BFH an die Auslegung von Willenserklärungen - unsubstantiierte Beweisanträge - Gegenstand der gesonderten Feststellung nach § 17 Abs. 3 GrEStG) 1. Ein Gesellschafter ist neu i.S.
EStG, wenn er zivilrechtlich erstmals ein Mitgliedschaftsrecht an einer bestehenden grundbesitzenden Personengesellschaft erwirbt oder wenn er innerhalb von fünf Jahren nach dem erstmaligen Erwerb
Mitgliedschaftsrechts seine Beteiligung durch den Erwerb weiterer Anteile am Gesellschaftsvermögen aufstockt. Er verliert grunderwerbsteuerrechtlich die Eigenschaft als neuer Gesellschafter erst mit Ablauf von fünf Jahren. 2. Die Anzeigepflicht nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a GrEStG erfasst auch die Aufstockung der Beteiligungsquote eines neuen Gesellschafters. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil
Finanzgerichts Münster vom 10. April 2014 8 K 306/11 GrE wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten
Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen. I. 1 Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine grundbesitzende KG. Gesellschafter der Klägerin waren zunächst Y als Kommanditist mit einer Einlage von 1.000.000 DM und die vermögensmäßig nicht beteiligte X-GmbH als Komplementärin. 2 Y verkaufte mit Vertrag vom 9. April 2000 eine Kommandit- und Hafteinlage in Höhe von 490.000 DM (= 49 %
Kommanditkapitals) sowie 51 von 100 Gesellschafterstimmen an die E-GmbH & Co. KG. Die Abtretung der Kommandit- und Hafteinlage wurde in das Handelsregister (HR) eingetragen. 3 Mit Vertrag vom 25. Januar 2001 übertrug Y einen weiteren Teil der an der Klägerin bestehenden Kommandit- und Hafteinlage in Höhe von 10.000 DM (= 1 %
Kommanditkapitals) --ohne die damit verbundenen Gesellschafterstimmen-- auf die E-GmbH & Co. KG. Auch diese Abtretung wurde in das HR eingetragen. 4 In der Folgezeit wurde die als Kommanditistin an der Klägerin beteiligte E-GmbH & Co. KG umfirmiert, und zwar zuletzt im Jahr 2004 in F-GmbH & Co. KG. Die Kommanditeinlagen
Y und der F-GmbH & Co. KG bei der Klägerin wurden auf jeweils 1.022.600 € erhöht. 5 In der Regulierungsvereinbarung vom 30. Dezember 2004 bot Y der F-GmbH & Co. KG und H den Kauf seiner verbliebenen Kommanditbeteiligung von 50 % an der Klägerin an. Das Angebot an die F-GmbH & Co. KG bezog sich auf einen Kommanditanteil in Höhe von 899.600 € (= ca. 44 %
Kommanditkapitals) zu einem Kaufpreis von 4.045.360 € und das Angebot an H auf einen Kommanditanteil von 123.000 € (= ca. 6 %
Kommanditkapitals) zu einem Kaufpreis von 551.640 €. Die Angebote waren unwiderruflich und konnten wirksam nur von beiden Käufern in der Zeit vom
Angebots auf Erwerb der Kommanditbeteiligung von 899.600 € durch die F-GmbH & Co. KG zur Rückzahlung fällig und durch Verrechnung mit dem Kaufpreisanspruch
Y aus der Veräußerung
Kommanditanteils getilgt werden. Zur Sicherung
Darlehens sollte Y die Kommanditbeteiligung an der Klägerin von 1.022.600 € an die F-GmbH & Co. KG abtreten. 7 Im privatschriftlichen Sicherungsabtretungsvertrag über eine Kommanditbeteiligung vom 30. Dezember 2004 vereinbarten Y als Sicherungsgeber und die F-GmbH & Co. KG als Sicherungsberechtigte, dass Y die Kommanditbeteiligung an der Klägerin von 1.022.600 € (= 50 %
Kommanditkapitals) einschließlich 49 Gesellschafterstimmen an die F-GmbH & Co. KG abtritt. Die Abtretung sollte der Sicherung der sich aus dem Darlehensvertrag ergebenden Ansprüche der F-GmbH & Co. KG gegenüber Y dienen. Die F-GmbH & Co. KG war verpflichtet, bei Ausübung der Mitgliedschaftsrechte die berechtigten Interessen von Y zu wahren. Sie hatte Y auf Anforderung über die Angelegenheiten der Klägerin und die Ausübung der Mitgliedschaftsrechte umfassend zu unterrichten. Die F-GmbH & Co. KG konnte den zur Sicherheit abgetretenen Kommanditanteil freihändig verkaufen, falls sie Y zuvor schriftlich aufgefordert hatte, seine fälligen Verbindlichkeiten aus dem Darlehensvertrag innerhalb einer Nachfrist von drei Monaten nach Fälligkeit
Darlehens zu erfüllen, und diese Frist fruchtlos verstrichen war. Darüber hinaus trat die F-GmbH & Co. KG den ihr zur Sicherheit abgetretenen Kommanditanteil zugleich wieder an Y ab, wobei diese Rückabtretung
Kommanditanteils wirksam werden sollte, sobald die Ansprüche der F-GmbH & Co. KG gegenüber Y aus dem Darlehensvertrag in vollem Umfang erfüllt waren. 8 Eine Sicherungsabtretung
Kommanditanteils von 50 % durch Y an die F-GmbH & Co. KG wurde weder in das HR eingetragen noch dem Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt --FA--) mitgeteilt. 9 Am
Kommanditkapitals) bzw. 123.000 € (= 6 %
Kommanditkapitals) in das HR eingetragen. Die Darlehensforderung der F-GmbH & Co. KG gegen Y wurde durch Verrechnung mit dem Kaufpreis für den Kommanditanteil getilgt. 10 Nach einer Außenprüfung ging das FA im Bescheid vom 28. August 2008 über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für die Grunderwerbsteuer davon aus, dass durch die Sicherungsabtretung
Kommanditanteils an die F-GmbH & Co. KG der Tatbestand
2a
Grunderwerbsteuergesetzes in der für 2004 geltenden Fassung (GrEStG) erfüllt sei. Die F-GmbH & Co. KG sei als Treuhänderin handels- und zivilrechtlich Gesellschafterin der Klägerin geworden. Innerhalb von fünf Jahren habe sich der Gesellschafterbestand der Klägerin zu 100 % geändert. Feststellungen zum Rückerwerb
Kommanditanteils durch Y enthielt der Bescheid nicht. 11 Der Einspruch, mit dem die Klägerin sich gegen die Feststellung
grunderwerbsteuerbaren Vorgangs wandte und hilfsweise wegen der Rückabtretung
Kommanditanteils von 50 % durch die F-GmbH & Co. KG an Y eine Aufhebung
Feststellungsbescheids nach § 16 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG begehrte, blieb ohne Erfolg. 12 Die Klage wurde als unbegründet zurückgewiesen. Die Entscheidung ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2015, 1838 veröffentlicht. Das Finanzgericht (FG) sah den steuerbaren Gesellschafterwechsel darin, dass die F-GmbH & Co. KG (bzw. vor der Umfirmierung als E-GmbH & Co. KG) 100 % der Anteile am Gesellschaftsvermögen der Klägerin erworben habe, und zwar am 9. April 2000 49 % der Anteile, am 25. Januar 2001 1 % der Anteile und am 30. Dezember 2004 50 % der Anteile. Der Sicherungsabtretungsvertrag vom 30. Dezember 2004 sei kein bloßes Angebot
Y zur Abtretung
Kommanditanteils gewesen, sondern habe als von der F-GmbH & Co. KG unterzeichneter Vertrag zum Übergang
Anteils von 50 % auf die F-GmbH & Co. KG geführt. 13 Der in der mündlichen Verhandlung vor dem FG gestellte Beweisantrag, die damals als Rechtsberater der Vertragsparteien beteiligten Rechtsanwälte M und N als Zeugen dazu zu vernehmen, ob die F-GmbH & Co. KG das Abtretungsangebot
Y angenommen habe und ob die Vertragsparteien seinerzeit von einer rechtswirksamen Abtretung ausgegangen seien, sei nicht ordnungsgemäß gewesen. Es fehle insoweit an der erforderlichen Behauptung einer Beweistatsache. Dies gelte selbst dann, wenn man den Beweisantrag dahin verstehe, dass nach dem Vortrag der Klägerin die Vertragsbeteiligten seinerzeit nicht von einer rechtswirksamen Abtretung ausgegangen seien. Denn auch in diesem Fall werde kein bestimmter, konkreter tatsächlicher Sachverhalt angegeben, der in das Wissen der Zeugen gestellt werde. Vielmehr sei der Antrag darauf gerichtet, dass das Gericht die Zeugen zur rechtlichen Bewertung der damaligen Vorgänge vernehme. 14 Eine Aufhebung der Feststellung nach § 16 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG sei gemäß § 16 Abs. 5 GrEStG ausgeschlossen. Die Klägerin habe die privatschriftliche Sicherungsabtretung
Kommanditanteils entgegen § 19 Abs. 1 Satz 2 GrEStG nicht angezeigt. 15 Mit der Revision rügt die Klägerin Verstöße gegen § 76 Abs. 1 Satz 1 und § 81 Abs. 1 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) wegen der unterlassenen Beweiserhebung sowie gegen § 16 Abs. 5 i.V.m. § 19 Abs. 1 Satz 2 GrEStG. 16 Die Klägerin beantragt, die Vorentscheidung und den Bescheid vom
Kommanditanteils von 50 % an der Klägerin vom 30. Dezember 2004 zu einer steuerbaren Änderung
Gesellschafterbestandes der Klägerin geführt hat und die Verletzung der Anzeigepflicht die Berücksichtigung
Rückerwerbs und damit eine Aufhebung der Feststellung
grunderwerbsteuerbaren Rechtsvorgangs ausschließt. Ein Verfahrensfehler wegen der unterlassenen Beweiserhebung liegt nicht vor. 19 1. Gehört zum Vermögen einer Personengesellschaft ein inländisches Grundstück und ändert sich innerhalb von fünf Jahren der Gesellschafterbestand unmittelbar oder mittelbar dergestalt, dass mindestens 95 % der Anteile am Gesellschaftsvermögen auf neue Gesellschafter übergehen, gilt dies nach § 1 Abs. 2a Satz 1 GrEStG als ein auf die Übereignung dieses Grundstücks auf eine neue Personengesellschaft gerichtetes Rechtsgeschäft. 20 a) Eine unmittelbare Änderung
Gesellschafterbestandes liegt vor, wenn ein Mitgliedschaftsrecht an der grundbesitzenden Personengesellschaft zivilrechtlich wirksam auf ein neues Mitglied der Personengesellschaft übergeht (Urteile
Bundesfinanzhofs --BFH-- vom
Gesellschafterbestandes nach § 1 Abs. 2a Satz 1 GrEStG kann in einem einzelnen Rechtsvorgang oder in Teilakten über einen Zeitraum von längstens fünf Jahren erfolgen (BFH-Urteil vom 16. Mai 2013 II R 3/11, BFHE 242, 169, BStBl II 2013, 963, Rz 8, m.w.N.). 21 b) Neue Mitglieder einer grundbesitzenden Personengesellschaft i.S.
EStG können natürliche und juristische Personen sowie Personengesellschaften sein (BFH-Urteil vom 9. Juli 2014 II R 49/12, BFHE 246, 215, BStBl II 2016, 57, Rz 13). Ein Gesellschafter ist neu i.S.
EStG, wenn er zivilrechtlich erstmals ein Mitgliedschaftsrecht an einer bestehenden grundbesitzenden Personengesellschaft erwirbt oder wenn er innerhalb von fünf Jahren nach dem erstmaligen Erwerb
Mitgliedschaftsrechts seine Beteiligung durch den Erwerb weiterer Anteile am Gesellschaftsvermögen aufstockt. § 1 Abs. 2a Satz 1 GrEStG stellt für die maßgebliche Änderung
Gesellschafterbestandes auf einen Fünfjahreszeitraum ab. Demzufolge sind grunderwerbsteuerrechtlich Änderungen
Gesellschafterbestandes innerhalb dieses Zeitraums maßgeblich. Wegen der zeitraumbezogenen Betrachtung kann auch die Änderung der Beteiligung eines neuen Mitglieds der Personengesellschaft innerhalb
Fünfjahreszeitraums zur Verwirklichung
Tatbestands beitragen, selbst wenn sich dadurch der Gesellschafterbestand als solcher zivilrechtlich nicht ändert. 22 Ein Gesellschafter verliert grunderwerbsteuerrechtlich die Eigenschaft als neuer Gesellschafter erst mit Ablauf von fünf Jahren; er wird zu diesem Zeitpunkt in Bezug auf das während
Fünfjahreszeitraums zum Gesellschaftsvermögen gehörende Grundstück Altgesellschafter (vgl. Hofmann, Grunderwerbsteuergesetz, Kommentar,
Gesellschafterbestandes nach § 1 Abs. 2a Satz 1 GrEStG. 24 a) Aufgrund dieses Vertrags hat die F-GmbH & Co. KG, die am
maßgeblichen Fünfjahreszeitraums geändert. Die Kommanditanteile sind sukzessive von Y auf die F-GmbH & Co. KG übertragen worden. 25 b) Das FG ist in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise zu dem Ergebnis gelangt, dass der Sicherungsabtretungsvertrag vom 30. Dezember 2004 zwischen der F-GmbH & Co. KG und Y als Vertrag und nicht als bloßes Angebot
Y auf Abschluss eines solchen Vertrags zu werten ist. 26 aa) Die Auslegung von Verträgen und Willenserklärungen gehört zum Bereich der tatsächlichen Feststellungen und bindet den BFH gemäß § 118 Abs. 2 FGO, wenn sie den Grundsätzen der §§ 133, 157
Bürgerlichen Gesetzbuchs entspricht und nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstößt, d.h. jedenfalls möglich ist (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteil vom
von den Vertragspartnern Gewollten am Maßstab der jeweils einschlägigen Normen für das Revisionsgericht nicht nach § 118 Abs. 2 FGO bindend, sondern in vollem Umfang nachprüfbare Rechtsanwendung (vgl. BFH-Urteil vom 24. April 2013 XI R 7/11, BFHE 241, 459, BStBl II 2013, 648, Rz 35, m.w.N.). 27 Die Bindung an die vom FG getroffenen Feststellungen entfällt, wenn in Bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Revisionsrügen vorgebracht wurden (§ 118 Abs. 2 Halbsatz 2 FGO). 28 bb) Die Würdigung
FG, der Sicherungsabtretungsvertrag vom 30. Dezember 2004 beinhalte die Abtretung
restlichen Kommanditanteils von 50 % an der Klägerin durch Y an die F-GmbH & Co. KG, ist zutreffend. Dafür sprechen --wie das FG im Einzelnen ausgeführt hat-- der Wortlaut der Urkunde, die Unterzeichnung der Urkunde durch Y sowie die F-GmbH & Co. KG und fehlende Regelungen zur Annahme eines (von der Klägerin behaupteten) Angebots. Zudem enthielt der Vertrag Regelungen zur Ausübung der Mitgliedschaftsrechte bei der Klägerin durch die F-GmbH & Co. KG. Auch im zeitgleich zwischen Y und der F-GmbH & Co. KG abgeschlossenen Darlehensvertrag war vereinbart, dass die Kommanditbeteiligung
Y an der Klägerin zur Sicherheit abgetreten werde, wobei die Auszahlung
Darlehens davon abhängig war, dass die Sicherheit zur Verfügung gestellt werde. 29 cc) Die Ablehnung
in der mündlichen Verhandlung vor dem FG gestellten Beweisantrags ist rechtmäßig. Das FG hat insoweit weder die ihm obliegende Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 FGO) noch die Grundsätze zur Beweiserhebung nach § 81 Abs. 1 Satz 2 FGO verletzt. 30 Die Sachaufklärungspflicht nach § 76 Abs. 1 FGO erfordert, dass das FG Tatsachen und Beweismitteln nachgeht, die sich ihm in Anbetracht der Umstände
Einzelfalles hätten aufdrängen müssen (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschluss vom
Zeugen gestellten Behauptungen sprechen (vgl. Urteil
Bundesgerichtshofs vom 12. Juli 2012 III ZR 104/11, Neue Juristische Wochenschrift-Rechtsprechungsreport Zivilrecht 2013, 217, Rz 26). Denn innere Vorgänge sind einer direkten Wahrnehmung durch eine andere Person entzogen, so dass der Zeuge nur äußere Umstände bekunden kann, die einen Rückschluss auf den zu beweisenden inneren Vorgang zulassen. 31 Gemessen an diesen Grundsätzen war der Beweisantrag der Klägerin unzulässig. Denn er benennt keine konkreten Beweistatsachen. Soweit mit ihm die Vernehmung der Rechtsanwälte M und N darüber erreicht werden sollte, ob die F-GmbH & Co. KG das Abtretungsangebot von Y angenommen habe und ob die Parteien von einer rechtswirksamen Abtretung seinerzeit ausgegangen seien, zielt er nicht auf den Beweis einer konkreten Tatsache, sondern auf die rechtliche Bewertung
Sicherungsabtretungsvertrags vom 30. Dezember 2004 durch die benannten Zeugen. Mit dem Beweisantrag, der sich auf die Annahme
Abtretungsangebots durch die F-GmbH & Co. KG bezieht, soll nicht die tatsächliche Abgabe einer Willenserklärung der F-GmbH & Co. KG geklärt werden, sondern ob die Unterzeichnung
Sicherungsabtretungsvertrags durch die F-GmbH & Co. KG als konkludente Vertragsannahme zu sehen ist. Das ist eine rechtliche Bewertung, die einem Beweis nicht zugänglich ist. Hinzu kommt, dass zu dem Beweisantrag, soweit er sich auf die Einschätzung der Vertragsbeteiligten zur Wirksamkeit der Abtretung und damit auf eine innere Tatsache richtet, nicht angegeben wurde, welche Anhaltspunkte für die Richtigkeit der behaupteten Einschätzung bestehen. 32 Aus den gleichen Gründen scheidet auch ein Verstoß gegen § 81 Abs. 1 Satz 2 FGO aus. Das FG muss einem Beweisangebot nachgehen, wenn die unter Beweis gestellte Tatsachenbehauptung nach seinem Rechtsstandpunkt erheblich ist und die Nichtberücksichtigung
Beweisangebots im Prozessrecht keine Stütze findet. Ein nicht substantiierter Beweisantrag kann abgelehnt werden. 33 3. Die gesonderte Feststellung
steuerbaren Vorgangs nach § 1 Abs. 2a GrEStG hatte nicht wegen eines Rückerwerbs i.S.
EStG zu unterbleiben. Die Anwendung
EStG ist schon
halb ausgeschlossen, weil es an einer ordnungsgemäßen Anzeige
Erwerbsvorgangs fehlt (§ 16 Abs. 5 GrEStG). 34
EStG durch das Finanzamt, in
sen Bezirk sich die Geschäftsleitung der Gesellschaft befindet, gesondert festgestellt, wenn ein außerhalb
Bezirks dieses Finanzamts liegendes Grundstück betroffen wird. 36 Gegenstand der gesonderten Feststellung nach § 17 Abs. 3 GrEStG ist u.a. die verbindliche Entscheidung über die Steuerpflicht dem Grunde nach (vgl. BFH-Urteil vom 12. Mai 2016 II R 26/14, BFHE 254, 71, BStBl II 2016, 748, Rz 17). Dies erfordert in den Fällen
EStG die Feststellung, dass ein steuerbarer Gesellschafterwechsel i.S.
EStG vorliegt. 37 Die Feststellung
steuerbaren Erwerbsvorgangs beinhaltet zugleich, dass ein Rückerwerb i.S.
EStG nicht vorliegt. Insoweit bedarf es keiner gesonderten (negativen) Feststellung zum Rückerwerb. Der Steuerpflichtige kann einen auf § 16 GrEStG gestützten Aufhebungsanspruch mit dem Einspruch gegen die Feststellung
steuerbaren Erwerbsvorgangs geltend machen. Das Finanzamt ist verpflichtet, einen ggf. bestehenden Aufhebungsanspruch aus § 16 GrEStG spätestens in der Einspruchsentscheidung zu berücksichtigen, wenn ein Erwerbsvorgang noch vor der Entscheidung über den Einspruch gegen den Feststellungsbescheid rückgängig gemacht wurde (vgl. BFH-Urteil vom 16. Februar 2005 II R 53/03, BFHE 209, 158, BStBl II 2005, 495, Rz 14, zum Verhältnis zwischen Steuerfestsetzungsverfahren und Änderungsverfahren nach § 16 GrEStG). 38 c) Erwirbt der Veräußerer das Eigentum an dem veräußerten Grundstück zurück, so wird nach § 16 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG auf Antrag sowohl für den Rückerwerb als auch für den vorausgegangenen Erwerbsvorgang die Steuer nicht festgesetzt oder die Steuerfestsetzung aufgehoben, wenn der Rückerwerb innerhalb von zwei Jahren seit der Entstehung der Steuer für den vorausgegangenen Erwerbsvorgang stattfindet. Diese Vorschrift betrifft über ihren Wortlaut hinaus nicht nur den Rückerwerb
Eigentums an einem veräußerten Grundstück, sondern auch Erwerbsvorgänge nach § 1 Abs. 2a GrEStG (vgl. BFH-Urteil vom
Kommanditanteils im Zusammenhang mit der Annahme der Kaufangebote vom 15. November 2005 und der Verrechnung der Darlehensforderung der F-GmbH & Co. KG mit dem Kaufpreisanspruch
Y insgesamt zu einer vollständigen Aufhebung und Rückabwicklung
ursprünglichen Erwerbsvorgangs i.S.
EStG geführt haben. Denn die Vorschrift scheidet schon im Hinblick auf § 16 Abs. 5 GrEStG aus. 40 d) Der Anwendung
EStG steht § 16 Abs. 5 GrEStG entgegen, weil die Klägerin den Erwerbsvorgang aufgrund der Sicherungsabtretung vom 30. Dezember 2004 nicht dem FA angezeigt hat. 41 aa) Nach § 16 Abs. 5 GrEStG gelten die Vorschriften der Abs. 1 bis 4
EStG nicht, wenn einer der in § 1 Abs. 2, 2a und 3 GrEStG bezeichneten Erwerbsvorgänge rückgängig gemacht wird, der nicht ordnungsgemäß angezeigt war (§§ 18, 19 GrEStG). 42 § 16 Abs. 5 GrEStG dient der Sicherung der Anzeigepflichten aus §§ 18 und 19 GrEStG und wirkt dem Anreiz entgegen, durch Nichtanzeige einer Besteuerung der in dieser Vorschrift genannten Erwerbsvorgänge zu entgehen (vgl. BFH-Urteile vom
EStG ordnungsgemäß, wenn der Vorgang innerhalb der in § 19 Abs. 3 GrEStG vorgesehenen Anzeigefrist dem Finanzamt in einer Weise bekannt wird, dass es die Verwirklichung eines Tatbestands nach § 1 Abs. 2, 2a und 3 GrEStG prüfen kann. Dazu muss die Anzeige die einwandfreie Identifizierung von Veräußerer und Erwerber (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG) sowie der grundbesitzenden Gesellschaft (§ 20 Abs. 2 GrEStG) ermöglichen; ferner müssen der Anzeige in der Regel die in § 19 Abs. 4 Satz 2 GrEStG genannten Abschriften beigefügt werden (BFH-Urteil in BFHE 249, 212, BStBl II 2015, 777, Rz 24, m.w.N.). 44 cc) Steuerschuldner müssen nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a GrEStG (i.d.F.
Steueränderungsgesetzes 2001 vom 20. Dezember 2001, BGBl I 2001, 3794) Anzeige erstatten über unmittelbare und mittelbare Änderungen
Gesellschafterbestandes einer Personengesellschaft, die innerhalb von fünf Jahren zum Übergang von 95 % der Anteile am Gesellschaftsvermögen auf neue Gesellschafter geführt haben, wenn zum Vermögen der Personengesellschaft ein inländisches Grundstück gehört (§ 1 Abs. 2a). 45
EStG, die auf Erwerbsvorgänge nach dem 31. Dezember 2001 anzuwenden ist (§ 23 Abs. 7 Satz 1 GrEStG), sollte klargestellt werden, dass mit dem Begriff "Anteil" die vermögensmäßige Beteiligung am Gesamthandsvermögen und nicht die Gesellschafterstellung als dingliche Mitberechtigung gemeint ist (BRDrucks 399/01, S. 55). 46
Gesellschafterbestandes in Höhe von mindestens 95 % der Anteile an einer Personengesellschaft (§ 1 Abs. 2a). Zu § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a GrEStG a.F. hat der BFH entschieden, aus dem Klammerzusatz "§ 1 Abs. 2a" ergebe sich eindeutig, dass sich die Anzeigepflicht auf Rechtsgeschäfte beziehe, die die Voraussetzungen
EStG erfüllen können (vgl. BFH-Urteil vom 26. Februar 2007 II R 50/06, BFH/NV 2007, 1535, m.w.N.). Dies entspreche auch der Absicht
Gesetzgebers, der durch diese Vorschrift "eine Anzeigepflicht für Erwerbsvorgänge im Sinne
EStG" einführen wollte (Beschlussempfehlungen
Finanzausschusses zum Jahressteuergesetz 1997, BRDrucks 804/1/96, S. 15). Die Anzeigepflicht flankiere nach der erkennbaren Absicht
Gesetzgebers die Neufassung
EStG, durch die die Übertragung von Anteilen an grundbesitzenden Personengesellschaften der Grunderwerbsteuer unterworfen werden sollte, wenn sie im wirtschaftlichen Ergebnis einer Übertragung
Grundstücks gleichkomme. 47
EStG für Erwerbsvorgänge nach dem
Tatbestands
EStG führe (vgl. Viskorf in Boruttau, a.a.O., § 19 Rz 23; Pahlke, a.a.O., § 19 Rz 5; nicht eindeutig: Heine in Wilms/Jochum, Grunderwerbsteuergesetz, § 19 Rz 25). Dem kann jedoch nicht gefolgt werden. § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a GrEStG schließt mit seinem Wortlaut unmittelbar an § 1 Abs. 2a Satz 1 GrEStG an. Daraus wird deutlich erkennbar, dass unter Änderungen
Gesellschafterbestandes i.S.
EStG solche i.S.
EStG zu verstehen sind, wobei § 1 Abs. 2a Satz 1 GrEStG für die maßgeblichen Änderungen durch die Verwendung
Begriffs "dergestalt" auf den Übergang von mindestens 95 % der Anteile am Gesellschaftsvermögen auf neue Gesellschafter abstellt. Die in § 1 Abs. 2a Satz 1 GrEStG geregelte Änderung
Gesellschafterbestandes ist aufgrund
Klammerzusatzes "§ 1 Abs. 2a" in § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a GrEStG auch für die Anzeigepflicht maßgebend. Die Anzeigepflicht erfasst somit die Aufstockung der Beteiligungsquote eines neuen Gesellschafters innerhalb von fünf Jahren. Es gibt keinen Grund dafür, einzelne Erwerbsvorgänge, die den Tatbestand
EStG auslösen, von der Anzeigepflicht auszunehmen. 49
EStG im Streitfall ausgeschlossen, weil die Klägerin den Erwerbsvorgang aufgrund
Sicherungsabtretungsvertrags vom 30. Dezember 2004 der Grunderwerbsteuerstelle
FA nicht angezeigt hat, obwohl sie dazu als Steuerschuldnerin nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a i.V.m. § 13 Nr. 6 GrEStG verpflichtet war. 51 Offenbleiben kann
halb, ob --wie das FG angenommen hat-- eine Anzeigepflicht nach § 19 Abs. 1 Satz 2 GrEStG bestanden hat. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-STRE201710159&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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