BFH, Urteil vom 07.12.2016 – II R 1/15 – Verkaufsaufschlag als Teil des Versicherungsentgelts Ist eine Versicherung darauf angelegt, dass nicht der Versicherer, sondern…
STRE201710071 ECLI:DE:BFH:2016:U.071216.IIR1.15.0 BFH 2. Senat 20161207 II R 1/15 Urteil § 1 Abs 1 VersStG, § 3 Abs 1 VersStG vorgehend FG Köln, 1. Oktober 2014, Az: 2 K 542/11, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Verkaufsaufschlag als Teil des Versicherungsentgelts Ist eine Versicherung darauf angelegt, dass nicht der Versicherer, sondern der Versicherungsnehmer die Versicherung vermarktet und der Versicherungsschutz den vom Versicherungsnehmer gewonnenen Kunden als versicherte Personen zugutekommt, kann das Versicherungsentgelt für das Versicherungsverhältnis zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer dem gesamten, den Kunden in Rechnung gestellten Verkaufspreis entsprechen, selbst wenn der Versicherer vom Versicherungsnehmer nur einen Teil des Verkaufspreises, die sog. Abrechnungsprämie (Nettoprämie), erhält und dem Versicherungsnehmer den restlichen Verkaufspreis, den sog. Verkaufsaufschlag, belässt.
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 1. Oktober 2014 2 K 542/11 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
I.
1 Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine Versicherungsgesellschaft, schloss im Wesentlichen ab 1999 mit verschiedenen Reiseveranstaltern Verträge über die Verschaffung von Reiseversicherungsschutz (Reiseversicherungen) für Kunden der Reiseveranstalter. Die Versicherungen wurden entweder von den Reiseveranstaltern direkt oder über Reisebüros an die Kunden vertrieben. Die Versicherungsleistungen wurden in den Reisekatalogen mit von der Klägerin vorgegebenen Texten beworben.
2 Nach den vertraglichen Vereinbarungen war die Klägerin der Versicherer, die Reiseveranstalter waren Versicherungsnehmer und die Reisekunden Versicherte. Den Reisekunden wurde in den Verträgen ein eigenes Recht eingeräumt, Ansprüche aus den Reiseversicherungen direkt gegen die Klägerin ohne Zustimmung der Reiseveranstalter geltend zu machen. Die anfallenden Schäden wurden von der Klägerin bearbeitet und beglichen. Die Reiseveranstalter verpflichteten sich in den Verträgen, die Tarife, Versicherungsbedingungen, Annahmerichtlinien und sonstigen Vorgaben der Klägerin zu beachten. Als Entgelt für die Reiseversicherungen vereinnahmten die Reiseveranstalter von den Reisekunden "Verkaufspreise". Diese setzten sich zusammen aus der "Abrechnungsprämie" (Nettoprämie), welche die Reiseveranstalter an die Klägerin (zuzüglich Versicherungsteuer) abzuführen hatten, und einem "Verkaufsaufschlag".
Der Verkaufsaufschlag verblieb bei den Reiseveranstaltern als vereinnahmter Erlös aus der Differenz zwischen den Verkaufspreisen und den darin enthaltenen Nettoprämien. Anders als nach früheren Vereinbarungen war in den Verträgen keine ausdrückliche Abrede über eine von der Klägerin an die Reiseveranstalter für den Vertrieb und die Vermarktung der Versicherungen zu entrichtende Provision enthalten. Die Höhe der Verkaufspreise wurde zwischen der Klägerin und den Reiseveranstaltern abgestimmt und war sodann für die Reiseveranstalter verbindlich. Den Reisekunden wurde nicht erläutert, wie sich die Verkaufspreise zusammensetzten. Im Falle eines Reiserücktritts oder -abbruchs war der Verkaufspreis --unter den in den Versicherungsbedingungen bestimmten Voraussetzungen-- vollständig an die Reisekunden zu erstatten.
3 Der Versicherungsteuer unterwarf die Klägerin lediglich die durch die Reiseveranstalter an sie abgeführten Nettoprämien.
4 Nach einer Außenprüfung war die damals für die Versicherungsteuer zuständige Finanzbehörde der Auffassung, dass nicht nur die Nettoprämie, sondern auch der Verkaufsaufschlag der Versicherungsteuer unterliege, und erließ entsprechende Versicherungsteuerbescheide nach § 10 Abs. 4 des Versicherungsteuergesetzes (VersStG) --Nachforderungsbescheide-- (Nachforderungsbescheid für den Anmeldungszeitraum August 2007 vom 16. Oktober 2007 für die Jahre 1998 bis 2002 und 2003 bis 2004 sowie Nachforderungsbescheid für den Anmeldungszeitraum September 2009 vom 10. November 2009 für die Jahre 2005 bis 2006).
5 Die Einsprüche gegen die Nachforderungsbescheide waren hinsichtlich der versicherungsteuerrechtlichen Behandlung der Verkaufsaufschläge erfolglos (Teil-Einspruchsentscheidung vom 27. Januar 2011). Hiergegen erhob die Klägerin Klage vor dem Finanzgericht (FG). Während des finanzgerichtlichen Verfahrens erließ der nunmehr zuständige Beklagte und Revisionsbeklagte (das Bundeszentralamt für Steuern --BZSt--) aus für das Revisionsverfahren nicht erheblichen Gründen Änderungsbescheide für den Monat August 2007 (Nachforderungsbescheide vom 3. Juni 2013 und vom 25. Juli 2013).
6 Das FG gab der Klage aus revisionsrechtlich nicht relevanten Gründen zum Teil statt und wies sie im Übrigen ab. Seiner Auffassung nach unterliegt das von den Reisekunden an die Reiseveranstalter als Verkaufspreis für die Reiseversicherung gezahlte gesamte Entgelt der Versicherungsteuer. Zwar sei der Versicherungsvertrag zwischen der Klägerin als Versicherer und den Reiseveranstaltern als Versicherungsnehmer zugunsten der Reisekunden als Versicherte geschlossen worden. In diese Verträge seien aber die Reisekunden miteinzubeziehen. Aufgrund der tatsächlichen Abwicklung --verbindliche Verkaufspreise für die Reiseveranstalter, Rückerstattung des gesamten Verkaufspreises an die Reisekunden bei Eintritt der in den Versicherungsbedingungen bestimmten Voraussetzungen, keine Erkennbarkeit der Zusammensetzung der Verkaufspreise für die Reisekunden-- seien die Verkaufspreise einschließlich des Verkaufsaufschlags als einheitliches Versicherungsentgelt anzusehen. Dies folge auch aus einer objektiven wirtschaftlichen Betrachtung dieses Vertriebsmodells. Die Reiseveranstalter hätten im Interesse der Klägerin zusätzlich Vertriebsleistungen und Werbemaßnahmen erbracht, um Reiseversicherungsverträge abschließen zu können. Der Verkaufsaufschlag sei daher Teil des Entgelts für diese an sich vom Versicherer zu erbringenden Leistungen. Das Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2015, 603 veröffentlicht.
7 Mit ihrer Revision macht die Klägerin eine Verletzung von § 3 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 1 VersStG geltend. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, die Verkaufsaufschläge seien nicht Versicherungsentgelt i.S. des § 3 Abs. 1 VersStG. Für die Annahme eines Versicherungsentgelts sei nach dem Gesetz und der Rechtsprechung das Erlöschen einer Schuld des Versicherungsnehmers gegenüber dem Versicherer eine zwingende Voraussetzung. Die Verkaufsaufschläge seien aber nicht von den Reiseveranstaltern als Versicherungsnehmer an die Klägerin als Versicherer, sondern von den Reisekunden als Versicherte an die Reiseveranstalter als Versicherungsnehmer entrichtet worden. Die Provision der Reiseveranstalter hätten die Reisekunden getragen. Im Übrigen sei eine wirtschaftliche Betrachtungsweise im Versicherungsteuerrecht nicht zulässig.
8 Die Klägerin beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben und den Nachforderungsbescheid für den Monat August 2007 vom 25. Juli 2013 sowie den Nachforderungsbescheid für den Monat September 2009 vom 10. November 2009 in Gestalt der Teil-Einspruchsentscheidung vom 27. Januar 2011 dahingehend abzuändern, dass die Versicherungsteuer um ... € (Anmeldungszeitraum August 2007) und um ... € (Anmeldungszeitraum September 2009) herabgesetzt wird.
9 Das BZSt beantragt, die Revision zurückzuweisen.
II.
10 Die Revision ist unbegründet und war daher zurückzuweisen. (§ 126 Abs. 4 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Das FG hat im Ergebnis zu Recht das Versicherungsentgelt für das zwischen der Klägerin und den Reiseveranstaltern begründete Versicherungsverhältnis in Höhe des Verkaufspreises für die Reiseversicherung angesetzt.
11 1. Der Versicherungsteuer unterliegt nach näherer Maßgabe des § 1 VersStG die Zahlung des Versicherungsentgelts aufgrund eines durch Vertrag oder auf sonstige Weise entstandenen Versicherungsverhältnisses.
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14 Gegenstand der Versicherungsteuer ist nicht das Versicherungsverhältnis als solches, sondern die Zahlung des Versicherungsentgelts durch den Versicherungsnehmer, d.h. durch den zur Zahlung Verpflichteten (vgl. BFH-Urteil vom 8. Dezember 2010 II R 21/09, BFHE 231, 403, BStBl II 2012, 387, Rz 12). Der Begriff des Versicherungsentgelts ist nicht auf den Betragsanteil beschränkt, der für die Übernahme des Wagnisses gezahlt wird (vgl. BFH-Urteile vom 11. Oktober 1961 II 64/58 U, BFHE 73, 807, BStBl III 1961, 559, und vom 16. Dezember 1964 II 165/61 U, BFHE 82, 415, BStBl III 1965, 397).
15 Zahlung des Versicherungsentgelts ist jede Leistung, die die Schuld des Versicherungsnehmers gegenüber dem Versicherer erlöschen lässt (BFH-Urteile vom 16. Dezember 2009 II R 44/07, BFHE 228, 285, BStBl II 2010, 1097, Rz 11, und in BFHE 231, 403, BStBl II 2012, 387, Rz 12, jeweils m.w.N.). Die Tilgung der Schuld kann im Wege der Verrechnung erfolgen.
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19 Die vertraglichen Regelungen zwischen dem Versicherer und dem Versicherungsnehmer beinhalten in einem solchen Fall die konkludente Vereinbarung, dass der Versicherungsnehmer die Vergütung für die Vermarktung der Versicherung vom Versicherer beanspruchen kann, wobei er diese vom Verkaufspreis einbehalten darf. Für eine in diesem Sinne zu verstehende Vereinbarung spricht, dass der Versicherungsnehmer die Versicherung anstelle und im Interesse des Versicherers vermarktet und er für seine Dienstleistung regelmäßig eine Vergütung des Versicherers erwarten darf. Versicherer und Versicherungsnehmer stimmen den Verkaufspreis der Versicherung sowie die an den Versicherer abzuführenden Nettoprämien miteinander ab, so dass die Differenz, der dem Versicherungsnehmer zustehende Verkaufsaufschlag, feststeht. Der Verkaufsaufschlag, den der Versicherer dem Versicherungsnehmer belässt, ist die vom Versicherer stammende Vergütung des Versicherungsnehmers. Gegen das Bestehen einer Vergütungsvereinbarung zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer spricht nicht, dass die Vergütung durch die Einbeziehung des Verkaufsaufschlags in den Verkaufspreis der Versicherung letztendlich die versicherten Personen zu tragen haben.
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22 2. Nach diesen Grundsätzen entspricht das Versicherungsentgelt der Höhe des Verkaufspreises für die Reiseversicherung. Nach den zwischen der Klägerin als Versicherer und den Reiseveranstaltern als Versicherungsnehmer geschlossenen Verträgen zur Verschaffung von Versicherungsschutz für Reisende waren die Verkaufsaufschläge Teil des an die Klägerin geschuldeten Versicherungsentgelts und zusammen mit der Nettoprämie für die mittels der Reiseversicherungen erfolgte Übernahme des Wagnisses an die Klägerin zu bewirken. In Höhe der Verkaufsaufschläge schuldete die Klägerin den Reiseveranstaltern eine Vertriebsvergütung, die im Innenverhältnis zwischen der Klägerin und den Reiseveranstaltern durch Verrechnung bewirkt wurde.
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24 Die Reiseveranstalter wurden durch die Verträge verpflichtet, anlässlich jeder bei ihnen bzw. den Reisebüros gebuchten Reise die Reiseversicherungen anzubieten und die Reisebüros mit den entsprechenden Versicherungsbedingungen auszustatten. Den Reiseveranstaltern oblag des Weiteren, die Reiseversicherungen in ihren Katalogen und Verkaufsbroschüren durch mit der Klägerin abgestimmte Texte zu bewerben. Schließlich waren die Reiseveranstalter vertraglich verpflichtet, die Reiseversicherungen zu den in Absprache mit der Klägerin festgelegten, für sie --die Reiseveranstalter-- verbindlichen Preisen zu verkaufen.
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27 Bei dem Vertrieb von Reisen und dem Vertrieb von Reiseversicherungen handelt es sich um unterschiedliche vertragliche Beziehungen und unterschiedliche Sachverhalte. Der zwischen dem Reiseveranstalter und den Reisekunden abgeschlossene Reisevertrag nach § 651a des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) entfaltet seine Hauptpflichten direkt im Verhältnis zwischen dem Reiseveranstalter und den Reisekunden, wonach der Reiseveranstalter den Reisekunden eine Gesamtheit von Reiseleistungen (Reise) zu erbringen (§ 651a Abs. 1 Satz 1 BGB) und der Reisekunde dem Reiseveranstalter den vereinbarten Reisepreis zu zahlen hat (§ 651a Abs. 1 Satz 2 BGB). Vertragsparteien sind lediglich der Reiseveranstalter und der Reisekunde. Der Reisekunde geht nach Branchenüblichkeit davon aus, dass der Reiseveranstalter eine Vergütung für den Vertrieb der Reise mit in den Reisepreis eingerechnet hat, welche mangels anderer vertraglicher Beziehungen von ihm --dem Reisekunden-- zu bezahlen ist. Mangels Vorliegens eines Versicherungsverhältnisses zwischen dem Reiseveranstalter und dem Reisekunden stellt sich die Frage nach dem Anteil am Gesamtpreis, welcher als Versicherungsentgelt anzusehen ist, nicht.
28 Bei den im Streitfall zwischen der Klägerin als Versicherer und den Reiseveranstaltern als Versicherungsnehmer abgeschlossenen Reiseversicherungsverträgen handelt es sich hingegen --in Übereinstimmung mit der Auffassung der Klägerin-- um Verträge zugunsten der Reisekunden als Dritte nach §§ 74 ff. VVG a.F. Rechtsbeziehungen bestehen zwischen allen drei Beteiligten. Die Reiseveranstalter als Versicherungsnehmer schulden der Klägerin als Versicherer das Versicherungsentgelt. Die Reisekunden selbst können direkt gegen die Klägerin die Ansprüche aus dem Versicherungsverhältnis geltend machen. Aufgrund der Gestaltung der Kataloge und der ausgehändigten Versicherungsbedingungen wussten die Reisekunden, dass es sich nicht um ein eigenes Versicherungsprodukt der Reiseveranstalter, sondern um ein solches der Klägerin handelte.
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33 Der Qualifizierung des Verkaufsaufschlags als Teil des Versicherungsentgelts steht schließlich --anders, als die Klägerin meint-- nicht entgegen, dass der Verkaufsaufschlag nach den verbindlichen Feststellungen des FG nicht an die Klägerin als Versicherer abgeführt wurde und in dieser Höhe daher tatsächlich keine Zahlung zwischen den Reiseveranstaltern und der Klägerin geflossen ist. Denn die Tilgung der Schuld der Reiseveranstalter gegenüber der Klägerin erfolgte im Verrechnungswege. Die Reiseveranstalter verrechneten ihre Ansprüche auf die Vertriebsvergütung gegen die Klägerin mit den Ansprüchen der Klägerin gegen sie auf Weiterleitung der Verkaufspreise als Versicherungsentgelt.
34 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-STRE201710071&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public