gerichtlichen Beschlusses zu erfassen (Bestätigung
Senatsurteils vom
Insolvenzverfahrens aufgegeben, liegt allerdings ein in das Jahr der Aufstellung der Aufgabebilanz zurückwirkendes Ereignis vor . Die Revision
Beklagten gegen das Urteil
Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 21. Oktober 2014 5 K 4719/10 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten
Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen. I. 1 Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist als Handelsvertreter tätig und betrieb in den Jahren 1994 und 1995 daneben ein Einzelhandelsgeschäft für Kinderausstattung. Dieses gab er am 31. Oktober 1995 auf. Ein Konkursverfahren wurde nicht eingeleitet. 2 Weil der Kläger zunächst Steuererklärungen für diese Jahre nicht abgegeben hatte, schätzte das Betriebsstättenfinanzamt (Betriebs-FA) seine gewerblichen Einkünfte. Die Gewinnfeststellungsbescheide ergingen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (VdN). Nachdem der Kläger seine Bilanzen für diese Jahre nebst Gewinnfeststellungserklärungen beim Betriebs-FA eingereicht hatte, erließ dieses geänderte Gewinnfeststellungsbescheide, in denen jeweils Verluste aus der gewerblichen Tätigkeit
Klägers festgestellt wurden. 3 Im Jahr 1999 beantragte der Kläger die Eröffnung
Verbraucherinsolvenzverfahrens über sein Vermögen. Am
Klägers gemäß § 165 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO). 5 Ausweislich
dem FA am 25. Juli 2008 übergebenen Vermerks ging das Staatliche Rechnungsprüfungsamt (StRPA) davon aus, dass der Kläger seinen Gewerbebetrieb noch bis in den Januar 1996 ausgeübt habe und ihm aufgrund der Restschuldbefreiung betriebliche Schulden erlassen worden seien, deren Höhe jedoch unbekannt sei. Daraufhin forderte das FA den Kläger auf, Angaben über die Art und Höhe der von der Restschuldbefreiung betroffenen Verbindlichkeiten zu machen. 6 Da der Kläger dem nicht nachkam, erließ das Betriebs-FA auf Veranlassung
FA am
Einspruchsverfahrens einigten sich die Beteiligten auf die Höhe
ggf. anzusetzenden Befreiungsgewinns von 168.339,06 DM. 8 Während dieses Einspruchsverfahrens änderte das Bundesministerium der Finanzen (BMF) in seinem Schreiben vom 22. Dezember 2009 IV C 6-S 2140/07/10001-01 (BStBl I 2010, 18) seine Rechtsauffassung zur zeitlichen Erfassung
Befreiungsgewinns. Das BMF vertrat nunmehr die Auffassung, im Fall einer Restschuldbefreiung sei von der Realisierung eines Befreiungsgewinns erst im Zeitpunkt der Erteilung der Restschuldbefreiung auszugehen. Es handele sich nicht um ein rückwirkendes Ereignis nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO. 9 Das Betriebs-FA erklärte am 19. April 2010 auf Nachfrage
FA, dass der Gewinnfeststellungsbescheid 1995 zur Berücksichtigung der neuen Rechtsansicht
BMF nicht geändert werden könne, da nach der Betriebsaufgabe die Anknüpfungsmerkmale aus § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b i.V.m. § 18 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 AO nicht erfüllt seien. Mit Bescheid vom
Einspruchsverfahrens
Klägers zu
sen Gunsten aufgehoben habe, vom Sinn und Zweck
4 AO nicht umfasst. 13 Das FA rügt mit seiner Revision die Verletzung materiellen Rechts. 14 Das Betriebs-FA habe sich bei Erlass
geänderten Gewinnfeststellungsbescheides vom 5. November 2008 allein materiell-rechtlich geirrt. Denn es habe angenommen, der Befreiungsgewinn sei im Feststellungszeitraum 1995 zu erfassen gewesen. Die weitere Annahme, die Restschuldbefreiung sei ein rückwirkendes Ereignis und berechtige
halb zur Änderung nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO, stelle keinen selbständigen Irrtum im formellen Recht dar, sondern sei die Konsequenz aus dieser materiell-rechtlichen Grundannahme. Diese ergebe sich aus der Wirkung der Restschuldbefreiung in § 301 der Insolvenzordnung (InsO). Dem Kläger stehe lediglich ein Leistungsverweigerungsrecht zu, welches im Jahr 1995 noch nicht existiert habe. Die Restschuldbefreiung könne
halb kein rückwirkendes Ereignis sein. 15 Das Betriebs-FA habe nach Erlass
BMF-Schreibens in BStBl I 2010, 18 seinen materiell-rechtlichen Irrtum erkannt und
halb die Gewinnfeststellung (erneut) geändert. 16 Folglich sei § 174 Abs. 4 AO als Korrekturvorschrift hier einschlägig. Denn § 174 Abs. 4 AO ermögliche es, den nach der Aufhebung nicht berücksichtigten Sachverhalt im richtigen Bescheid zu erfassen. Sowohl vom Gesetzeswortlaut wie auch vom Sinn und Zweck der Vorschrift seien zumindest die Fälle erfasst, bei denen unstreitig lediglich irrtümlich und nicht willkürlich, nämlich vorsätzlich, das Vorliegen einer Korrekturbefugnis angenommen werde. 17 Das FA sei auch zur Korrektur
Verlustfeststellungsbescheides vom 7. Mai 2008 nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO berechtigt gewesen. Es habe die Höhe der betrieblichen Verbindlichkeiten nicht kennen können, da sich die Gewinnermittlungen
Klägers in den Feststellungsakten
Betriebs-FA befunden hätten. Eine Pflichtwidrigkeit
FA aufgrund der nicht vorgenommenen Schätzung
Befreiungsgewinns scheide schon
halb aus, weil vor Erlass
BMF-Schreibens in BStBl I 2010, 18 kein Anlass bestanden habe, einen Befreiungsgewinn für das Jahr 2006 anzunehmen. Mangels Pflichtwidrigkeit könne kein deutliches Überwiegen gegenüber der Mitwirkungspflichtverletzung vorliegen. 18 Im Übrigen entfalte die Aufhebung
geänderten Gewinnfeststellungsbescheides 1995 vom 6. Mai 2010 als negativer Feststellungsbescheid Bindungswirkung, da die steuerliche Erfassung
Befreiungsgewinns aus dem Regelungsgehalt
Feststellungsverfahrens entlassen werde. Somit sei das FA gemäß § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO befugt gewesen, die sich hieraus ergebenden Konsequenzen im Verlustfeststellungsbescheid zum 31. Dezember 2006 zu ziehen. 19 Das FA beantragt sinngemäß,das Urteil
Finanzgerichts (FG) aufzuheben und die Klage abzuweisen. 20 Der Kläger beantragt,die Revision zurückzuweisen. 21 Die Änderung
bestandskräftigen Gewinnfeststellungsbescheides 1995 sei mangels Korrekturvorschrift rechtswidrig. 22 Anders als es § 174 Abs. 4 AO verlange, sei dieser Bescheid nicht
halb aufgehoben worden, weil der Kläger insoweit erfolgreich für seine Rechtsansicht gestritten habe. Vielmehr habe das FA im Rahmen
Einspruchsverfahrens eine verfahrensrechtliche Änderung vorgenommen und den Kläger aus dem Einspruchsverfahren gedrängt. Er sei auch heute noch der Ansicht, dass der Sachverhalt der Restschuldbefreiung, wenn überhaupt eine Steuerbarkeit gegeben sei, im Kalenderjahr 1995 abzuhandeln sei. Im Jahr 1995 habe ein steuerfreier Sanierungsgewinn nach § 3 Nr. 66
Einkommensteuergesetzes (EStG) in der im Jahr 1995 gültigen Fassung vorgelegen.
halb fehle es an einer Änderung
Gewinnfeststellungsbescheides zugunsten
Klägers. 23 Neben der Kenntnis
FA hinsichtlich der für die Schätzung
Befreiungsgewinns aus den Veranlagungsakten ersichtlichen Umstände scheitere eine Änderung aufgrund
1 Nr. 1 AO daran, dass bei Einreichung der Steuererklärung für das Streitjahr am 29. Februar 2008 eine Erklärungspflicht für den Kläger in Bezug auf die Höhe der betroffenen Verbindlichkeiten noch nicht bestanden habe. Diese sei erst rund zwei Jahre später mit der Veröffentlichung
BMF-Schreibens in BStBl I 2010, 18 denkbar. Folglich fehle es auch an der Rechtserheblichkeit der Tatsache i.S.
1 Nr. 1 AO. II. 24 Die Revision ist unbegründet. Zwar ist ein Befreiungsgewinn grundsätzlich im Jahr der Erteilung der Restschuldbefreiung zu erfassen (unter 1.). Etwas anderes gilt jedoch, wenn der Betrieb --wie hier-- vor der Eröffnung
Insolvenzverfahrens aufgegeben worden war (unter 2.).
halb ist der Befreiungsgewinn im vorliegenden Fall nicht im Streitjahr 2006 zu berücksichtigen. Damit fehlt es für das Streitjahr an einer Vorschrift zur Änderung
betroffenen Verlustfeststellungsbescheides (unter 3.). Die Entscheidung
FG ist
halb im Ergebnis richtig und die Revision folglich zurückzuweisen (§ 126 Abs. 4 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). 25 1. Die Erteilung der Restschuldbefreiung führt nicht zu einem (gar in die Vergangenheit zurückwirkenden) Erlöschen der Verbindlichkeit
Insolvenzschuldners. Stattdessen werden die nicht erfüllten Forderungen ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft
Beschlusses
Insolvenzgerichts, mit dem die Restschuldbefreiung erteilt wird (§ 300 InsO), in unvollkommene Verbindlichkeiten (sog. Naturalobligationen) umgewandelt, deren Erfüllung von da ab --d.h. ex nunc-- freiwillig möglich ist, jedoch nicht erzwungen werden kann (so bereits Senatsurteil vom
1 Satz 1 Nr. 2 AO dar (unter c). 28
Betriebs gerichtet ist, wie z.B. der Einstellung der produktiven Tätigkeit oder der Veräußerung bestimmter, für die Fortführung
Betriebs unerlässlicher Wirtschaftsgüter, beginnt die Betriebsaufgabe. Dabei setzt dieser Beginn der Betriebsaufgabe nicht die Veräußerung oder Entnahme wesentlicher Betriebsgrundlagen voraus. Vielmehr markiert auch die Veräußerung beweglichen (sonstigen) Anlagevermögens den Beginn der Betriebsaufgabe, wenn der Steuerpflichtige dadurch für den Gesamtbetrieb den Willen bekundet, die gewerbliche Tätigkeit endgültig einzustellen. Er beginnt in diesem Fall damit, seine Absicht ins Werk zu setzen; die Betriebsaufgabe ist beendet, wenn die letzte wesentliche Betriebsgrundlage veräußert oder in das Privatvermögen überführt worden ist. Für die Gewinnverwirklichung im Rahmen einer Betriebsaufgabe ist dabei nicht der Beginn der Betriebsaufgabe, sondern der Zeitpunkt
einzelnen Aufgabeteilakts relevant, so dass der Betriebsaufgabegewinn in verschiedenen Veranlagungszeiträumen entstehen kann (vgl. nur Senatsurteil vom 9. Dezember 2014 X R 12/12, BFHE 253, 482, BStBl II 2016, 852, unter II.3.). 30 Im Streitfall ist zwar nicht klar, ob der Betriebsaufgabezeitraum bereits mit der Einstellung der betrieblichen Tätigkeit im Jahr 1995 endete. Das StRPA geht von einer gewerblichen Tätigkeit noch im Januar 1996 aus. Unstreitig endete die Betriebsaufgabe jedenfalls in einem Jahr vor Eröffnung
Verbraucherinsolvenzverfahrens über das Vermögen
Klägers im Jahr 1999. 31 bb) Im Fall einer Betriebsaufgabe muss neben einer letzten Schlussbilanz nach § 16 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Abs. 3 EStG auch eine Aufgabebilanz nach § 16 Abs. 3 EStG, die der Ermittlung
Aufgabegewinns bzw. -verlusts dient, aufgestellt werden. In einer solchen Aufgabebilanz werden neben etwa veräußerten und in das Privatvermögen überführten Wirtschaftsgütern die verbliebenen Schulden mit den Werten
G angesetzt (vgl. nur Senatsurteil vom 5. Mai 2015 X R 48/13, BFH/NV 2015, 1358, unter II.1.a, m.w.N.). Diese Aufgabebilanz war vorliegend auf einen Zeitpunkt vor Eröffnung
Verbraucherinsolvenzverfahrens über das Vermögen
Klägers aufzustellen. 32 b) Erst mit der Erteilung der Restschuldbefreiung sind diese Verbindlichkeiten in der Aufgabebilanz nicht mehr auszuweisen. 33 Bestandteil der Betriebsaufgabebilanz sind die betrieblichen Verbindlichkeiten
Klägers, soweit sie nicht im Rahmen der Betriebsaufgabe getilgt werden können. Erst wenn die bestehende rechtliche Verpflichtung für den Schuldner keinerlei wirtschaftliche Bedeutung mehr hat, scheidet ein solcher Ausweis aus. 34 aa) Nach ständiger Rechtsprechung
Bundesfinanzhofs (BFH) ist eine Verbindlichkeit nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung --GoB-- (§ 5 Abs. 1 EStG) nicht mehr zu passivieren, wenn diese keine wirtschaftliche Belastung mehr darstellt. Das ist beispielsweise der Fall, wenn mit einer Geltendmachung der Forderung durch den Gläubiger mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht mehr zu rechnen ist (vgl. nur BFH-Urteil vom 27. März 1996 I R 3/95, BFHE 180, 155, BStBl II 1996, 470, unter II.A.1., m.w.N.). Diese GoB sind auch im Rahmen der Aufgabebilanz zu beachten. 35
Gläubigers verjährt ist und zu entscheiden ist, ob noch mit einer Erfüllung durch den Schuldner zu rechnen ist. Die Schuld darf nicht mehr passiviert werden, wenn sich der Schuldner entschlossen hat, die Einrede der Verjährung zu erheben. Dasselbe gilt, wenn anzunehmen ist, dass er sich auf die Verjährung berufen wird (BFH-Urteil in BFHE 170, 540, BStBl II 1993, 543, unter 1.a, m.w.N.). 37 dd) Bis zum Eintritt der Rechtsschuldbefreiung sind betriebliche Verbindlichkeiten somit zum Nennwert anzusetzen. Erst der Eintritt der Restschuldbefreiung führt zu einer Neubewertung. 38
Erlangten begründet wird. 39 Es entsteht eine unvollkommene Verbindlichkeit (vgl. nur Kübler/Prütting/Bork, § 301 InsO Rz 1). Sie ähnelt, da die Forderung nicht erlischt, der verjährten Verbindlichkeit wie auch den Verbindlichkeiten in den Fällen der Wette,
Spiels,
Differenzgeschäfts oder
Ehemäklerlohns. Doch anders als in den letztgenannten Fällen gibt es keine gesetzliche Missbilligung. Vor der Restschuldbefreiung ist diese Verbindlichkeit wirksam entstanden, danach bleibt sie bestehen. Der Gläubiger kann jedoch nunmehr eine Befriedigung nicht mehr beanspruchen. Dabei bedarf es anders als im Fall der verjährten Forderung (§ 222 Abs. 1
Bürgerlichen Gesetzbuches) nicht der Einrede
Schuldners. 40
Schuldners im Regelfall nicht mehr zu erwarten ist. Nur in Ausnahmefällen wird es zu einer Erfüllung kommen, und zwar auf rein freiwilliger Basis. Wirtschaftlich betrachtet stellen diese Verbindlichkeiten nach der Restschuldbefreiung
halb keine Belastung mehr dar. Folglich sind sie nach den dargestellten Grundsätzen zur Bewertung von Verbindlichkeiten nicht nur auf Null zu reduzieren, sondern aufzulösen. Sie ähneln dem Forderungsverzicht eines Gläubigers (vgl. z.B. Urteil
FG Münster vom
nach § 201 InsO noch möglichen Forderungsrechts der Gläubiger noch dann, wenn eine Aufrechnung eines Gläubigers mit Forderungen, die bereits bei Verfahrenseröffnung bestanden haben, möglich sein sollte (so aber Uhländer, Der AO-Steuer-Berater 2010, 81, 85). 42 (a) Zwar können die Gläubiger nach § 201 Abs. 1 InsO nach Aufhebung
Insolvenzverfahrens ihre restlichen Forderungen gegenüber dem Schuldner unbeschränkt geltend machen, doch kommt diesen wirtschaftlich gesehen ab Erteilung der Restschuldbefreiung kein besonderer Wert mehr zu. Eine Durchsetzung ist nach § 301 Abs. 1 Satz 1 InsO ausgeschlossen. § 201 Abs. 3 InsO verweist ausdrücklich auf die Vorschriften der Restschuldbefreiung, die unberührt bleiben. 43 (b) Nach § 94 InsO wird das bei Insolvenzverfahrenseröffnung bestehende Recht eines Insolvenzgläubigers zur Aufrechnung "durch das Verfahren nicht berührt". Dies gilt auch für die Forderungen, die im Insolvenzplanverfahren erlassen worden sind, da es sich auch dort um unvollkommene Verbindlichkeiten handele (Urteil
Bundesgerichtshofs --BGH-- vom
halb eine Bewertung solcher Verbindlichkeiten außerhalb der Aufgabebilanz vorzunehmen, vermag der Senat nicht zu erkennen. Auch wird es sich zum Zeitpunkt der Erteilung der Restschuldbefreiung um eine Randerscheinung handeln. 45
1 Satz 1 Nr. 2 AO steuerlich zurückwirkt, wird im Gesetz nicht näher bestimmt. Es genügt nicht, dass das spätere Ereignis den für die Besteuerung maßgeblichen Sachverhalt anders gestaltet. Die Änderung muss sich auch steuerrechtlich in der Weise auswirken, dass nunmehr der geänderte anstelle
zuvor verwirklichten Sachverhalts der Besteuerung zugrunde zu legen ist. Ob diese Voraussetzung vorliegt, entscheidet sich nach dem im Einzelfall anzuwendenden materiellen Steuergesetz (ständige BFH-Rechtsprechung, vgl. nur Beschluss
Großen Senats
BFH vom 19. Juli 1993 GrS 2/92, BFHE 172, 66, BStBl II 1993, 897, und BFH-Urteil in BFHE 226, 486, BStBl II 2010, 249, m.w.N.). Die insoweit maßgeblichen Kriterien ergeben sich insbesondere aus der Rechtsprechung zum "rückwirkenden Ereignis" i.S.
1 Satz 1 Nr. 2 AO. 48 cc) Bei den laufend veranlagten Steuern wie der Einkommensteuer sind die aufgrund
Eintritts neuer Ereignisse materiell-rechtlich erforderlichen steuerlichen Anpassungen regelmäßig nicht rückwirkend, sondern in dem Besteuerungszeitraum vorzunehmen, in dem sich der maßgebende Sachverhalt ändert (Beschluss
Großen Senats
BFH in BFHE 172, 66, BStBl II 1993, 897). Dieser Grundsatz gilt jedoch nur insoweit, als die einschlägigen steuerrechtlichen Regelungen nicht bestimmen, dass eine Änderung
nach dem Steuertatbestand rechtserheblichen Sachverhalts zu einer rückwirkenden Änderung steuerlicher Rechtsfolgen führt. Eine solche Rechtslage ist insbesondere bei Steuertatbeständen gegeben, die an einen einmaligen Vorgang anknüpfen, und bei denen nachträgliche Änderungen nicht in einer Folgebilanz oder nach den Grundsätzen
Zuflussprinzips in einem späteren Veranlagungszeitraum berücksichtigt werden können (BFH-Urteil in BFHE 226, 486, BStBl II 2010, 249, unter II.3.). 49
Umwandlungssteuergesetzes 1995/2002 i.V.m. § 16 EStG (so schon Urteil
Reichsfinanzhofs vom 8. November 1933 VI A 1187/33, RStBl 1933, 1226; näher Dötsch, Einkünfte aus Gewerbebetrieb nach Betriebsveräußerung und Betriebsaufgabe, 122 ff., m.w.N.). Denn die in diesen Regelungen erfassten Veräußerungs- und Aufgabegewinne beruhen auf einmaligen, punktuellen oder wenigstens zeitlich zusammengeballten Ereignissen. Ein solches rechtlich bedeutsames "Ereignis" umfasst die Korrekturvorschrift
1 Satz 1 Nr. 2 AO (so schon Beschluss
Großen Senats
BFH in BFHE 172, 66, BStBl II 1993, 897, unter C.II.1.a). Gerade im Fall der Betriebsaufgabe ist wie im Fall der Betriebsveräußerung zu beachten, dass die Regelungen
G in einem unlösbaren Zusammenhang mit denen der § 16 Abs. 4, § 34 Abs. 2 Nr. 1 EStG stehen. Mit ihnen soll ein Härteausgleich für die punktuelle Besteuerung geschaffen werden, was allerdings nur für den tatsächlich erzielten Gewinn (oder Verlust) gelten kann (vgl. Beschluss
Großen Senats
BFH in BFHE 172, 66, BStBl II 1993, 897, unter C.II.2.c, m.w.N.). Eine Überentlastung ist zu vermeiden (so auch Urteil
FG Münster in EFG 2016, 1871, unter II.2.a, m.w.N.). 50
BMF in BStBl I 2010, 18 zumeist --teilweise unter Hinweis auf die Unvollkommenheit der betroffenen Verbindlichkeiten-- verneint (Loose in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 251 AO Rz 121a und wohl auch § 175 AO Rz 36; Boochs, Betriebs-Berater 2011, 857
FG Münster in EFG 2016, 1871 (unter II.2.), welches nur so eine sachgerechte Besteuerung nach der tatsächlichen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu erkennen vermag. Auf eine Erhöhung
Aufgabegewinns stellen Thouet/Baluch, Der Betrieb 2008, 1595
Endes der Betriebsaufgabe einen Gewinn nach § 16 Abs. 2 EStG, begünstigt durch § 16 Abs. 4, § 34 EStG, zu versteuern hat. 53
halb aufzuheben. Auf die Frage, ob verfahrensrechtlich eine Korrekturvorschrift zur Verfügung gestanden hätte, kommt es nicht mehr an. 54 Etwas anderes ergibt sich nicht
halb, weil das Betriebs-FA am 6. Mai 2010 einen geänderten Gewinnfeststellungsbescheid für 1995 erlassen hat und dieser ggf. als negativer Feststellungsbescheid in Bezug auf die Berücksichtigung
Befreiungsgewinns in diesem Jahr anzusehen sein könnte. Er ist kein Grundlagenbescheid für den hier streitigen Verlustfeststellungsbescheid. Zwar hat grundsätzlich auch ein negativer Feststellungsbescheid in Bezug auf die damit --nicht-- geregelten Sachverhalte Bindungswirkung für einen Einkommensteuerbescheid für denselben Veranlagungszeitraum. Vorliegend ist der (erneut) geänderte Feststellungsbescheid 1995 vom 6. Mai 2010 aber weder als negativer Feststellungsbescheid anzusehen noch ist er für das Streitjahr 2006 ergangen. 55 4. Ein Verfahrensfehler liegt nicht vor. 56 Soweit das FA eine fehlerhafte Abwägung zwischen der Mitwirkungspflichtverletzung
Klägers und Ermittlungsfehlern
FA bei Prüfung der Voraussetzungen
1 Nr. 1 AO rügt, macht es lediglich einen materiell-rechtlichen Fehler
FG geltend. 57 5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-STRE201710128&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.