers auszuschließen und damit die steuerliche Privilegierung bestimmter Tätigkeiten auf beiden Ebenen sicherzustellen. 21 2. Nach diesen Maßgaben kommt die gesetzliche Begünstigung bestimmter dauerdefizitärer Tätigkeiten im Streitfall nicht zum Tragen, weil die Bädergesellschaft das Dauerverlustgeschäft nicht selbst betrieben hat. 22 a) Zwischen den Beteiligten besteht zu Recht kein Streit darüber, dass das FG die Zuschusszahlungen der Bädergesellschaft an den Trägerverein als tatbestandliche vGA i.S.

§ 8Abs. 3 Satz 2 KSt

G gewertet hat. Das FG hat seiner Entscheidung in diesem Punkt die einschlägige Senatsrechtsprechung zugrunde gelegt, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird (Senatsurteil vom 22. August 2007 I R 32/06, BFHE 218, 523, BStBl II 2007, 961). 23 b) Die Rechtsfolgen

§ 8Abs. 3 Satz 2 KSt

G, also die außerbilanzielle Hinzurechnung der Zuschusszahlungen, sind im Streitfall zu ziehen, weil die Bädergesellschaft die in § 8 Abs. 7 KStG genannten Voraussetzungen nicht erfüllt hat. 24 aa) Die Bädergesellschaft gehört zwar grundsätzlich zum Kreis der Begünstigten, da die Mehrheit der Stimmrechte mittelbar auf die Stadt A als juristischer Person

öffentlichen Rechts entfallen und die Kommune als Alleingesellschafterin

Organträgers auch sämtliche Verluste aus dem Dauerverlustgeschäft trägt (§ 8 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 KStG). Es genügt hierfür, wenn der öffentlich-rechtliche Anteilseigner die Verluste mittelbar trägt (vgl. Meier/Semelka in Herrmann/ Heuer/Raupach, § 8 KStG Rz 517). 25 bb) Auch lag ein Dauerverlustgeschäft im Sinne

Gesetzes im Streitfall vor. Denn der Betrieb

Freibades B stellt eine wirtschaftliche Betätigung dar, die aus gesundheitspolitischen Gründen ohne kostendeckendes Entgelt unterhalten wurde. Schwimmbäder werden nach allgemeiner Meinung von den "gesundheitspolitischen Gründen" erfasst (vgl. z.B. Schreiben

Bundesministeriums der Finanzen --BMF-- vom

  1. November 2009, BStBl I 2009, 1303, Rz 46; Meier/Semelka in Herrmann/Heuer/Raupach, § 8 KStG Rz 527; Gosch, KStG,
  2. Aufl., § 8 Rz 1043j; Kohlhepp in Schnitger/Fehrenbacher, KStG, § 8 Rz 874). Dass gerade solche Einrichtungen vom Gesetzgeber begünstigt werden sollten, geht auch unmittelbar aus der Gesetzesbegründung hervor, in der die Regelungsabsichten ausdrücklich am Beispiel der Schwimmbäder erläutert wurden (vgl. BTDrucks 16/10189, S. 69 f.). 26 cc) Es ist für die Anwendung

§ 8Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 KSt

G allerdings schädlich, dass die Bädergesellschaft das Freibad nicht selbst betrieben hat, sondern die begünstigte Tätigkeit aufgrund

Pachtvertrages unmittelbar vom Trägerverein ausgeübt wurde (gleicher Auffassung Gosch, a.a.O., Rz 1043k; Paetsch in Rödder/Herlinghaus/Neumann, a.a.O., § 8 Rz 1845 und 1852; Blümich/Rengers, § 8 KStG Rz 1124; Bracksiek, Finanz-Rundschau --FR-- 2009, 15; Klein/Müller/Döpper in Mössner/ Seeger, Körperschaftsteuergesetz, 2. Aufl., § 8 Rz 2818; BMF-Schreiben in BStBl I 2009, 1303, Rz 47; a.A. z.B. Kohlhepp in Schnitger/Fehrenbacher, a.a.O., § 8 Rz 876; Meier, FR 2010, 168; Belcke/Westermann, Betriebs-Berater 2016, 87; Krämer in Dötsch/Pung/Möhlenbrock, Die Körperschaftsteuer, § 8 Abs. 7 KStG Rz 47; Tiedchen, EFG 2016, 227; inzident auch Urteil

FG Münster vom 18. August 2015 10 K 1712/11 Kap, EFG 2015, 2076; ähnlich Hüttemann, Der Betrieb 2009, 2629). 27 Der Senat erachtet den Gesetzeswortlaut als eindeutig. Die in § 8 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 KStG verwendeten Verben "ausüben" und "unterhalten" zeigen, dass die Norm nur solche Dauerverlustgeschäfte tatbestandlich erfasst, die von der Kapitalgesellschaft in eigener Person unternommen werden. Auch der Begriff

"Unterhaltens", der etwas weiter reicht als der

"Ausübens", setzt voraus, dass die Gesellschaft den Betrieb auf eigene Rechnung führt. Die Leistung eines Verlustausgleichs (verlorener Zuschuss) an einen Dritten (hier: den Trägerverein), der seinerseits das Dauerverlustgeschäft auf eigene Rechnung betreibt, lässt sich unter den Gesetzeswortlaut nicht mehr subsumieren. Ebenso klar und eindeutig ist der Wortlaut der Parallelregelung in § 8 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 KStG ("weil sie ein Dauerverlustgeschäft ausüben") gefasst.

halb ist entgegen dem Vorbringen der Klägerin auch im Rahmen dieser Vorschrift ein Verpachtungsbetrieb nicht begünstigt. Die Fiktionswirkung

§ 4Abs. 4 KSt

G kommt insoweit nicht zum Tragen. 28 Der Senat sieht keinen Anlass für eine wortlautüberschreitende Interpretation

Gesetzes, insbesondere die Voraussetzungen für eine Analogie (planwidrige Regelungslücke) liegen nicht vor. Bei § 8 Abs. 7 KStG handelt es sich der Sache nach um eine Subventionsvorschrift (vgl. z.B. Märtens in Lüdicke/ Mellinghoff/Rödder [Hrsg.], Nationale und internationale Unternehmensbesteuerung in der Rechtsordnung, Festschrift für Dietmar Gosch, 2016, S. 279). Die Begünstigungsvoraussetzungen hat der Gesetzgeber tatbestandlich klar umschrieben. Eine Erweiterung

Anwendungsbereichs der Norm auf andere, unter Umständen ebenfalls subventionswürdige Konstellationen muss gesetzgeberischer Entscheidung vorbehalten bleiben. 29 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-STRE201710042&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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