G dann keine Anwendung, wenn nach § 3 Nr. 12 EStG steuerfreier Aufwendungsersatz gezahlt worden ist . Auf die Revision der Kläger werden das Urteil
Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 10. Februar 2016 12 K 1205/14 und die Einspruchsentscheidung
Beklagten vom 6. März 2014 aufgehoben. Die Einkommensteuer wird unter Abänderung
Einkommensteuerbescheids 2010
Beklagten vom 10. Juli 2012 auf den Betrag festgesetzt, der sich bei Berücksichtigung von Einkünften
Klägers aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von ... € ergibt. Die Berechnung der Steuer wird dem Beklagten übertragen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten
gesamten Verfahrens haben die Kläger mit 80 % und der Beklagte mit 20 % zu tragen. I. 1 Die Beteiligten streiten um die Steuerbarkeit von Entschädigungen nach dem Justizvergütungs- und Justizentschädigungsgesetz (JVEG). 2 Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Eheleute, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden. Der Kläger ist nichtselbständig tätiger Steuerberater und Wirtschaftsprüfer und erzielte im Streitjahr u.a. Einkünfte nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
Einkommensteuergesetzes (EStG) in Höhe von ... €. Der Kläger war überdies im Streitjahr 2010 als ehrenamtlicher Richter am Landgericht tätig. Er erhielt dafür Entschädigungen nach dem JVEG; ihm wurde eine Entschädigung in Höhe von 565 € für Zeitversäumnis und in Höhe von 2.320 € für Verdienstausfall (insgesamt 2.885 €) gezahlt. Daneben erhielt der Kläger noch Fahrtkostenersatz nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 5 JVEG in Höhe von 239,40 € (Fahrtkosten) und 175 € (Parkgebühren) und Aufwandsersatz nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 6 JVEG in Höhe von 30 €. 3 Die Kläger erklärten in ihrer Einkommensteuererklärung 2010 die o.g. Entschädigungen nach dem JVEG in Höhe von 2.860 € als Arbeitslohn ohne Steuerabzug. Den Fahrtkostenersatz und den Ersatz sonstiger Aufwendungen wie Parkgebühren erklärten sie nicht. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) erfasste die Entschädigungen nach § 16 und § 18 JVEG im Einkommensteuerbescheid 2010 vom
G verkannt und damit Bundesrecht verletzt. Die Tätigkeit als ehrenamtlicher Richter sei nicht zu dem Zweck ausgeübt worden, Einnahmen zu erzielen. Die Erfüllung einer staatsbürgerlichen Pflicht stehe hier im Vordergrund, so dass die Ausübung der ehrenamtlichen Tätigkeit nicht als Ausdruck wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit angesehen werden könne. Für die Annahme einer Entschädigung i.S.
G fehle es daran, dass die Rechtsgrundlage für eine Einnahme weggefallen und an ihre Stelle eine neue Rechts- und Billigkeitsgrundlage für den Ersatzanspruch getreten sei. 6 Die Kläger beantragen,das Urteil
FG Baden-Württemberg 12 K 1205/14 vom
Klägers aus nichtselbständiger Arbeit um 2.860 € gemindert werden. 7 Das FA beantragt,die Revision zurückzuweisen. 8 Entschädigungen nach dem JVEG gehörten regelmäßig zu den Einkünften aus sonstiger selbständiger Tätigkeit nach § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG. Könne der ehrenamtliche Richter infolge der Heranziehung zum Richteramt seiner Beschäftigung aus nichtselbständiger Arbeit nach § 19 EStG nicht nachgehen und erhalte er
wegen eine Entschädigung, handele es sich um eine Entschädigung i.S.
G. Diese sei der Einkunftsart zuzuordnen, bei der der Verdienst- oder Einnahmeausfall eintrete. Eine Steuerbefreiung der Entschädigungen nach § 3 Nr. 12 Satz 1 oder 2 EStG oder nach § 3 Nr. 26a EStG komme nicht in Betracht. II. 9 Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur teilweisen Stattgabe der Klage (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). 10 Das FG hat zu Unrecht entschieden, dass die nach § 16 und § 18 JVEG gezahlten Entschädigungen als Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG) steuerlich zu erfassen sind (1.). Vielmehr handelt es sich bei der nach § 18 JVEG gezahlten Entschädigung für Verdienstausfall um eine steuerbare Einnahme nach § 24 Nr. 1 Buchst. a, § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG (2.). Die Entschädigung für Zeitversäumnis nach § 16 JVEG ist nicht steuerbar (3.). Steuerbefreiungen nach § 3 Nr. 12 Satz 1 und 2, § 3 Nr. 26 und § 3 Nr. 26a EStG kommen nicht in Betracht (4.). Die Sache ist spruchreif. Der Klage ist teilweise stattzugeben. Sie ist im Übrigen abzuweisen, soweit die gezahlten Entschädigungen nach § 18 JVEG zu den steuerbaren und steuerpflichtigen Einkünften zählen (5.). 11 1. Die auf der Grundlage von § 16 und § 18 JVEG gezahlten Entschädigungen für Zeitversäumnis und Verdienstausfall sind nicht als Einnahmen aus einer sonstigen selbständigen Arbeit i.S.
G steuerbar. 12 a) Zu den Einkünften aus selbständiger Arbeit gehören nach § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG auch die Einkünfte aus sonstiger selbständiger Tätigkeit, z.B. Vergütungen für die Vollstreckung von Testamenten, für Vermögensverwaltung und für die Tätigkeit als Aufsichtsratsmitglied. Die Vorschrift enthält keinen abschließenden Katalog in Betracht kommender "Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit", sondern lediglich die Auflistung der Regelbeispiele "Testamentsvollstreckervergütung", "Vermögensverwaltung", "Aufsichtsratstätigkeit" (vgl. Urteil
Bundesfinanzhofs --BFH-- vom
G ähnlich sind (Grundsatz der sog. Gruppenähnlichkeit; vgl. BFH-Urteile vom
G ist es danach ausreichend, aber auch erforderlich, dass die Tätigkeit den im Gesetz genannten Tätigkeiten ähnlich ist, denn die dort angeführten Beispiele sollen den Begriff der sonstigen selbständigen Tätigkeit charakterisieren (ständige Rechtsprechung, vgl. u.a. BFH-Urteile in BFHE 196, 84, BStBl II 2002, 338, unter 2.a; vom 28. August 2003 IV R 1/03, BFHE 203, 438, BStBl II 2004, 112, unter 2.a). 13 Wie die gesetzlichen Beispiele zeigen, sind unter Einkünften "aus sonstiger selbständiger Arbeit" i.S.
G vor allem gelegentliche Tätigkeiten und nur ausnahmsweise auch nachhaltig ausgeübte Betätigungen zu verstehen. Jedenfalls folgt aus den beispielhaft aufgezählten Aktivitäten, dass es sich um vermögensverwaltende Tätigkeiten in fremdem Vermögensinteresse handeln muss (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteile vom 2. September 1988 III R 58/85, BFHE 154, 332, BStBl II 1989, 24, unter II.4.; in BFHE 196, 84, BStBl II 2002, 338, unter 2.a; in BFHE 203, 438, BStBl II 2004, 112, unter II.2.a; in BFHE 239, 261, BStBl II 2013, 799, unter 2.a; HHR/Brandt, § 18 EStG Rz 252; Schmidt/Wacker, a.a.O., § 18 Rz 140; Blümich/Hutter, § 18 EStG Rz 172; Pfirrmann in Kirchhof, a.a.O., § 18 Rz 97). 14 b) Bei Anwendung dieser Grundsätze ergibt sich für den Streitfall, dass die Tätigkeit
Klägers den in § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG beispielhaft aufgezählten Tätigkeiten eines Testamentsvollstreckers, Vermögensverwalters oder Aufsichtsratsmitglieds nicht ähnlich ist. Der Kläger übt mit seiner in § 16 FGO näher umschriebenen Tätigkeit (vgl. dazu Gräber/Herbert, Finanzgerichtsordnung,
Klägers, sondern aus dem Landeshaushalt geleistet worden ist. 18 b) Die vom Kläger vereinnahmten Beträge nach § 18 JVEG stellen daher steuerbare Einnahmen nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG dar. Die an den Kläger gezahlte Entschädigung nach § 18 JVEG tritt an die Stelle von entfallenen Einnahmen aus nichtselbständiger Tätigkeit. Da nach den Feststellungen
FG vom Gericht zugunsten
Klägers eine Entschädigung festgesetzt und ausgezahlt worden ist, ist im vorliegenden Verfahren davon auszugehen, dass dem Kläger ein entsprechender Einnahmeausfall entstanden ist. Das JVEG entschädigt in § 18 JVEG diesen durch die Heranziehung als ehrenamtlicher Richter verursachten konkreten Verdienstausfall (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 46. Aufl., § 18 JVEG Rz 1, unter Hinweis auf ein Rundschreiben
Justizministeriums Rheinland-Pfalz; ebenso Meyer/Höfer/Bach/Oberlack, JVEG,
erklärten Betrags von 540 € der Besteuerung unterworfen. Sie ist nicht steuerbar. 21
G dar. Denn sie tritt sowohl nach ihrem Wortlaut als auch nach ihrem Sinn und Zweck nicht an die Stelle von entgangenen oder entgehenden Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit. 23
Entgelts willen erbracht wird (ständige Rechtsprechung, vgl. zuletzt BFH-Urteil vom 16. Juni 2015 IX R 26/14, BFHE 250, 362, BStBl II 2015, 1019, unter II.1.; Blümich/Nacke, § 22 EStG Rz 161; Fischer in Kirchhof, a.a.O., § 22 Rz 66). 25 Einnahmen aus einer ehrenamtlichen Tätigkeit können Einkünfte aus Leistungen i.S.
G sein. Voraussetzung ist aber, dass die Zahlungen durch die ehrenamtliche Tätigkeit ausgelöst und die Tätigkeit nach dem Gesamtbild der Verhältnisse den Tatbestand eines auf Leistungsaustausch gerichteten Verhaltens trägt (vgl. FG Berlin vom 6. Dezember 1979 IV 460/78, EFG 1980, 280 --rechtskräftig--; Schreiben
Bundesministeriums der Finanzen --BMF-- vom 13. März 1996, FR 1996, 328; Pfab/Ch. Schießl, FR 2011, 795, 798 f.; Fischer in Kirchhof, a.a.O., § 22 Rz 66 und 69). 26 bb) Daran gemessen liegen die Voraussetzungen für die Annahme einer Leistung i.S.
G nicht vor. Die Tätigkeit als ehrenamtlicher Richter und die Entschädigungszahlung nach § 16 JVEG stehen nicht in einem Gegenseitigkeitsverhältnis (vgl. Fischer in Kirchhof, a.a.O., § 22 Rz 71). Vielmehr soll der ehrenamtliche Richter nur pauschal für die entstandene Zeitversäumnis entschädigt werden. Dies zeigt sich auch an der Formulierung in § 16 JVEG, der insoweit nur von "Entschädigung" und nicht von "Vergütung" oder "Honorar" (wie z.B. bei Sachverständigen) spricht. 27 4. Für die streitige steuerbare Entschädigung nach § 18 JVEG scheiden die Steuerbefreiungen nach § 3 Nr. 12 Satz 1 und 2 EStG (a), § 3 Nr. 26 EStG (
wegen nicht ein, weil keiner der in der Vorschrift genannten Tätigkeitsbereiche (nebenberufliche Tätigkeit als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder vergleichbare Tätigkeit; nebenberufliche künstlerische Tätigkeit; nebenberufliche Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen) vorliegt (vgl. auch Oberfinanzdirektion --OFD-- Karlsruhe vom
bürgerschaftlichen Engagements vom
öffentlichen Rechts, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union belegen ist, bis zur Höhe von insgesamt 500 € im Jahr steuerbefreit (vgl. dazu BMF-Schreiben vom 21. November 2014, BStBl I 2014, 1581; HHR/ Bergkemper, § 3 Nr. 26a EStG Rz 2; Schmidt/Levedag, a.a.O., § 3 Rz 96; von Beckerath in Kirchhof, a.a.O., § 3 Nr. 26a Rz 52). Die Steuerbefreiung ist in der gesetzlichen Fassung
Streitjahres ausgeschlossen, wenn für die Einnahmen aus der Tätigkeit --ganz oder teilweise-- eine Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 12 Satz 1 und 2 oder Nr. 26 EStG gewährt wird (vgl. HHR/Bergkemper, § 3 Nr. 26a EStG Rz 1). 35 bb) Hier hatte der Kläger nach den Feststellungen
FG neben den Entschädigungen nach § 16 und § 18 JVEG auch Zahlungen nach § 5 JVEG (Fahrtkosten und Parkgebühren) und § 6 JVEG (Entschädigung für Aufwand) in Höhe von insgesamt 444,40 € erhalten. Die beiden Letzteren sind --was die Beteiligten auch nicht in Streit stellen-- nach § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG als Aufwandsentschädigungen steuerfrei. Denn insoweit handelt es sich um Bezüge, die als Aufwandsentschädigung aus öffentlichen Kassen an öffentliche Dienste leistende Personen gezahlt werden und nicht für Verdienstausfall oder Zeitverlust gewährt werden oder den Aufwand, der dem Empfänger erwächst, offenbar übersteigen. Aufgrund der Gewährung der nach § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG steuerbefreiten Bezüge scheidet die Gewährung
Freibetrags nach § 3 Nr. 26a EStG aus (vgl. dazu BMF-Schreiben in BStBl I 2014, 1581, Tz. 5; Blümich/Erhard, a.a.O., § 3 Nr. 26a Rz 6). 36 Mit dem Freibetrag wird pauschal der Aufwand, der einer nebenberuflich tätigen Person durch ihre Beschäftigung entsteht, abgegolten. Der Freibetrag wird daher --bezogen auf die gesamten Einnahmen aus der jeweiligen beruflichen Tätigkeit-- nicht zusätzlich zu der Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 12 EStG gewährt, um eine Doppelbegünstigung zu vermeiden (vgl. BTDrucks 16/5985, S. 11; Schmidt/Levedag, a.a.O., § 3 Rz 96; Blümich/ Erhard, a.a.O., § 3 Nr. 26a Rz 1; vgl. HHR/Bergkemper, § 3 Nr. 26a EStG Rz 1; von Beckerath, in: Kirchhof/Söhn/ Mellinghoff, EStG, § 3 Nr. 26a Rz B26a/24). Liegen daher die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 26a EStG und für § 3 Nr. 12 EStG im Rahmen einer nebenberuflichen Tätigkeit gleichzeitig vor, muss sich der Steuerpflichtige für eine Steuerbefreiung entscheiden (vgl. Blümich/Erhard, a.a.O., § 3 Nr. 26a Rz 6; HHR/Bergkemper, § 3 Nr. 26a EStG Rz 2; Kolbe, Deutsches Steuerrecht 2009, 2465, 2468). Beantragt und erhält der Steuerpflichtige, wie im Streitfall, nach § 3 Nr. 12 EStG steuerbefreiten Aufwendungsersatz, kommt die Gewährung
Freibetrags nach § 3 Nr. 26a EStG daher nicht mehr in Betracht. 37 5. Die Sache ist spruchreif. Der Klage ist stattzugeben, soweit das FA im Rahmen der Einkommensteuerfestsetzung 2010 die Entschädigung nach § 16 JVEG der Besteuerung unterworfen hat. Die Klage ist hingegen abzuweisen, soweit das FA die Entschädigung nach § 18 JVEG steuerlich im Rahmen der Einkünfte erfasst hat. Da das Urteil
FG insgesamt aufzuheben ist, ändert der Senat den Einkommensteuerbescheid 2010 vom 10. Juli 2012 in der Weise, dass die Einkünfte
Klägers aus nichtselbständiger Arbeit statt wie bisher mit ... € nunmehr um 540 € --bisher in der Veranlagung erfasster Ansatz der Entschädigung für Zeitversäumnis nach § 16 JVEG-- gemindert mit ... € angesetzt werden. Bei der Ermittlung
Minderungsbetrags ist zu berücksichtigen, dass im Einkommensteuerbescheid 2010 die streitigen Entschädigungen bislang nur mit 2.860 € anstelle von 2.885 € und damit rechnerisch um 25 € zu niedrig im Rahmen der Veranlagung erfasst waren. Die Berechnung der Steuer wird dem FA übertragen (§ 100 Abs. 2 FGO). 38 6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1, § 136 Abs. 1 Satz 1 FGO. Die Kosten waren nach dem Verhältnis
Obsiegens zum Unterliegen zu teilen. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-STRE201710066&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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