G ähnlicher Beruf vorliegt, bestimmt sich nach ertragsteuerlichen Grundsätzen und nicht nach den im Zusammenhang mit der richtlinienkonformen Auslegung
G entwickelten Maßstäben . 2. Eine im Wesentlichen auf die Planung, Durchführung und Evaluation klinischer Studien ausgerichtete Tätigkeit einer Fachkrankenschwester ist der eines Krankengymnasten bzw. Physiotherapeuten nicht ähnlich. Sie ist weder therapeutischer Natur noch weist sie einen hinreichend konkreten, unmittelbaren Zusammenhang zu einer Heilbehandlungstätigkeit auf . Auf die Revision
Beklagten wird das Urteil
Finanzgerichts Münster vom 29. April 2014 2 K 3993/12 G aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten
gesamten Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. I. 1 Streitig ist, ob die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) im Streitjahr
Streitjahres aufgenommenes, berufsbegleitendes Universitätsstudium im Ausbildungsbereich "Clinical Research" mit dem akademischen Grad eines Master of Science ab. 3 Seit dem Streitjahr ist die Klägerin hauptberuflich als selbständige CRA tätig. Diese Tätigkeit war im Wesentlichen auf die Planung, Durchführung und Evaluation von klinischen Prüfungen mit Arzneimitteln und Medizinprodukten ausgerichtet und umfasste darüber hinaus auch die Schulung, Überwachung und klinische Unterstützung der Anwender beim Einsatz der Produkte. 4 Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) setzte mit Bescheid vom 13. Mai 2011 für das Streitjahr einen Gewerbesteuermessbetrag in Höhe von 157 € fest. 5 Der --nach erfolglosem Einspruchsverfahren-- erhobenen Klage gab das Finanzgericht (FG) mit in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2014, 1389 veröffentlichtem Urteil vom 29. April 2014 2 K 3993/12 G statt. Die Klägerin sei zwar nicht wissenschaftlich tätig gewesen, sie habe jedoch eine dem Katalogberuf
Heilpraktikers oder Krankengymnasten ähnliche Tätigkeit ausgeübt. 6 Mit der hiergegen gerichteten Revision rügt das FA die Verletzung materiellen Rechts. 7 Das FA beantragt,das angefochtene Urteil der Vorinstanz aufzuheben und die Klage abzuweisen. 8 Die Klägerin beantragt,die Revision als unbegründet zurückzuweisen. 9 Sie übe eine komplexe Tätigkeit im Bereich klinischer Forschung aus, die wissenschaftlich sei. Jedenfalls aber sei ihre Tätigkeit mit denen anderer Heilberufe vergleichbar. Im Mittelpunkt ihrer Tätigkeit stehe die Herbeiführung und Sicherstellung eines Heilungserfolges beim Patienten. Sie sei auch unmittelbar am Patienten tätig. Sie überwache Zahlenwerte und Messergebnisse und spreche mit den Patienten. Aus ihrem beruflichen Werdegang ergebe sich, dass sie ihre beruflichen Qualifikationen bereits vor Beginn
Masterstudiums im Streitjahr ausschließlich in Heilberufen erworben habe. II. 10 Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung
angefochtenen Urteils und Abweisung der Klage (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). 11 Das FG ist rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, dass die Tätigkeit der Klägerin als freiberuflich und nicht als gewerblich zu qualifizieren ist. Zwar hat das FG in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise entschieden, dass die Klägerin nicht wissenschaftlich tätig war. Jedoch erweist sich seine Annahme, ihre Tätigkeit sei dem Katalogberuf
Heilpraktikers oder Krankengymnasten/Physiotherapeuten ähnlich, als rechtsfehlerhaft. 12 1. Nach § 2 Abs. 1
Gewerbesteuergesetzes (GewStG) unter-liegt der Gewerbesteuer jeder im Inland betriebene stehende Gewerbebetrieb im Sinne
Einkommensteuergesetzes (EStG). Keinen Gewerbebetrieb stellt nach § 15 Abs. 2 Satz 1 EStG die Ausübung eines freien Berufs dar. Einen solchen hat die Klägerin im Streitjahr indessen nicht ausgeübt. 13 a) Nach den gemäß § 118 Abs. 2 FGO bindenden Feststellungen
FG hat die Klägerin im Streitjahr keine wissenschaftliche Tätigkeit (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG) ausgeübt. 14
FG zu Art und Schwerpunkt der Tätigkeit der Klägerin nicht erkennbar, dass sie selbst im Sinne der Rechtsprechung
Bundesfinanzhofs (BFH) forschend und damit wissenschaftlich tätig war, auch wenn ihre Arbeit der klinischen Forschung diente. 17 b) Das FG hat jedoch rechtsirrig angenommen, die Tätigkeit der Klägerin sei einem der Katalogberufe i.S.
G ähnlich. 18 aa) Ein ähnlicher Beruf liegt vor, wenn er in wesentlichen Punkten mit einem der in § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG genannten Katalogberufe verglichen werden kann. Dazu gehört die Vergleichbarkeit sowohl der Ausbildung als auch der ausgeübten beruflichen Tätigkeit (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 22. Januar 2004 IV R 51/01, BFHE 205, 151, BStBl II 2004, 509, m.w.N.). Die für den vergleichbaren Katalogberuf erforderlichen Kenntnisse müssen nachgewiesen sein, die so qualifizierte Arbeit muss den wesentlichen Teil der gesamten Berufstätigkeit ausmachen und dem ähnlichen Beruf das Gepräge im Sinne
Katalogberufs geben (z.B. BFH-Urteil in BFHE 205, 151, BStBl II 2004, 509, m.w.N.). Ist für die Ausübung
Katalogberufs eine Erlaubnis erforderlich oder ist die Ausübung
Katalogberufs ohne Erlaubnis mit Strafe bedroht, so kann eine Ähnlichkeit nur gegeben sein, wenn für die Ausübung
vergleichbaren Berufs ebenfalls eine Erlaubnis erforderlich ist (vgl. z.B. BFH-Urteil in BFHE 205, 151, BStBl II 2004, 509, m.w.N.). 19 Geht es darum, ob eine Berufstätigkeit der eines Katalogberufs ähnlich ist, genügt eine sog. Gruppenähnlichkeit, also die Ähnlichkeit zum "Freiberufler an sich" oder zu einer bestimmten Gruppe freiberuflicher Tätigkeiten (z.B. heilberufliche Tätigkeiten wie die Tätigkeit der in § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG aufgeführten Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Heilpraktiker, Dentisten, Krankengymnasten), nicht. Da der Gesetzgeber die Katalogberufe detailliert aufzählt, müssen die ähnlichen Berufe speziell einem dieser Berufe ähnlich sein (z.B. Senatsurteil in BFHE 246, 396, BStBl II 2015, 128, m.w.N.; BFH-Entscheidungen vom 14. Februar 2013 III B 67/12, BFH/NV 2013, 920; vom 19. September 2002 IV R 74/00, BFHE 200, 326, BStBl II 2003, 27; vom 9. März 2005 IV B 74/03, BFH/NV 2005, 1289). 20 Ob ein einem Katalogberuf i.S.
G ähnlicher Beruf vorliegt, bestimmt sich nach ertragsteuerlichen Grundsätzen, nicht nach den im Zusammenhang mit der richtlinienkonformen Auslegung
14
Umsatzsteuergesetzes (UStG) entwickelten Maßstäben (vgl. zu diesen z.B. BFH-Urteile vom
Heilpraktikers ähnlichen Beruf ausgeübt. Hierfür fehlt es bereits an der für die Ausübung dieses Berufs notwendigen staatlichen Erlaubnis (§ 1 Abs. 1
Heilpraktikergesetzes) und der damit verbundenen Überwachung durch die Gesundheitsämter (vgl. BFH-Urteile in BFHE 205, 151, BStBl II 2004, 509; vom
Fünften Buchs Sozialgesetzbuch). 24 Demnach ist nicht jede Tätigkeit, die den Heilerfolg fördert, der
Krankengymnasten/Physiotherapeuten ähnlich. Vielmehr muss die jeweilige Tätigkeit therapeutischer Natur sein oder zumindest einen hinreichend konkreten, unmittelbaren Zusammenhang zu einer Heilbehandlungstätigkeit aufweisen. Andernfalls käme es zu einer nicht sachgerechten Ausweitung
Anwendungsbereiches
G, denn auch offensichtlich keinem der Katalogberufe i.S.
G ähnliche Tätigkeiten (wie z.B. von Mitarbeitern der Krankenhausverwaltung) fördern (z.B. durch die Sicherstellung der sächlichen und personellen Ausstattung eines Krankenhauses) in gewisser Weise den Heilerfolg. 25 (bbb) Die Klägerin war nicht therapeutisch tätig. 26 Nach der für den Senat bindenden Feststellung
FG (§ 118 Abs. 2 FGO) war ihre Tätigkeit im Wesentlichen auf die Planung, Durchführung und Evaluation von klinischen Prüfungen mit Arzneimitteln und Medizinprodukten ausgerichtet und umfasste darüber hinaus die Schulung, Überwachung und klinische Unterstützung der Anwender beim Einsatz der Produkte. Klinische Prüfungen sind am Menschen durchgeführte Untersuchungen, die dazu bestimmt sind, klinische oder pharmakologische Wirkungen von Arzneimitteln zu erforschen oder nachzuweisen oder Nebenwirkungen festzustellen oder die Resorption, die Verteilung, den Stoffwechsel oder die Ausscheidung zu untersuchen, mit dem Ziel, sich von der Unbedenklichkeit oder Wirksamkeit der Arzneimittel zu überzeugen (§ 4 Abs. 23
Arzneimittelgesetzes). 27 Demnach therapierte die Klägerin keine Patienten, sondern sorgte für einen erfolgreichen Verlauf klinischer Studien und unterstützte so die Entwicklung pharmazeutischer bzw. medizintechnischer Produkte. 28 (ccc) Ihre Tätigkeit weist zudem keinen hinreichend konkreten, unmittelbaren Zusammenhang zu einer Heilbehandlungstätigkeit auf. 29 Die im Auftrag und Interesse der an der Entwicklung beteiligten Einrichtungen und Personen (Pharmaunternehmer, Auftragsforschungsinstitute, Ärzte etc.) durchgeführte Tätigkeit der Klägerin war primär darauf gerichtet, eine den gesetzlichen Vorgaben entsprechende Erprobung der Wirkweise von Arzneimitteln bzw. Medizinprodukten sicherzustellen, die grundsätzlich erst nach ihrer Zulassung zur Heilung von Menschen eingesetzt werden sollten und konnten. Die Klägerin arbeitete dementsprechend vornehmlich im Vorfeld künftiger --erst nach Zulassung möglicher-- Behandlungen von Patienten durch Dritte und nicht in konkretem, unmittelbarem Zusammenhang mit einer Heilbehandlung. 30 Ein solcher ergibt sich auch nicht daraus, dass die Klägerin im Rahmen der von ihr betreuten Studien auch Kontakt zu Studienteilnehmern hatte, denen die zu erprobenden Medikamente verabreicht bzw. bei denen die medizinischen Produkte eingesetzt wurden und deren Heilung damit angestrebt war. Denn prägend für die Tätigkeit der Klägerin war es, für einen erfolgreichen Verlauf der klinischen Studie Sorge zu tragen. 31 Insoweit unterscheidet sich die Tätigkeit der Klägerin auch maßgeblich von der eines Fachkrankenpflegers für Krankenhaushygiene, die der Verbesserung der Infektionsprävention sowie der Bekämpfung von Krankenhausinfektionen dient und nach den Feststellungen im BFH-Urteil in BFHE 215, 119, BStBl II 2007, 177 in einem konkreten Zusammenhang mit der laufenden Behandlung und Pflege von Patienten erfolgte. 32 (ddd) Schließlich ist die der Forschung dienende Tätigkeit der Klägerin auch nicht der einer (Fach-)Krankenschwester, die medizinische Hilfeleistungen unter der Verantwortung eines Arztes ausführt, ähnlich. 33 2. Die Sache ist spruchreif. Die Entscheidung
FG beruht auf anderen Rechtsgrundsätzen. Sie war daher aufzuheben und die Klage abzuweisen. 34 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-STRE201710150&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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