177,62 € ergab. 2 Mit Schreiben vom
448,53 € ergab. Diese beruhte ausschließlich auf Vorsteuerberichtigungen nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2, Abs. 1 Satz 2 des Umsatzsteuergesetzes (UStG). Der Einzelunternehmer hatte vor der Insolvenzeröffnung Leistungen bezogen, bezahlt und den Vorsteuerabzug geltend gemacht. Nach der Insolvenzeröffnung hatte der Kläger hierfür die Insolvenzanfechtung nach §§ 129 ff. der Insolvenzordnung (InsO) erklärt und noch bis zum Jahresende im Streitjahr 2010 Rückzahlungen vereinnahmt. 3 Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) ging demgegenüber davon aus, dass die Vorsteuerberichtigungen im Bereich der Masseverwaltung zu erfassen seien und erließ am 18. März 2014 einen Änderungsbescheid zur Umsatzsteuer 2010, aus dem sich eine Steuererhöhung
448,53 € ergab. Einspruch und Klage zum Finanzgericht (FG) hatten keinen Erfolg. 4 Nach dem Urteil des FG ist die Vorsteuerberichtigung als Masseverbindlichkeit nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO zu erfassen. § 17 UStG regele einen eigenständigen materiell-rechtlichen Berichtigungstatbestand gegenüber den Änderungsvorschriften der Abgabenordnung. Erst mit der Rückgewähr der Zahlungen komme es zu einer Änderung der Bemessungsgrundlage und erfolge die vollständige Verwirklichung und der Abschluss des den Umsatzsteueranspruch begründenden Tatbestands. 5 Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Revision. Die Vorsteuerberichtigung führe zu einer Insolvenzforderung nach § 38 InsO. Die den Anfechtungsanspruch begründenden Voraussetzungen hätten bereits vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgelegen. Die vom Einzelunternehmer in anfechtbarer Weise geleisteten Zahlungen hätten zu einem Anspruch nach § 17 UStG geführt, der bereits bei Verfahrenseröffnung begründet gewesen sei. Auf eine vollständige Tatbestandsverwirklichung komme es nicht an. Dies ergebe sich aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) wie auch der des Bundesarbeitsgerichts (BAG). Zudem ordne § 144 InsO ausdrücklich an, dass die in anfechtbarer Weise beglichene Forderung nach Rückgewähr wieder auflebe. 6 Der Kläger beantragt,das Urteil des FG und den Änderungsbescheid vom 18. März 2014 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 26. August 2014 aufzuheben. 7 Das FA beantragt,die Revision zurückzuweisen. 8 Maßgeblich sei für die Berichtigung der Zeitpunkt der Rückzahlungen. Diese seien erst nach Insolvenzeröffnung erfolgt. Auf die Grundsätze zu zivilrechtlichen und arbeitsrechtlichen Ansprüchen und damit auf die Rechtsprechung
BGH und BAG komme es nicht an. II. 9 Die Revision des Klägers ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Das FG hat zutreffend entschieden, dass die Vorsteuerberichtigung nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2, Abs. 1 Satz 2 UStG zum Bereich der Masseverwaltung gehört und daher Teil der sich für das Streitjahr ergebenden Umsatzsteuermasseverbindlichkeit gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 InsO ist. 10 1. Im Streitjahr sind Vorsteuerberichtigungen nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2, Abs. 1 Satz 2 UStG vorzunehmen. 11
G, wenn bei objektiver Betrachtung damit zu rechnen ist, dass der Leistende die Entgeltforderung (ganz oder teilweise) jedenfalls auf absehbare Zeit rechtlich oder tatsächlich nicht durchsetzen kann (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom
Entgelten aus den vom Einzelunternehmer bezogenen Leistungen. Erst aufgrund dieser Rückgewähr lebten gemäß § 144 InsO die ursprünglichen Zahlungsansprüche wieder auf. Diese sind Insolvenzforderungen i.S.
O (Kirchhof, in Münchener Kommentar zur Insolvenzordnung, Band 2,
O darstellen, als Insolvenzforderung gemäß §§ 174 ff. InsO zur Insolvenztabelle anzumelden (BFH-Urteil vom
Masseverbindlichkeiten nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO voraus, dass es sich um ein vom Insolvenzverwalter nach Verfahrenseröffnung eingegangenes Schuldverhältnis handelt. Übertragen auf die Verhältnisse des Streitfalls kommt es darauf an, ob das Berichtigungsschuldverhältnis i.S.
G vor oder nach der Insolvenzeröffnung "eingegangen" oder begründet wurde. Damit liegt keine in der Sache abweichende Beurteilung vor. 22
Anfechtungsansprüchen nach §§ 129 ff. InsO. 24 bb) Der den umsatzsteuerrechtlichen Berichtigungsanspruch begründende Tatbestand war nach den steuerrechtlichen Vorschriften nicht bereits vor, sondern erst nach Insolvenzeröffnung vollständig verwirklicht und damit abgeschlossen. 25 Zum einen handelt es sich bei der Berichtigung nach § 17 UStG ebenso wie z.B. bei § 15a UStG (BFH-Urteil in BFHE 236, 274, BStBl II 2012, 466, Rz 26) um einen eigenständigen Tatbestand, der sich nicht in der bloßen Rückgängigmachung des Vorsteuerabzugs erschöpft, da zusätzliche Voraussetzungen, wie im Streitfall die Entgeltrückgewähr, vorliegen müssen. 26 Zum anderen kommt es zur Berichtigung des Vorsteuerabzugs bei einem bereits entrichteten Entgelt erst durch die Entgeltrückgewähr (BFH-Urteil in BFH/NV 2011, 77, Rz 20), nicht aber bereits durch die Entstehung des Anspruchs auf Rückgewähr. Dies entspricht dem Rechtsgedanken des § 17 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 UStG. Liegt zuerst die Uneinbringlichkeit vor, sind Steuerbetrag und Vorsteuerabzug nach dieser Vorschrift erst dann erneut zu berichtigen, wenn das Entgelt erst nachträglich vereinnahmt wird. Für den Umkehrfall, dass das Entgelt zuerst entrichtet wird, dann aber zurückzugewähren ist, folgt hieraus, dass die Berichtigung nicht bereits mit dem Entstehen des Rückgewähranspruchs, sondern erst durch die tatsächliche Rückgewähr begründet wird (s. oben II.1.c). Diese Rückgewähr ist nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung typischerweise völlig offen, da stets damit gerechnet werden muss, dass der Schuldner des Rückzahlungsanspruchs (im Streitfall die Vertragspartner des Einzelunternehmers als Anfechtungsgegner) z.B. zahlungsunfähig oder zahlungsunwillig sein kann. Selbst wenn man dem Kläger darin folgen wollte, dass es auf eine nicht einseitig entziehbare Anwartschaft ankäme, lägen deren Voraussetzungen im Hinblick auf die in Bezug auf die tatsächliche Rückgewähr bestehende Ungewissheit nicht vor. 27 Im Hinblick auf das Erfordernis der Entgeltrückgewähr für die Vorsteuerberichtigung kommt es somit nicht darauf an, dass die Insolvenzanfechtung insbesondere durch das Wiederaufleben der ursprünglichen Forderung gemäß § 144 Abs. 1 InsO den Zustand wiederherstellen soll, der ohne die anfechtbare Zahlung bestand. Diese Zielsetzung des Anfechtungsrechts begründet keine Rückbeziehung des umsatzsteuerrechtlichen Berichtigungstatbestandes, der erst durch die Rückzahlung verwirklicht wird (s. oben II.1.c). 28 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-STRE201710043&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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