Vertrages mit Festlegung eines späteren Fälligkeitszeitpunkts
Vertrages vor Fälligkeit der vertragsgemäß geschuldeten Versicherungsleistung unter (neuer) Vereinbarung eines späteren einheitlichen Fälligkeitszeitpunkts für die dem Steuerpflichtigen als Versicherungsnehmer zustehenden Zinsen (auch hinsichtlich
Zeitraums vor Änderung
Vertrages), entsteht die Zahlungspflicht
Versicherungsunternehmens erst zu diesem Zeitpunkt; erst mit dem dann veranlassten tatsächlichen Eingang der Zahlungen fließen die Zinsen dem Steuerpflichtigen nach Maßgabe
G zu. Die Revision der Kläger gegen das Urteil
Hessischen Finanzgerichts vom 5. Dezember 2012 9 K 2235/07 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten
Revisionsverfahrens haben die Kläger zu tragen. I. 1 Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Eheleute, die im Streitjahr
halb vereinbarte der Kläger mit der Lebensversicherungsgesellschaft unter dem 17. August 1989 eine Änderung
Versicherungsvertrages. Danach wurden die Laufzeit
Vertrages sowie der Beitragszahlungszeitraum --beginnend mit dem
Finanzamts die bis zum
Einkommensteuergesetzes in der für das Streitjahr gültigen Fassung (EStG) steuerfrei. Der 1981 abgeschlossene Lebensversicherungsvertrag habe nach den Vorstellungen der Vertragsparteien eine Laufzeit vom 1. Juli 1979 bis zum 1. Juli 1993 gehabt, mithin eine Laufzeit von mehr als 12 Jahren. 10 Der während
Einspruchsverfahrens für die Einkommensbesteuerung der Kläger örtlich zuständig gewordene Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) wies die Kläger mit Schreiben vom
Gerichtsverfahrens durch Änderungsbescheid vom 18. Oktober 2007 abermals geändert worden war. 13 Die streitigen Kapitalerträge in Höhe von 625.875 DM seien dem Kläger erst im Streitjahr und nicht bereits vorher zugeflossen, weil er erst 2001 mit der Auszahlung (Gutschrift auf seinem Konto bei einem Kreditinstitut) wirtschaftlich über die Zinsen habe verfügen können. 14 Das FA habe die Zinsen aus dem Lebensversicherungsvertrag
Klägers auch zutreffend als steuerpflichtige Einkünfte aus Kapitalvermögen i.S.
G angesehen, weil es an der für eine Steuerfreiheit in § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 i.V.m. § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG vorausgesetzten Mindestlaufzeit von 12 Jahren fehle. 15 Mit der Revision rügen die Kläger die Verletzung materiellen Rechts. 16 Die streitigen Zinserträge seien nicht nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG steuerbar, zumindest aber nicht im Streitjahr zugeflossen. 17 Die gegenteilige Auffassung
FG sei in sich widersprüchlich und mit der Rechtsprechung
Bundesfinanzhofs (BFH) unvereinbar. Denn auf der Grundlage seiner Auffassung, dass die 1989 getroffenen Änderungsvereinbarungen zu einem neuen Lebensversicherungsvertrag geführt hätten, hätte das FG konsequenterweise hinsichtlich
Altvertrages im Zeitpunkt der Änderungsvereinbarung einen Zufluss der Zinsen in Höhe von 625.875 DM annehmen müssen, weil die Änderung nach dem BFH-Urteil vom
Änderungsbescheids vom 18. Oktober 2007 dergestalt zu ändern, dass die Einkünfte aus Kapitalvermögen um die im Wege der Verböserung angesetzten Zinserträge gemindert werden und die Einkommensteuer entsprechend herabgesetzt wird. 20 Das FA beantragt,die Revision als unbegründet zurückzuweisen. 21 Das FG habe rechtsfehlerfrei die Auffassung
FA bestätigt, dass die streitigen Zinserträge (zusätzlich zu den bereits erklärten 3.297.173 DM) bei den Einkünften
Klägers aus Kapitalvermögen im Streitjahr anzusetzen seien. 22 Wegen
im Steuerrecht geltenden Prinzips der wirtschaftlichen Betrachtungsweise sei für die Beurteilung der Frage, ob der abgeschlossene Versicherungsvertrag eine Laufzeit von mindestens 12 Jahren habe, nicht nur auf die zivilrechtliche Beurteilung abzustellen. Vielmehr seien die den Vertrag prägenden Merkmale, nämlich Laufzeit, Versicherungssumme, Versicherungsprämie und Prämienzahlungsdauer zu betrachten. 23 Dabei sei nach ständiger Rechtsprechung bei nachträglich vereinbarten Vertragsänderungen --wie im Streitfall vom FG zugrunde gelegt-- grundsätzlich vom Fortbestand
alten Vertrages und nur hinsichtlich der Änderungen von einem neuen Vertrag auszugehen. 24 Davon unabhängig sei die Entscheidung zu treffen, in welchem Kalenderjahr die Zinsen anzusetzen seien. Zu Recht habe das FG einen Zufluss erst im Streitjahr angenommen, weil der Kläger erst mit der in jenem Jahr erfolgten Gutschrift auf seinem Konto über die Zinserträge habe verfügen können. 25 Die Belastung
alten Versicherungskontos mit den bis zum
FG revisionsrechtlich nicht zu beanstanden ist. 27 Zu Recht hat das FG die Auffassung
FA bestätigt, dass die streitigen Zinserträge in Höhe von 625.875 DM bei den Einkünften
Klägers aus Kapitalvermögen in der Einkommensteuerveranlagung der Kläger für das Streitjahr zu berücksichtigen sind. Denn sie sind erst in diesem Jahr und nicht bereits im Zeitpunkt der 1989 vorgenommenen Vertragsänderungen zugeflossen. Außerdem erfüllen sie nicht die Voraussetzungen der Steuerfreiheit gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 EStG. 28 1. Zinsen aus den Sparanteilen, die in den Beiträgen zu Versicherungen auf den Erlebens- oder Todesfall enthalten sind, unterliegen nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 1 i.V.m. § 52 Abs. 36 EStG der Steuerpflicht. Nach Satz 2 der Vorschrift gilt dies nicht für Zinsen aus Versicherungen i.S.
G, die mit Beiträgen verrechnet oder im Versicherungsfall oder im Fall
Rückkaufs
Vertrages nach Ablauf von 12 Jahren seit dem Vertragsabschluss ausgezahlt werden. Zu den Versicherungen i.S.
G gehören u.a. Kapitalversicherungen gegen laufende Beitragsleistung mit Sparanteil, wenn der Vertrag für die Dauer von mindestens 12 Jahren abgeschlossen worden ist. Die Beiträge zu den Versicherungen i.S.
G konnten mit den in Abs. 2 derselben Vorschrift aufgeführten Einschränkungen als Sonderausgaben abgezogen werden. 29 a) Werden Versicherungsverträge vor Ablauf der Zwölfjahresfrist geändert, so ist die Frage, ob sie nach Inhalt und wirtschaftlichem Gehalt unverändert geblieben sind oder ob aufgrund der Änderungen Neuverträge vorliegen, im Wesentlichen nach den den Vertrag prägenden Merkmalen, nämlich Laufzeit, Versicherungssumme, Versicherungsprämie und Prämienzahlungsdauer zu beurteilen (ständige Rechtsprechung, BFH-Urteile vom
Bundesministeriums der Finanzen --BMF-- vom
G-- vor, wenn der zuvor abgeschlossene Versicherungsvertrag u.a. hinsichtlich der Merkmale Laufzeit, Versicherungssumme, Versicherungsprämie und Prämienzahlungsdauer nachträglich geändert wird, ohne dass eine solche Vertragsänderung von vornherein vertraglich vereinbart war, oder dass einem Vertragspartner bereits im ursprünglichen Vertrag eine Option auf eine Änderung der Vertragsbestandteile eingeräumt worden ist (BFH-Urteil in BFHE 210, 326, BStBl II 2006, 53, unter II.1.b). 30 b) Der Zufluss der nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 1 EStG steuerbaren Zinsen richtet sich nach § 11 Abs. 1 Satz 1 EStG. 31 aa) Nach der ständigen Rechtsprechung
BFH sind Einnahmen zugeflossen, sobald der Steuerpflichtige wirtschaftlich über sie verfügen kann. Geldbeträge fließen dem Steuerpflichtigen in der Regel dadurch zu, dass sie bar ausgezahlt oder einem Konto
Empfängers bei einem Kreditinstitut gutgeschrieben werden. Auch die Hingabe eines (gedeckten) Schecks führt zum Zufluss
entsprechenden Geldbetrags (vgl. BFH-Urteil vom 22. Juli 1997 VIII R 13/96, BFHE 184, 46, BStBl II 1997, 767). 32 bb) Ebenso kann eine Gutschrift in den Büchern
Verpflichteten den Zufluss bewirken, wenn in der Gutschrift nicht nur das buchmäßige Festhalten einer Schuldverpflichtung zu sehen ist, sondern darüber hinaus zum Ausdruck gebracht wird, dass der Betrag dem Berechtigten von nun an zur Verwendung zur Verfügung steht (ständige Rechtsprechung seit BFH-Urteil vom 9. April 1968 IV 267/64, BFHE 92, 221, BStBl II 1968, 525). Der Gläubiger muss allerdings in der Lage sein, den Leistungserfolg ohne weiteres Zutun
im Übrigen leistungsbereiten und leistungsfähigen Schuldners herbeizuführen (vgl. z.B. BFH-Urteile vom
Verpflichteten grundsätzlich nur in Betracht kommen, wenn und soweit eine Zahlungsverpflichtung besteht (vgl. BFH-Urteile in BFHE 140, 542, BStBl II 1984, 480, unter 2.a; in BFH/NV 2011, 592). 34 cc) Der Zufluss kann zudem durch eine gesonderte Vereinbarung zwischen Schuldner und Gläubiger, nach der der Betrag fortan aus einem anderen Rechtsgrund geschuldet sein soll, bewirkt werden. In einer solchen Schuldumwandlung (Novation) kann eine Verfügung
Gläubigers über seine bisherige Forderung liegen, die einkommensteuerrechtlich so zu werten ist, als ob der Schuldner die Altschuld durch Zahlung beglichen und der Gläubiger den vereinnahmten Betrag in Erfüllung
neu geschaffenen Verpflichtungsgrundes dem Schuldner sofort wieder zur Verfügung gestellt hätte. 35 Die Novation stellt sich dann als eine bloße Verkürzung
Leistungswegs dar (vgl. BFH-Urteile vom 28. Oktober 2008 VIII R 36/04, BFHE 223, 166, BStBl II 2009, 190; in BFH/NV 2011, 592) und setzt mithin eine Zahlungspflicht
Schuldners voraus. Fehlt eine solche Zahlungspflicht, ist die Annahme einer Schuldumschaffung nicht veranlasst (BFH-Urteil in BFH/NV 2011, 592, Rz 25). 36 Die Novation muss sich zudem als Folge der Ausübung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht
Gläubigers über den Gegenstand der Altforderung darstellen, also auf seinem freien Entschluss beruhen (vgl. BFH-Urteile vom 17. Juli 1984 VIII R 69/84, BFHE 142, 215, BStBl II 1986, 48; in BFHE 184, 21, BStBl II 1997, 755). Ein nicht geltend gemachter (bestehender) Anspruch kann
halb mangels Ausübung für sich genommen noch nicht zu einem Zufluss führen (so BFH-Urteil vom
halb höheren Auszahlung-- nicht anders zu werten sei als derjenige, in dem eine Auszahlung von vornherein (schon bei Begründung
Versicherungsvertrages) erst später vorgesehen sei (so Dötsch, jurisPR-SteuerR 16/2015 Anm. 2). 38
Gläubigers lag, ist eine Frage der Tatsachenfest-stellung und -würdigung, die dem FG obliegt (vgl. BFH-Beschluss vom 29. Juni 2000 XI B 10/00, BFH/NV 2000, 1469: keine Fiktion
Zuflusses; BFH-Urteil in BFH/NV 2011, 592). Hierbei hat das FG alle Umstände
Einzelfalles zu prüfen. Entscheidend kommt es auf den Zeitpunkt
mutmaßlichen Zuflusses an (vgl. BFH-Urteil vom
FG revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. 43 Die Entscheidung beruht auf den vom FG ausdrücklich zustimmend in Bezug genommenen --unter II.
Versicherungsvertrages vom 15. Oktober 1981 steuerlich zu einem neuen Vertrag zwischen den Vertragsbeteiligten geführt haben und
halb sowohl für den Alt- wie für den Neuvertrag gesondert zu prüfen ist, ob jeweils die Voraussetzungen für eine Steuerfreiheit der daraus erzielten Zinserträge nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 EStG gegeben sind. 46 aa) Die Würdigung
FG kann sich auf die von den Beteiligten nicht in Abrede gestellte tatsächliche und damit für den Senat nach § 118 Abs. 2 FGO bindende Feststellung stützen, dass die für die Annahme eines neuen Vertrages wesentlichen Merkmale wie die Laufzeit, Versicherungssumme, Versicherungsprämie und Prämienzahlungsdauer geändert wurden (zu diesen Kriterien s. BFH-Urteile in BFHE 112, 484, BStBl II 1974, 633; in BFHE 210, 326, BStBl II 2006, 53, m.w.N.; BMF—Schreiben in BStBl I 2002, 827). 47 Dies rechtfertigt den Schluss
FG, dass in steuerlicher Hinsicht ab dem Änderungszeitpunkt hinsichtlich der vorgenommenen Änderungen ein neuer Vertrag mit einer neu laufenden Zwölfjahresfrist i.S.
G vorliegt. 48 bb) Diese Würdigung
FG verstößt entgegen der Auffassung der Kläger auch nicht gegen die Denkgesetze, soweit das Gericht einerseits wegen der Vertragsänderungen ab 1989 neue Versicherungsverträge angenommen, andererseits aber hinsichtlich
Altvertrages keinen Zufluss der bis dahin erwirtschafteten Zinsen im Zeitpunkt der Vertragsänderung bejaht hat. 49
alten Vertrages und nur hinsichtlich der Änderungen von einem neuen Vertrag auszugehen ist (BMF-Schreiben in BStBl I 2002, 827, Rz 39 f.; vgl. dazu BFH-Urteil in BFHE 210, 326, BStBl II 2006, 53, unter II.1.a). 50
halb hinsichtlich seiner Merkmale und der vertraglichen Ansprüche nach den Verhältnissen in diesem Zeitpunkt (insbesondere hinsichtlich der für die Steuerfreiheit nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 EStG zu wahrenden --hier aber im maßgeblichen Zeitpunkt der Änderung nicht gewahrten-- Mindestlaufzeit und der in jenem Zeitpunkt erwirtschaften Zinsen) zu beurteilen. 51 Danach ist die für eine Steuerfreiheit erforderliche Mindestlaufzeit von 12 Jahren (§ 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 EStG) mit Blick auf das ursprünglich vereinbarte Laufzeitende 1. Juli 1993 nicht gewahrt. Denn für die Bemessung der Mindestlaufzeit kommt es allein auf die Zeitspanne zwischen Abschluss
Vertrages (hier
Vertrages in das Jahr 1979 können sich die Kläger wegen der Maßgeblichkeit
Abschlussdatums
Vertrages für die Mindestlaufzeit (BFH-Urteil vom 12. Oktober 2005 VIII R 87/03, BFHE 211, 467, BStBl II 2006, 251) nicht berufen. 52 Hinsichtlich
mit den unter dem 17. August 1989 vereinbarten Änderungen abgeschlossenen Neuvertrages fehlt es ebenfalls an der Einhaltung der Zwölfjahresfrist
G, weil insoweit die von der Vorschrift vorausgesetzte zwölfjährige Beitragspflicht mangels laufender Beitragszahlungen nicht gewahrt wurde, nachdem die Versicherung am
Lebensversicherungsvertrages fehlt es schon an einer in diesem Zeitpunkt bestehenden Zahlungspflicht
Gläubigers (BFH-Urteil in BFH/NV 2011, 592, Rz 25); denn die Vertragsänderung erfolgte noch vor Fälligkeit der Zinszahlungen nach Maßgabe
Altvertrages und bezweckte lediglich, die Voraussetzungen der Steuerfreiheit gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 EStG zu erreichen. Eine vorzeitige wirtschaftliche Verfügungsmacht
Klägers über die Zinserträge sollte damit nicht verbunden sein. Vielmehr sollte die wirtschaftliche Verfügungsmacht über die Zinserträge zur Einhaltung der Mindestlaufzeit gerade länger als ursprünglich vereinbart hinausgeschoben werden. 55 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 2 FGO. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-STRE201710065&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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