Gewerbebetriebs bei Auflösung einer Mitunternehmerschaft 1. Wird eine Mitunternehmerschaft aufgelöst, führt dies zur Aufgabe ihres Gewerbebetriebs i.S.
G. 2. Die Grundsätze der Realteilung gelten sowohl für die Auflösung der Mitunternehmerschaft und Verteilung
Betriebsvermögens ("echte Realteilung") als auch für das Ausscheiden (mindestens) eines Mitunternehmers unter Mitnahme von mitunternehmerischem Vermögen aus einer zwischen den übrigen Mitunternehmern fortbestehenden Mitunternehmerschaft ("unechte Realteilung"). Ob im Einzelfall eine echte oder eine unechte Realteilung vorliegt, richtet sich danach, ob die Mitunternehmerschaft aufgelöst wird oder ob sie fortbesteht und nur (mindestens) ein Mitunternehmer unter Mitnahme von mitunternehmerischem Vermögen ausscheidet. Auf die Revision
Beklagten wird das Urteil
Finanzgerichts Köln vom 12. März 2014 4 K 1546/10 insoweit aufgehoben, als es die Klagen
Klägers zu
gesamten Verfahrens zu tragen. Im Übrigen wird die Revision als unbegründet zurückgewiesen. Insoweit hat der Beklagte die Kosten
Revisionsverfahrens zu tragen. A. 1 Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind die ehemaligen Gesellschafter der 1998 gegründeten A GmbH & Co. KG (KG 1). Gegenstand der KG 1 war die Aufstellung und der Vertrieb von Spielautomaten. Am Vermögen der KG 1 waren die Kläger seit dem Zeitpunkt der Gründung bis zu ihrer Auflösung unverändert wie folgt beteiligt: der Kläger zu
Grundstücks B-Straße 2 (Grundstück). Das Grundstück wurde fortan in der Gesamthandsbilanz der KG 1 bilanziert. Eine zivilrechtliche Umschreibung
Eigentums im Grundbuch erfolgte nicht. 3 Gemäß Gesellschafterbeschluss vom
V geführt. 6 Im Oktober 2008 fand für die aufgelöste KG 1 u.a. für das Streitjahr 2005 eine Betriebsprüfung statt, in deren Rahmen eine Ortsbesichtigung
Grundstücks durchgeführt wurde. Danach standen in der auf dem Grundstück befindlichen Garage ca. 50 alte, nicht mehr im Gebrauch befindliche Spielautomaten u.Ä. In der Garage befand sich außerdem eine Werkbank, die nach Auskunft
V benutzt wurde, um gelegentlich Reparaturen an den Geräten vorzunehmen. 7 Der Betriebsprüfer vertrat anschließend die Auffassung, dass keine Realteilung gegeben sei. Die Identität
bisherigen Betriebs sei erhalten geblieben, da zwischen der bisherigen und der künftigen betrieblichen Tätigkeit ein sachlicher und struktureller Zusammenhang insbesondere in wirtschaftlicher, finanzieller und organisatorischer Hinsicht bestehe. Der Vorgang stelle sich als Sachwertabfindung eines ausscheidenden Gesellschafters dar. V habe seinen Mitunternehmeranteil entgeltlich auf S übertragen. Zwar sei bei Übertragungsvorgängen zwischen nahen Angehörigen grundsätzlich von der Unentgeltlichkeit
Vorgangs auszugehen. Auch die Übernahme
negativen Kapitalkontos
V sei insoweit unschädlich. Denn dieses hätte durch eventuell vorhandene stille Reserven ausgeglichen werden können, so dass eine Gegenleistung
S nicht hätte angenommen werden können. Über das negative Kapitalkonto hinaus sei V aber auch das Grundstück mit einem Buchwert von 63.947 € und einem ggf. deutlich höheren Verkehrswert überlassen sowie eine Abfindung in Höhe von 63.908 € gezahlt worden. Damit habe der verbleibende Gesellschafter S insgesamt Schulden in Höhe von 193.354 € zur Übernahme
Betriebs übernommen. Das Grundstück, das dem Gesamthandsvermögen der KG 1 zuzuordnen sei, sei bei V Sonderbetriebsvermögen geworden und daher gemäß § 6 Abs. 5 Satz 3 Nr. 2
Einkommensteuergesetzes (EStG) zu Buchwerten übergegangen. Zur Ermittlung
Veräußerungsgewinns sei jedoch das Kapitalkonto
V um den Buchwert
Grundstücks zu mindern. Es ergebe sich danach folgender Veräußerungsgewinn
V: Abfindungszahlung (50 % Umsatzsteuer-Erstattungsanspruch) 63.908 € abzgl. positives Festkapital ./. 46.016 € zzgl. negatives variables Kapital (nach Entnahme
Grundstücks) + 175.462 € = Veräußerungsgewinn 193.354 €. 8 Da nicht alle stillen Reserven aufgedeckt worden seien, handele es sich um laufenden Gewinn, der weder nach § 16 Abs. 4 EStG noch nach § 34 EStG begünstigt sei. Gleichzeitig entstehe beim Betriebsübernehmer ein abschreibungsfähiges Wirtschaftsgut "Firmenwert" in Höhe von 193.354 €. 9 Daraufhin erließ der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) unter dem
V bei der KG 1 zuzurechnen gewesen und im Rahmen der Realteilung in das Sonderbetriebsvermögen
V bei der KG 2 überführt worden, was einer Buchwertfortführung nach § 16 Abs. 3 Satz 2 EStG nicht entgegenstehe. Auch die übrigen Voraussetzungen einer buchwertneutralen Realteilung lägen vor. Soweit jedenfalls die Finanzverwaltung verlange, dass eine wesentliche Betriebsgrundlage weiterhin Betriebsvermögen eines Realteilers darstellen müsse, könne dahinstehen, ob das Grundstück eine solche sei. Denn jedenfalls mit dem im übrigen Betriebsvermögen enthaltenen Firmenwert, den S zusammen mit den ihm verbliebenen Wirtschaftsgütern übernommen habe, sei eine wesentliche Betriebsgrundlage weiterhin steuerlich verstrickt. Die Beendigung
Betriebs der Gesellschaft sei kein Merkmal
G. Die bisherige Tätigkeit der KG 1 sei durch ihre Auflösung beendet worden. 12 Mit seiner Revision rügt das FA eine Verletzung von Bundesrecht. 13 Es beantragt,das angegriffene Urteil
FG aufzuheben und die Sache an das FG zurückzuverweisen. 14 Die Kläger beantragen,die Revision zurückzuweisen. B. 15 Die Revision
FA ist nur zum Teil begründet. Sie führt insoweit zur Aufhebung
angegriffenen Urteils und zur Abweisung der Klage als unzulässig, als sie die Klagen der GmbH und
S betrifft (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--, dazu I.). Im Übrigen ist sie unbegründet und daher nach § 126 Abs. 2 FGO zurückzuweisen. Im Ergebnis zu Recht hat das FG der Klage
V stattgegeben. Das ergibt sich zwar unter den besonderen Umständen
Streitfalls nicht bereits daraus, dass das FA in dem angegriffenen Bescheid den Veräußerungsgewinn
V nicht als solchen bezeichnet, sondern insoweit "Betriebseinnahmen/Gewinn aus Gesamthandsbilanz (nicht nach Quote verteilt)" festgestellt und in vollem Umfang V zugerechnet hat (dazu II.1.). Im Ergebnis zu Recht hat das FG die entsprechende Feststellung aber mit der Begründung aufgehoben, dass anlässlich der Auseinandersetzung der KG 1 kein Veräußerungsgewinn
V entstanden ist (dazu II.2.). 16 I. Das FG hätte die Klagen der GmbH und
S als unzulässig abweisen müssen. 17 Gegenstand
vorliegenden Verfahrens ist allein die Frage, ob V im Rahmen der Auflösung der KG 1 einen Veräußerungsgewinn erzielt hat. Bei der Feststellung eines Veräußerungsgewinns auf der Ebene der Gesellschafter handelt es sich um eine selbständige Feststellung, die selbständig angefochten werden kann (dazu I.1.). Da die GmbH und S von der Entscheidung, ob V einen solchen Veräußerungsgewinn erzielt hat, rechtlich nicht betroffen sind, waren sie nicht klagebefugt (dazu I.2.). 18 1. Nach ständiger Rechtsprechung kann ein Gewinnfeststellungsbescheid eine Vielzahl selbständiger und damit auch selbständig anfechtbarer Feststellungen enthalten, die eigenständig in Bestandskraft erwachsen und
halb für die in dem nämlichen Bescheid getroffenen und rechtlich nachgelagerten Feststellungen Bindungswirkung entfalten können. Solche selbständigen Regelungen (Feststellungen) sind insbesondere die Qualifikation der Einkünfte, das Bestehen einer Mitunternehmerschaft, die Höhe
laufenden Gesamthandsgewinns sowie
sen Verteilung auf die Mitunternehmer und die Höhe eines Sondergewinns bzw. einer Sondervergütung. Selbständig anfechtbar ist auch die Feststellung eines Veräußerungs- oder Aufgabegewinns jedenfalls
einzelnen Mitunternehmers (z.B. aus der Veräußerung seines Mitunternehmeranteils). Davon zu unterscheiden ist --als weitere selbständige Feststellung-- die Qualifikation
Aufgabe- oder Veräußerungsgewinns (sowohl der Gesamthand als auch
einzelnen Mitunternehmers) als Bestandteil der außerordentlichen Einkünfte i.S.
G (zu letzterem z.B. Urteile
Bundesfinanzhofs --BFH-- vom
S als unzulässig abweisen müssen. Denn die GmbH und S waren nicht klagebefugt. 20 Nach § 48 Abs. 1 Nr. 3 FGO können gegen Feststellungsbescheide auch ausgeschiedene Gesellschafter Klage erheben. Auch wenn die Vorschrift nach ihrem Wortlaut lediglich voraussetzt, dass gegen den Gesellschafter ein Feststellungsbescheid ergangen ist oder zu ergehen hätte, vermittelt § 48 Abs. 1 Nr. 3 FGO nur ein beschränktes Klagerecht, weshalb der Gesellschafter nur die Feststellungen angreifen kann, die ihn selbst betreffen und --ihre Rechtswidrigkeit unterstellt-- ihn in seinen eigenen Rechten (§ 40 Abs. 2 FGO) verletzen (z.B. BFH-Urteil vom 17. Oktober 2013 IV R 25/10). Eine solche Rechtsverletzung durch die Feststellung eines Veräußerungsgewinns
V haben die GmbH und S aber weder geltend gemacht noch ist eine solche ersichtlich. 21 II. Im Ergebnis zu Recht hat das FG der Klage
V stattgegeben. Die Rechtswidrigkeit der angegriffenen Feststellung ergibt sich zwar nicht bereits daraus, dass das FA in dem geänderten Gewinnfeststellungsbescheid nicht ausdrücklich einen Veräußerungsgewinn
V festgestellt hat (dazu II.1.). Die Feststellung eines Veräußerungsgewinns
V war jedoch
halb rechtswidrig, weil im Streitfall eine Realteilung i.S.
G vorliegt und dabei jedenfalls im Streitfall allenfalls ein auf Ebene der Gesellschaft zu erfassender und auf die einzelnen Realteiler zu verteilender Aufgabegewinn entstanden sein kann, aber kein Veräußerungsgewinn
V (dazu II.2.). 22 1. Die Rechtswidrigkeit der angegriffenen Feststellung ergibt sich nicht bereits daraus, dass das FA in dem geänderten Gewinnfeststellungsbescheid nicht ausdrücklich einen Veräußerungsgewinn
V festgestellt hat. 23 a) Die Beteiligten streiten darum, ob das FA zu Recht davon ausgegangen ist, dass die Auseinandersetzung der KG 1 bezogen auf V bei diesem zu einem Veräußerungsgewinn geführt hat. Nach Ansicht
FA hat V seinen Mitunternehmeranteil veräußert und daraus einen nicht tarifbegünstigten Veräußerungsgewinn erzielt. Es hat insoweit in dem geänderten Gewinnfeststellungsbescheid eine Feststellung getroffen, diese aber fehlerhaft bezeichnet. Denn es hat den streitigen Betrag nicht als Veräußerungsgewinn
V festgestellt, sondern als "Betriebseinnahmen/Gewinn aus Gesamthandsbilanz (nicht nach Quote verteilt)" und diesen in vollem Umfang dem V zugerechnet. 24 b) Durch Auslegung kann jedoch ausnahmsweise ermittelt werden, dass mit der fehlerhaften Bezeichnung der streitige Veräußerungsgewinn
V festgestellt wurde. Insoweit ist zunächst zu berücksichtigen, dass der streitige Betrag im angegriffenen Änderungsbescheid als selbständige Position ausgewiesen und nicht in einem anderen ausgewiesenen Betrag mit enthalten ist. Es liegt insoweit eine selbständige Feststellung vor. Aus der Bezugnahme in den Erläuterungen
angegriffenen Änderungsbescheids auf die Feststellungen der Betriebsprüfung, in deren Verlauf die Streitfrage breiten Raum eingenommen hat, ergibt sich zudem, dass mit dem festgestellten Betrag ein Veräußerungsgewinn
V aus der Veräußerung seines Mitunternehmeranteils erfasst werden sollte. Zudem wurde der streitige Betrag auch in der Einspruchsentscheidung ausdrücklich als Veräußerungsgewinn
V bezeichnet. Als Feststellung eines solchen Veräußerungsgewinns haben auch die Kläger als Inhaltsadressaten
Gewinnfeststellungsbescheids die Feststellung verstanden. Schließlich kann auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Frage, wie die Feststellung eines nicht tarifbegünstigten Veräußerungsgewinns eines Mitunternehmers in einem Gewinnfeststellungsbescheid zu erfassen ist, bislang auch in der Rechtsprechung nicht eindeutig beantwortet wurde (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 20. August 2015 IV R 34/12, Rz 9f, 17f; in BFHE 248, 66, BStBl II 2015, 536, Rz 6, 11). 25 2. Die Feststellung eines Veräußerungsgewinns
V war jedoch
halb rechtswidrig, weil im Streitfall eine Realteilung i.S.
G vorliegt und dabei jedenfalls im Streitfall allenfalls ein auf Ebene der Gesellschaft zu erfassender und auf die einzelnen Realteiler zu verteilender Aufgabegewinn entstanden sein kann, aber kein Veräußerungsgewinn
V. 26 a) Werden im Zuge der Realteilung einer Mitunternehmerschaft Teilbetriebe, Mitunternehmeranteile oder einzelne Wirtschaftsgüter in das jeweilige Betriebsvermögen der einzelnen Mitunternehmer übertragen, so sind bei der Ermittlung
Gewinns der Mitunternehmerschaft die Wirtschaftsgüter mit den Werten anzusetzen, die sich nach den Vorschriften über die Gewinnermittlung ergeben, sofern die Besteuerung der stillen Reserven sichergestellt ist; der übernehmende Mitunternehmer ist an diese Werte gebunden (§ 16 Abs. 3 Satz 2 EStG). 27 b) Der Begriff der "Realteilung" wird vom Gesetz nur vorausgesetzt, aber nicht definiert. Er wurde ursprünglich in der Rechtsprechung entwickelt und erstmals in § 16 Abs. 3 Satz 2 EStG i.d.F.
26 Buchst. b
Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 vom
Unternehmenssteuerfortentwicklungsgesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl I 2001, 3858, BStBl I 2002, 35). 28 aa) Der BFH verstand den Begriff der Realteilung in Anlehnung an das Zivilrecht zunächst ausschließlich als eine Form der Auseinandersetzung einer aufgelösten Mitunternehmerschaft. In Abgrenzung zur zivilrechtlichen Naturalteilung setzte die steuerrechtliche Realteilung zusätzlich voraus, dass die von den Beteiligten übernommenen Wirtschaftsgüter weiterhin Betriebsvermögen bleiben. Der BFH definierte Realteilung ertragsteuerlich daher als die Aufgabe einer Mitunternehmerschaft durch Aufteilung ihres Vermögens unter den Mitunternehmern, bei der zumindest einer der bisherigen Mitunternehmer ihm bei der Aufteilung zugewiesene Wirtschaftsgüter in ein anderes Betriebsvermögen überführt (zur Entwicklung
Begriffs mit Nachweisen aus der Rechtsprechung BFH-Urteil vom 17. September 2015 III R 49/13, BFHE 252, 17, BStBl II 2017, 37). 29 bb) Mit Urteil in BFHE 252, 17, BStBl II 2017, 37 hat der BFH demgegenüber entschieden, dass die Anwendung der Grundsätze der Realteilung nicht die vollständige Auflösung der Mitunternehmerschaft voraussetzt, sondern auch in Betracht kommt, wenn (mindestens) ein Mitunternehmer unter Mitnahme von Gesellschaftsvermögen aus einer --unter den übrigen Mitunternehmern fortgesetzten-- Mitunternehmerschaft ausscheidet. Die Realteilung i.S.
G sei ein Sonderfall der Betriebsaufgabe i.S.
G; diese erfasse neben der Aufgabe
Gewerbebetriebs als gleichrangigen Aufgabetatbestand die (vollständige) Aufgabe eines Mitunternehmeranteils oder
Anteils eines persönlich haftenden Gesellschafters einer KGaA. Insoweit werde das Ausscheiden eines Mitunternehmers unter Mitnahme von Gesellschaftsvermögen nicht mehr als Veräußerung eines Anteils, sondern als
sen Aufgabe beurteilt. 30 Nach neuerer Rechtsprechung finden die Regelungen über die Realteilung (§ 16 Abs. 3 Sätze 2 bis 4 EStG) danach sowohl --wie bisher-- bei Auflösung der Mitunternehmerschaft und Verteilung
Betriebsvermögens ("echte Realteilung") als auch dann Anwendung, wenn (mindestens) ein Mitunternehmer unter Mitnahme von mitunternehmerischem Vermögen aus einer zwischen den übrigen Mitunternehmern fortbestehenden Mitunternehmerschaft ausscheidet ("unechte Realteilung"). Ob im Einzelfall eine echte oder eine unechte Realteilung vorliegt, richtet sich also danach, ob die Mitunternehmerschaft aufgelöst wird (echte Realteilung) oder ob sie fortbesteht und nur (mindestens) ein Mitunternehmer unter Mitnahme von mitunternehmerischem Vermögen ausscheidet (unechte Realteilung). 31 cc) Im Streitfall kommt danach nur eine echte Realteilung in Betracht. Denn die KG 1 wurde durch Beschluss der Kläger als ihren Gesellschaftern zum 31. März 2005 aufgelöst und in der Folgezeit (zivilrechtlich) im Wege der Naturalteilung auseinandergesetzt. Anders als das FA offenbar meint, liegt im Streitfall keine Aufgabe
Mitunternehmeranteils
V und Anwachsung bei S vor. Beschließen die Gesellschafter einer Gesellschaft deren Auflösung, liegt darin keine Aufgabe von Gesellschafts- oder Mitunternehmeranteilen, da es an einer Person fehlt, bei der die Anteile am Gesellschaftsvermögen anwachsen könnten. Zwar können gleichzeitig mehrere Gesellschafter ihre Anteile aufgeben und die entsprechenden Vermögensanteile beim letzten verbleibenden Gesellschafter mit der Folge anwachsen, dass er den Betrieb der Mitunternehmerschaft --nun als Einzelunternehmer-- fortführt. Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor. Vielmehr haben die Kläger als Gesellschafter der KG 1 eindeutig deren Auflösung beschlossen. Erst recht liegt im Streitfall kein Ausscheiden
vorletzten Gesellschafters aus einer zweigliedrigen Gesellschaft vor. Denn auch wenn die GmbH an der KG 1 vermögensmäßig nicht beteiligt war, war sie an ihr als Gesellschafter und Mitunternehmer beteiligt. Ein Ausscheiden (nur)
V hätte danach am Fortbestand der KG 1 und ihres Betriebs nichts geändert. 32 c) Nach dem Aufbau
G ist die Realteilung allerdings ein Sonderfall der Betriebsaufgabe gemäß § 16 Abs. 3 Satz 1 EStG. Voraussetzung ist danach im Fall der unechten Realteilung die Aufgabe eines Anteils i.S.
G und im Fall der echten Realteilung die Aufgabe
Gewerbebetriebs. Anders als das FA meint, hat die KG 1 im Streitfall ihren Betrieb aufgegeben. 33 aa) Wird eine Mitunternehmerschaft aufgelöst, führt dies zur Aufgabe ihres Gewerbebetriebs i.S.
Wirtschaftslebens aufzulösen, und wenn er in Ausführung dieses Entschlusses alle wesentlichen Grundlagen
Betriebs entweder insgesamt in das Privatvermögen überführt, anderen betriebsfremden Zwecken zuführt, an verschiedene Abnehmer veräußert oder teilweise veräußert und teilweise in das Privatvermögen überführt, so dass der Betrieb als selbständiger Organismus
Wirtschaftslebens zu bestehen aufhört (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteile vom
Gewerbebetriebs i.S.
G ist tätigkeitsbezogen definiert. Er wird begründet durch eine mit Gewinnerzielungsabsicht unternommene, selbständige und nachhaltige Tätigkeit, die sich u.a. als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt. Der Gewerbetreibende muss daher die Tätigkeit aufgeben, die mit dem veräußerten bzw. in das Privatvermögen übernommenen oder anderen betriebsfremden Zwecken zugeführten Betriebsvermögen verbunden war. Das Betriebsvermögen muss aufhören, der gewerblichen Tätigkeit
Betriebs zu dienen, dem es zugerechnet wird. Die Beendigung der Tätigkeit ist daher objektiv auf ein bestimmtes Betriebsvermögen und in subjektiver Hinsicht auf ein bestimmtes Steuerrechtssubjekt bezogen (vgl. z.B. BFH-Urteile in BFHE 170, 363, BStBl II 1994, 838, und vom 22. Oktober 2014 X R 28/11, Rz 20). 36
Betriebs an unterschiedliche Personen verteilt bzw. veräußert werden. Entscheidend ist vielmehr, dass das Betriebsvermögen aufhört, gerade der gewerblichen Tätigkeit
jenigen zu dienen, dem der Betrieb zugerechnet wird. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn eine Mitunternehmerschaft --nach der Rechtsprechung
BFH das Subjekt der Gewinnermittlung und Einkünftequalifikation-- als Ergebnis ihrer Auflösung und Auseinandersetzung nicht mehr existiert. 37 Mit der Auflösung der Gesellschaft entfällt ihr Erwerbszweck; sie ist nun auf ihre Auseinandersetzung gerichtet. Diese kann, wie dargelegt, zivilrechtlich gesehen auch in einer Naturalteilung bestehen, d.h. in der Verteilung
Gesellschaftsvermögens unter den Gesellschaftern. Steuerrechtlich setzt dies die Verteilung
Betriebsvermögens der Gesellschaft voraus, zu dem auch das Sonderbetriebsvermögen der einzelnen Mitunternehmer gehört. Wie die Gesellschafter dieses Vermögen untereinander verteilen, ist für die Frage der Betriebsaufgabe ohne Bedeutung. Selbst wenn die Verteilung dergestalt erfolgt, dass ein Gesellschafter alle wesentlichen Betriebsgrundlagen erhält und die übrigen Gesellschafter nur unwesentliche Betriebsgrundlagen, liegt --aus der insoweit maßgeblichen Sicht der Gesellschaft-- eine Betriebsaufgabe vor, denn das Betriebsvermögen dient fortan nicht mehr ihrer gewerblichen Tätigkeit. Unerheblich ist auch, ob derjenige, der alle wesentlichen Betriebsgrundlagen erhält, diese als Einzelunternehmer für eine gewerbliche Tätigkeit nutzt, die derjenigen der Gesellschaft entspricht. Denn das Betriebsvermögen dient nun seiner gewerblichen Tätigkeit als Einzelunternehmer und nicht mehr derjenigen der (aufgelösten und auseinandergesetzten) Gesellschaft. 38 bb) Im Streitfall haben die Kläger als Gesellschafter der KG 1 diese aufgelöst und sich im Anschluss im Wege der Naturalteilung auseinandergesetzt. Dieser Vorgang ist steuerrechtlich, wie dargelegt, eine Aufgabe
Betriebs durch die Gesellschaft. 39
Betriebsvermögens geht, so dass ein Mitunternehmer, der --wie hier die GmbH-- an der Mitunternehmerschaft vermögensmäßig nicht beteiligt ist, im Zuge der Auseinandersetzung vermögensmäßig auch nicht zu berücksichtigen ist. 42
Bundesministeriums der Finanzen --BMF-- vom
V, d.h. einen Gewinn auf der Ebene der Gesellschafter. Ein etwaiger Gewinn aus der Aufdeckung stiller Reserven in Wirtschaftsgütern
Gesamthandsvermögens im Zuge einer echten Realteilung wäre hingegen als Aufgabegewinn auf der Ebene der Gesellschaft zu erfassen. Die Feststellung eines Veräußerungsgewinns auf der Ebene der Gesellschafter stellt aber gegenüber der Feststellung eines Aufgabegewinns auf der Ebene der Gesellschaft eine andere selbständige Besteuerungsgrundlage dar. Auch die Verteilung eines auf Ebene der Gesellschaft entstandenen Aufgabegewinns auf die einzelnen Gesellschafter --vergleichbar der Aufteilung
auf der Ebene der Gesellschaft erzielten laufenden Gewinns auf die einzelnen Gesellschafter-- ist mit der Feststellung eines Veräußerungs- oder Aufgabegewinns auf der Ebene der Gesellschafter nicht identisch. Dementsprechend könnte im Streitfall ein im Zuge der gegebenen Realteilung auf der Ebene der KG 1 entstandener und ggf. auf V zu verteilender Aufgabegewinn nicht dazu führen, dass die im angegriffenen Bescheid insoweit allein getroffene Feststellung eines Veräußerungsgewinns
V betragsmäßig lediglich entsprechend anzupassen wäre. 46 Ebenso kann dahinstehen, ob und ggf. mit welcher Folge der BFH den zwischen den Beteiligten zwar unstreitigen, im Revisionsverfahren aber gleichwohl neuen Tatsachenvortrag berücksichtigen könnte, demzufolge V das Grundstück bereits am 1. September 2010 aus dem Sonderbetriebsvermögen bei der KG 2 entnommen hat. Wäre das Grundstück vormals Teil
Gesamthandsvermögens der KG 1 gewesen, könnte eine Entnahme am 1. September 2010 zwar eine Sperrfristverletzung nach § 16 Abs. 3 Satz 3 EStG bedeuten. Ein daraus resultierender Gewinn wäre aber als Aufgabegewinn auf Ebene der Gesellschaft zu erfassen gewesen und hätte, wie dargelegt, keine Auswirkungen auf die allein angegriffene Feststellung eines Veräußerungsgewinns
V. Hätte das Grundstück vormals zum Sonderbetriebsvermögen
V bei der KG 1 gehört, stellte seine Entnahme aus dem Sonderbetriebsvermögen bei der KG 2 im Jahr 2010 schon keine Sperrfristverletzung nach § 16 Abs. 3 Satz 3 EStG dar. Denn auch im Rahmen einer Realteilung erfolgt die buchwertneutrale Überführung eines Wirtschaftsguts von einem Sonderbetriebsvermögen in ein anderes Sonderbetriebsvermögen
selben Steuerpflichtigen nicht nach § 16 Abs. 3 Satz 2 EStG, sondern nach § 6 Abs. 5 Satz 2 EStG (anderer Ansicht wohl BMF-Schreiben in BStBl I 2017, 36, unter IX.). Dies folgt bereits aus dem Wortlaut
G, der lediglich die Übertragung, nicht aber die Überführung von Wirtschaftsgütern erfasst. Anders als § 16 Abs. 3 Satz 3 EStG sieht § 6 Abs. 5 Satz 2 EStG keine Sperrfrist vor, bei deren Verletzung rückwirkend der gemeine Wert anzusetzen wäre. Ein etwaiger Gewinn
V infolge der Entnahme
Grundstücks im Jahr 2010 wäre also jedenfalls nicht im Streitjahr zu erfassen. 47 Die angegriffene Feststellung eines Veräußerungsgewinns
V ist danach in vollem Umfang aufzuheben, da ein solcher, wie dargelegt, nicht entstanden ist. 48 III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 136 Abs. 1 Satz 1 FGO. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-STRE201710146&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.