Klägers gegen das Urteil
Finanzgerichts Düsseldorf vom 10. September 2014 15 K 1532/13 E wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten
Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen. I. 1 Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist ledig und wird im Streitjahr 2011 zur Einkommensteuer veranlagt. 2 Im Streitjahr wandte der Kläger, der Vorsitzender der Wählervereinigung im Kreistag von V war, dieser Beträge in Höhe von 3.226 € zu. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) gewährte ihm für diese Zuwendung eine Steuerermäßigung nach § 34g Satz 1 Nr. 2 Buchst. a
Einkommensteuergesetzes in der im Streitjahr geltenden Fassung (EStG) in Höhe von 825 €. 3 Im Rahmen
Einspruchsverfahrens machte der Kläger für seine Zuwendung an die Wählervereinigung den Spendenabzug nach § 10b Abs. 2 EStG geltend. Einspruch und Klage blieben erfolglos. Das Finanzgericht (FG) wies mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2015, 469 veröffentlichten Gründen die Klage als unbegründet ab. 4 Der Kläger macht mit seiner Revision die Verfassungswidrigkeit der Regelung
G geltend, da diese für kommunale Wählervereinigungen nicht gelte. Ein sachlicher Grund für die Ungleichbehandlung gegenüber Parteien liege nicht vor. Insbesondere ergebe sich ein solcher nicht aus der Beschränkung
politischen Wirkens der Wählervereinigung auf den kommunalen Bereich. Aus dem Beschluss
Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom
Sonderausgabenabzugs für Spenden an kommunale Wählervereinigungen nicht das Recht auf Teilhabe an der politischen Willensbildung verletze. 8 Selbst bei Berücksichtigung der Entscheidung
BVerfG in BVerfGE 121, 108 ergebe sich keine Abweichung von dieser gefestigten Rechtsprechung. Nach diesem Beschluss lasse das BVerfG nämlich eine steuerliche Begünstigung von Parteien gegenüber Wählervereinigungen in verschiedener Weise zu. Lediglich der vollständige Ausschluss einer steuerlichen Begünstigung von Wählervereinigungen sei im Fall
1 Nr. 18
Erbschaftsteuergesetzes a.F. (ErbStG) als verfassungswidrig angesehen worden. II. 9 Die Revision ist als unbegründet zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). 10 Die vom Kläger begehrte Berücksichtigung der Zuwendung als Spende nach § 10b Abs. 2 Satz 1 EStG ist rechtsschutzgewährend so zu verstehen, dass sie nur den Teil betrifft, der nicht bereits nach § 34g Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG begünstigt ist (unter 1.). Ein Abzug nach § 10b EStG ist indes nicht möglich (unter 2.). § 10b Abs. 2 EStG ist verfassungsgemäß. Eine konkrete Normenkontrolle nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1
Grundgesetzes (GG) scheidet
halb aus (unter 3.). 11
Parteiengesetzes (PartG) bis zur Höhe von insgesamt 1.650 € und im --hier nicht vorliegenden-- Fall der Zusammenveranlagung von Ehegatten bis zur Höhe von 3.300 € im Kalenderjahr als Sonderausgaben abziehbar. 13 a) Parteien sind gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 PartG Vereinigungen von Bürgern, die dauernd oder für längere Zeit für den Bereich
Bundes oder eines Landes auf die politische Willensbildung Einfluss nehmen und an der Vertretung
Volkes im Deutschen Bundestag oder einem Landtag mitwirken wollen, wenn sie nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse, insbesondere nach Umfang und Festigkeit ihrer Organisation, nach der Zahl ihrer Mitglieder und nach ihrem Hervortreten in der Öffentlichkeit eine ausreichende Gewähr für die Ernsthaftigkeit dieser Zielsetzung bieten. Mitglieder einer Partei können nur natürliche Personen sein (§ 2 Abs. 1 Satz 2 PartG). Eine Vereinigung verliert ihre Rechtsstellung als Partei, wenn sie sechs Jahre lang weder an einer Bundestagswahl noch an einer Landtagswahl mit eigenen Wahlvorschlägen teilgenommen hat (§ 2 Abs. 2 PartG). 14 b) Vorliegend hat die Wählervereinigung jedenfalls nicht an der Bundestags- oder einer Landtagswahl mit eigenen Wahlvorschlägen teilgenommen und erfüllt schon
halb die in § 2 Abs. 2 PartG genannten Voraussetzungen nicht. 15 c) Die Ansicht, der Parteienbegriff sei unmittelbar Art. 21 GG zu entnehmen und
halb eine Teilnahme an Bundestags- oder Landtagswahlen nicht zu fordern (vgl. etwa Lenski, Parteiengesetz, 2011, Rz 18; Streinz in Starck, Kommentar zum Grundgesetz, Art. 21 Abs. 1 Rz 59; wohl auch Kunig, Grundgesetz, Bd. 1: Präambel bis Art. 69, 6. Aufl., München 2012, Art. 21 Rz 20, der von der Behandlung dieser Vereinigungen "wie" Parteien i.S.
PartG spricht), geht fehl, verweist § 10b Abs. 2 Satz 1 EStG doch ausdrücklich auf das PartG (ebenso etwa Morlok/Merten, Die öffentliche Verwaltung 2011, 125 (126 Fn 9, dort m.w.N.)). Auch das BVerfG hat
halb für den insoweit inhaltsgleichen § 10b Abs. 2 EStG 1983 eine solche (über den Wortsinn hinausgehende) Auslegung angesichts
eindeutigen Wortlauts der Vorschrift nicht für möglich erachtet (vgl. nur BVerfG-Beschluss in BVerfGE 78, 350, unter C). Dem stimmt der Senat für die hier maßgebliche Fassung
G zu. 16 d) Dies gilt selbst dann, wenn man die Beschränkung
Parteienbegriffs an sich auf § 2 PartG und damit die dortige Festlegung auf eine Teilnahme bei Bundestags- oder Landtagswahlen für nicht mit Art. 21 Abs. 1 GG vereinbar hält (so etwa Hillgruber in Merten/Papier, Handbuch der Grundrechte, § 118 Rz 17; Morlok in Dreier, Grundgesetz, Art. 21 Rz 37; zweifelnd: Ipsen in Sachs, Grundgesetz, Art. 21 Rz 19). 17 Auch in einem solchen Fall sind die Grenzen der verfassungskonformen Auslegung zu beachten, deren Ausgangspunkt ebenfalls das Gesetz und die von ihm verwandte Begrifflichkeit ist. Nur dann, wenn eine Norm unter Berücksichtigung von Wortlaut, Entstehungsgeschichte, Zweck und Gesetzeszusammenhang mehrere Deutungen zulässt, von denen nur eine zu einem verfassungsgemäßen Ergebnis führt, ist eine verfassungskonforme Auslegung geboten und auch erlaubt. Wortlaut und Gesetzeszweck ziehen ansonsten einer solchen verfassungskonformen Auslegung Grenzen. So kann ein Normverständnis, das mit dem Wortlaut und Zweck der anzuwendenden Normen sowie dem Gesetzeszusammenhang nicht mehr in Einklang zu bringen ist, durch eine verfassungskonforme Auslegung ebenso wenig gewonnen werden wie ein solches, das in Widerspruch zu dem klar erkennbaren Willen
Gesetzgebers treten würde (BVerfG-Beschluss vom 15. Oktober 1996 1 BvL 44, 48/92, BVerfGE 95, 64
Bundesfinanzhofs vom 2. August 2006 XI R 30/03, BFHE 214, 406
PartG begrenzt. 19 e) Kommunale Wählervereinigungen --wie die
Streitfalls-- können folglich aufgrund
eindeutigen Wortlauts
G trotz ggf. vorliegender Differenzen zwischen der Begrifflichkeit in § 2 PartG und Art. 21 Abs. 1 GG keine Parteien i.S.
G sein, da jedenfalls die in § 2 Abs. 2 PartG genannten Voraussetzungen nicht erfüllt werden. 20 f) Die hier zu beurteilende Wählervereinigung ist somit kein tauglicher Zuwendungsempfänger i.S.
G, weshalb ein Spendenabzug für den § 34g Satz 1 Nr. 2 EStG übersteigenden Betrag nicht in Betracht kommt. 21 3. Die Regelung
G i.V.m. § 34g EStG ist verfassungsgemäß. 22
G gewährt werden, als mit dem GG vereinbar angesehen und ausgeführt, dass hierdurch die Rechte
Bürgers auf gleiche Teilhabe an der politischen Willensbildung nicht verletzt seien. Der Gesetzgeber sei angesichts der für das Veranlagungsjahr 1979 maßgeblichen Höchstbeträge nicht gehalten gewesen, die steuerliche Abziehbarkeit auf Beiträge und Spenden zu erstrecken, die kommunalen Wählervereinigungen zugewendet worden seien (dort unter C.III.). § 10b Abs. 2 Satz 1 EStG 1979 sah einen Sonderausgabenabzug der Zuwendungen an politische Parteien, nicht jedoch an kommunale Wählervereinigungen mit den für das Veranlagungsjahr 1979 maßgeblichen Höchstgrenzen der Abzugsfähigkeit von 600 DM für Ledige und 1.200 DM im Fall der Zusammenveranlagung von Ehegatten vor. 25 bb) Durch Beschluss in BVerfGE 78, 350 hat es das BVerfG für mit dem Recht auf Chancengleichheit aus Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 9, 28 Abs. 1 Satz 2 GG für unvereinbar erklärt, wenn nur Mitgliedsbeiträge und Spenden an politische Parteien, jedoch nicht an kommunale Wählergemeinschaften nach § 10b i.V.m. § 34g EStG 1983 zu einer einkommensteuerlichen Vergünstigung führten. 26
Gesetzgebers durch dieses Gebot der grundsätzlich strengen Gleichbehandlung und Chancengleichheit besonders begrenzt. Differenzierungen bedürften eines besonderen, zwingenden Grundes zur Rechtfertigung. Die vorgefundene Wettbewerbslage zwischen konkurrierenden politischen Organisationen dürfe nicht verfälscht werden. Dies gelte auch bezüglich anderer, mit den politischen Parteien konkurrierenden Gruppen und Bewerbern, insbesondere örtlich gebundenen Wählervereinigungen. 27
Bürgers auf gleiche Teilhabe an der politischen Willensbildung
Volkes nicht jede Differenzierung verboten. So dürfe der Gesetzgeber auch bei der steuermindernden Anerkennung das im Vergleich zu den kommunalen Wählervereinigungen sehr viel weiter gesteckte Tätigkeitsfeld der politischen Parteien, die ihnen vom GG und vom PartG (§ 1) zugedachte Rolle und die daraus folgende Notwendigkeit einer auf Dauer angelegten und festgefügten, hohe Kosten verursachenden überregionalen Organisation berücksichtigen. Folglich sei eine unterschiedliche steuerliche Begünstigung in gewissen Grenzen nicht zu beanstanden (BVerfG-Beschluss in BVerfGE 78, 350, unter C.I., mit Hinweis auf BVerfG-Beschluss in BVerfGE 69, 92 (108 ff.)). 28
G i.d.F.
4
Gesetzes zur Änderung
Parteiengesetzes und anderer Gesetze (BGBl I 1983, 1577) bis zu einem Höchstbetrag von 100.000 DM, nicht jedoch auch für Wählervereinigungen, möglich waren, sah das BVerfG allerdings ein Ausmaß erreicht, das im Verhältnis zu den hiervon ausgeschlossenen kommunalen Wählervereinigungen verfassungsrechtlich nicht hingenommen werden könne. Verschärfend sei dabei das die kommunale Ebene aussparende System der Wahlkampfkostenerstattung zu beachten, welches nur die politischen Parteien erfasse (BVerfG-Beschluss in BVerfGE 78, 350, unter C.II.3.). Eine Rechtfertigung dieser durch die §§ 10b, 34g EStG 1983 bewirkten Benachteiligung der kommunalen Wählervereinigungen sah das BVerfG weder durch eine intensivere Öffentlichkeitsarbeit der Parteien, soweit sie örtliche Belange betrifft, noch durch eine Gefährdung der Arbeits- und Funktionsfähigkeit kommunaler Vertretungen --welche das BVerfG nicht erwartete-- oder durch die nur die Parteien betreffende Rechenschaftspflicht aus Art. 21 Abs. 1 Satz 4 GG, §§ 23 ff. PartG. 29
Gesetzes zur steuerlichen Begünstigung von Zuwendungen an unabhängige Wählervereinigungen vom 25. Juli 1988 (BGBl I 1988, 1185) sowie Art. 4 Nr. 11 Buchst. c
Gesetzes über Maßnahmen zur Entlastung der öffentlichen Haushalte --Haushaltsbegleitgesetz 1989-- vom 20. Dezember 1988 (BGBl I 1988, 2265) Spenden an kommunale Wählervereinigungen seit dem Veranlagungszeitraum 1984 bis zu einem Höchstbetrag von 600 DM, im Fall der Zusammenveranlagung von Ehegatten von 1.200 DM von der tariflichen Einkommensteuer (nach § 34g EStG) abgesetzt werden könnten. 32 c) Beachtet man diese vom BVerfG für den Bereich der Abziehbarkeit von Beiträgen und Spenden an kommunale Wählervereinigungen herausgebildeten Kriterien zur Konkretisierung der nach Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 9, 28 Abs. 1 Satz 2 GG zu gewährleistenden Chancengleichheit zwischen Parteien nach dem PartG und politischen Organisationen auf kommunaler Ebene, so kann eine Verfassungswidrigkeit der im Streitjahr maßgeblichen Vorschriften
G i.V.m. § 34g EStG nicht angenommen werden. 33 Zum einen entsprechen die nunmehr geltenden Höchstbeträge inflationsbedingt im Wesentlichen den vom BVerfG überprüften Beträgen und bewegen sich auch im Hinblick auf den konkreten Einzelfall noch im Rahmen
verfassungsrechtlich Hinnehmbaren (unter aa). Zum anderen vermag der Senat nicht zu erkennen, dass sich das rechtliche Umfeld auf kommunaler Ebene so verändert hätte, dass (nunmehr) von einer Verfassungswidrigkeit
G i.V.m. § 34g EStG auszugehen wäre (unter bb). 34 aa) Die Privilegierung der politischen Parteien durch § 10b Abs. 2 Satz 1 EStG ist angesichts der dort genannten Höchstbeträge verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. 35
G von 1.650 € bzw. 3.300 € im Fall der Zusammenveranlagung von Ehegatten entsprechen inflationsbereinigt in etwa den Höchstbeträgen
G im Veranlagungszeitraum 1981 im Höchstfall etwas über 900 DM. Dass bei der Zusammenveranlagung von Ehegatten Parteispenden bis zu 3.600 DM jährlich absetzbar waren, änderte daran nichts, da sich jeder der Ehegatten selbständig entscheiden konnte (vgl. nur BVerfG-Beschluss in BVerfGE 69, 92, unter C.III.2., m.w.N.). Diesem Steuervorteil entspricht inflationsbedingt die aufgrund der aktuellen Höchstbeträge im Streitjahr mögliche Steuerersparnis eines Ledigen von 742,50 € (1.650 € x Spitzensteuersatz von 45 %) bzw. 783,34 € (1.650 € x Spitzensteuersatz von 45 % zzgl. 5,5 % Solidaritätszuschlag). 37
Senats zumindest zweifelhaft, schon von einem eindeutigen Verstoß
Rechts
Klägers auf gleiche Teilhabe am politischen Willensbildungsprozess ausgehen zu können. Denn die Erhöhung
Spendenaufkommens der politischen Parteien in Höhe dieser Höchstbeträge
G kommt nicht in gleicher Höhe der kommunalen Arbeit der Parteien zugute. Insbesondere werden die Parteien den größeren Teil ihrer finanziellen Mittel nicht für Wahlkämpfe im kommunalen Bereich einsetzen können, da diese Beträge bei den Parteien, anders als bei kommunalen Wählervereinigungen, auch zur Unterstützung der von den Orts- und Kreisverbänden im Rahmen der politischen Willensbildung auf Landes- und Bundesebene wahrgenommenen Aufgaben zu verwenden sind. Das Steuergefälle kann sich
halb nur zum Teil auf kommunaler Ebene auswirken. 39 Zum anderen ist zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber bei Regelungen der sog. mittelbaren Parteienfinanzierung die besonderen Aufgaben der Parteien auf regionaler wie überregionaler Ebene zu beachten hat. Auch ist die Öffentlichkeitsarbeit der politischen Parteien während der Wahlperiode der Gemeindevertretungen, soweit sie örtliche Belange betrifft, häufig wesentlich intensiver als die der Wählervereinigungen. Folglich ergibt sich hieraus ein geringerer Finanzbedarf dieser Bewerbergruppe als der kommunal tätiger Parteien i.S.
G (so schon Senatsurteil in BFHE 158, 537, BStBl II 1990, 158 unter Hinweis auf BVerfG-Beschluss in BVerfGE 78, 350). Auch kann der Gesetzgeber aufgrund
sehr viel weiter gesteckten Tätigkeitsfeldes der politischen Parteien und der ihnen zugedachten Rolle im Vergleich zu kommunalen Wählervereinigungen eine unterschiedliche Behandlung bei der Einkommensteuer vornehmen (so schon Senatsbeschluss vom 14. Mai 1998 X B 164/97, BFH/NV 1999, 29). 40 bb) Der Senat vermag eine Verfassungswidrigkeit der unterschiedlichen einkommensteuerlichen Behandlung von Spenden und Beiträgen nach § 10b Abs. 2 EStG i.V.m. § 34g EStG auch dann nicht zu erkennen, wenn es zwischenzeitlich zu einer Angleichung der Parteien i.S.
Volkes im eigentlichen Sinne nur im Bundestag und in den Landesparlamenten vollzogen werde. Auf der Ebene der Gebietskörperschaften fielen hingegen nicht eigentlich politische Entscheidungen. Gebietskörperschaften seien vielmehr in erster Linie Träger von Verwaltungsaufgaben (so BVerfG-Urteil vom 23. Oktober 1952 1 BvB 1/51, BVerfGE 2, 1
Staatsrechts, 3. Aufl. 2005, § 40 Rz 80, m.w.N.), mag dies zur Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit
in § 2 PartG verwendeten Parteienbegriffs geeignet sein. Eine notwendige Gleichstellung der Parteien i.S.
G und der kommunalen Wählergemeinschaften in Bezug auf die mittelbare Finanzierung durch Spenden und Beiträge ist aufgrund der auch dann weiter bestehenden unterschiedlichen Aufgabenbreite indes nicht zwingend. 43
G, die auch zu Bundestags- und Landtagswahlen antreten, reicht aus, um eine steuerliche Besserstellung gegenüber kommunalen Wählervereinigungen zu rechtfertigen. Schließlich bleibt diese Aufgabenbreite unabhängig vom Parteienbegriff bei kommunalen Wählergemeinschaften auf den kommunalen Bereich und damit in seiner finanziellen Auswirkung begrenzt. 44 d) Soweit der Kläger auf den Beschluss
BVerfG in BVerfGE 121, 108 zu § 13 Abs. 1 Nr. 18 ErbStG verweist, ergibt sich nichts Anderes. Zum einen bezieht sich diese Entscheidung nicht auf § 10b Abs. 2 EStG i.V.m. § 34g EStG, sondern allein auf eine Regelung
ErbStG. Zum anderen war dort, anders als in § 10b Abs. 2 EStG i.V.m. § 34g EStG, eine Begünstigung der Parteien i.S.
G ohne Beschränkung auf Höchstbeträge vorgesehen, die
halb nach Ansicht
BVerfG zu einer erheblichen Beeinflussung der Chancengleichheit im politischen Wettbewerb führt (vgl. dort unter C.II.2.c). 45 e) Nach alledem scheidet eine konkrete Normenkontrolle nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG aus. 46 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 2 FGO. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-STRE201710162&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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