Hingegen können vermögensverwaltende Tätigkeiten gemeinnütziger Körperschaften einen Erwerbszweck i.S.
2. Die formelle Satzungsmäßigkeit nach § 59 AO erfordert hinsichtlich der steuerbegünstigten Zweckverfolgung --werden die Begriffe "ausschließlich" und "unmittelbar" in der Satzung nicht ausdrücklich verwendet--, dass der Satzungstext und
sen Auslegung wenigstens entsprechende Anhaltspunkte bieten (Anschluss an Senatsurteil vom 20. Dezember 2006 I R 94/02, BFHE 216, 269, BStBl II 2010, 331). Auf die Revision
Beklagten wird das Urteil
Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 24. Juli 2014 4 K 12276/11 aufgehoben. Die Sache wird an das Finanzgericht Berlin-Brandenburg zurückverwiesen. Diesem wird die Entscheidung über die Kosten
Revisionsverfahrens übertragen. I. 1 Streitig ist, ob die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) im Streitjahr 2009 nach § 5 Abs. 1 Nr. 9
Körperschaftsteuergesetzes (KStG) von der Körperschaftsteuer befreit ist. 2 Die Klägerin, ein College der Universität X im Vereinigten Königreich, wurde ausweislich ihrer Gründungsurkunde aus dem Jahr XXXX [vor Jahrhunderten] als "immerwährendes Kollegium
Studiums der Wissenschaften, der heiligen Theologie, der Philosophie und der guten Künste" errichtet. Sie ist Eigentümerin eines Wohn- und Geschäftsgrundstücks in A (Inland) und erzielte daraus im Streitjahr Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. 3 Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) erließ für das Streitjahr einen Schätzungsbescheid zur Körperschaftsteuer, in dem er von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 375.000 € ausging. 4 Der nach erfolglosem Einspruch erhobenen Klage hat das Finanzgericht (FG) stattgegeben (FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24. Juli 2014 4 K 12276/11, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2014, 2168). 5 Das FA rügt die Verletzung materiellen Rechts und beantragt, das Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen. 6 Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen. 7 Das Bundesministerium der Finanzen ist dem Verfahren beigetreten (§ 122 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--); es hat sich, ohne einen Antrag zu stellen, der Rechtsauffassung
FA angeschlossen. II. 8 Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FGO).
sen Feststellungen zu der persönlichen Körperschaftsteuerpflicht der Klägerin, zu deren Satzungsbestimmungen sowie zu deren tatsächlicher Geschäftsführung reichen für eine abschließende Entscheidung durch den Senat nicht aus. 9 1. Die Klägerin erzielte aus ihrem Grundstück in A Vermietungseinkünfte i.S. von § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
Einkommensteuergesetzes (EStG), die als inländische Einkünfte gemäß § 49 Abs. 1 Nr. 6 EStG i.V.m. § 8 Abs. 1 KStG grundsätzlich der beschränkten Körperschaftsteuerpflicht unterfallen. Ob aber die Klägerin, die dem Recht
Vereinigten Königreichs untersteht, nach ihrer wirtschaftlichen und rechtlichen Struktur --ungeachtet einer ggf. nach ausländischem Recht bestehenden Rechtspersönlichkeit (Senatsurteile vom
Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 15. März 1995 II R 24/91, BFHE 177, 497, BStBl II 1995, 653) und damit eine beschränkt steuerpflichtige Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse i.S.
G darstellt, lässt sich anhand der vom FG getroffenen Feststellungen nicht beurteilen. 10 a) Die für den Typenvergleich erforderliche Feststellung der einschlägigen ausländischen Rechtsnormen sowie die Ermittlung der notwendigen gesellschaftsrechtlichen Merkmale sind Teil der vom FG zu klärenden tatsächlichen Rechtsgrundlagen (Senatsurteil vom
angefochtenen Urteils nicht nachvollziehbar ist, aus welchen Tatsachen das FG eine Schlussfolgerung tatsächlicher Art ableitet (vgl. z.B. BFH-Urteile vom
Urteils führt (vgl. z.B. Senatsurteil vom
FG, die Klägerin weise die Rechtsform einer Stiftung englischen Rechts auf, überhaupt eine Vergleichbarkeit zu einer Stiftung
deutschen Zivilrechts oder öffentlichen Rechts angesprochen worden sein soll, wird diese Einschätzung durch die tatsächlichen Feststellungen nicht getragen. Es fehlen tragfähige Feststellungen zu der rechtlichen Struktur der Klägerin. Dies gilt umso mehr, als es sich bei der Klägerin --angesichts ihrer Gründung im Jahr XXXX-- nicht zwingend um ein Gebilde handelt, auf welches die Vorschriften
geltenden --geschriebenen oder ungeschriebenen-- Stiftungs- oder Gesellschaftsrechts Anwendung finden. 12 Die Erwägung
FG, aus der Gründungsurkunde ergebe sich, dass die Klägerin als "immerwährendes Kollegium" errichtet worden sei und diese von einem "ewigen" Bestehen der Klägerin ausgehe, lässt allenfalls den --für eine Vergleichbarkeit zu einer Stiftung
deutschen Rechts nicht hinreichenden-- Schluss auf eine unbegrenzte Lebensdauer zu. Zudem kann dieses Merkmal angesichts
im deutschen Recht für die als Mitunternehmerschaft i.S.
G einzustufende offene Handelsgesellschaft und --über § 161 Abs. 2
Handelsgesetzbuchs (HGB)-- auch für die Kommanditgesellschaft geltenden § 131 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 HGB, nach dem der Tod eines Gesellschafters nur bei Fehlen einer anderweitigen gesellschaftsvertraglichen Regelung zur Auflösung der Gesellschaft führt, nicht ohne Weiteres für eine Vergleichbarkeit zu einer juristischen Person
deutschen Rechts angeführt werden (vgl. dazu Martini, Internationales Steuerrecht --IStR-- 2012, 441, 447). Zu weiteren Merkmalen der Klägerin, welche zu den Eigenschaften einer Stiftung i.S. der §§ 80 ff.
Bürgerlichen Gesetzbuchs oder
öffentlichen Rechts korrespondieren könnten, hat das FG keine Feststellungen getroffen. 13 Soweit "wegen der Einzelheiten" ohne nähere Eingrenzung auf die Gründungsurkunde der Klägerin verwiesen wird, bestimmt dies nicht die Tatsachen, welche das FG daraus herangezogen hat. Fehlende tatsächliche Feststellungen können nicht durch allgemeine Bezugnahmen auf Schriftsätze oder andere Unterlagen ersetzt werden. Bei der Verweisung muss der Gegenstand
in Bezug Genommenen hinreichend genau bezeichnet werden (Senatsurteil vom
FG nicht abschließend beurteilen, ob die Klägerin im Streitjahr gemeinnützig und damit nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 Satz 1 KStG steuerbefreit war. Nach dieser Vorschrift sind Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die nach der Satzung, dem Stiftungsgeschäft oder der sonstigen Verfassung und nach der tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen (§§ 51 bis 68 der Abgabenordnung --AO--), von der Körperschaftsteuer befreit. Die Steuerbefreiung ist insoweit ausgeschlossen, als wirtschaftliche Geschäftsbetriebe --ausgenommen selbst bewirtschaftete Forstbetriebe-- unterhalten werden (§ 5 Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 und 3 KStG). 15 a) Sämtliche Steuerbefreiungen
G --und damit auch die Befreiung
G-- gelten gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 2 KStG nicht für beschränkt Steuerpflichtige i.S. von § 2 Nr. 1 KStG. Jedoch fallen Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen mit inländischen Einkünften, die weder ihre Geschäftsleitung noch ihren Sitz im Inland haben, dann nach der Ausnahmeregelung in § 5 Abs. 2 Nr. 2 KStG in den Anwendungsbereich der Steuerbefreiung
G, wenn sie nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats der Europäischen Union (EU) oder nach den Rechtsvorschriften eines Staates, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum vom 3. Januar 1994 (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaft 1994, Nr. L 1, 3) in der jeweiligen Fassung Anwendung findet, gegründete Gesellschaften i.S.
Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union i.d.F.
Vertrags von Lissabon zur Änderung
Vertrags über die Europäische Union und
Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft --AEUV-- (Amtsblatt der Europäischen Union 2008, Nr. C 115, 47) oder
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, deren Sitz und Ort der Geschäftsleitung sich innerhalb
Hoheitsgebiets eines dieser Staaten befindet, und mit diesen Staaten ein Amtshilfeabkommen besteht. 16 aa) Nach Art. 54 AEUV gelten als Gesellschaften die Gesellschaften
bürgerlichen Rechts und
Handelsrechts einschließlich der Genossenschaften und die sonstigen juristischen Personen
öffentlichen und privaten Rechts mit Ausnahme derjenigen, die keinen Erwerbszweck verfolgen. Dies schließt Einrichtungen, die ausschließlich ideelle oder altruistische Ziele verfolgen und nicht auf einem Markt in Wettbewerb mit anderen Wirtschaftsteilnehmern auftreten, vom unionsrechtlichen Gesellschaftsbegriff aus (Senatsbeschluss vom
Erwerbszwecks diene in erster Linie der Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen (vgl. Forsthoff in Grabitz/Hilf/ Nettesheim, a.a.O., Art. 54 AEUV Rz 6). Ist für das Vorliegen eines Erwerbszwecks --wie sich aus der ausdrücklichen Erwähnung der Genossenschaften in Art. 54 AEUV ergibt-- bereits unerheblich, ob die Tätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht vorgenommen wird (vgl. Jung in Schwarze, EU-Kommentar, 3. Aufl., Art. 54 AEUV Rz 7), und sind damit die daraus folgenden Wettbewerbsvorteile gegenüber sonstigen mit Gewinnerzielungsabsicht tätigen Marktteilnehmern für die Grundfreiheitsberechtigung unschädlich, muss dies erst recht bei gemeinnützigen Steuersubjekten für eine mögliche Quersubventionierung entgeltlich erbrachter Tätigkeiten durch den (übrigen) steuerbegünstigten Bereich gelten. 19 bb) Zwar entscheidet der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) nach Art. 267 Satz 1 Buchst. a AEUV im Wege der Vorabentscheidung auch dann über die Auslegung von Unionsrecht, wenn --wie im Falle
G-- auf
sen Inhalt durch das nationale Recht eines Mitgliedstaats verwiesen wird (EuGH-Urteile Dzodzi vom
EuGH, nach denen Einrichtungen, die Güter oder Dienstleistungen anbieten, aufgrund der Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit als "Unternehmen" i.S.
1 AEUV anzusehen sind, da ihr Angebot --ungeachtet einer fehlenden Gewinnerzielungsabsicht-- mit dem von Wirtschaftsteilnehmern konkurriert, die den gleichen Zweck verfolgen (EuGH-Urteile Cassa di Risparmio di Firenze vom
durch die Grundfreiheiten gewährten Schutzes gegenüber mitgliedstaatlichen Diskriminierungen und Beschränkungen gelten (vgl. Unger, DStZ 2010, 154, 157; Arnold, Zeitschrift für Gemeinschaftsprivatrecht 2007, 235, 237 f.; Eicker in Richter/Wachter, Handbuch
internationalen Stiftungsrechts, 2007, S. 415 f.; Zimmer/Raab in Non Profit Law Yearbook 2004, 105, 117 ff.). Einer Vorlage an den EuGH nach Art. 267 Satz 1 Buchst. a AEUV bedarf es nicht (vgl. EuGH-Urteile Da Costa vom
Unionsrechts --insbesondere der Grundfreiheiten-- nicht verpflichtet, den Gemeinnützigkeitsstatus ausländischen Rechts anzuerkennen (EuGH-Urteile Centro di Musicologia Walter Stauffer vom
Jahressteuergesetzes 2009 vom 19. Dezember 2008 (BGBl I 2008, 2794, BStBl I 2009, 74), wonach die Satzung die Festlegungen der Mustersatzung (Anlage 1 zu § 60) enthalten muss, ist gemäß Art. 97 § 1f Abs. 2
Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung (EGAO) auf Körperschaften anzuwenden, die nach dem
Studiums der Wissenschaften, der heiligen Theologie, der Philosophie und der guten Künste" errichtet wurde. Diese Feststellungen lassen eine Aussage dahingehend zu, dass die Klägerin die Förderung der Wissenschaft und Forschung sowie der Religion i.S.
2 Satz 1 Nr. 1 und 2 AO verfolgt. Jedoch ergibt sich aus den Feststellungen
FG weder, dass das aus dem XX. Jahrhundert stammende Gründungsdokument der Klägerin hinsichtlich seiner Zwecksetzungen auch im Streitjahr noch uneingeschränkt Geltung beanspruchte, noch ob es --angesichts der vom FG darüber hinaus in Bezug genommenen "Statuten"-- ausschließliche Grundlage der Verfassung der Klägerin war. Zudem bleibt sowohl offen, ob sich die Zwecksetzungen der Klägerin ausschließlich auf das Kollegium beziehen als auch, ob dieses einen --im vorgenannten Sinne-- fest abgeschlossenen Personenkreis darstellt. 26 Zwar haben Satzungen und sonstige Verfassungen nicht lediglich den Zweck, die satzungsmäßigen Voraussetzungen der Steuervergünstigungen zu erfüllen. Sie dienen auch und oft sogar vorrangig dazu, die Organisation einer Vereinigung und die Befugnisse ihrer Organe festzulegen, so dass die Verwendung der Begriffe "ausschließlich" und "unmittelbar" in der Satzung zur Erfüllung der gesetzlichen Anforderungen nicht zwingend erforderlich ist (Senatsurteil in BFHE 216, 269, BStBl II 2010, 331; vgl. auch Senatsurteil vom 18. Dezember 2002 I R 15/02, BFHE 201, 395, BStBl II 2003, 384). Jedoch ergibt sich --wie es § 59 AO erfordert-- nur dann aus der Satzung, dass der Zweck ausschließlich und unmittelbar verfolgt wird, wenn der Satzungstext und
sen Auslegung wenigstens entsprechende Anhaltspunkte bieten. 27 Diesbezügliche Feststellungen hat das FG nicht getroffen. Insbesondere ist die Annahme
FG, der Satzung der Klägerin könne an keiner Stelle Gegenteiliges entnommen werden, für sich genommen nicht ausreichend. Zudem stellt die --nicht eingegrenzte-- Bezugnahme auf die weiteren Bestimmungen der Satzung und der Statuten keine ausreichende Tatsachengrundlage für die Folgerung
FG dar. 28 d) Auch lässt sich aufgrund der tatrichterlichen Feststellungen nicht beurteilen, ob die Klägerin die Voraussetzungen, die § 61 Abs. 1 AO für die satzungsmäßige Vermögensbindung (§ 55 Abs. 1 Nr. 4 AO) aufstellt, erfüllt. Aus dem im Jahr XXXX abgefassten Gründungsdokument der Klägerin ergibt sich --insoweit unstreitig-- weder der Zweck, für den das Vermögen im Fall der Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall ihres bisherigen Zwecks verwendet werden soll noch eine andere steuerbegünstigte Körperschaft oder eine juristische Person
öffentlichen Rechts, der das Vermögen für steuerbegünstigte Zwecke übertragen werden soll (§ 55 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 AO). 29 Nach § 62 AO i.d.F. der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl I 2002, 3866, BStBl I 2002, 1056) --AO a.F.-- brauchte bei Betrieben gewerblicher Art von Körperschaften
öffentlichen Rechts, bei staatlich beaufsichtigten Stiftungen, bei den von einer Körperschaft
öffentlichen Rechts verwalteten unselbständigen Stiftungen und bei geistlichen Genossenschaften (Orden, Kongregationen) die Vermögensbindung in der Satzung nicht festgelegt zu werden. Durch Art. 10 Nr. 6
Jahressteuergesetzes 2007 (JStG 2007) vom 13. Dezember 2006 (BGBl I 2006, 2878, BStBl I 2007, 28) wurden staatlich beaufsichtigte Stiftungen von dem Anwendungsbereich
ausgenommen. Gemäß Art. 97 § 1f Abs. 1 Satz 1 EGAO gilt § 62 AO i.d.F.
JStG 2007 für alle staatlich beaufsichtigten Stiftungen, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes, d.h. ab dem 19. Dezember 2006 (vgl. Art. 20 Abs. 1 JStG 2007), errichtet werden. Im Umkehrschluss ergibt sich daraus, dass Stiftungen, die vor diesem Datum errichtet wurden, sich grundsätzlich weiterhin auf die Befreiung von der satzungsmäßigen Vermögensbindung
berufen können (BTDrucks 16/2712, S. 82; Unger in Beermann/Gosch, AO, § 62 Rz 5; Leisner-Egensperger in Hübschmann/Hepp/ Spitaler, § 62 AO Rz 33; Seer in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 62 AO a.F.). 30 Der Steuerpflichtige wird grundsätzlich auch dann von den satzungsmäßigen Vermögensbindungserfordernissen suspendiert, wenn er allgemein einer ausländischen staatlichen Aufsicht unterliegt. Es ist aber zu verlangen, dass die ausländische Stiftungsaufsicht den deutschen Aufsichtserfordernissen in ihren wesentlichen materiellen Belangen entspricht. Dies gilt --anders als das FG meint-- auch im Verhältnis zu anderen Mitgliedstaaten der EU. Mangels eines einheitlichen Stiftungsrechts --und insbesondere eines einheitlichen Stiftungsaufsichtsrechts-- (vgl. den zweiten Erwägungsgrund
Vorschlags für eine Verordnung
Rates über das Statut der Europäischen Stiftung vom 8. Februar 2012 COM
FG, den gebotenen Abgleich zwischen den Aufsichtsgesetzen der deutschen Bundesländer einerseits und dem für den Steuerpflichtigen maßgeblichen ausländischen Aufsichtsrecht andererseits vorzunehmen (Senatsurteil in BFHE 216, 269, BStBl II 2010, 331). 31 Dem genügt die Feststellung
FG, die Klägerin unterliege als Stiftung englischen Rechts der dortigen Stiftungsaufsicht, nicht. Zum einen ergibt sich hieraus nicht, dass die Klägerin --wie § 62 AO a.F. voraussetzt (vgl. Senatsurteil in BFHE 243, 319, BStBl II 2014, 440)-- einer Stiftung
deutschen Zivilrechts oder
öffentlichen Rechts vergleichbar ist und es sich nicht um eine mitgliedschaftlich organisierte Vereinigung handelt (siehe oben zu II.1.b). Zum anderen enthält die Feststellung
Bestehens einer ausländischen Aufsicht weder Aussagen über deren nähere rechtliche Ausgestaltung noch über deren Vergleichbarkeit zu den Aufsichtsregelungen der deutschen Bundesländer. Unerheblich ist dabei die Feststellung
FG, dass sich die Bestimmungen für gemeinnützige Einrichtungen aus dem englischen "Charities Act" sowie den Rechtsfortbildungen
common law ergäben und von der "Charity Commission" überwacht würden, die bezüglich der Klägerin bisher keine Beanstandungen erhoben habe. Daraus lassen sich weder Aussagen über die nähere Ausgestaltung
für die Klägerin geltenden ausländischen (steuerlichen) Gemeinnützigkeitsrechts ableiten noch darüber, ob dieses Bestimmungen zur Stiftungsaufsicht enthält, welche denen
innerstaatlichen Rechts entsprechen. 32 e) Darüber hinaus ist derzeit vor dem Hintergrund der tatrichterlichen Feststellungen unklar, ob die Klägerin auch den gesetzlichen Anforderungen an ihre tatsächliche Geschäftsführung genügt (vgl. § 63 AO). 33 Soweit das FG darauf abstellt, ein "auditor" bzw. Wirtschaftsprüfer habe bestätigt, dass die Klägerin ihr Einkommen und Vermögen ausschließlich für die gemeinnützigen satzungsmäßigen Zwecke verwende, lässt dies weder eine abschließende Beurteilung dahingehend zu, dass die Klägerin im Streitjahr den Anforderungen
1 Nr. 1 AO genügt hat. Noch ist daraus ersichtlich, dass die Klägerin ihre vereinnahmten Mittel zeitnah für ihre steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke verwendet hat (vgl. § 55 Abs. 1 Nr. 5 AO). Schon mangels näherer Feststellungen
FG zu den Maßstäben, an denen sich die erfolgten Prüfungen ausgerichtet haben, kann nicht beurteilt werden, ob der in Bezug genommenen Bestätigung Aussagen über eine Konformität mit den Anforderungen
deutschen Gemeinnützigkeitsrechts entnommen werden können. 34
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.