Beklagten wird das Urteil
Finanzgerichts Münster vom 25. März 2015 9 K 3615/10 K,G,F im klagestattgebenden Teil aufgehoben. Die Klage wird insgesamt abgewiesen. Die Kosten
gesamten Verfahrens hat der Kläger zu tragen. I. 1 Zwischen dem Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger), der als Insolvenzverwalter für die GmbH 1 handelt, und dem Beklagten und Revisionskläger (Finanzamt --FA--) ist streitig, ob im Nachgang zu einer ausschüttungsbedingten Teilwertabschreibung einer GmbH-Beteiligung im Zuge einer späteren Buchwerteinbringung von Teilbetrieben in die fragliche GmbH eine Wertaufholung in der Steuerbilanz vorzunehmen ist. 2 Die GmbH 1 erwarb im Jahr 1998 zum einen 7/9
Kommanditkapitals der KG 1 und zum anderen 100 % der Anteile an deren Komplementärin, der GmbH 2, die die restlichen 2/9
Kommanditkapitals der KG 1 hielt. Die KG 1 wiederum hielt Beteiligungen an einer weiteren KG 2 und deren Komplementärin. 3 Im Jahre 2000 veräußerte die GmbH 2 die besagten 2/9
Kommanditkapitals der KG 1 an die GmbH
Umwandlungssteuergesetzes in der im Streitjahr geltenden Fassung (UmwStG 1995) einer gewinnerhöhenden Wertaufholung, die allein auf der durch einen begünstigten Einbringungsvorgang bewirkten Wertsteigerung
"Altanteils" beruhe, entgegenstünden (Urteil vom 25. März 2015 9 K 3615/10 K,G,F, abgedruckt in Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2015, 1545). Im Hinblick auf den Streitgegenstand gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen gemäß § 27 Abs. 2, § 28 Abs. 1, § 37 Abs. 2 und § 38 Abs. 1
Körperschaftsteuergesetzes (KStG) auf den 31. Dezember 2004 wies das FG die Klage ab. 10 Dagegen wendet sich das FA mit seiner Revision. 11 Es beantragt sinngemäß, das FG-Urteil im klagestattgebenden Teil aufzuheben und die Klage vollständig abzuweisen. 12 Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen. II. 13 Die Revision
FA ist begründet; das angefochtene Urteil wird, soweit der Klage stattgegeben wurde, aufgehoben und die Klage wird insgesamt abgewiesen (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Das FA hat seinen zur Insolvenztabelle angemeldeten Steuerforderungen zu Recht eine gewinnerhöhende Wertaufholung zugrunde gelegt. 14 1. Der Kläger hat als Insolvenzverwalter das durch die Eröffnung
Insolvenzverfahrens über das Vermögen der GmbH 1 unterbrochene Klageverfahren wirksam aufgenommen. Er ist damit Kläger dieses Verfahrens und auch Beteiligter
Revisionsverfahrens geworden (vgl. Urteil
Bundesfinanzhofs --BFH-- vom
Einkommensteuergesetzes (EStG) i.V.m. § 8 Abs. 1 KStG ist eine zum Betriebsvermögen gehörende Beteiligung grundsätzlich mit den Anschaffungskosten anzusetzen. Entspricht der Ansatz einer Beteiligung, die bereits am Schluss
vorangegangenen Wirtschaftsjahrs zum Anlagevermögen gehört hat, dieser Maßgabe durch den Ansatz eines niedrigeren Teilwerts nicht, ist die Bewertung dennoch mit den Anschaffungskosten vorzunehmen, es sei denn, der Steuerpflichtige weist nach, dass ein niedrigerer Teilwert angesetzt werden kann (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 i.V.m. Nr. 1 Satz 4 EStG). 16 Der für diese Bewertungsregelung häufig verwendete Begriff der Wertaufholung umschreibt den Gesetzesbefehl nur ungenau. Denn die Bewertung der Beteiligung mit den --höheren historischen-- Anschaffungskosten bildet für jedes Wirtschaftsjahr, in dem die Beteiligung zum Betriebsvermögen
Steuerpflichtigen rechnet, die maßgebliche Regel (so ausdrücklich § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 4 Halbsatz 1 EStG), die nur ausnahmsweise nach sich jährlich wiederholender Prüfung
Vorliegens der Voraussetzungen für eine Bewertung mit dem niedrigeren Teilwert und Ausübung
diesbezüglich eingeräumten steuerlichen Wahlrechts, durchbrochen wird (vgl. Senatsurteil vom
FG ist nicht zweifelhaft, dass eine solche Wertminderung im Streitfall nicht in Rede steht. Denn zum maßgeblichen Bilanzstichtag war die Beteiligung an der GmbH 2 werthaltig, weil diese Gesellschaft --in Folge der Einbringung der beiden Teilbetriebe-- über erhebliche Vermögenswerte verfügte. Es kommt hierbei nicht darauf an, ob die konkreten Gründe, die die frühere Teilwertabschreibung rechtfertigten, weggefallen sind. Auch Erhöhungen
Teilwerts aus anderen Gründen führen zur Zuschreibung (vgl. Gabert in Herrmann/Heuer/Raupach, § 6 EStG Rz 470, m.w.N.). Denn entscheidend ist stets, ob zum fraglichen Bilanzstichtag (irgend)ein Grund für eine Bewertung unterhalb der historischen Anschaffungskosten vorliegt. 19 b) Weder im Einkommensteuergesetz noch im Umwandlungssteuergesetz 1995 finden sich Bestimmungen, die im Streitfall entweder eine Wertabschreibung zulassen oder die anordnen, dass an die Stelle der historischen Anschaffungskosten "neue" (niedrigere) Anschaffungskosten treten oder die historischen Anschaffungskosten sich lediglich auf einen Teil
Alt-Anteils beziehen. 20
Altgeschäftsanteils wurde im Zuge der Einbringung insoweit verändert, als er --quotal-- von der Steuerverhaftung
StG 1995 erfasst wurde. Auch dies rechtfertigt im Streitfall allerdings keine Teilwertabschreibung. 22 aaa) Nach ständiger Senatsrechtsprechung (Urteile vom
StG 1995 nicht nur die neuen Anteile, die der Einbringende für die Buchwerteinbringung
Betriebsvermögens (Betrieb, Teilbetrieb oder Mitunternehmeranteil) in die Kapitalgesellschaft i.S. der §§ 20 Abs. 1, 21 Abs. 1 UmwStG 1995 erhält (einbringungsgeborene Anteile). Die Steuerverhaftung
StG 1995 kann auch andere Anteile erfassen (sog. mitverstrickte Anteile, vgl. jetzt auch § 22 Abs. 7 UmwStG i.d.F.
Gesetzes über steuerliche Begleitmaßnahmen zur Einführung der Europäischen Gesellschaft und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften vom 7. Dezember 2006, BGBl I 2006, 2782, BStBl I 2007, 4). Zu einer solchen Mitverstrickung kann es insbesondere in zwei Fällen kommen: 23 Bestehen an der betreffenden Kapitalgesellschaft bereits einbringungsgeborene (Alt-)Anteile und führt die Gesellschaft eine nicht wertkongruente Kapitalerhöhung durch, gehen stille Reserven der einbringungsgeborenen (Alt-)Anteile auf die bei der Kapitalerhöhung durch Bareinlage erworbenen (Neu-)Anteile über (Transport der steuerverstrickten stillen Reserven vom Alt- zum Neu-Anteil mit der Folge der Mitverstrickung
Neuanteils, vgl. Senatsurteile in BFHE 167, 424, BStBl II 1992, 761, und in BFHE 167, 432, BStBl II 1992, 764). Zum anderen werden --nicht einbringungsgeborene-- (Alt-)Anteile dann von der Steuerverhaftung
StG 1995 erfasst, wenn eine spätere Kapitalerhöhung im Wege einer Sacheinlage durchgeführt wird und die Kapitalgesellschaft das eingebrachte Betriebsvermögen (Betrieb, Teilbetrieb oder Mitunternehmeranteil) mit dem Buchwert ansetzt. In diesem Fall findet ein unmittelbarer Übergang der im eingebrachten Betriebsvermögen ruhenden stillen Reserven auf den Alt-Anteil statt, der zu
sen (quotaler) Mitverstrickung führt (vgl. dazu Senatsurteile in BFHE 167, 429, BStBl II 1992, 763, und in BFHE 238, 108, BStBl II 2013, 94). Die Mitverstrickung
Alt-Anteils kann allerdings im Unterschied zur erstgenannten Konstellation (Mitverstrickung
Neu-Anteils) nicht auf eine Substanzabspaltung (vgl. BFH-Urteile vom
eingebrachten Betriebsvermögens unmittelbar (anteilig) auf den Alt-Anteil über und verstrickten diesen (Kellner, Einbrin-gungsgeborene Anteile im Einkommen- und Körperschaftsteuer-recht, 2003, S. 130). 24 Im Streitfall kam es zu einer solchen Mitverstrickung eines Alt-Anteils. Die steuerverstrickten stillen Reserven der beiden eingebrachten Teilbetriebe gingen zu einem geringen Teil auf die (nominal sehr kleinen) Neu-Anteile, zum ganz überwiegenden Teil aber auf den Alt-Anteil über. Nach der Berechnung
FG resultierte hieraus ein Verstrickungsgrad
Alt-Anteils von über 99 %. 25 bbb) Ob es in Zusammenhang mit der (nachträglichen) Mitverstrickung von Alt-Anteilen auch zu einem Übergang und einer Neuverteilung der --gemäß § 20 Abs. 4 UmwStG 1995 fingierten ("gilt")-- Anschaffungskosten kommt, ist in der Senatsrechtsprechung bisher offen geblieben (vgl. aber BFH-Urteil in BFHE 188, 27, BStBl II 1999, 638 zur --nicht streitgegenständlichen-- Situation
Übergangs von Anschaffungskosten auf neue Anteile bei einer Kapitalerhöhung gegen Einlagen). In der Literatur wird die Frage unterschiedlich beurteilt (vgl. z.B. Kellner, a.a.O., S. 159 ff.; Schmidt/Heinz, GmbH-Rundschau 2005, 525, jeweils m.w.N.). 26 Das vorliegende Verfahren gibt keinen Anlass, hierzu abschließend Stellung zu nehmen. 27 aaaa) Der Senat ist mit dem FG der Auffassung, dass unter den Gegebenheiten
Streitfalls eine etwaige Verteilung der --gemäß § 20 Abs. 4 UmwStG 1995 für den (originär) einbringungsgeborenen Neu-Anteil fingierten-- Anschaffungskosten auf diesen und den mitverstrickten Alt-Anteil jedenfalls nicht zu einem vollständigen Wegfall oder einem steuerlichen Unbeachtlichwerden der tatsächlich beim früheren Erwerb
Alt-Anteils angefallenen Erwerbskosten führen kann. Denn dabei würde es sich um eine Fiktion handeln, die einer ausdrücklichen gesetzgeberischen Anordnung vorbehalten bleiben muss. Eine solche ist nicht ersichtlich. § 20 Abs. 4 UmwStG 1995 fingiert die Anschaffungskosten --allein-- für den (originär) einbringungsgeborenen Anteil (vgl. Senatsurteil vom
StG 1995 im Streitfall nicht erklären, weil es bei den Neu-Anteilen zu keiner Substanzabspaltung gekommen ist. 28 bbbb) Kommt es mithin nicht zu einem "Untergang" oder "Wegfall" der für die Bewertung maßgeblichen historischen Anschaffungskosten für den Alt-Anteil, so lässt sich dem Gesetz schließlich auch keine Aussage entnehmen, dass ein etwaiger Übergang eines Teils der gemäß § 20 Abs. 4 UmwStG 1995 für die Bewertung der Neu-Anteile fingierten Anschaffungskosten auf den mitverstrickten Alt-Anteil ausschließlich dem verstrickten Teil dieses Anteils und die historischen Anschaffungskosten ausschließlich dem nicht verstrickten Teil zuzuordnen sind (so aber das FG und Teile der Literatur, vgl. Schmidt/Heinz, a.a.O.). Eine solche gezielte Zuordnung der Anschaffungskosten ist erstens zur Durchführung
speziellen Regelungskonzepts der §§ 20, 21 UmwStG 1995 nicht erforderlich, weil die fiktiven Anschaffungskosten i.S.
StG 1995 nur insgesamt sachgerecht den einbringungsgeborenen und den mitverstrickten Anteilen als solchen zugeordnet werden müssen, um im Realisationsfall den zutreffenden --auf die steuerverstrickten Reserven
eingebrachten Vermögens entfallenden-- Veräußerungsgewinn ermitteln zu können. Zweitens läuft die vom Gesetz nicht vorgesehene gezielte Zuordnung dem Zweck der Wertaufholungspflicht zuwider, weil sie im Umfang der Mitverstrickung den --nach der Gesetzesintention gerade noch nicht endgültig realisierten-- Verlust aus der früheren Teilwertabschreibung über den Umwandlungsvorgang hinaus auf unabsehbare Zeit faktisch konserviert (vgl. nachfolgend unter c). Und schließlich hat der Senat einer gegenständlichen Aufteilung
Beteiligungsrechts in steuerverhaftete und nicht steuerverhaftete Einheiten eine Absage erteilt (Senatsurteil in BFHE 220, 58, BStBl II 2008, 533). Die Vorstellung der gegenständlichen Zuordnung von Anschaffungskosten zu bestimmten Anteilsteilen ist damit nicht zu vereinbaren. 29 c) Es trifft zu, dass die Versagung
Teilwertansatzes (Wertaufholung) Umwandlungsvorgänge der vorliegenden Art erschweren wird, weil die von §§ 20, 21 UmwStG 1995 begünstigte Einbringung werthaltigen Betriebsvermögens die Voraussetzungen für eine erneute Teilwertabschreibung der Alt-Anteile zunächst entfallen lässt. Andererseits wird mit der vom FG favorisierten Gesetzesanwendung (dem FG im Ergebnis zustimmend Schmidt/ Heinz, a.a.O.; Schmidt/Kulosa, EStG, 35. Aufl., § 6 Rz 372) die Wertaufholung faktisch auf Dauer verhindert. Denn die Mitverstrickungsquote
Alt-Anteils lässt sich im Gestaltungswege, z.B. durch die Festlegung eines vergleichsweise geringen Nennbetrags
Neu-Anteils im Verhältnis zum Wert
eingebrachten Vermögens und zum Alt-Anteil, beliebig wählen und lässt bei einer hohen Quote keinen nennenswerten Raum für künftige Wertaufholungen aus sonstigen, nicht mit der Einbringung in Zusammenhang stehenden Gründen. Es ist aber nicht einsichtig, weshalb künftige Wertsteigerungen
Gesellschaftsvermögens --z.B. in Folge einer erfolgreichen Restrukturierung-- keine Wertaufholung nach sich ziehen sollten. 30 d) Wie die Obergrenze für die Wertaufholung im Einzelnen zu bestimmen ist, ob z.B. die historischen Anschaffungskosten für den Alt-Anteil mit übergehenden Anschaffungskosten i.S.
StG 1995 zu addieren sind, kann im Streitfall dahinstehen, da das FA in den angegriffenen Bescheiden die Wertaufholung lediglich bis zur Höhe der historischen Anschaffungskosten
Alt-Anteils vorgenommen hat. Das ist nach dem vorstehend Gesagten nicht zu beanstanden. 31 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-STRE201710058&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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