StG a.F. noch eine Einrichtung zur vorübergehenden Aufnahme pflegebedürftiger Personen noch eine Einrichtung zur ambulanten Pflege kranker und pflegebedürftiger Personen i.S.
StG a.F. . Die Revision der Klägerin gegen das Urteil
Finanzgerichts Münster vom 25. August 2014 9 K 106/12 G wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten
Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen. I. 1 Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine GmbH, betrieb in den Streitjahren (2004 bis 2009) zwei Dialysezentren; sie beschäftigte Krankenfachkräfte und -pfleger, die die Patienten während der Dialyse betreuten. 2 Im Anschluss an eine Betriebsprüfung ging der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) davon aus, dass der Betrieb eines Dialysezentrums nicht von der Befreiung
20
Gewerbesteuergesetzes in der bis zur Änderung durch das Gesetz zur Anpassung
nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom
StG a.F. 9 a) Der Begriff
Krankenhauses ist gewerbesteuerrechtlich nicht definiert. § 3 Nr. 20 Buchst. b GewStG a.F. knüpft jedoch über den Verweis auf § 67 AO an das Sozialrecht an, so dass insbesondere die in § 2 Nr. 1
Gesetzes zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze (Krankenhausfinanzierungsgesetz --KHG--) und in § 107 Abs. 1
Fünften Buchs Sozialgesetzbuch (SGB V) enthaltenen Definitionen erläuternd heranzuziehen sind (Senatsurteile vom
Bundesfinanzhofs --BFH-- vom
1 KHG sind Einrichtungen, in denen durch ärztliche und pflegerische Hilfeleistung Krankheiten, Leiden oder Körperschäden festgestellt, geheilt oder gelindert werden sollen oder Geburtshilfe geleistet wird und in denen die zu versorgenden Personen untergebracht und verpflegt werden können. Auch die ähnliche Definition
Bl II 2004, 300; in BFHE 209, 345, BStBl II 2005, 545) erfordert --neben fachlich-medizinischen Voraussetzungen-- in seiner Nr. 4 eine Einrichtung, in denen die Patienten untergebracht und verpflegt werden können. Ebenso setzt der für Zwecke der gesetzlichen Krankenversicherung (§ 39 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 1 SGB V; § 2 Abs. 1 Halbsatz 1 BPflV) verwendete Begriff der Krankenhausbehandlung voraus, dass Patienten Unterkunft und Verpflegung erhalten. 11 Letzteres erfordert die Möglichkeit der Übernachtung sowie der Vollverpflegung und damit die Möglichkeit stationärer Behandlung (Senatsurteil in BFHE 204, 278, BStBl II 2004, 300; BFH-Urteil in BFHE 251, 59, BStBl II 2016, 286; ebenso Sächsisches FG, Urteil vom 10. Oktober 2013 4 K 1898/11, juris). Da sich die Begriffe der Krankenhausbehandlung (§ 39 Abs. 1 Satz 1 SGB V) und der Pflegesätze (§ 2 Nr. 4 KHG) sowohl auf stationäre als auch auf teilstationäre Leistungen
Krankenhauses erstrecken, ist jedoch eine ganztägige ärztliche und pflegerische Leistung nicht zwingend erforderlich. In der Folge können auch teilstationäre Einrichtungen, insbesondere in der Form von Tag- oder Nachtkliniken, als Krankenhäuser anzusehen sein (vgl. BFH-Urteil in BFHE 156, 183, BStBl II 1989, 506; s. zu § 107 SGB V Urteil
Bundessozialgerichts --BSG-- vom 28. Januar 2009 B 6 KA 61/07 R, BSGE 102, 219; s.a. die Begründung
Gesetzentwurfs zu § 2 Nr. 1 KHG in BTDrucks VI/1874, S. 11). Hingegen fehlt es Einrichtungen, die ausschließlich der ambulanten Behandlung der Kranken dienen, jedenfalls an der Möglichkeit der --auch im Rahmen der teilstationären Aufnahme vorzuhaltenden-- Vollverpflegung (vgl. Bührer in Bergemann/Wingler, GewStG, § 3 Rz 142; Urteil
Bundesverwaltungsgerichts --BVerwG-- vom
FG keine solche Versorgungsmöglichkeit (vgl. zur Einordnung der Dialyse als ambulante Behandlung BFH-Beschluss in BFHE 177, 126, BStBl II 1995, 418; Senatsurteile vom
StG a.F. fällt, --ungeachtet der Frage, ob die Klägerin daraus eine Gewerbesteuerbefreiung ableiten kann (vgl. Senatsbeschluss vom 18. September 2007 I R 30/06, BFHE 219, 184, BStBl II 2009, 126)-- nicht gegen den aus Art. 3 Abs. 1
Grundgesetzes ableitbaren Grundsatz der Wettbewerbsneutralität
Steuerrechts. 15 Der Gesetzgeber hat den ihm bei der Entscheidung, welche Sachverhalte, Personen oder Unternehmen mit einer steuerlichen Verschonungsregelung gefördert werden sollen, zustehenden Gestaltungsspielraum (vgl. z.B. Urteil
Bundesverfassungsgerichts vom 20. April 2004 1 BvR 905/00, BVerfGE 110, 274) nicht dadurch überschritten, dass er Einrichtungen, die rein ambulante Leistungen erbringen, nicht in den Anwendungsbereich
StG a.F. einbezogen hat. Der Zweck dieser Vorschrift liegt insbesondere darin, die bestehenden Versorgungsstrukturen bei der Behandlung kranker und pflegebedürftiger Personen zu verbessern und die Sozialversicherungsträger von Aufwendungen zu entlasten (Senatsurteile vom
StG a.F. steuerpolitisch entspricht, auch ambulante Dialysezentren zu erfassen, ist insoweit ohne Bedeutung (BFH-Urteil in BFHE 251, 59, BStBl II 2016, 286). 16 2. Das FG hat auch zu Recht angenommen, dass die Dialysezentren der Klägerin die Voraussetzungen
StG a.F. nicht erfüllen. 17 Nach dieser Vorschrift sind Einrichtungen zur vorübergehenden Aufnahme pflegebedürftiger Personen und Einrichtungen zur ambulanten Pflege kranker und pflegebedürftiger Personen von der Gewerbesteuer befreit, wenn im Erhebungszeitraum die Pflegekosten in mindestens 40 % der Fälle von den gesetzlichen Trägern der Sozialversicherung oder Sozialhilfe ganz oder zum überwiegenden Teil getragen worden sind. 18 a) Weder der Begriff der Einrichtungen zur vorübergehenden Aufnahme pflegebedürftiger Personen noch der in der Begründung (BTDrucks 12/5764, S. 43)
Entwurfs
Gesetzes zur Bekämpfung
Mißbrauchs und zur Bereinigung
Steuerrechts (Mißbrauchsbekämpfungs- und Steuerbereinigungsgesetz) vom 21. Dezember 1993 (BGBl I 1993, 2310, BStBl I 1994, 50) verwendete Begriff der Kurzzeitpflegeeinrichtungen haben eine unmittelbare Entsprechung im Sozialrecht. Dabei muss der Senat nicht entscheiden, ob die Definition der ambulanten (Pflegedienste, § 71 Abs. 1
Elften Buchs Sozialgesetzbuch --SGB XI--) sowie stationären (Pflegeheime, § 71 Abs. 2 SGB XI) Pflegeeinrichtungen oder die sozialrechtlichen Vorschriften über die Kurzzeitpflege (§ 42 SGB XI) erläuternd heranzuziehen sind (s. für eine Bezugnahme auf § 71 SGB XI Senatsbeschluss in BFHE 219, 184, BStBl II 2009, 126; offen gelassen im BFH-Urteil in BFHE 251, 59, BStBl II 2016, 286). 19 Dies kann offen bleiben, weil es sich bei den Dialysezentren der Klägerin nicht um Einrichtungen "zur" Aufnahme pflegebedürftiger Personen i.S.
StG a.F. handelt. Nach den gleichlautenden Begriffsbestimmungen
1 SGB XI in der bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Fassung und
1 Satz 1
Zwölften Buchs Sozialgesetzbuch in der bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Fassung sind Personen pflegebedürftig, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf
täglichen Lebens auf Dauer in erheblichem oder höherem Maße der Hilfe bedürfen. 20 Ein auf die Unterstützung bei solchen Verrichtungen oder auf deren Übernahme gerichteter Zweck liegt nicht bereits dann vor, wenn zu den aufzunehmenden Personen auch pflegebedürftige Personen gehören und diese während
Aufenthalts in der Einrichtung Hilfestellung in dem für die Inanspruchnahme der angebotenen nichtpflegerischen Leistungen erforderlichen Maß erhalten. Vielmehr muss die Aufnahme in die Einrichtung gerade zum Zweck der Erbringung pflegerischer Leistungen erfolgen (BFH-Urteil in BFHE 251, 59, BStBl II 2016, 286). Vor diesem Hintergrund ist unerheblich, dass im Streitfall neben der Dialyse, die nicht zu den gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen gesunder bzw. nicht behinderter Personen gehört (BSG-Urteile vom
StG a.F. anzusehen ist (vgl. zum Begriff der krankheitsspezifischen Pflegemaßnahmen BSG-Urteil vom 19. Februar 1998 B 3 P3/97 R, BSGE 82, 27). Denn die Klägerin erfüllt die Anforderungen der --für die Auslegung
Begriffs der Einrichtungen zur ambulanten Pflege heranzuziehenden (Senatsbeschluss in BFHE 219, 184, BStBl II 2009, 126; BFH-Urteil in BFHE 251, 59, BStBl II 2016, 286; ebenso Schleswig-Holsteinisches FG, Urteil vom
1 SGB XI nicht. Danach sind unter ambulanten Pflegeeinrichtungen (Pflegedienste) Einrichtungen zu verstehen, die unter ständiger Verantwortung einer ausgebildeten Pflegefachkraft Pflegebedürftige in ihrer Wohnung pflegen und hauswirtschaftlich versorgen. Sämtliche Leistungen der Klägerin wurden jedoch in ihren Einrichtungen, nicht aber im häuslichen Bereich der Dialysepatienten erbracht. 22 3. Der Senat muss ebenfalls nicht entscheiden, ob es sich bei den von der Klägerin geführten Dialysezentren um Einrichtungen zur ambulanten oder stationären Rehabilitation i.S.
StG i.d.F.
G handelt. Nach Art. 28 Abs. 1 Kroatien-AnpG ist das Gesetz am Tag nach der Verkündung --damit am
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