Versicherungsentgelts Ist eine Versicherung darauf angelegt, dass nicht der Versicherer, sondern der Versicherungsnehmer die Versicherung vermarktet und der Versicherungsschutz den vom Versicherungsnehmer gewonnenen Kunden als versicherte Personen zugutekommt, kann das Versicherungsentgelt für das Versicherungsverhältnis zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer dem gesamten, den Kunden in Rechnung gestellten Verkaufspreis entsprechen, selbst wenn der Versicherer vom Versicherungsnehmer nur einen Teil
Verkaufspreises, die sog. Abrechnungsprämie (Nettoprämie), erhält und dem Versicherungsnehmer den restlichen Verkaufspreis, den sog. Verkaufsaufschlag, belässt. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil
Finanzgerichts Köln vom 1. Oktober 2014 2 K 542/11 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten
Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen. I. 1 Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine Versicherungsgesellschaft, schloss im Wesentlichen ab 1999 mit verschiedenen Reiseveranstaltern Verträge über die Verschaffung von Reiseversicherungsschutz (Reiseversicherungen) für Kunden der Reiseveranstalter. Die Versicherungen wurden entweder von den Reiseveranstaltern direkt oder über Reisebüros an die Kunden vertrieben. Die Versicherungsleistungen wurden in den Reisekatalogen mit von der Klägerin vorgegebenen Texten beworben. 2 Nach den vertraglichen Vereinbarungen war die Klägerin der Versicherer, die Reiseveranstalter waren Versicherungsnehmer und die Reisekunden Versicherte. Den Reisekunden wurde in den Verträgen ein eigenes Recht eingeräumt, Ansprüche aus den Reiseversicherungen direkt gegen die Klägerin ohne Zustimmung der Reiseveranstalter geltend zu machen. Die anfallenden Schäden wurden von der Klägerin bearbeitet und beglichen. Die Reiseveranstalter verpflichteten sich in den Verträgen, die Tarife, Versicherungsbedingungen, Annahmerichtlinien und sonstigen Vorgaben der Klägerin zu beachten. Als Entgelt für die Reiseversicherungen vereinnahmten die Reiseveranstalter von den Reisekunden "Verkaufspreise". Diese setzten sich zusammen aus der "Abrechnungsprämie" (Nettoprämie), welche die Reiseveranstalter an die Klägerin (zuzüglich Versicherungsteuer) abzuführen hatten, und einem "Verkaufsaufschlag". Der Verkaufsaufschlag verblieb bei den Reiseveranstaltern als vereinnahmter Erlös aus der Differenz zwischen den Verkaufspreisen und den darin enthaltenen Nettoprämien. Anders als nach früheren Vereinbarungen war in den Verträgen keine ausdrückliche Abrede über eine von der Klägerin an die Reiseveranstalter für den Vertrieb und die Vermarktung der Versicherungen zu entrichtende Provision enthalten. Die Höhe der Verkaufspreise wurde zwischen der Klägerin und den Reiseveranstaltern abgestimmt und war sodann für die Reiseveranstalter verbindlich. Den Reisekunden wurde nicht erläutert, wie sich die Verkaufspreise zusammensetzten. Im Falle eines Reiserücktritts oder -abbruchs war der Verkaufspreis --unter den in den Versicherungsbedingungen bestimmten Voraussetzungen-- vollständig an die Reisekunden zu erstatten. 3 Der Versicherungsteuer unterwarf die Klägerin lediglich die durch die Reiseveranstalter an sie abgeführten Nettoprämien. 4 Nach einer Außenprüfung war die damals für die Versicherungsteuer zuständige Finanzbehörde der Auffassung, dass nicht nur die Nettoprämie, sondern auch der Verkaufsaufschlag der Versicherungsteuer unterliege, und erließ entsprechende Versicherungsteuerbescheide nach § 10 Abs. 4
Versicherungsteuergesetzes (VersStG) --Nachforderungsbescheide-- (Nachforderungsbescheid für den Anmeldungszeitraum August 2007 vom
finanzgerichtlichen Verfahrens erließ der nunmehr zuständige Beklagte und Revisionsbeklagte (das Bundeszentralamt für Steuern --BZSt--) aus für das Revisionsverfahren nicht erheblichen Gründen Änderungsbescheide für den Monat August 2007 (Nachforderungsbescheide vom
gesamten Verkaufspreises an die Reisekunden bei Eintritt der in den Versicherungsbedingungen bestimmten Voraussetzungen, keine Erkennbarkeit der Zusammensetzung der Verkaufspreise für die Reisekunden-- seien die Verkaufspreise einschließlich
Verkaufsaufschlags als einheitliches Versicherungsentgelt anzusehen. Dies folge auch aus einer objektiven wirtschaftlichen Betrachtung dieses Vertriebsmodells. Die Reiseveranstalter hätten im Interesse der Klägerin zusätzlich Vertriebsleistungen und Werbemaßnahmen erbracht, um Reiseversicherungsverträge abschließen zu können. Der Verkaufsaufschlag sei daher Teil
Entgelts für diese an sich vom Versicherer zu erbringenden Leistungen. Das Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2015, 603 veröffentlicht. 7 Mit ihrer Revision macht die Klägerin eine Verletzung von § 3 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 1 VersStG geltend. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, die Verkaufsaufschläge seien nicht Versicherungsentgelt i.S.
StG. Für die Annahme eines Versicherungsentgelts sei nach dem Gesetz und der Rechtsprechung das Erlöschen einer Schuld
Versicherungsnehmers gegenüber dem Versicherer eine zwingende Voraussetzung. Die Verkaufsaufschläge seien aber nicht von den Reiseveranstaltern als Versicherungsnehmer an die Klägerin als Versicherer, sondern von den Reisekunden als Versicherte an die Reiseveranstalter als Versicherungsnehmer entrichtet worden. Die Provision der Reiseveranstalter hätten die Reisekunden getragen. Im Übrigen sei eine wirtschaftliche Betrachtungsweise im Versicherungsteuerrecht nicht zulässig. 8 Die Klägerin beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben und den Nachforderungsbescheid für den Monat August 2007 vom
Verkaufspreises für die Reiseversicherung angesetzt. 11 1. Der Versicherungsteuer unterliegt nach näherer Maßgabe
StG die Zahlung
Versicherungsentgelts aufgrund eines durch Vertrag oder auf sonstige Weise entstandenen Versicherungsverhältnisses. 12 a) Unter dem Versicherungsverhältnis ist das durch Vertrag oder auf sonstige Weise entstandene Rechtsverhältnis
einzelnen Versicherungsnehmers zum Versicherer und seine Wirkungen zu verstehen. Wesentliches Merkmal für ein Versicherungsverhältnis i.S.
StG ist das Vorhandensein eines vom Versicherer gegen Entgelt übernommenen Wagnisses (Urteile
Bundesfinanzhofs --BFH-- vom
Versicherungsverhältnisses an den Versicherer zu bewirken ist. Die Frage, welche Zahlungen Versicherungsentgelt sind, beantwortet sich ausschließlich nach versicherungsteuerrechtlichen Kriterien. Versicherungsaufsichtsrechtliche Erwägungen sind ebenso wenig entscheidungserheblich wie die zivilrechtliche Qualifikation
Versicherungsvertrags (vgl. BFH-Urteil vom 13. Dezember 2011 II R 26/10, BFHE 236, 212, BStBl II 2013, 596, Rz 17). 14 Gegenstand der Versicherungsteuer ist nicht das Versicherungsverhältnis als solches, sondern die Zahlung
Versicherungsentgelts durch den Versicherungsnehmer, d.h. durch den zur Zahlung Verpflichteten (vgl. BFH-Urteil vom 8. Dezember 2010 II R 21/09, BFHE 231, 403, BStBl II 2012, 387, Rz 12). Der Begriff
Versicherungsentgelts ist nicht auf den Betragsanteil beschränkt, der für die Übernahme
Wagnisses gezahlt wird (vgl. BFH-Urteile vom
Versicherungsentgelts ist jede Leistung, die die Schuld
Versicherungsnehmers gegenüber dem Versicherer erlöschen lässt (BFH-Urteile vom 16. Dezember 2009 II R 44/07, BFHE 228, 285, BStBl II 2010, 1097, Rz 11, und in BFHE 231, 403, BStBl II 2012, 387, Rz 12, jeweils m.w.N.). Die Tilgung der Schuld kann im Wege der Verrechnung erfolgen. 16 c) Ist eine Versicherung darauf angelegt, dass nicht der Versicherer, sondern der Versicherungsnehmer die Versicherung vermarktet und der Versicherungsschutz den vom Versicherungsnehmer gewonnenen Kunden als versicherte Personen zugutekommt, kann das Versicherungsentgelt für das zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer bestehende Versicherungsverhältnis dem gesamten, den Kunden in Rechnung gestellten Verkaufspreis entsprechen, selbst wenn der Versicherer vom Versicherungsnehmer nur einen Teil
Verkaufspreises, die sog. Nettoprämie, erhält und dem Versicherungsnehmer den restlichen Verkaufspreis, den sog. Verkaufsaufschlag, belässt. 17
Verkaufspreises beim Versicherungsnehmer verbleibt, entspricht das Versicherungsentgelt der Höhe
Verkaufspreises. 19 Die vertraglichen Regelungen zwischen dem Versicherer und dem Versicherungsnehmer beinhalten in einem solchen Fall die konkludente Vereinbarung, dass der Versicherungsnehmer die Vergütung für die Vermarktung der Versicherung vom Versicherer beanspruchen kann, wobei er diese vom Verkaufspreis einbehalten darf. Für eine in diesem Sinne zu verstehende Vereinbarung spricht, dass der Versicherungsnehmer die Versicherung anstelle und im Interesse
Versicherers vermarktet und er für seine Dienstleistung regelmäßig eine Vergütung
Versicherers erwarten darf. Versicherer und Versicherungsnehmer stimmen den Verkaufspreis der Versicherung sowie die an den Versicherer abzuführenden Nettoprämien miteinander ab, so dass die Differenz, der dem Versicherungsnehmer zustehende Verkaufsaufschlag, feststeht. Der Verkaufsaufschlag, den der Versicherer dem Versicherungsnehmer belässt, ist die vom Versicherer stammende Vergütung
Versicherungsnehmers. Gegen das Bestehen einer Vergütungsvereinbarung zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer spricht nicht, dass die Vergütung durch die Einbeziehung
Verkaufsaufschlags in den Verkaufspreis der Versicherung letztendlich die versicherten Personen zu tragen haben. 20 cc) Die Vergütungsvereinbarung zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer hat zur Folge, dass das Versicherungsentgelt der Höhe nach dem vollen Verkaufspreis entspricht. Insbesondere die Beteiligung
Versicherers an der Festlegung
nicht aufgeschlüsselten Verkaufspreises zeigt, dass damit zugleich die Höhe
Entgelts für den Versicherungsschutz bestimmt wird. Denn der Versicherer beschränkt sich gerade nicht darauf, die Höhe der Nettoprämien zu vereinbaren. Der Versicherer ist vielmehr unmittelbar an der Preisgestaltung für den Versicherungsschutz und damit zugleich an der Festlegung
Entgelts für die Versicherung beteiligt. Die Vereinbarung im Versicherungsvertrag, nach der der Versicherer einen Teil
von beiden Vertragsbeteiligten festgelegten Verkaufspreises dem Versicherungsnehmer belässt, macht auch deutlich, dass der Versicherer über den gesamten Verkaufspreis verfügen kann. Die gegenseitigen Forderungen, also der Anspruch
Versicherers auf ein Versicherungsentgelt in Höhe
Verkaufspreises einschließlich
Verkaufsaufschlags sowie der Anspruch
Versicherungsnehmers auf eine Vergütung in Höhe
Verkaufsaufschlags, werden, soweit sie sich decken, durch Verrechnung getilgt, so dass der Versicherungsnehmer im Ergebnis nur die Nettoprämien an den Versicherer zu entrichten hat. 21 dd) Da die versicherte Person den nicht aufgeschlüsselten Verkaufspreis schuldet, kann nicht davon ausgegangen werden, dass die vom Versicherer und Versicherungsnehmer in den Verkaufspreis einbezogene Vergütung auf einer gesonderten Provisionsabrede zwischen Versicherungsnehmer und versicherter Person beruht. Insoweit kann dahinstehen, ob selbständige Provisionsvereinbarungen zwischen Versicherungsnehmer und versicherter Person --ähnlich wie entsprechende Vereinbarungen zwischen einem Versicherungsnehmer und einem Versicherungsmakler (vgl. Urteil
Bundesgerichtshofs --BGH-- vom
Verkaufspreises für die Reiseversicherung. Nach den zwischen der Klägerin als Versicherer und den Reiseveranstaltern als Versicherungsnehmer geschlossenen Verträgen zur Verschaffung von Versicherungsschutz für Reisende waren die Verkaufsaufschläge Teil
an die Klägerin geschuldeten Versicherungsentgelts und zusammen mit der Nettoprämie für die mittels der Reiseversicherungen erfolgte Übernahme
Wagnisses an die Klägerin zu bewirken. In Höhe der Verkaufsaufschläge schuldete die Klägerin den Reiseveranstaltern eine Vertriebsvergütung, die im Innenverhältnis zwischen der Klägerin und den Reiseveranstaltern durch Verrechnung bewirkt wurde. 23 a) Nach den tatsächlichen Feststellungen
FG, an welche der BFH gebunden ist (§ 118 Abs. 2 FGO), enthielten die zwischen der Klägerin und den Reiseveranstaltern geschlossenen Verträge zur Verschaffung von Versicherungsschutz für Reisende eine Vielzahl von vertraglichen Rechten und Pflichten. Die Verträge verpflichteten die Klägerin, bestimmte, anlässlich einer Reise möglicherweise auftretende, typische Gefahren der Reisekunden zu versichern und im Schadensfall die Schäden zu bearbeiten sowie die versicherten Kosten abzüglich eines Selbstbehalts den Reisekunden zu erstatten. Dabei wurde --in Abänderung zu den Bestimmungen über die Versicherung für fremde Rechnung (§ 75 Abs. 2
Versicherungsvertragsgesetzes i.d.F. bis 31. Dezember 2007 --VVG a.F.--)-- den Reisekunden ein eigenes Recht eingeräumt, Ansprüche aus den Verträgen ohne Zustimmung der Reiseveranstalter als Versicherungsnehmer gegen die Klägerin auch dann geltend zu machen, wenn sie --die Reisekunden-- nicht im Besitz eines Versicherungsscheins waren. Denn den Reisekunden wurde --was unter den Beteiligten nicht streitig ist-- kein personalisierter Versicherungsschein ausgehändigt, der u.a. die Bezeichnung
Versicherungsnehmers enthält, sondern nur eine als ... bezeichnete Broschüre, welche die allgemeinen Reiseversicherungsbedingungen aufführte. 24 Die Reiseveranstalter wurden durch die Verträge verpflichtet, anlässlich jeder bei ihnen bzw. den Reisebüros gebuchten Reise die Reiseversicherungen anzubieten und die Reisebüros mit den entsprechenden Versicherungsbedingungen auszustatten. Den Reiseveranstaltern oblag
Weiteren, die Reiseversicherungen in ihren Katalogen und Verkaufsbroschüren durch mit der Klägerin abgestimmte Texte zu bewerben. Schließlich waren die Reiseveranstalter vertraglich verpflichtet, die Reiseversicherungen zu den in Absprache mit der Klägerin festgelegten, für sie --die Reiseveranstalter-- verbindlichen Preisen zu verkaufen. 25 b) Nach den weiteren tatsächlichen Feststellungen
FG schuldeten die Reiseveranstalter als Versicherungsnehmer der Klägerin als Versicherer als Gegenleistung für den gewährten Versicherungsschutz eine Prämie. Tatsächlich abgeführt wurde von den Reiseveranstaltern an die Klägerin zwar nur die Nettoprämie (zuzüglich Versicherungsteuer). Das der Klägerin geschuldete Versicherungsentgelt i.S.
StG entspricht jedoch dem von den Reisekunden gezahlten gesamten Verkaufspreis (einschließlich
Verkaufsaufschlags). Dieser war für die Begründung und Durchführung der geschlossenen Versicherungsverhältnisse an die Klägerin zu bewirken. Er enthielt --neben der zwischen den Parteien unstreitig an die Klägerin geschuldeten Nettoprämie-- auch den Verkaufsaufschlag, durch den die von der Klägerin an die Reiseveranstalter geschuldete Vertriebsvergütung abgegolten werden sollte. Die Vertriebsvergütung wurde entgegen der Auffassung der Klägerin branchenüblich von ihr an die Reiseveranstalter --und nicht, wie sie meint-- von den Reisekunden an die Reiseveranstalter geschuldet. 26 c) Für die Nichteinbeziehung
Verkaufsaufschlags in das Versicherungsentgelt reicht es nicht aus, dass die Klägerin --wie sie vorträgt-- die Versicherungsverträge mit den Reiseveranstaltern auf eine neue Grundlage stellen wollte und die Reiseveranstalter die Reiseversicherungen künftig "in einem Paket" zusammen mit den Reisen an die Reisekunden verkaufen sollten. 27 Bei dem Vertrieb von Reisen und dem Vertrieb von Reiseversicherungen handelt es sich um unterschiedliche vertragliche Beziehungen und unterschiedliche Sachverhalte. Der zwischen dem Reiseveranstalter und den Reisekunden abgeschlossene Reisevertrag nach § 651a
Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) entfaltet seine Hauptpflichten direkt im Verhältnis zwischen dem Reiseveranstalter und den Reisekunden, wonach der Reiseveranstalter den Reisekunden eine Gesamtheit von Reiseleistungen (Reise) zu erbringen (§ 651a Abs. 1 Satz 1 BGB) und der Reisekunde dem Reiseveranstalter den vereinbarten Reisepreis zu zahlen hat (§ 651a Abs. 1 Satz 2 BGB). Vertragsparteien sind lediglich der Reiseveranstalter und der Reisekunde. Der Reisekunde geht nach Branchenüblichkeit davon aus, dass der Reiseveranstalter eine Vergütung für den Vertrieb der Reise mit in den Reisepreis eingerechnet hat, welche mangels anderer vertraglicher Beziehungen von ihm --dem Reisekunden-- zu bezahlen ist. Mangels Vorliegens eines Versicherungsverhältnisses zwischen dem Reiseveranstalter und dem Reisekunden stellt sich die Frage nach dem Anteil am Gesamtpreis, welcher als Versicherungsentgelt anzusehen ist, nicht. 28 Bei den im Streitfall zwischen der Klägerin als Versicherer und den Reiseveranstaltern als Versicherungsnehmer abgeschlossenen Reiseversicherungsverträgen handelt es sich hingegen --in Übereinstimmung mit der Auffassung der Klägerin-- um Verträge zugunsten der Reisekunden als Dritte nach §§ 74 ff. VVG a.F. Rechtsbeziehungen bestehen zwischen allen drei Beteiligten. Die Reiseveranstalter als Versicherungsnehmer schulden der Klägerin als Versicherer das Versicherungsentgelt. Die Reisekunden selbst können direkt gegen die Klägerin die Ansprüche aus dem Versicherungsverhältnis geltend machen. Aufgrund der Gestaltung der Kataloge und der ausgehändigten Versicherungsbedingungen wussten die Reisekunden, dass es sich nicht um ein eigenes Versicherungsprodukt der Reiseveranstalter, sondern um ein solches der Klägerin handelte. 29 d) Der Einwand der Klägerin, bei Versicherungen über einen Kreditkartenanbieter seien Reiseversicherungen ebenfalls typischerweise als Versicherungen für fremde Rechnung nach §§ 74 ff. VVG a.F. bzw. §§ 43 ff. VVG i.d.F. ab 1. Januar 2008 ausgestaltet, ist nicht entscheidungserheblich. Der Senat sieht die zwischen der Klägerin und den Reiseveranstaltern geschlossenen Versicherungsverträge ebenso als solche für fremde Rechnung an. Hierdurch wird aber keine Aussage zur Höhe
anzusetzenden Versicherungsentgelts getroffen. 30 e) Auch der Einwand der Klägerin, sie sei durch eine Anweisung
Bundesaufsichtsamts verpflichtet gewesen, den Reisekunden ein Recht zur Geltendmachung der Schäden direkt gegen sie als Versicherer einzuräumen, hat keinen Erfolg. Versicherungsaufsichtsrechtliche Erwägungen sind für die versicherungsteuerrechtliche Behandlung nicht entscheidungserheblich (vgl. BFH-Urteil in BFHE 236, 212, BStBl II 2013, 596, Rz 17). 31 f) Schließlich ergibt sich aus der tatsächlichen Vertragsabwicklung, dass der gesamte Verkaufspreis die Höhe
Versicherungsentgelts nach § 3 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 1 VersStG bestimmte. Denn im Fall
Reiserücktritts bzw. Abbruchs der Reise wurde er --bei Eintritt der in den Versicherungsbedingungen angeführten Voraussetzungen-- den Reisekunden vollständig erstattet. Der Schicksalsteilungsgrundsatz, nach welchem die Vergütung für den Vertrieb das Schicksal der versicherungsrechtlichen Nettoprämie im Guten wie im Schlechten teilt und daher beispielsweise auch zurückgezahlt wird, wenn der Versicherungsvertrag aufgehoben wird, ist ein Zeichen dafür, dass ein Vertrag nach dem vorherrschenden Vergütungsmodell --der Zahlung der Vertriebsvergütung durch den Versicherer an denjenigen, der den Vertrieb durchgeführt hat-- geschlossen wurde (vgl. BGH-Urteil vom 20. Januar 2005 III ZR 251/04, VersR 2005, 406, Rz 16). 32 g) Die als Verkaufsaufschlag bezeichnete Vertriebsvergütung war demnach als Teil
von den Reisekunden bezahlten Verkaufspreises an die Klägerin als Versicherer zu bewirken und unterlag als Teil
gesamten Versicherungsentgelts der Versicherungsteuer. 33 Der Qualifizierung
Verkaufsaufschlags als Teil
Versicherungsentgelts steht schließlich --anders, als die Klägerin meint-- nicht entgegen, dass der Verkaufsaufschlag nach den verbindlichen Feststellungen
FG nicht an die Klägerin als Versicherer abgeführt wurde und in dieser Höhe daher tatsächlich keine Zahlung zwischen den Reiseveranstaltern und der Klägerin geflossen ist. Denn die Tilgung der Schuld der Reiseveranstalter gegenüber der Klägerin erfolgte im Verrechnungswege. Die Reiseveranstalter verrechneten ihre Ansprüche auf die Vertriebsvergütung gegen die Klägerin mit den Ansprüchen der Klägerin gegen sie auf Weiterleitung der Verkaufspreise als Versicherungsentgelt. 34 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-STRE201710071&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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