Handels als Börsenmakler davon ausgehen, dieselbe Zahl von Bezugsrechten zum Verkaufspreis sicher wieder erwerben zu können, ohne die Kauforder eines Dritten fürchten zu müssen, kann in der Durchführung
Geschäfts ein Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten liegen (Abgrenzung zu BFH-Urteil vom 7. Dezember 2010 IX R 40/09, BFHE 232, 1, BStBl II 2011, 427, zur Anteilsrotation). Die Revision
Klägers gegen das Urteil
Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 23. November 2015 8 K 2978/13 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten
Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen. I. 1 Die Beteiligten streiten über die Höhe der Einkünfte aus dem Verkauf von Aktien. 2 Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) war im Streitjahr 1999 als Börsenmakler tätig. Er war zu Beginn
Jahres 1996 einer der Geschäftsführer der XYZ GmbH. Die XYZ GmbH wurde im Dezember 1997 in die XYZ AG umgewandelt. Gleichzeitig wurde das Kapital auf 1.500.000 DM aufgestockt. Das Kapital war in 300 000 Aktien zum Nennbetrag von 5 DM unterteilt. Der Kläger hielt 90 000 Aktien (= 30 %). 3 Im Jahr 1998 verkaufte der Kläger zunächst seine Anteile an der XYZ AG in mehreren Tranchen bis auf 23 000 Aktien (= 7,6 %). Im Jahr 1998 erklärte der Kläger einen entsprechenden Veräußerungsgewinn nach § 17
Einkommensteuergesetzes (EStG). Im Oktober 1998 erhöhte die XYZ AG ihr Kapital gegen Einlagen um 375.000 DM auf insgesamt 1.875.000 DM. In diesem Zusammenhang erhielt der Kläger für seine damals 23 000 Aktien 23 000 Bezugsrechte für junge Aktien (zum Bezugsrechtsverhältnis 4:1). 4 Nach einem Hinzukauf weiterer 224 Bezugsrechte am 2. November 1998 verkaufte der Kläger am 5. November 1998 die damit auf insgesamt 23 224 aufgestockten Bezugsrechte. Dazu gab er am 4. November 1998 um 19:00 Uhr bei einem Berater
Bankhauses Z telefonisch eine Verkaufsorder über 23 224 Bezugsrechte auf. Am 5. November rief der Kläger um 8:30 Uhr abermals bei dem Berater
Bankhauses Z an und erteilte einen Kaufauftrag über 23 224 Bezugsrechte. Am 5. November 1998 wurden beide Geschäfte jeweils zum Stückkurs von 58 DM durchgeführt. Der Bezugsrechtspreis wurde vom Makler festgesetzt. Die Abrechnung
Verkaufs erfolgte unter der Auftragsnummer 4.../98 und unter der Abrechnungsnummer 1.../98. Die Abrechnung
Kaufs erfolgte unter der Auftragsnummer 3.../98 und unter der Abrechnungsnummer 2.../
Jahres 1998 verkaufte der Kläger im Laufe
Jahres 1999 in mehreren Schritten zahlreiche seiner XYZ AG Aktien. Die aufgrund der streitigen Bezugsrechte erworbenen insgesamt 5 109 jungen Aktien veräußerte der Kläger am
Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt --FA--) zunächst erklärungsgemäß. 7 Beim Kläger fand am
Veräußerungsvorgangs im Rahmen der privaten Veräußerungsgeschäfte könne nach § 42 der Abgabenordnung (AO) wegen Gestaltungsmissbrauchs nicht erfolgen. Verkauf und Kauf der identischen Bezugsrechte hätten sich gegenseitig neutralisiert. Es habe ein Gesamtplan vorgelegen, der die gegenläufige Gestaltung von Rechtsgeschäften zum Inhalt gehabt habe. Dies stelle einen Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten dar. 11 Mit seiner Revision rügt der Kläger die Verletzung von Bundesrecht. Ein Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten liege bei taggleichem Verkauf und Ankauf nicht vor. Vielmehr liege eine rechtliche Gestaltung vor, die zur Erreichung
vom Kläger bezweckten Ziels vom Gesetzgeber so vorgegeben sei. Die für den Erwerb der Bezugsrechte am 5. November 1998 aufgewandten Kosten seien daher als Anschaffungskosten zu berücksichtigen. Der Ausweis höherer Anschaffungskosten wäre nur dann sinnvoll gewesen, wenn er vorgehabt hätte, die jungen Aktien innerhalb der Spekulationsfrist zu veräußern. Dazu habe das FG nichts festgestellt. Er habe im Zeitpunkt von Veräußerung und Wiederankauf auch noch keinen Veräußerungszeitpunkt im Auge gehabt. Das FG habe weiter keinerlei Beweis dazu erhoben, inwieweit Veräußerung und Wiederankauf der Steuerminderung gedient hätten. Es werde nicht gegen gesetzliche Wertungen verstoßen, wenn für die Veräußerung gerade ein Zeitpunkt gewählt werde, der die steuerliche Berücksichtigung eines Verlusts ermögliche. Die Eigenheiten
Handels mit Bezugsrechten, wonach bei taggleicher Veräußerung und Wiederankauf ein Kursrisiko ausgeschlossen sei, begründeten keinen Gestaltungsmissbrauch. Im Handel mit Bezugsrechten seien die Umsätze regelmäßig sehr gering. Die Auffassung
FG stehe auch in Widerspruch zur Rechtsprechung
Bundesfinanzhofs (BFH) zum taggleichen Verkauf und Wiederkauf von Aktien, zur Gegenläufigkeit in Vermietungssachverhalten, bei Veräußerung von GmbH-Anteilen und bei ringweisen Anteilsverkäufen und –erwerben. Für ihn sei die wirtschaftliche Situation vor und nach Verkauf und Wiederankauf der Bezugsrechte eine andere. Es sei eine neue Spekulationsfrist in Gang gesetzt worden. Zudem habe er durch den Verkauf am 5. November 1998 einen erheblichen Ertrag erwirtschaftet. Er habe nur genauso viele Bezugsrechte erwerben können, weil es zu keinen dem Wiederankauf entgegenstehenden Ordern Dritter gekommen sei. Zudem verstoße die Annahme eines Gestaltungsmissbrauchs gegen den Grundsatz der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit. Schließlich sei auch die Sachverhaltsdarstellung und –bewertung durch das FG fehlerhaft. Es liege eine widersprüchliche Darstellung
Sachverhalts im Tatbestand und in den Entscheidungsgründen in Bezug auf die vom Kläger am
FG Baden-Württemberg vom
Rechts i.S.
Das FG hat den streitigen Veräußerungsgewinn in Höhe von 795.489 DM zu Recht im Rahmen der Einkünfte aus § 17 EStG im Veranlagungszeitraum 1999 erfasst und nicht den Einkünften aus § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG in der im Streitjahr geltenden Fassung zugeordnet (2.). Anhaltspunkte dafür, dass das FG seiner Sachaufklärungspflicht (§ 76 FGO) nicht nachgekommen ist, sind nicht erkennbar (3.). 16 1. In der am 5. November 1998 vorgenommenen Veräußerung und nachfolgenden Anschaffung der Bezugsrechte hat das FG zutreffend einen Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten (§ 42 AO) gesehen. 17 a) Ein Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten
Rechts i.S.
AO ist gegeben, wenn eine rechtliche Gestaltung gewählt wird, die --gemessen an dem erstrebten Ziel-- unangemessen ist, der Steuerminderung dienen soll und durch wirtschaftliche oder sonst beachtliche nichtsteuerliche Gründe nicht zu rechtfertigen ist (vgl. BFH-Urteile vom
Gesetzgebers das Ziel nicht erreichbar sein soll (vgl. BFH-Urteile in BFHE 221, 231, BStBl II 2008, 789; in BFHE 232, 1, BStBl II 2011, 427, und vom 17. Dezember 2003 IX R 56/03, BFHE 205, 70, BStBl II 2004, 648, m.w.N.). Eine Gestaltung, die überhaupt keinen erkennbaren wirtschaftlichen Zweck hat, kann der Besteuerung nicht zugrunde gelegt werden. Das ist z.B. der Fall, wenn durch mehrere Geschäfte, die sich wirtschaftlich gegenseitig neutralisieren, lediglich ein steuerlicher Vorteil erzielt werden soll oder wenn die Gestaltung in ihrer wirtschaftlichen Auswirkung durch eine gegenläufige Gestaltung kompensiert wird und sich
halb im Ergebnis lediglich als formale Maßnahme erweist (vgl. BFH-Urteil vom
BFH stellt es keinen Gestaltungsmissbrauch i.S.
AO dar, wenn der Steuerpflichtige gleichartige Wertpapiere unmittelbar anschließend oder zumindest kurzfristig nach deren Veräußerung zu unterschiedlichen Preisen wiedererwirbt (BFH-Urteile jeweils vom
daraus resultierenden Kursrisikos (Volatilität) im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben. Denn es steht in seinem Belieben (vgl. BFH-Urteile vom 18. Oktober 2006 IX R 28/05, BFHE 215, 202, BStBl II 2007, 259, unter II.2.b bb bbb
Bl II 2003, 752, unter II.1.b bb, betreffend Optionsgeschäfte; vom 15. Dezember 1999 I R 29/97, BFHE 190, 446, BStBl II 2000, 527, unter B.II.1.b bb, zum sog. Dividenden-Stripping bei taggleichem An- und Verkauf). 19 Anders kann dies hingegen zu beurteilen sein, wenn der Steuerpflichtige aufgrund spezieller Kenntnis der Abläufe in den Handelssystemen von Wertpapierbörsen und –handelshäusern und der konkreten Marktsituation, davon ausgehen kann, die von ihm zum Verkauf platzierten börsennotierten Wertpapiere zeit- und wertgleich und damit ohne Kursrisiko wieder zurückerwerben zu können. Denn nach der Rechtsprechung
BFH kann ein steuerrechtlich erheblicher Vorgang dann nicht anerkannt werden, wenn er nach dem Willen
Steuerpflichtigen durch gegenläufige Rechtsakte erst geschaffen oder wieder ausgeglichen wird und damit von vornherein eine wirtschaftliche Belastung vermieden werden soll (vgl. u.a. BFH-Urteil vom 27. Oktober 2005 IX R 76/03, BFHE 212, 360, BStBl II 2006, 359, unter II.1., m.w.N.). 20 b) Nach diesen Grundsätzen ist die Entscheidung
FG, unter den Umständen
Falls in dem zeitgleichen Kauf und Verkauf vom 5. November 1998 einen Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten zu sehen, rechtlich nicht zu beanstanden. 21 aa) Der Kläger hat nach den Feststellungen
FG am
Börsenhandels und der Handelssysteme an der Börse in A bekannt waren und der Kläger über die XYZ AG selbst für A die Durchführung
Bezugsrechtehandels und die Preisfestsetzung zuständig war, hat der Kläger durch sein Vorgehen darauf hingewirkt, dass am 5. November 1998 die von ihm platzierten Bezugsrechte zu dem von ihm und seinen Mitgesellschaftern über ihre Kauf- und Verkaufsaufträge festgelegten Kurs ausgeführt wurden. Damit hat der Kläger zielgerichtet darauf hingewirkt, dass lediglich formal ein Inhaberwechsel hinsichtlich der Bezugsrechte stattgefunden hat. Denn insoweit hat das FG festgestellt, dass der Kläger "das Ziel (hatte), die Bezugsrecht in der genannten Stückzahl im Prinzip weiterhin zu halten". 22 bb) Das FG hat auch zu Recht festgestellt, dass der Kläger und seine Mitgesellschafter zielgerichtet und aufgrund eines gemeinsamen Vorgehens die platzierten Bezugsrechte zurückerworben haben. Dies folgt zunächst aus dem Umstand, dass nach den Feststellungen
FG hinsichtlich der streitigen Bezugsrechte kein regelmäßiger Handel in diesem Umfang stattgefunden hat. Dritte hatten nach den Feststellungen
FG von dem Angebot der Bezugsrechte keine Kenntnis und konnten den An- und Verkauf nicht zum Scheitern bringen. Es sind keine Anhaltspunkte vorhanden, dass am 5. November 1998 neben den Bezugsrechten
Klägers und der Mitgesellschafter an der XYZ AG noch andere Bezugsrechte angeboten worden sind. Kauf- und Verkaufsaufträge lagen nach den Feststellungen
FG weder von Dritten vor noch hatten diese von der Existenz entsprechender Aufträge Kenntnis. Kauf- und Verkaufsaufträge lagen daher zum Zeitpunkt der Preisfestsetzung und anschließenden Ausführung am 5. November 1998 um 12:00 Uhr ausschließlich durch den Kläger und seine Mitgesellschafter vor. Damit konnten der Kläger und seine Mitgesellschafter sicherstellen, dass hinsichtlich der Bezugsrechte weder das Risiko unterschiedlicher Preise noch einer fehlenden Verfügbarkeit der Wertpapiere bestand. 23
Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002, das hinsichtlich der Veräußerungsgewinne nach § 17 EStG eine erhebliche Verschlechterung (Abschaffung
halben Steuersatzes, Einführung der Fünftelungsregelung) mit sich brachte. Ein anderer Grund für die vom Kläger vollzogenen An- und Verkaufsanträge ist nicht ersichtlich und wurde vom Kläger im finanzgerichtlichen Verfahren auch nicht vorgetragen. 25 ee) Der vorliegende Fall ist nicht mit den vom BFH mit Urteilen in BFHE 221, 231, BStBl II 2008, 789; in BFHE 226, 252, BStBl II 2009, 999; in BFHE 232, 1, BStBl II 2011, 427, und in BFHE 190, 446, BStBl II 2000, 527 entschiedenen Fallkonstellationen vergleichbar. 26 Das Urteil in BFHE 221, 231, BStBl II 2008, 789 betraf die Veräußerung von GmbH-Anteilen an eine von den Gesellschaftern der GmbH neu gegründete beteiligungsidentische GmbH und damit mangels Rückerwerbs einen nicht vergleichbaren Sachverhalt. Im Urteil in BFHE 226, 252, BStBl II 2009, 999 handelte es sich um den Verkauf und Kauf börsengehandelter Wertpapiere an und von einem Dritten zu unterschiedlichen Kursen aufgrund der fortlaufenden Notierung
Wertpapiers. Nach der Entscheidung
BFH handelte es sich um eigenständige und separat zu behandelnde Vorgänge. Zudem bestand aufgrund der fortlaufenden Notierung und der damit verbundenen Volatilität ein Kursrisiko. Diese Umstände sind im hier zu entscheidenden Fall gerade nicht gegeben. 27 Auch die BFH-Entscheidung zur Anteilsrotation (BFH-Urteil in BFHE 232, 1, BStBl II 2011, 427) betrifft eine andere Fallkonstellation. Denn dort wurden die Anteile zielgerichtet an einen anderen Gesellschafter veräußert und wiederum Anteile von einem weiteren Gesellschafter erworben. Anders als dort bestehen hier hingegen zahlreiche Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger wirtschaftlich seine Bezugsrechte überhaupt nicht veräußern wollte und nur formal ein Verkaufs- und Kaufvorgang gestaltet werden sollte. 28 Ebenfalls nicht vergleichbar ist die Situation mit der BFH-Entscheidung zum sog. Dividendenstripping (BFH-Urteil in BFHE 190, 446, BStBl II 2000, 527). Denn auch dort erfolgte der Verkauf an einen (anrechnungsberechtigten) Dritten. Zudem sollte zielgerichtet der Übergang
wirtschaftlichen und rechtlichen Eigentums an den Anteilen bewirkt werden. 29 2. Das FG hat auf der Grundlage seiner Feststellungen den streitigen Veräußerungsgewinn zu Recht den Einkünften aus § 17 EStG zugeordnet und nicht im Rahmen der Einkünfte aus § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG erfasst. 30 Nach der im Streitjahr 1999 geltenden Regelung
G ist § 17 EStG nicht anzuwenden, wenn die Voraussetzungen
G vorliegen. Sinn und Zweck der Regelung
G ist es, Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften auch bei gleichzeitigem Vorliegen der Voraussetzungen
G der Einkunftsart der privaten Veräußerungsgeschäfte zuzuordnen (vgl. dazu BFH-Urteil vom 13. Januar 2015 IX R 16/14, BFH/NV 2015, 670). Bei einer Nichtanerkennung
Veräußerungs- und Anschaffungsvorgangs vom
G dar. Vielmehr führen die Ausgabe von Bezugsrechten und die Ausgabe von neuen Gesellschaftsrechten aufgrund einer Kapitalerhöhung wirtschaftlich zu einer Abspaltung der in den Altaktien verkörperten Substanz und damit zu einer Abspaltung eines Teils der ursprünglichen Anschaffungskosten. Daher beginnt die Spekulationsfrist im Fall der Veräußerung von Bezugsrechten und von aufgrund der Bezugsrechte entstandenen jungen Aktien mit dem Erwerb der jeweiligen Altaktien (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteile vom
Klägers dokumentiert war. Zudem war ausweislich
Schriftsatzes
FA vom 12. Oktober 2015 sowie
Protokolls der mündlichen Verhandlung den Klägern die Beiziehung der Steuerakten von A und B bekannt. 33 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-STRE201710136&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.