dem Elektro- und Elektronikgerätegesetz - Erfüllung der steuerlichen Erklärungspflicht, Auskunftsersuchen an Dritte - Verwertungsverbot - Tatsachen i.S. von § 173 Abs 1 Nr. 1 AO )
G hinreichend konkretisiert haben.
prüfung. 3 Im Rahmen einer bei der Klägerin durchgeführten Außenprüfung stellte der Prüfer fest, dass in den sonstigen Rückstellungen auch Rückstellungen für Entsorgungskosten von Energiesparlampen
dem Elektro- und Elektronikgerätegesetz in Höhe von ... € für 2007, ... € für 2008 und ... € für 2009 enthalten waren. Sie wurden vom Prüfer nicht anerkannt und der Gewinn der Klägerin für 2007 um ... €, für 2008 um ... € und für 2009 um ... € erhöht. Der Prüfer vertrat zudem die Auffassung, die Körperschaftsteuer- und die Gewerbesteuermessbescheide der Jahre 2007 und 2008 seien gemäß § 173 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO) zu ändern, da bei der ursprünglichen Veranlagung nicht erkennbar gewesen sei, dass in den sonstigen Rückstellungen auch solche für Entsorgungskosten enthalten gewesen seien. Das FA schloss sich dieser Auffassung an und erließ für die Streitjahre geänderte Bescheide. 4
erfolglosem Einspruchsverfahren erhob die Klägerin Klage vor dem Finanzgericht (FG) Münster. In der mündlichen Verhandlung verständigten sich die Beteiligten und für den Fall der Anerkennungsfähigkeit der Rückstellungen dem Grunde
über die Höhe der Rückstellungen für Energiesparlampen, die
dem
dem Elektro- und Elektronikgerätegesetz für
dem
diesem Zeitpunkt in Verkehr gebrachten, aber der E nicht gemeldeten Energiesparlampen noch für die der E erst 2010 gemeldeten LED-Leuchten die Voraussetzungen eines Rückstellungsausweises vorliegen. 10 1. Das FA war nicht nur --was zwischen den Beteiligten nicht im Streit steht--
1 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 AO berechtigt, die das Streitjahr 2009 betreffenden Steuerbescheide zu ändern, sondern hatte
1 Nr. 1 AO auch die die Streitjahre 2007 und 2008 betreffenden Steuerbescheide zu ändern. 11 a)
1 Nr. 1 AO sind Steuerbescheide aufzuheben oder zu ändern, soweit Tatsachen oder Beweismittel
träglich bekannt werden, die zu einer höheren Steuer führen. Tatsache im Sinne der Norm ist, was Merkmal oder Teilstück eines gesetzlichen Tatbestands sein kann, also Zustände, Vorgänge, Beziehungen, Eigenschaften materieller oder immaterieller Art (ständige Rechtsprechung, vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 1. Oktober 1993 III R 58/92, BFHE 172, 397, BStBl II 1994, 346; vom 18. Dezember 1996 XI R 36/96, BFHE 181, 566, BStBl II 1997, 264; vom 26. Februar 2009 II R 4/08, BFH/NV 2009, 1599). Im Streitfall ist dem FA
dem Ergehen der ursprünglichen Steuerbescheide erst im Rahmen der Betriebsprüfung die Tatsache bekannt geworden, dass in den von der Klägerin erklärten "sonstigen Rückstellungen" auch solche für Entsorgungskosten von Energiesparlampen enthalten waren. Dem FA ist insoweit nicht nur, wie die Klägerin meint, eine rechtliche Wertung
träglich bekannt geworden, sondern zugleich der dieser Wertung zugrunde liegende Lebenssachverhalt, der aus dem Inverkehrbringen von Energiesparlampen samt der damit einhergehenden Abhol- und Entsorgungspflicht und der Meldung der in Verkehr gebrachten Mengen an E besteht. Tatsachen können insoweit auch durch komplexe Begriffe (hier: Rückstellung für Entsorgungskosten betreffend Energiesparlampen), die eine Zusammenfassung von Tatsachen enthalten und auf einer bestimmten rechtlichen Wertung derselben beruhen, bezeichnet werden (vgl. Klein/Rüsken, AO, 13. Aufl., § 173 Rz 21, m.w.N.). 12 b) Die Anwendung des § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO scheitert nicht an der fehlenden Rechtserheblichkeit. Die Unkenntnis des FA von der bestimmten Tatsache muss für die ursprüngliche Veranlagung ursächlich gewesen sein. Das ist
der zu § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO ergangenen Entscheidung des Großen Senats des BFH vom
nicht anerkannt hätte. 13 c) Anders als die Klägerin meint, ist eine Änderung der Steuerbescheide der Streitjahre 2007 und 2008 auch nicht
Treu und Glauben ausgeschlossen. 14 aa)
ständiger Rechtsprechung des BFH ist eine Änderung eines Bescheids
Treu und Glauben ausgeschlossen, wenn die neue Tatsache dem FA bei ordnungsgemäßer Erfüllung seiner Ermittlungspflicht (§ 88 AO) nicht verborgen geblieben wäre. Das FA braucht allerdings eindeutigen Steuererklärungen nicht mit Misstrauen zu begegnen und kann regelmäßig von deren Richtigkeit und Vollständigkeit ausgehen. Nur wenn sich Unklarheiten oder Zweifelsfragen aufdrängen, ist das FA zu Ermittlungen verpflichtet. Andererseits muss aber auch der Steuerpflichtige seine Mitwirkungspflichten (§ 90 AO) erfüllt haben. Haben es sowohl der Steuerpflichtige als auch das FA versäumt, den Sachverhalt aufzuklären, trifft in der Regel den Steuerpflichtigen die Verantwortung, mit der Folge, dass der Steuerbescheid geändert werden kann (vgl. z.B. BFH-Urteile vom
1 Satz 3 des Handelsgesetzbuchs (HGB) kleine Kapitalgesellschaften (§ 267 Abs. 1 HGB) nur eine verkürzte Bilanz aufzustellen, in die nur die in den Abs. 2 und 3 mit Buchstaben und römischen Zahlen bezeichneten Posten gesondert und in der vorgeschriebenen Reihenfolge aufgenommen werden. Entsprechend mag die Klägerin
3 Buchst. B Nr. 3 HGB handelsrechtlich berechtigt gewesen sein, pauschal sonstige Rückstellungen auszuweisen, ohne diese aufzugliedern. Indessen war die Klägerin steuerrechtlich
G) und § 14a Satz 1 des Gewerbesteuergesetzes i.V.m. § 25 Abs. 3 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG), § 60 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung, § 150 Abs. 2 Satz 1 AO --jeweils in der in den Streitjahren geltenden Fassung-- verpflichtet, für die Streitjahre Steuererklärungen nebst Gewinnermittlungsunterlagen einzureichen und in diesen die für ihre Besteuerung bedeutsamen Umstände und Sachverhalte für das FA erkennbar und wahrheitsgemäß
bestem Wissen und Gewissen zu erklären. Auch wenn die von der Klägerin verwendeten Erklärungsvordrucke jeweils nur die Eintragung des Steuerbilanzgewinns bzw. Jahresüberschusses bzw. Jahresfehlbetrags (Zeilen 20 und 21 des Vordrucks KSt 1 A) bzw. des Gewinns aus Gewerbebetrieb (Vordruck GewSt 1 A, Zeile 17) vorsehen, erfüllt der Steuerpflichtige seine steuerliche Erklärungspflicht nur dann, wenn er gegenüber dem FA den Besteuerungsgegenstand und dessen Bemessungsgrundlage in einer Weise erläutert, dass das FA die zutreffende Steuer auch festsetzen kann (vgl. Blümich/Heuermann, § 25 EStG Rz 102). Dazu muss er gegenüber dem FA steuerrelevante Sachverhalte in der Steuererklärung und/oder Gewinnermittlung in einer Weise vollständig beschreiben, dass das FA diese erkennen und auch steuerlich überprüfen kann (vgl. Geurts in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 25 Rz C 46, m.w.N.). Ob der Steuerpflichtige danach grundsätzlich gehalten ist, die genaue Zusammensetzung der von ihm pauschal ausgewiesenen Bilanzposition "sonstige Rückstellungen" zu erläutern, kann offen bleiben. Jedenfalls dann, wenn in diese Position --wie im Streitfall-- erstmals ein neuer und dem FA unbekannter Lebenssachverhalt einfließt, war es Aufgabe der Klägerin, durch einen Hinweis auf die erstmals im Streitjahr 2007 in die Sammelposition "sonstige Rücklagen" eingegangene Einzelposition "Rückstellung für Entsorgungskosten betreffend Energiesparlampen" hinzuweisen und dem FA hierdurch zu ermöglichen, die Rechtmäßigkeit des Rückstellungsausweises zu überprüfen. 17
zufragen, welche Einzelpositionen in der vorgenannten Sammelposition enthalten gewesen sind. Dafür spricht insbesondere, dass die sonstigen Rückstellungen ca. 50 % der jeweiligen Bilanzsumme ausgemacht haben, sich die Rückstellungshöhe 2007 deutlich erhöht und deshalb die Qualitätssicherungsstelle des FA mit Vermerk vom 14. September 2009 zur Körperschaftsteuer 2008 eine inhaltliche Überprüfung der Position angeregt hatte, die aber sodann im Veranlagungsverfahren unterblieben ist. Die Verletzung der Ermittlungspflicht des FA überwiegt indessen den Verstoß der Klägerin gegen ihre Erklärungspflichten nicht. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass es dem FA freigestanden hätte, die Steuerbescheide unter dem Vorbehalt der
prüfung zu erlassen. Demnach trifft die Klägerin die Verantwortung für die unterbliebene Sachverhaltsaufklärung mit der Folge, dass die die Streitjahre 2007 und 2008 betreffenden Bescheide zu ändern waren. 18 d) Letzterem steht auch keine Zusage oder Zusicherung des FA entgegen.
1 AO kann die Finanzverwaltung verbindliche Regelungen nur schriftlich erlassen. Den Telefonaten vom
Rücksprache mit dem zuständigen Prüfer den Einsprüchen für 2007 und 2008 wegen fehlender Änderungsmöglichkeit abzuhelfen. Indessen ist bei der Würdigung des Schreibens sein Gesamtinhalt zu beachten. Das FA hat insoweit weiter ausgeführt, für "2009 stünde damit
unserer Rechtsauffassung ... die vollständige Rückstellung (das Schreiben spricht von "Rücklage") in Höhe von ... € zur Überprüfung, unabhängig ob die Einsprüche für 2009 wegen drohender Verböserung zurückgenommen würden (vgl. § 174 Abs. 4 Satz 1 AO)". Schon dieser weitere Satz stellt aus der Perspektive eines objektiven Empfängers klar, dass das FA einen Zusammenhang zur Handhabung des Streitjahres 2009 sah und nicht abschließend und isoliert über die Handhabung der Streitjahre 2007 und 2008 entscheiden wollte, sondern an einer einvernehmlichen Gesamtlösung für alle Streitjahre interessiert war. Bestätigung findet dies auch im weiteren Inhalt des vorgenannten Schreibens,
dem die Klägerin anhand geeigneter Unterlagen
weisen sollte, in welcher Höhe "seit 2007 bis heute" tatsächlich Rücknahme- und Entsorgungskosten entstanden waren, bzw. mitteilen sollte, ob sie sich der "Rechtsauffassung bezüglich § 174 AO anschließen" könne. 19 e) Der Änderung der Steuerbescheide betreffend die Streitjahre 2007 und 2008 steht schließlich nicht entgegen, dass der Betriebsprüfer u.a. bei E Auskünfte eingeholt hatte. Zwar sollen
1 Satz 3 AO andere Personen als die Beteiligten erst dann zur Auskunft angehalten werden, wenn die Sachverhaltsaufklärung durch die Beteiligten nicht zum Ziel führt oder keinen Erfolg verspricht. Durch die Ausgestaltung der Norm als Sollvorschrift kommt insoweit zum Ausdruck, dass die Behörde in der Regel
ihr verfahren muss (BFH-Urteil vom
ständiger Rechtsprechung des BFH voraus, dass die Rechtswidrigkeit der Prüfung im Wege der Anfechtung der Prüfungsanordnung festgestellt worden ist (z.B. BFH-Urteil vom
ungewissen Verbindlichkeit oder die überwiegende Wahrscheinlichkeit des Entstehens einer Verbindlichkeit dem Grunde
voraus, deren Höhe zudem ungewiss sein kann. Gegenstand der Verbindlichkeit können nicht nur Geldschulden, sondern auch Werkleistungspflichten sein. Dabei bedarf es --auch bei öffentlich-rechtlichen Verbindlichkeiten-- der Konkretisierung in dem Sinne, dass sie inhaltlich hinreichend bestimmt, in zeitlicher Nähe zum Bilanzstichtag zu erfüllen sowie sanktionsbewehrt sind. Konkretisiert wird eine öffentlich-rechtliche Pflicht dabei regelmäßig durch einen Rechtsakt (Verwaltungsakt, Verfügung oder Abschluss einer entsprechenden verwaltungsrechtlichen Vereinbarung: vgl. BFH-Urteile vom
ungewiss, sondern auch dem Grunde
noch nicht rechtlich entstanden, so kann eine Rückstellung nur unter der weiteren Voraussetzung gebildet werden, dass sie wirtschaftlich in den bis zum Bilanzstichtag abgelaufenen Wirtschaftsjahren verursacht ist (vgl. zu allem Senatsurteile vom
G ist jeder Hersteller verpflichtet, die
G bereitgestellten Behältnisse entsprechend der Zuweisung der zuständigen Behörde
G unverzüglich abzuholen.
G gilt für die Abholung § 9 Abs. 8 ElektroG, wonach die Hersteller insbesondere freiwillig individuelle oder kollektive Rücknahmesysteme für die unentgeltliche Rückgabe von Altgeräten aus privaten Haushalten einrichten und betreiben können. Entsprechend hat der Hersteller
G die Altgeräte oder deren Bauteile wiederzuverwenden oder zu behandeln (§ 11 ElektroG) und zu entsorgen (§ 12 ElektroG) sowie die Kosten der Abholung und der Entsorgung zu tragen. § 16 Abs. 5 ElektroG sieht insoweit zur Durchsetzung der Abholpflichten (vgl. Hilf in Giesberts/ Hilf, ElektroG, 2. Aufl., § 16 Rz 23) vor, dass das
G grundsätzlich zuständige Umweltbundesamt in dem Fall, dass es von der
G von den Herstellern zu errichtenden Gemeinsamen Stelle (hier: der E) eine Meldung
G erhält, die im Einzelfall die erforderlichen Anordnungen zur zügigen Abholung der bereitgestellten Behältnisse unter Berücksichtigung der von ihm geprüften Berechnungen der Gemeinsamen Stelle
G trifft. 25 bb) Das Verfahren zum Erlass der Abholanordnung sieht vor, dass E zunächst auf privatrechtlicher Grundlage die Aufgabe hat, die Menge der von jedem registrierten Hersteller bei den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern abzuholenden Altgeräte zu ermitteln (§ 14 Abs. 5 Satz 1 ElektroG).
G berechnet sich dabei für die ab dem 13. August 2005 in Verkehr gebrachten Elektro- und Elektronikgeräte die Verpflichtung
Wahl des Herstellers entweder
dem von ihm durch Sortierung oder
wissenschaftlich anerkannten statistischen Methoden
gewiesenen Anteil seiner eindeutig identifizierbaren Altgeräte an der gesamten Altgerätemenge pro Geräteart (Nr. 1) oder --was der Regelfall (vgl. Hilf in Giesberts/Hilf, a.a.O., § 14 Rz 38) und auch im Streitfall so gewesen ist-- seinem Anteil an der gesamten im jeweiligen Kalenderjahr in Verkehr gebrachten Menge an Elektro- und Elektronikgeräten pro Geräteart (Nr. 2). Grundlage sind
G die Mitteilungen der Hersteller gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 Satz 1 bis 4 ElektroG (vgl. dazu Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. November 2009 7 C 20/08, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht --NVwZ-- 2010, 522). Hierauf aufbauend bestimmt die Gemeinsame Stelle die zeitlich und örtlich gleichmäßige Verteilung der Abholpflicht auf alle registrierten Hersteller auf der Basis einer wissenschaftlich anerkannten Berechnungsweise, die durch Gutachten eines unabhängigen Sachverständigen bestätigt wurde und teilt das Ergebnis dieser Berechnungen (§ 14 Abs. 6 Satz 1 ElektroG; vgl. Hilf in Giesberts/Hilf, a.a.O., § 14 Rz 55) dem Umweltbundesamt mit, das sodann die Abholverfügung
G erlässt. 26 Das Umweltbundesamt hat allerdings
G von der Ermächtigung Gebrauch gemacht, die von den Herstellern als Gemeinsame Stelle errichtete E (zusätzlich) mit den öffentlich-rechtlichen Aufgaben
G, einschließlich der Vollstreckung der hierzu ergehenden Verwaltungsakte, zu beleihen. Der E kommt soweit eine Doppelfunktion zu (vgl. Hilf in Giesberts/Hilf, a.a.O., § 17 Rz 21).
G ist der Hersteller verpflichtet, die
G bereitgestellten Behältnisse "entsprechend der Zuweisung der zuständigen Behörde
G" unverzüglich abzuholen. Mit der in § 10 Abs. 1 Satz 1 ElektroG angesprochenen "Zuweisung i.S. des § 16 Abs. 5 ElektroG" ist allein die von E als Beliehene zu erlassende "Anordnung zur zügigen Abholung der bereitgestellten Behältnisse" gemeint. Diese Anordnung ergeht ganz regelmäßig im Wege eines Verwaltungsaktes (vgl. Hilf in Giesberts/Hilf, a.a.O., § 16 Rz 24). Eine hiergegen gerichtete Klage hat
G keine aufschiebende Wirkung, so dass die Behältnisse im Interesse der Funktionsfähigkeit der Sammelsysteme unverzüglich bereitgestellt und abgeholt werden müssen (BRDrucks 664/04, S. 72; Verwaltungsgericht --VG-- Ansbach, Urteil vom 30. Mai 2007 AN 11 K 06.02455, AN 11 K 06.02456, NVwZ 2008, 237; Hilf in Giesberts/Hilf, a.a.O., § 21 Rz 9). Deshalb spricht § 16 Abs. 5 ElektroG selbst auch ausdrücklich von einer zügigen Abholung; als "zügig" wird dabei ein Zeitraum von ein bis drei Tagen angesehen (Urteil des VG Ansbach in NVwZ 2008, 237, m.w.N.). 27 cc) Bei dieser Ausgangslage ist hinsichtlich der erforderlichen Konkretisierung der Entsorgungsverpflichtungen der Klägerin auf das Ergehen der Abholanordnung durch E als gesetzeskonkretisierendem Rechtsakt abzustellen, denn die Abhol- und Entsorgungsverpflichtung
G mag mit dem FG zwar als abstrakte Rechtspflicht bereits mit dem Inverkehrbringen der Leuchtmittel entstehen (so auch Tiedchen in Herrmann/Heuer/Raupach, § 5 EStG Rz 514 "Rücknahmeverpflichtungen"), sie wird aber erst durch die Abholanordnung als solche und nicht schon durch die Herstellermeldung über die in Verkehr gebrachten Mengen an E hinreichend konkretisiert.
G ist jeder Hersteller nur verpflichtet, die
G bereitgestellten Behältnisse entsprechend der Zuweisung der zuständigen Behörde
G unverzüglich abzuholen. E kann aber
Maßgabe des § 16 Abs. 5 ElektroG die im Einzelfall erforderlichen Anordnungen zur zügigen Abholung der bereitgestellten Behältnisse erst dann treffen, wenn sie selbst den Umfang der Abholpflicht ermittelt hat. Dafür spricht insbesondere § 14 Abs. 6 Satz 3 ElektroG, wonach die "ermittelte Abholpflicht" der zuständigen Behörde zu melden ist. Dazu müssen aber nicht nur die Mitteilungen aller registrierten Hersteller
G vorliegen, sondern es sind
G auch noch die dort vorgeschriebenen Berechnungen durchzuführen, bevor die Abholanordnung ergehen kann. Der konkrete Umfang der den einzelnen Hersteller treffenden Abhol- und Entsorgungspflicht steht mithin nicht mit dem Eingang seiner Meldung bei E, sondern erst mit dem Ergehen der Abholanordnung fest. Bestätigung findet dies auch in dem Umstand, dass in den Streitjahren gegenüber der Klägerin nur eine Abholanordnung ergangen ist. Der Streitfall unterscheidet sich damit auch von dem Sachverhalt, dass aufgrund einer Selbstverpflichtungserklärung des brancheneigenen Zentralverbandes eine unbedingte faktische Rücknahmeverpflichtung begründet wird, die auf den Verkauf als wesentliche wirtschaftliche Ursache zurückzuführen ist (dazu Senatsurteil vom 10. Januar 2007 I R 53/05, BFH/NV 2007, 1102). 28 c) Der Senat kann es
den vorstehenden Ausführungen offen lassen, ob es bezogen auf die hier im Streit stehenden Verpflichtungen auch am erforderlichen Vergangenheitsbezug fehlt und ob insoweit zwischen dem Umlageverfahren
G und dem Vorausfinanzierungsverfahren
G zu unterscheiden ist (dafür Schäfer, BB 2004, 2735, 2737 f.; Giesberts in Giesberts/Hilf, a.a.O., § 10 Rz 24; Kiesel in Herrmann/Heuer/ Raupach, § 6 EStG Rz 1184; Birkhan, Jahrbuch der Fachanwälte für Steuerrecht --JbFSt-- 2006/2007, 640, 646; a.A. Krumm, a.a.O.; Tiedchen, a.a.O.; Oser/Roß, Die Wirtschaftsprüfung 2005, 1069, 1073 f.; Marx/Köhlmann, BB 2005, 2007, 2010 f.; Stegemann, Die Information für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer 2006, 136, 140; Buciek, JbFSt 2006/2007, 649 f.; Günkel, JbFSt 2006/2007, 648 f.). 29 d) Der Hersteller ist im Übrigen lediglich
G zur Stellung einer kautionsähnlichen Garantie für den Fall des Ausscheidens aus der kollektiven Entsorgungsverpflichtung im Umlageverfahren verpflichtet. Auch hierfür ist aber keine Rückstellung zu bilden, solange der Eintritt dieser Bedingung nicht überwiegend unwahrscheinlich ist (Schäfer, BB 2004, S. 2738; Birkhan, JbFSt 2006/2007, 646; Kiesel, a.a.O.). 30
den vorstehenden Ausführungen bereits daran, dass insoweit keine die Abhol- und Entsorgungsverpflichtung konkretisierende Abholverfügung vorliegen bzw. ergehen kann. Angesichts der Tatsache, dass die Klägerin der E erhebliche Verkaufsmengen gemeldet hat, war insoweit auch nicht mit einer (zusätzlichen) Schätzung
G zu rechnen. 32
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.