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BFH IX R 26/15

Obsah (4)§ 7§ 6b§ 10e§ 7b

STRE201710046 ECLI:DE:BFH:2016:U.041016.IXR26.15.0 BFH 9. Senat 20161004 IX R 26/15 Urteil § 11d Abs 1 S 1 EStDV 2000, § 39 Abs 2 Nr 1 AO, § 9 EStG 2009, EStG VZ 2011 vorgehend Niedersächsisches Finan

r Vornahme von AfA bei mittelbarer Grundstücksschenkung

  1. Die Regelung des § 11d Abs. 1 Satz 1 EStDV ist auch im Fall einer mittelbaren Grundstücksschenkung anzuwenden.
  2. Wird dem Steuerpflichtigen eine der Erzielung von Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung dienende Eigentumswohnung (einschließlich Inventar) im Wege der mittelbaren Grundstücksschenkung

gewendet, kann er mithin nach § 11d Abs. 1 Satz 1 EStDV AfA auf die vom Schenker getragenen Anschaffungskosten vornehmen. Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 17. März 2015 13 K 156/13 wird als unbegründet

rückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte

tragen. I. 1 Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) erwarb mit notariell beurkundetem Kaufvertrag vom 1. August 2011 eine Eigentumswohnung einschließlich Tiefgaragenstellplatz sowie mitveräußertem Inventar

m Gesamtkaufpreis von 475.000 €; hiervon entfiel ein Teilbetrag in Höhe von 421.500 € auf das erworbene Wohnungs- und Teileigentum. Im zeitlichen

sammenhang mit dem Erwerb der Eigentumswohnung erhielt die Klägerin schenkweise Geldbeträge in Höhe von 400.000 € von ihrem Vater sowie 200.000 € von ihrer Mutter

gewandt. Die Schenkungen standen unter der Auflage, dass die Geldbeträge "... ausschließlich dem Erwerb der Eigentumswohnung..." sowie ihrer Renovierung und Modernisierung

dienen bestimmt waren. Vor diesem Hintergrund gehen die Beteiligten des Rechtsstreits übereinstimmend davon aus, dass Gegenstand der Schenkungen nicht der jeweils

gewendete Geldbetrag, sondern die Eigentumswohnung gewesen sei (sog. mittelbare Grundstücksschenkung). 2 Die Klägerin nutzte die erworbene Eigentumswohnung im Streitjahr

(2011)

r Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Im Rahmen ihrer Überschussermittlung setzte die Klägerin Absetzungen für Abnutzung (AfA) in Höhe von 2.811 € für das Gebäude und 1.495 € für das erworbene bewegliche Inventar als Werbungskosten an. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) berücksichtigte die geltend gemachte AfA nicht; in den Erläuterungen

m Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr vom 4. März 2013 führte das FA hierzu aus, dass die Bemessungsgrundlage für die AfA um die im zeitlichen und sachlichen

sammenhang mit dem Erwerb der Wohnung geschenkten Geldbeträge in Höhe von insgesamt 600.000 €

kürzen sei. Der hiergegen gerichtete Einspruch der Klägerin hatte keinen Erfolg. 3 Das Finanzgericht (FG) gab der Klage statt. Es vertrat die Auffassung, das FA habe die von der Klägerin geltend gemachten AfA-Beträge

Unrecht nicht als Werbungskosten bei ihren Einkünften aus Vermietung und Verpachtung berücksichtigt. Die Vorschrift des § 11d Abs. 1 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV) sei auch im Falle der mittelbaren Grundstücksschenkung anwendbar. Die der Klägerin

stehenden AfA-Beträge richteten sich mithin nach den fortgeführten Anschaffungskosten ihrer Eltern. Unerheblich sei, dass die Eltern der Klägerin selbst keine AfA-Beträge geltend gemacht hätten. 4 Hiergegen richtet sich die Revision des FA. Es vertritt die Ansicht, dass die Vorschrift des § 11d Abs. 1 EStDV im Falle der mittelbaren Grundstücksschenkung nicht anzuwenden sei. Auch wenn die Eltern der Klägerin im Ergebnis die Anschaffungskosten der Eigentumswohnung getragen hätten, habe ihnen die für einen "Rechtsvorgänger" notwendige Verfügungsgewalt über das Grundstück nie

gestanden. Zwar führe dieses Ergebnis

einer unterschiedlichen Behandlung von unmittelbaren Grundstücksschenkungen (bei denen Absetzungen gemäß § 11d Abs. 1 EStDV möglich sind) und mittelbaren Grundstücksschenkungen (bei denen Absetzungen gemäß § 11d Abs. 1 EStDV nach Auffassung des FA nicht möglich sind), jedoch könnte eine dahingehende Ungleichbehandlung nicht durch die vom FG vorgenommene Auslegung der maßgeblichen Vorschrift, sondern allenfalls durch Billigkeitsmaßnahmen begegnet werden. 5 Das FA beantragt sinngemäß,das angefochtene Urteil des FG vom 17. März 2015 13 K 156/13 aufzuheben und die Klage abzuweisen. 6 Die Klägerin beantragt,die Revision

rückzuweisen. 7 Die Ungleichbehandlung von unmittelbarer und mittelbarer Grundstücksschenkung bei der Anwendung des § 11d Abs. 1 EStDV führe

einem Rechtsfolgensprung, dessen nachteilige Wirkung für die Klägerin nicht hinzunehmen sei. II. 8 Die Revision ist unbegründet und daher

rückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

treffend hat das FG die von der Klägerin geltend gemachten AfA-Beträge als Werbungskosten bei ihren Einkünften aus Vermietung und Verpachtung berücksichtigt. 9 1. Aufwendungen

r Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen sind als Werbungskosten (§ 9 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes --EStG--) bei der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung abzuziehen, wenn sie durch sie veranlasst sind (§ 9 Abs. 1 Satz 2 EStG). Anschaffungskosten des Vermietungsobjekts sind nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7 i.V.m. § 7 EStG als Werbungskosten im Wege der AfA abzusetzen, die bei im Privatvermögen befindlichen und

Wohnzwecken genutzten Gebäuden, welche nach dem 31. Dezember 1924 fertiggestellt worden sind, jährlich 2 % der Anschaffungs- (oder Herstellungskosten) beträgt (§ 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2a EStG). Auch die Anschaffungskosten von mitvermieteten, im Vermietungsobjekt befindlichen Einrichtungsgegenständen sind --nach Maßgabe ihrer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer-- im Wege der AfA abzusetzen (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7 i.V.m. § 7 Abs. 1 EStG). 10 a) Welche Aufwendungen

den Anschaffungskosten zählen, bestimmt sich für die steuerrechtliche Beurteilung und insbesondere auch für Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nach § 255 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs --HGB-- (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 9. Juli 2013 IX R 43/11, BFHE 242, 51, BStBl II 2014, 878, m.w.N.). Nach § 255 Abs. 1 Satz 1 HGB sind Anschaffungskosten alle Aufwendungen, die u.a. geleistet werden, um einen Vermögensgegenstand

erwerben und ihn mithin von der fremden in die eigene Verfügungsmacht

überführen (BFH-Urteile vom

  1. September 2014 IX R 50/13, BFHE 247, 524, BStBl II 2015, 260; vom
  2. November 2004 I R 96/02, BFHE 208, 197, BStBl II 2008, 296). Wie sich aus den maßgeblichen Bestimmungen des § 7 Abs. 1 EStG ("... Verteilung dieser Kosten ...") ergibt, setzt die Möglichkeit der Vornahme von AfA auf entstandene Anschaffungskosten grundsätzlich voraus, dass der Steuerpflichtige die von ihm geltend gemachten Aufwendungen auch getragen hat (vgl. Beschluss des Großen Senats des BFH vom
  3. August 1999 GrS 2/97, BFHE 189, 160, BStBl II 1999, 782, unter C.IV.1.b; BFH-Urteile vom
  4. Februar 2016 IV R 46/12, BFHE 253, 95, BStBl II 2016, 607,

§ 7Abs. 6 ESt

G; vom 23. April 2009 IV R 9/06, BFHE 225, 15, BStBl II 2010, 664,

§ 6bESt

G). 11 b) Bei unentgeltlich erworbenen Wirtschaftsgütern des Privatvermögens hat der Steuerpflichtige keine Anschaffungskosten getragen; seine AfA bemisst sich gemäß § 11d Abs. 1 Sätze 1 und 2 EStDV nach den Anschaffungs- und Herstellungskosten des Rechtsvorgängers und nach dem Hundertsatz, der für den Rechtsvorgänger maßgebend sein würde, wenn er noch Eigentümer des Wirtschaftsguts wäre, und zwar nur bis

r Höhe des vom Rechtsvorgänger noch nicht ausgeschöpften AfA-Volumens. 12 Die Vorschrift des § 11d Abs. 1 EStDV regelt lediglich die Bemessungsgrundlage und über den Hundertsatz den Abzugszeitraum, setzt aber, weil keine selbständige Anspruchsgrundlage für den Abzug von AfA, die Berechtigung des Rechtsnachfolgers

m Abzug der AfA und damit grundsätzlich auch die Übertragung des Eigentums an dem Wirtschaftsgut vom Rechtsvorgänger auf den Rechtsnachfolger voraus (Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 189, 160, BStBl II 1999, 782, unter C.IV.1.c dd). Für die Inanspruchnahme von AfA nach § 11d Abs. 1 EStDV muss der Rechtsnachfolger in seiner Person den objektiven und subjektiven Tatbestand der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung verwirklichen (BFH-Urteil vom

  1. Februar 2012 IX R 27/10, BFH/NV 2012, 736, m.w.N.). Mögliche, den Abzug von AfA ausschließende Gründe, welche ausschließlich in der Person des Rechtsvorgängers liegen, berühren die AfA-Berechtigung des Rechtsnachfolgers nach § 11d EStDV indes nicht (BFH-Urteile vom
  2. September 1990 IX R 197/87, BFHE 162, 404, BStBl II 1992, 69; vom
  3. August 1991 X R 116/89, BFHE 165, 267, BStBl II 1992, 736). 13 c) Ein unentgeltlicher Erwerb liegt auch im Falle einer sog. mittelbaren Grundstücksschenkung vor. Die von der Rechtsprechung im Schenkungsteuerrecht

r mittelbaren Grundstücksschenkung entwickelten Grundsätze gelten auch für das Einkommensteuerrecht (vgl. BFH-Urteile vom

  1. Juni 1994 X R 51/91, BFHE 175, 76, BStBl II 1994, 779; vom
  2. Juli 1998 X R 50/95, BFH/NV 1999, 301, jeweils

§ 10eESt

G). Von einer mittelbaren Grundstücksschenkung ist etwa dann auszugehen, wenn der Erwerber nicht über den geschenkten Geldbetrag, sondern erst über die damit erworbene Wohnung verfügen kann (vgl. BFH-Urteile vom

  1. November 2004 II R 44/02, BFHE 207, 360, BStBl II 2005, 188; vom
  2. September 2007 IX R 38/06, BFH/NV 2008, 29, m.w.N.). Ist der Beschenkte in einem solchen Fall des unentgeltlichen Erwerbs nicht mit Anschaffungskosten belastet, steht ihm nach den oben unter II.1.b genannten Grundsätzen jedenfalls keine eigene AfA-Berechtigung hinsichtlich des unentgeltlich erworbenen Objekts

. 14 2. Nach den unter II.1.c genannten Maßstäben ist die zwischen der Klägerin und ihren Eltern vollzogene mittelbare Grundstücksschenkung nicht nur schenkungsteuerrechtlich, sondern auch einkommensteuerrechtlich

beachten. Unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Betrachtungsweise (§ 39 Abs. 2 Nr. 1 der Abgabenordnung --AO--) ist indes der Vorgang, mit dem jemand ein Grundstück, das er verschenken will, sich

nächst selbst übertragen lässt, um es sodann an den

Beschenkenden weiter

übereignen, vergleichbar (und damit einkommensteuer-rechtlich in gleicher Weise

behandeln) wie der Vorgang, in dem der Schenker dem Beschenkten das Grundstück dadurch verschafft, dass er es für eigene Rechnung unmittelbar an den Beschenkten übereignen lässt. Denn nicht nur bei der unmittelbaren, sondern auch bei der mittelbaren Grundstücksschenkung trägt der Schenker die Anschaffungskosten des Grundstücks als derjenige, für dessen Rechnung das Grundstück auf den Beschenkten übertragen wird (so ausdrücklich BFH-Urteil vom 15. Mai 1990 IX R 21/86, BFHE 162, 26, BStBl II 1992, 67, unter 1.a der Gründe,

§ 7bESt

G). 15 Ist aber der Schenker mit Anschaffungskosten belastet, kann es unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten nicht von Bedeutung sein, ob er dem Beschenkten das Grundstück selbst oder einen für die Anschaffung des Grundstücks erforderlichen (zweckgebundenen) Geldbetrag

wendet. Vor diesem Hintergrund hält es der Senat mit Blick auf § 39 Abs. 2 Nr. 1 AO für geboten, die Regelung des § 11d Abs. 1 Satz 1 EStDV auch im Fall der mittelbaren Grundstücksschenkung anzuwenden (ebenso Schmidt/ Kulosa, EStG,

  1. Aufl., § 6 Rz 134; vgl. auch FG Düsseldorf, Urteil vom
  2. November 2002 16 K 4405/98 E, Entscheidungen der Finanzgerichte 2003, 603, rechtskräftig betreffend eine Sachverhaltsgestaltung, in der dem Steuerpflichtigen lediglich ein Teil der Herstellungskosten für eine später vermietete Eigentumswohnung im Wege einer mittelbaren Grundstücksschenkung

gewendet worden ist). 16 Mit dieser Rechtsauffassung setzt sich der erkennende Senat nicht in Widerspruch

m Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 189, 160, BStBl II 1999, 782. Der Große Senat des BFH hat in der genannten Entscheidung lediglich eine analoge An-wendung des § 11d EStDV auf die Fälle einer Überlassung von Wirtschaftsgütern

r Nutzung abgelehnt; dies schließt eine (unmittelbare) Anwendung der Vorschrift auf die Fälle der mittelbaren Grundstücksschenkung nicht aus. Zwar findet bei der mittelbaren Grundstücksschenkung eine direkte Übertragung des Eigentums am Grundstück vom Rechtsvorgänger auf den Rechts-nachfolger nicht statt; da das Steuerrecht jedoch maßgeblich auf den wirtschaftlichen Gehalt des

Grunde liegenden Sach-verhalts abstellt, trägt der Wortlaut des § 11d Abs. 1 Satz 1 EStDV auch eine Auslegung dahin, dass sich die AfA auch dann nach den Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Rechtsvorgängers bemessen, wenn lediglich unter

grundelegung der wirtschaftlichen Betrachtungsweise davon auszugehen ist, dass eine Übertragung des Eigentums an dem Wirtschaftsgut vom Rechtsvorgänger auf den Rechtsnachfolger stattgefunden hat. 17

  1. Die Sache ist spruchreif. Die Klägerin kann die geltend gemachte AfA sowohl für das Gebäude als auch für das erworbene bewegliche Inventar im Rahmen ihrer Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung als Werbungskosten ansetzen. Die Höhe der AfA-Beträge ist zwischen den Beteiligten ebenso wenig streitig wie der Umstand, dass die Klägerin mit Einkunftserzielungsabsicht gehandelt hat. 18
  2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-STRE201710046&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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