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BFH VI R 55/08

Obsah (8)§ 10§ 42b§ 100§ 2§ 10b§ 39a§ 10cArt. 3

STRE201710064 ECLI:DE:BFH:2016:U.101116.VIR55.08.0 BFH 6. Senat 20161110 VI R 55/08 Urteil § 100 Abs 1 S 4 FGO, Art 3 Abs 1 GG, § 10 Abs 1 Nr 2 Buchst a EStG 2002, § 10 Abs 1 Nr 2 Buchst b EStG 2002,

Feststellungsinteresses unterbleiben, wenn feststeht, dass der Feststellungsantrag aus sachlichen Gründen unbegründet ist. 2. Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass Altersvorsorgeaufwendungen i.S.

§ 10Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b ESt

G nicht als Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte eingetragen werden können. Die Revision

Klägers gegen das Urteil

Finanzgerichts Münster vom 31. Juli 2008 4 K 2376/07 E wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten

Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen. I. 1 Der im Jahr 1951 geborene Kläger und Revisionskläger (Kläger) erzielte im Streitjahr

(2007)Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Im April 2007 schloss er mit einem Versicherungsunternehmen einen Vertrag über eine sog. Basisrente ("Rürup-Rente"). Darin wurde dem Kläger gegen eine Einmalzahlung in Höhe von 35.000 € ab 1. Mai 2016 eine lebenslange Garantierente von 163,43 € monatlich zugesagt. 2 Anfang Mai 2007 beantragte der Kläger beim Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt --FA--) die Eintragung eines Freibetrags in Höhe von 22.400 € (64 %

gezahlten Beitrags von 35.000 €) auf seiner Lohnsteuerkarte. Das FA lehnte dies mit der Begründung ab, § 39a

Einkommensteuergesetzes (EStG) sehe die Eintragung eines entsprechenden Freibetrags auf der Lohnsteuerkarte nicht vor. 3 Die nach erfolglos eingelegtem Einspruch erhobene und als Fortsetzungsfeststellungsklage fortgeführte Klage wies das Finanzgericht (FG) mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2009, 664 veröffentlichten Gründen ab. 4 Mit der Revision rügt der Kläger die Verletzung

allgemeinen Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1

Grundgesetzes --GG--) sowie formellen Rechts. 5 Der Kläger beantragt sinngemäß,das Urteil

FG Münster vom 31. Juli 2008 aufzuheben und festzustellen, dass die Ablehnung der Eintragung eines Freibetrags in Höhe von 22.400 € auf der Lohnsteuerkarte für 2007 durch das FA rechtswidrig war. 6 Das FA beantragt,die Revision zurückzuweisen. II. 7 Die Revision ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Die begehrte Feststellung, die Ablehnung der Eintragung eines Freibetrags auf der Lohnsteuerkarte

Klägers für das Streitjahr sei rechtswidrig, kommt nicht in Betracht. Die vom Kläger geleistete Einmalzahlung auf seinen Basisrentenvertrag ("Rürup-Rente") ist vom FA zu Recht nicht auf der Lohnsteuerkarte

Streitjahres als Freibetrag eingetragen worden. 8 1. Zutreffend hat das FG im Zeitpunkt seiner Entscheidung die Zulässigkeit der Klage als Fortsetzungsfeststellungsklage und das insoweit erforderliche Feststellungsinteresse

Klägers bejaht. 9 a) Zwar ist im Streitfall die Frist

§ 42bAbs. 3 Satz 1 ESt

G, innerhalb der sich die Eintragung eines Freibetrags auf der Lohnsteuerkarte 2007 beim Abzug der Lohnsteuer durch den Arbeitgeber auswirken kann, Ende März 2008 abgelaufen. Für das Begehren, auf dieser Lohnsteuerkarte einen Freibetrag einzutragen, ist

halb das Rechtsschutzbedürfnis entfallen (s. Beschluss

Bundesfinanzhofs --BFH-- vom

  1. November 2000 X R 156/97, BFH/NV 2001, 476; BFH-Urteil vom
  2. August 2012 X R 36/09, BFHE 239, 203, BStBl II 2014, 109). 10 b) In einem solchen Fall kann aber, wie im Streitfall geschehen, beim FG gemäß § 100 Abs. 1 Satz 4 FGO eine Fortsetzungsfeststellungsklage mit dem Begehren erhoben werden, festzustellen, dass der angefochtene Verwaltungsakt (hier: der Bescheid über die Ablehnung

Eintrags eines Freibetrags auf der Lohnsteuerkarte) rechtswidrig gewesen ist. Das hierfür erforderliche Feststellungsinteresse wird von der Rechtsprechung u.a. bejaht, wenn eine hinreichend konkrete Wiederholungsgefahr besteht (z.B. Senatsurteil vom 19. Oktober 2001 VI R 131/00, BFHE 197, 98, BStBl II 2002, 300). 11 c) Da es sich bei dem berechtigten Interesse für eine Fortsetzungsfeststellungsklage i.S.

§ 100Abs.

1 Satz 4 FGO um eine Sachurteilsvoraussetzung handelt, ist das Feststellungsinteresse grundsätzlich vom BFH ohne Bindung an die Auffassung

FG von Amts wegen zu prüfen (vgl. Lange in Hübschmann/ Hepp/Spitaler --HHSp--, § 118 FGO Rz 266 und § 100 FGO Rz 182; BFH-Urteil vom 10. Februar 2010 XI R 3/09, BFH/NV 2010, 1450). Dieses berechtigte Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit

erledigten Verwaltungsakts muss dabei am Schluss der letzten mündlichen Verhandlung jeder Instanz und damit auch noch im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung in der Revisionsinstanz vorliegen (vgl. Urteil

Bundesverwaltungsgerichts --BVerwG-- vom

  1. Mai 2013 8 C 38.12, Verwaltungsrundschau 2014, 31; BVerwG-Beschluss vom
  2. April 1999 1 B 36.99, juris). Ein zunächst vorhandenes Feststellungsinteresse kann dabei auch erst im Revisionsverfahren wegfallen (BFH-Urteil vom
  3. Januar 1986 VII R 137/82, BFH/NV 1986, 426; Steinhauff in HHSp, § 41 FGO Rz 245). 12 d) Die Prüfung

Feststellungsinteresses ist jedoch ausnahmsweise entbehrlich, wenn feststeht, dass der Feststellungsantrag aus sachlichen Gründen unbegründet ist (BVerwG-Urteil vom

  1. Mai 1976 VIII C 69.73, juris; Eyermann/Schmidt, Verwaltungsgerichtsordnung,
  2. Aufl., § 113 Rz 85). Dies ist hier aus den nachfolgend ausgeführten Gründen der Fall. 13
  3. Die Revision

Klägers hat in der Sache keinen Erfolg. Das FA hat die Eintragung eines Freibetrags in Höhe der Einmalzahlung in den Basisrentenvertrag ("Rürup-Rente") auf der Lohnsteuerkarte zu Recht abgelehnt. 14 Die Lohnsteuererhebung ist ebenso wie die Erhebung von Einkommensteuer-Vorauszahlungen ihrem Charakter nach lediglich eine Vorauszahlung auf die mit Ablauf

Jahres entstehende Einkommensteuerschuld. Dementsprechend soll § 39a EStG gewährleisten, dass der Arbeitnehmer nicht im Wege

Lohnsteuerabzugs erhöhte Vorauszahlungen leistet, die er erst bei der Veranlagung zurückerhält (Schmidt/Krüger, EStG, 35. Aufl., § 39a Rz 1). 15 a) Gemäß § 39a Abs. 1 Nr. 5 Buchst. b EStG sind auf der Lohnsteuerkarte die negative Summe der Einkünfte i.S.

§ 2Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3, 6 und 7 ESt

G und der negativen Einkünfte i.S.

§ 2Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 ESt

G eintragungsfähig. Danach sind auch negative sonstige Einkünfte (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 EStG) zu berücksichtigen. Solche können dann gegeben sein, wenn vorab entstandene Werbungskosten bei dieser Einkunftsart anfallen. Hierzu rechnen Beiträge in einen eigenen Basisrentenvertrag nicht, da der Gesetzgeber die Altersvorsorgeaufwendungen zulässigerweise mit konstitutiver Wirkung den Sonderausgaben zugewiesen hat (ausführlich BFH-Urteil vom 9. Dezember 2009 X R 28/07, BFHE 227, 165, BStBl II 2010, 348, unter B.II.2.b bb, und Nichtannahmebeschluss

Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 14. Juni 2016 2 BvR 323/10, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 2016, 829, Rz 55 ff.). 16

  1. b)Die vom Kläger geleistete Einmalzahlung in den Basisrentenvertrag ("Rürup-Rente") kann auch nicht als Sonderausgaben auf der Lohnsteuerkarte gemäß § 39a EStG eingetragen werden. 17
  2. aa)Gemäß § 39a Abs. 1 Nr. 2 EStG in der im Streitjahr geltenden Fassung sind nur Sonderausgaben i.S.

§ 10Abs. 1 Nr. 1, 1a, 4, 5, 7 bis 9 ESt

G und

§ 10bESt

G, soweit sie den Sonderausgaben-Pauschbetrag von 36 € übersteigen, auf der Lohnsteuerkarte als Freibetrag eintragungsfähig. Aus dieser enumerativen Aufzählung ergibt sich, dass Vorsorgeaufwendungen generell --und damit auch Sonderausgaben i.S.

§ 10Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b ESt

G-- nicht eintragungsfähig sind. 18 Nach § 37 Abs. 3 Satz 2 EStG bemessen sich die Einkommensteuer-Vorauszahlungen grundsätzlich nach der Einkommensteuer, die sich nach Anrechnung der Steuerabzugsbeträge und der Körperschaftsteuer bei der letzten Veranlagung ergeben hat. Hierbei bleiben nach Satz 5 dieser Vorschrift bestimmte Aufwendungen außer Ansatz. Die Aufwendungen i.S.

§ 10Abs. 1 Nr. 2 ESt

G rechnen nicht hierzu (BFH-Urteil in BFHE 227, 165, BStBl II 2010, 348, unter B.III.2.a). 19 bb) Mit dem ganz überwiegenden Teil der Literatur hat der X. Senat

BFH die fehlende Eintragungsfähigkeit von Aufwendungen i.S.

§ 10Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a ESt

G für verfassungsrechtlich unbedenklich erachtet (BFH-Urteil in BFHE 227, 165, BStBl II 2010, 348, m.w.N.). Das BVerfG hat in seinem Nichtannahmebeschluss in HFR 2016, 829 (Rz 93 ff.) die Regelung

§ 39aAbs. 1 ESt

G, wonach für Altersvorsorgeaufwendungen kein Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte eingetragen werden kann, ebenfalls verfassungsrechtlich nicht beanstandet. 20 cc) Der erkennende Senat schließt sich dieser Auffassung auch für Aufwendungen i.S.

§ 10Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b ESt

G an. Denn Basisrentenverträge wie im Streitfall sind lediglich unter bestimmten Voraussetzungen begünstigt, um sicherzustellen, dass nur Beiträge zu solchen Vorsorgeprodukten gefördert werden, die zu Ansprüchen vergleichbar mit denen der gesetzlichen Rentenversicherung führen und nicht die sonstige Leistungsfähigkeit und das Konsumpotential erhöhen (Schmidt/Heinicke, a.a.O., § 10 Rz 63). 21 Sind aber Beiträge zu einer Basisrente i.S.

§ 10Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b ESt

G den Beiträgen nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG vergleichbar, ist es auch von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden, dass Einmalzahlungen in einen Basisrentenvertrag (ebenfalls) nicht als Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte eingetragen werden können, aber im Rahmen der Veranlagung berücksichtigt werden dürfen. Die unterschiedliche Behandlung von Aufwendungen i.S.

§ 10Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b ESt

G im Vorauszahlungs- und im Lohnsteuerabzugsverfahren stellt ebenso wenig wie die von Aufwendungen gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst a EStG einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG dar, sondern ist schon dadurch gerechtfertigt, dass beim Lohnsteuerabzug die Vorsorgeaufwendungen durch die --ggf. gekürzte-- Vorsorgepauschale

§ 10cAbs. 2, Abs. 5 i.V.m. § 39b Abs. 2 Satz 6 Nr. 3 ESt

G berücksichtigt werden. Zur weiteren Begründung verweist der Senat auf die Ausführungen

X. Senats

BFH in BFHE 227, 165, BStBl II 2010, 348 (unter B.III.2 c aa und bb) und

BVerfG in HFR 2016, 829 (Rz 93 ff.), denen er sich inhaltlich anschließt. 22 dd) Nach dem BFH-Urteil in BFHE 227, 165, BStBl II 2010, 348 und dem BVerfG-Beschluss in HFR 2016, 829 ist es auch nicht zu beanstanden, dass im Rahmen von § 39a EStG und in § 10c Abs. 2 EStG keine Sonderregelung für Beiträge i.S.

§ 10Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a ESt

G getroffen wurde, die über die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung hinausgehen, weil vom Fehlen einer Sonderregelung nur eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betroffen ist und die damit verbundenen Nachteile nicht gravierend sind. Insoweit handelt es sich vor allem um Arbeitnehmer, die erhöhte (freiwillige) Beiträge an eine berufsständische Versorgungseinrichtung leisten (BFH-Urteil in BFHE 227, 165, BStBl II 2010, 348). 23 Hiernach ist es nach Ansicht

erkennenden Senats ebenfalls nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber im Rahmen von § 39a EStG und in § 10c Abs. 2 EStG auch keine Sonderregelung für Beiträge i.S.

§ 10Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b ESt

G getroffen hat. Auch insoweit ist --bezogen auf die Gesamtheit der Arbeitnehmer-- nur ein kleiner Kreis betroffen. Einmalzahlungen in einen eigenen Basisrentenvertrag in einer Größenordnung von 35.000 € sind, zumal wenn sie über mehrere aufeinanderfolgende Jahre getätigt werden, der Mehrheit der Arbeitnehmer, an der sich die im Streit stehenden Regelungen ausrichten, nicht möglich. 24 Der Gesetzgeber ist insbesondere im Steuerrecht grundsätzlich befugt, generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen zu treffen (BVerfG-Beschluss vom 8. Oktober 1991 1 BvL 50/86, BVerfGE 84, 348, unter C.III.2.d bb). Voraussetzung hierfür ist, dass sich das Absehen von einer Sonderregelung auf eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen bezieht und dies auch nicht mit gravierenden Nachteilen verbunden ist. 25 Bei Anlegung dieses Maßstabes war es verfassungsrechtlich nicht geboten, eine Sonderregelung für Arbeitnehmer vorzusehen, die --wie der Kläger-- größere Einmalzahlungen in eine eigene ergänzende Basisrentenversicherung erbringen. 26 ee) Auch ist davon auszugehen, dass zu dieser verhältnismäßig kleinen Gruppe von Arbeitnehmern, die (wiederholt) hohe Einmalzahlungen in eine eigene Basisrentenversicherung erbringen, auch Steuerpflichtige gehören, die andere Einkünfte beziehen und daher Einkommensteuer-Vorauszahlungen zu leisten haben, so dass eine Berücksichtigung der höheren Beiträge gemäß § 37 EStG möglich ist. 27 ff) Zudem darf der oben dargestellte Gesichtspunkt

Belastungsvergleichs zwischen den Lohneinkünften und den anderen Einkunftsarten nicht unberücksichtigt bleiben. 28 Bei einem solchen Gesamtvergleich wird die Belastungsgleichheit in der Zeit durch die in der Regel monatliche Lohnsteuererhebung angesichts der beim Lohnsteuerabzug berücksichtigten Vorsorgepauschale und

Sonderausgaben-Pauschbetrags jedenfalls nur in einem Maße berührt, das den Gesetzgeber von Verfassungs wegen nicht verpflichtete, für die kleine Gruppe der nichtselbständig Tätigen, die eine Einmalzahlung in einen Basisrentenvertrag ("Rürup-Rente") leisten, eine Sonderregelung vorzusehen (vgl. BVerfG-Beschluss in HFR 2016, 829, Rz 102 zu Arbeitnehmern mit erhöhten Beiträgen an ein berufsständisches Versorgungswerk). Entgegen der Ansicht

Klägers ist dabei sehr wohl zu berücksichtigen, dass es sich bei der von ihm getätigten Einmalzahlung um eine Sondersituation handelt, die vom Steuerpflichtigen gesteuert werden kann. Der Senat verkennt dabei nicht, dass eine spätere Erbringung der Einmalzahlung sich negativ auf die spätere Rentenleistung auswirken wird. Der Steuerpflichtige hat es jedoch gleichwohl in der Hand, sich den Zeitpunkt unter Abwägung der Vor- und Nachteile im Hinblick auf die spätere Rentenleistung einerseits und einen gegenwärtigen Zins- und Liquiditätsgewinn andererseits auszusuchen. Dies gilt umso mehr für die vom Kläger angeführten außersteuerlichen "Beeinträchtigungen" durch an das letzte Nettogehalt anknüpfende Ersatzleistungen (wie bspw. beim Eltern-, Kranken-, Übergangs-, Verletzten- oder Arbeitslosengeld), die als lediglich mittelbare Effekte im Übrigen für die Frage der Verfassungsmäßigkeit

§ 39aESt

G ohnehin keine Rolle spielen können. Denn für die verfassungsrechtliche Würdigung am Maßstab

Art. 3Abs.

1 GG kommt es ausschließlich auf die einkommensteuerliche Belastung an, die die relevanten Normen (gegebenenfalls im Verbund mit anderen Normen

Einkommensteuerrechts) bei verschiedenen Steuerpflichtigen bewirken. Be- und Entlastungswirkungen, die sich jenseits der einkommensteuerlichen Belastung erst aus dem Zusammenspiel mit anderen außersteuerrechtlichen Normen ergeben, liegen außerhalb der verfassungsrechtlich maßgeblichen Vergleichsperspektive (vgl. BVerfG-Urteil vom

  1. März 2002 2 BvL 17/99, BVerfGE 105, 73, BStBl II 2002, 618, Rz 158). 29
  2. Das angefochtene Urteil ist schließlich nicht wegen eines Verfahrensfehlers aufzuheben. Der erkennende Senat hat die von dem Kläger gerügten Verfahrensverstöße wegen Verletzung der Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 FGO) sowie gegen den klaren Inhalt der Akten (§ 96 Abs. 1 Satz 1 FGO) geprüft. Er erachtet diese Rügen indes nicht für durchgreifend und sieht insoweit von einer weiteren Begründung ab (§ 126 Abs. 6 Satz 1 FGO), was auch bei einer Rüge der Verletzung

Anspruchs auf rechtliches Gehör zulässig ist, wenn sie --wie im Streitfall-- nicht das Gesamtergebnis

Verfahrens, sondern lediglich einzelne Feststellungen oder rechtliche Gesichtspunkte betrifft (vgl. BFH-Urteile vom

  1. April 2008 VIII R 28/07, BFHE 220, 332, BStBl II 2009, 842; vom
  2. Januar 2015 I R 69/12, BFHE 249, 99). 30
  3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 2 FGO. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-STRE201710064&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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