STRE201710126 ECLI:DE:BFH:2017:U.230217.IIIR35.14.0 BFH 3. Senat 20170223 III R 35/14 Urteil Art 14 Abs 1 GG, Art 14 Abs 2 GG, § 227 AO, § 44 FGO, § 102 FGO, § 120 Abs 3 Nr 2 Buchst a FGO, § 126 Abs 4 FGO, § 2 Abs 1 GewStG 1984, § 5 GewStG 1984, § 5 GewStG 1991, § 2 Abs 1 GewStG 1991 vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg, 26. August 2014, Az: 8 K 8322/11, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Erlass von Steuern aus Billigkeitsgründen Begehrt ein Steuerpflichtiger, der an mehreren Personengesellschaften unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist, einen Steuererlass aus Billigkeitsgründen, weil er übermäßig durch Einkommen- und Gewerbesteuer belastet sei, so ist bei der Entscheidung über den Erlassantrag die bei den Personengesellschaften entstandene Gewerbesteuer, die anteilig auf den Steuerpflichtigen entfällt, einzubeziehen. Allerdings darf eine Gewerbesteuerbelastung, die darauf zurückzuführen ist, dass Gewinne und Verluste einzelner Gesellschaften für Zwecke der Gewerbesteuer nicht saldiert werden können, bei der Prüfung einer Übermaßbesteuerung nicht zu seinen Gunsten berücksichtigt werden. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 26. August 2014 8 K 8322/11 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen. I. 1 Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) war alleiniger Kommanditist der Z KG. Er war auch Geschäftsführer der Komplementär-GmbH. Die Z KG befasste sich mit der Akquisition von Grundstücken, die für eine Bebauung, Vermietung und Verwertung geeignet waren. Für entsprechende Grundstücke sollte Baurecht geschaffen werden, auch sollten die Baukosten ermittelt sowie Kapitalgeber und Mieter gesucht werden. Nach der Vorprojektierungsphase wurden einzelne Tochtergesellschaften der Z KG jeweils in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG gegründet, welche die einzelnen Vorhaben durchführen sollten und an denen auch Mitinvestoren beteiligt waren. Einzelne dieser Projektgesellschaften waren wirtschaftlich erfolgreich, andere erzielten Verluste. 2 Der Kläger und seine frühere Ehefrau wurden für die Jahre 1989 bis 1993 (Streitjahre) zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Mit Schreiben vom 19. Januar 2006 beantragte der Kläger beim ursprünglich für ihn zuständigen FA X, die für die Veranlagungszeiträume 1989 bis 2004 festgesetzte Einkommensteuer sowie den Solidaritätszuschlag von insgesamt 1.396.931,15 € aus Billigkeitsgründen zu erlassen. Die erzielten Einkünfte seien mit deutlich mehr als 100 % mit Einkommen- und Gewerbesteuer belastet worden. Unter Berücksichtigung der gewerbesteuerlichen Auswirkungen bei den einzelnen Tochtergesellschaften liege eine Übermaßbesteuerung vor. 3 Das aufgrund eines Wohnsitzwechsels zuständig gewordene Finanzamt Y (Beklagter und Revisionsbeklagter, das Finanzamt --FA--) lehnte den Erlassantrag durch Bescheid vom 12. Dezember 2007 insoweit ab, als er die Jahre nach 1993 betraf. Zu den Jahren vor 1994 traf es keine Entscheidung, weil nach seiner damaligen Ansicht hierfür noch das FA X örtlich zuständig war. Gegen die Ablehnung wandte sich der Kläger mit Einspruch. 4 Das FA erließ für die Jahre 1989 bis 1993 eine ablehnende Einspruchsentscheidung vom 18. Oktober 2011. Es war nunmehr der Auffassung, dass es für eine Entscheidung über den Erlassantrag hinsichtlich aller Jahre, auf welche sich der Erlassantrag bezog, zuständig sei. Zur Begründung seiner Entscheidung führte das FA im Wesentlichen aus, bei der Prüfung einer Unbilligkeit aus sachlichen Gründen sei es sachgerecht, die steuerliche Belastung bezogen auf die einzelnen Jahre und nicht jahresübergreifend zu betrachten. Es sei nicht zulässig, auf der Ebene des Klägers die Gewerbesteuerbelastung der einzelnen Gesellschaften zusammenzufassen. Die Gewerbesteuer als Objektsteuer könne nur die Ertragskraft eines werbenden Betriebs eines Einzelunternehmens oder einer Mitunternehmerschaft erfassen. Die Konzernstruktur sei vom Kläger selbst so gewählt worden. Eine Übermaßbelastung sei auch nicht ansatzweise erkennbar, wenn man die Gewerbesteuerbelastung nicht dem Kläger, sondern den Gesellschaften, an welchen dieser beteiligt sei, zurechne. Zu persönlichen Billigkeitsgründen habe sich der Kläger trotz Aufforderung nicht geäußert. Das FA traf für die Jahre nach 1993 noch keine Entscheidung, weil insoweit die Höhe der Einkommen- und Gewerbesteuerbelastung noch nicht festgestanden habe und weil die Jahre, in denen der Kläger zusammen mit seiner Ehefrau veranlagt worden sei (Streitjahre), nicht mit den Folgejahren zusammengefasst werden dürften. 5 Zur Begründung der anschließend erhobenen Klage, mit welcher das FA verpflichtet werden sollte, die für die Jahre 1989 bis 1993 festgesetzte Einkommensteuer sowie den Solidaritätszuschlag zu erlassen, legte der Kläger eine Übersicht zu seiner steuerlichen Belastung vor. Danach betrug das zu versteuernde Einkommen für die Jahre 1989 bis 1993 insgesamt 1.958.826 DM, ohne Berücksichtigung eines Verlustausgleichs 5.502.421 DM, die kumulierte Einkommensteuer 1.011.858 DM, der Solidaritätszuschlag 33.253 DM und die auf den Kläger entfallende Gewerbesteuer 1.212.774 DM. Auch für die Jahre 1994 bis 2008 legte der Kläger eine entsprechende Übersicht vor. Weiter trug er vor, für die Jahre 1989 bis 2004 sei er mit Ertragsteuern von 4.140.883 € belastet worden, bis 2008 hätten sich die Steuern auf 5.919.605 € belaufen. Sein --des Klägers-- "Markteinkommen" habe im Zeitraum 1989 bis 2008 insgesamt 2.261.540 € betragen, so dass sich --bezogen auf das Markteinkommen-- eine Belastungsquote von 262 % ergebe. Für den abgetrennten Zeitraum 1989 bis 1993 belaufe sich die Belastung sogar auf 415 %. Die Gewinne der Projektgesellschaften, die wirtschaftlich erfolgreich gewesen seien, seien der Gewerbesteuer unterworfen worden, während die bei anderen Gesellschaften erzielten Verluste nicht für einen Verlustausgleich hätten genutzt werden können. 6 Die Klage hatte keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) war der Ansicht, die Ermessensausübung des FA sei nicht zu beanstanden. Es sei ermessenskonform, dass das FA den Zeitraum 1989 bis 1993 abgetrennt habe, da nur insoweit die Veranlagungen bestandskräftig gewesen seien. Die geltend gemachte Übermaßbesteuerung sei kein persönlicher Billigkeitsgrund. Ein Verlust der finanziellen Existenzgrundlage sei weder dargelegt noch nachgewiesen. Auch ein Erlass aus sachlichen Billigkeitsgründen scheide aus, da keine Übermaßbesteuerung vorliege. Selbst wenn dem Kläger anteilig die von der Z KG und den Tochtergesellschaften getragene Gewerbesteuer zuzurechnen seien, läge dessen Steuerbelastung weit unter dem kumulierten zu versteuernden Einkommen vor Verlustausgleich. 7 Zur Begründung der Revision trägt der Kläger im Wesentlichen vor, er sei im Zeitraum der Projektentwicklungstätigkeit von 1989 bis 1993 und in den Folgejahren übermäßig mit Einkommen- und Gewerbesteuer belastet worden. Hierbei sei eine die Veranlagungszeiträume übergreifende Betrachtung anzustellen. Das Zusammenwirken von steuerrechtlichen Regelungen, von denen jede für sich als verfassungskonform angesehen werden könne, habe eine weit übermäßige Steuerbelastung erzeugt, denn die von der Projektgesellschaft getragenen Verluste stünden für eine Verlustverrechnung nicht zur Verfügung. Durch die Steuerbelastung sei die Substanz der Firma vollständig aufgezehrt worden. 8 Der Kläger beantragt,das angefochtene Urteil sowie die Einspruchsentscheidung vom 18. Oktober 2011 aufzuheben und das FA zu verpflichten, die für die Veranlagungszeiträume 1989 bis 1993 festgesetzte Einkommensteuer und den Solidaritätszuschlag zu erlassen, hilfsweise,das angefochtene Urteil aufzuheben und die Streitsache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. 9 Das FA beantragt,die Revision als unbegründet zurückzuweisen. II. 10 Die Revision ist zulässig. Die Revisionsbegründung entspricht den Anforderungen des § 120 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a der Finanzgerichtsordnung (FGO). 11 1. Nach § 120 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a FGO muss die Revisionsbegründung die bestimmte Bezeichnung der Umstände enthalten, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt. Es muss eindeutig erkennbar sein, welche Norm verletzt sein soll. Ferner muss der Revisionskläger die Gründe tatsächlicher und rechtlicher Art angeben, die nach seiner Auffassung das erstinstanzliche Urteil als unrichtig erscheinen lassen. Er muss sich mit den tragenden Gründen des finanzgerichtlichen Urteils auseinandersetzen und darlegen, weshalb er diese für unrichtig hält (Senatsurteil vom 16. März 2000 III R 21/99, BFHE 192, 169, 172, BStBl II 2000, 700, 702; Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 14. April 2016 VI R 13/14, BFHE 253, 384, BStBl II 2016, 778). 12 2. Entgegen der Rechtsansicht des FA genügt die Revisionsschrift diesen Anforderungen. Hierbei ist es unschädlich, dass der Kläger mit seinen materiell-rechtlichen Einwendungen gegen das FG-Urteil die seiner Ansicht nach verletzte Rechtsnorm nicht ausdrücklich als solche bezeichnet hat, da es genügt, wenn aus der Revisionsbegründung erkennbar ist, welche Rechtsnorm der Revisionskläger für verletzt hält (BFH-Urteil in BFHE 253, 384, BStBl II 2016, 778). Dies ist hier der Fall. Aus den Ausführungen des Klägers geht hervor, dass das FG § 227 der Abgabenordnung (AO) verletzt haben soll, weil es die bei den Projektgesellschaften angefallene Gewerbesteuer bei der Ermittlung seiner steuerlichen Gesamtsteuerbelastung außer Betracht gelassen habe. Darüber hinaus hat sich der Kläger auch in ausreichendem Maße mit den tragenden Gründen des angefochtenen Urteils auseinandergesetzt und dargetan, weshalb er diese Gründe für rechtsfehlerhaft hält. III. 13 Die Revision ist unbegründet und wird nach § 126 Abs. 4 FGO zurückgewiesen. Denn das FG hat zwar zu Unrecht die Ermessensausübung des FA bei der Entscheidung über den Erlassantrag nicht beanstandet. Aber es hat im Ergebnis zu Recht die Klage abgewiesen, weil angesichts einer Ermessensreduzierung auf Null eine andere Entscheidung als eine Klageabweisung nicht in Betracht kam. 14 1. Die Sachurteilsvoraussetzung eines abgeschlossenen Vorverfahrens, das grundsätzlich gemäß § 44 FGO dem Klageverfahren vorausgehen muss, ist im Streitfall erfüllt. Zwar hat das FA vor der Einspruchsentscheidung keinen Bescheid erlassen, durch den es den Erlassantrag des Klägers insoweit abgelehnt hat, als er die Jahre 1989 bis 1993 betrifft. Vielmehr betrifft der Ablehnungsbescheid vom 12. Dezember 2007 die Jahre nach 1993. Eine Entscheidung über einen Erlass der für die Jahre 1989 bis 1993 festgesetzten Einkommensteuer sowie des Solidaritätszuschlags hat das FA zunächst ausdrücklich abgelehnt. Für diese Jahre hat es erstmals in der Einspruchsentscheidung vom 18. Oktober 2011 eine (ablehnende) Verwaltungsentscheidung getroffen. Dennoch war es im Streitfall nicht notwendig, ein weiteres Rechtsbehelfsverfahren durchzuführen. Denn es ist eine Einspruchsentscheidung ergangen, die vom Kläger als Beschwertem in zulässiger Weise durch Klage angefochten werden konnte (vgl. BFH-Beschlüsse vom 4. Juli 2013 X B 91/13, BFH/NV 2013, 1540, Rz 21, und vom 29. Januar 2016 X B 93/15, BFH/NV 2016, 776, Rz 23; Gräber/Levedag, Finanzgerichtsordnung, 8. Aufl., § 44 Rz 16). 15 2. Das FG hat im Ergebnis zu Recht die Klage abgewiesen. Die Ermessensausübung durch das FA war zwar nicht zutreffend, allerdings kam wegen einer Ermessensreduzierung auf Null eine andere Entscheidung als die Ablehnung des Erlassantrags nicht in Betracht. Wegen dieser Ermessensreduzierung auf Null machen es die fehlerhaften Ermessenserwägungen des FA, welche das FG nicht beanstandet hat, nicht erforderlich, das angefochtene Urteil aufzuheben (s. Senatsurteile vom 9. Februar 2009 III R 37/07, BFHE 224, 290, BStBl II 2009, 928, m.w.N., sowie vom 3. Juli 2014 III R 41/12, BFHE 247, 125). 16
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