G durch das AmtshilfeRLUmsG) Scheidungskosten sind Aufwendungen für die Führung eines Rechtsstreits (Prozesskosten) i.S.
G. Sie sind durch § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG vom Abzug als außergewöhnliche Belastungen ausgeschlossen. Denn ein Steuerpflichtiger erbringt die Aufwendungen für ein Scheidungsverfahren regelmäßig nicht zur Sicherung seiner Existenzgrundlage und seiner lebensnotwendigen Bedürfnisse. Auf die Revision
Beklagten wird das Urteil
Finanzgerichts Köln vom
gesamten Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. I. 1 Streitig ist die Abziehbarkeit von Scheidungskosten als außergewöhnliche Belastungen nach der Änderung
Einkommensteuergesetzes (EStG) durch das Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz (AmtshilfeRLUmsG). 2 In ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr
FG Köln vom 13. Januar 2016 14 K 1861/15 aufzuheben und die Klage abzuweisen. 5 Die Klägerin beantragt,die Revision zurückzuweisen. II. 6 Die Revision
FA ist überwiegend begründet. Das FG hat die Scheidungskosten zu Unrecht als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt. 7 Ob Aufwendungen für ein Scheidungsverfahren noch als außergewöhnlich i.S.
G anzusehen sind (ablehnend Niedersächsisches FG, Urteil vom 18. Februar 2015 3 K 297/14, EFG 2015, 725), kann offenbleiben. Denn sie sind jedenfalls nach § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG in der für das Streitjahr geltenden Fassung vom Abzug als außergewöhnliche Belastungen ausgeschlossen. Die Voraussetzungen
G für einen Abzug von Prozesskosten als außergewöhnliche Belastungen liegen nicht vor. Die Klägerin lief nicht Gefahr, ihre Existenzgrundlage zu verlieren und ihre lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können, hätte sie die Kosten für das Scheidungsverfahren nicht aufgewandt. Die bislang vom FA berücksichtigte zumutbare Belastung nach § 33 Abs. 3 EStG ist allerdings entsprechend den Ausführungen im Urteil
erkennenden Senats vom
AmtshilfeRLUmsG trat mit Wirkung vom 30. Juni 2013 in Kraft (BGBl I 2013, 1809) und ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2013 --mithin für das Streitjahr-- anzuwenden (§ 52 Abs. 1 Satz 1 EStG i.d.F.
AmtshilfeRLUmsG). 11 b) Entgegen der Auffassung
FG werden auch die Kosten eines Scheidungsverfahrens von § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG erfasst. Denn es handelt sich um Aufwendungen für die Führung eines Rechtsstreits. 12 aa) Der Begriff
Rechtsstreits bezeichnet im Allgemeinen die Auseinandersetzung zwischen zwei Parteien oder Beteiligten über ein Rechtsverhältnis in einem gerichtlichen Verfahren. Erfasst wird indes nicht nur das formale, kontradiktorische Verfahren zwischen Privatpersonen (Zivilprozess), sondern jedenfalls jedes gerichtliche Verfahren, insbesondere vor Verwaltungs-, Finanz- und Strafgerichten (gl.A. Kanzler, Finanz-Rundschau --FR-- 2014, 209, 213). 13 bb) Demzufolge hat der Bundesfinanzhof (BFH) in langjähriger Rechtsprechung die Kosten sowohl einer Ehescheidung als auch von Scheidungsfolgesachen jeweils einschließlich der außergerichtlichen Kosten als (Zivil-)Prozesskosten angesehen (z.B. BFH-Urteile vom 9. Mai 1996 III R 224/94, BFHE 181, 12, BStBl II 1996, 596; vom 21. Februar 1992 III R 88/90, BFHE 168, 39, BStBl II 1992, 795; Senatsurteile vom 23. Februar 1968 VI R 239/67, BFHE 91, 534, BStBl II 1968, 407; vom 2. Oktober 1981 VI R 38/78, BFHE 134, 286, BStBl II 1982, 116, und vom 20. Januar 2016 VI R 70/12, BFH/NV 2016, 905). Daran hat der Senat auch für den Fall der Anwendbarkeit
Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) festgehalten (z.B. Senatsurteile vom
FamFG ergibt sich nicht, dass Kosten eines Scheidungsverfahrens nicht unter den Begriff "Prozesskosten" i.S.
G fallen. § 113 Abs. 5 Nr. 1 FamFG sieht zwar vor, dass "bei der Anwendung der Zivilprozessordnung" an die Stelle der Bezeichnung "Prozess" oder "Rechtsstreit" die Bezeichnung "Verfahren" tritt. Hieraus folgt jedoch nicht, dass es sich insoweit nicht um Rechtsstreitigkeiten i.S.
G handelt (vgl. auch § 113 Abs. 1 FamFG "Ehesachen und Familienstreitsachen"). Vielmehr wollte der Gesetzgeber mit der Herausbildung einer eigenen Terminologie zum Ausdruck bringen, dass es in den nach dem FamFG zu entscheidenden Materien nicht um eine echte Gegnerstellung der Beteiligten gehe (Kemper/Schreiber, Familienverfahrensrecht, § 113 Rz 25; Prütting/Helms, FamFG, § 113 Rz 37). 15
G ist die materielle Lebensgrundlage
Steuerpflichtigen zu verstehen (gl.A. Kanzler, FR 2014, 209, 216). Zwar kann der gesetzlich nicht definierte Begriff der Existenzgrundlage auch in einem immateriellen Sinn gedeutet werden, etwa als die Summe der Überzeugungen und Wertvorstellungen einer Person oder als die Eingebundenheit einer Person in eine Familie und/oder einen Freundeskreis; daher könnte man im Fall einer gescheiterten Ehe auch eine seelische Existenzgrundlage als gefährdet ansehen (Bleschick, FR 2013, 932, 936; Nieuwenhuis, Deutsches Steuerrecht --DStR-- 2014, 1701). Der Wortlaut der Regelung und insbesondere der Zusatz "in dem üblichen Rahmen" legen aber einen Bezug auf die wirtschaftlichen Verhältnisse nahe. Denn im Gegensatz zu seelischen und sozialen Bedürfnissen sind wirtschaftliche Umstände messbar und quantifizierbar. 17
Steuerpflichtigen gemeint. Der BFH hat erstmals im Urteil in BFHE 181, 12, BStBl II 1996, 596 den Begriff der Existenzgrundlage im Zusammenhang mit Prozesskosten verwendet und hierzu Folgendes ausgeführt:"Berührt ein Rechtsstreit allerdings einen für den Steuerpflichtigen existentiell wichtigen Bereich, kann jener unter Umständen in eine Zwangslage geraten, in der für ihn die Verfolgung seiner rechtlichen Interessen trotz unsicherer Erfolgsaussichten existentiell erforderlich ist (vgl. Urteil
Senats vom 19. Mai 1995 III R 12/92, BFHE 178, 207, BStBl II 1995, 774) und sich folglich die Frage stellt, ob die Übernahme eines Prozesskostenrisikos nicht insoweit als i.S.
G zwangsläufig anzusehen ist. Ein solcher Ausnahmefall kann aber nur dann unter hier nicht näher zu erörternden engen Voraussetzungen in Betracht gezogen werden, wenn der Steuerpflichtige, ohne sich auf den Rechtsstreit trotz unsicheren Ausgangs einzulassen, Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können." 19
Verlustes einer psychischen oder ideellen Existenzgrundlage auch nur erörtert. Vielmehr hat er es nur in Fällen für möglich gehalten, dass der Steuerpflichtige ohne den Prozess seine Existenzgrundlage verlieren und seine notwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen könne, in denen entweder die Nutzung
Wohnhauses zu eigenen Wohnzwecken ernsthaft in Frage gestellt war (Senatsurteile vom
Steuerpflichtigen ein, da selbst bei weitestgehenden Unterhaltsansprüchen eines Kindes dem Elternteil zumindest der Betrag verbleibt, der zur Existenz unbedingt erforderlich ist (BFH-Urteil in BFHE 206, 16, BStBl II 2004, 726). Auch berühren nach der Rechtsprechung
BFH Streitigkeiten über das Umgangsrecht der Eltern mit ihren Kindern regelmäßig nicht die Existenzgrundlage
Steuerpflichtigen. Insofern nahm der BFH nicht an, dass die Existenz
Steuerpflichtigen ohne einen entsprechenden Prozess gefährdet sei, sondern statuierte explizit eine weitere Ausnahme für einen möglichen Abzug von Prozesskosten als außergewöhnliche Belastungen (BFH-Urteil in BFHE 198, 94, BStBl II 2002, 382). 21
im Ehescheidungsrecht maßgebenden Zerrüttungsprinzips im Regelfall davon ausgegangen werden, dass sich Ehepartner nur scheiden ließen, wenn die Ehe so zerrüttet sei, dass ihnen ein Festhalten an ihr nicht mehr möglich sei.
halb sei die Zwangsläufigkeit bei Ehescheidungen grundsätzlich zu bejahen (Senatsurteil in BFH/NV 2016, 905). Eine existenzielle Betroffenheit hat der BFH in Scheidungsfällen demnach nicht bejaht. Er hat vielmehr die Fallgruppe der Existenzgefährdung in dem BFH-Urteil in BFHE 181, 12, BStBl II 1996, 596 erstmals neben dem bereits als außergewöhnliche Belastungen anerkannten Fall der Scheidungskosten zusätzlich genannt; nicht hingegen wurden Scheidungskosten unter die Fallgruppe der Existenzgefährdung subsumiert (s.a. Heim, Deutsche Steuer-Zeitung --DStZ-- 2014, 165). 22 dd) Der Gesetzgeber hat die Formulierung in § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG wörtlich der BFH-Rechtsprechung seit dem BFH-Urteil in BFHE 181, 12, BStBl II 1996, 596 entnommen. Er hat damit auch inhaltlich an diese Rechtsprechung angeknüpft. Denn fügt der Gesetzgeber in ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung geprägte Begriffe in ein Gesetz ein, ist davon auszugehen, dass er diese auch entsprechend dieser Prägung verwenden und im Gesetz festschreiben will (Beschluss
Großen Senats
BFH vom 27. Juli 2015 GrS 1/14, BFHE 251, 408, BStBl II 2016, 265, Rz 68). Kosten für ein Scheidungsverfahren sind daher regelmäßig nicht als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen, selbst wenn das Festhalten an der Ehe für den Steuerpflichtigen eine starke Beeinträchtigung seines Lebens darstellt (so auch Heim, DStZ 2014, 165; Kanzler, FR 2014, 209; a.A. Bleschick, FR 2013, 932; Gerauer, Neue Wirtschafts-Briefe --NWB-- 2014, 2621; Nieuwenhuis, DStR 2014, 1701). 23 ee) Für diese Auslegung spricht auch die Entstehungsgeschichte
Jahressteuergesetzes 2013 vom 19. Juni 2012 (BTDrucks 17/10000) sah eine Änderung
G zunächst nicht vor. In seiner Stellungnahme zum Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2013 vom
Bundesrats "zum gegenwärtigen Zeitpunkt" ab. Sie verwies zum einen auf den Nichtanwendungserlass zum Senatsurteil in BFHE 234, 30, BStBl II 2011, 1015 (Schreiben
Bundesministeriums der Finanzen vom 20. Dezember 2011, BStBl I 2011, 1286), zum anderen auf mehrere Verfahren beim BFH, die sich mit der Berücksichtigung von Prozesskosten als außergewöhnliche Belastung beschäftigten; der BFH erhalte daher kurzfristig Gelegenheit, die Rechtsfrage erneut zu entscheiden. Dabei teile die Bundesregierung die Auffassung
Bundesrats, die Berücksichtigung von Prozesskosten auf "einen engen Rahmen" zu beschränken (BTDrucks 17/10604, S. 45, 46). 29 Der Vermittlungsausschuss (BTDrucks 17/11844 vom 13. Dezember 2012, S. 6) empfahl daraufhin, an § 33 Abs. 2 EStG folgenden Satz anzufügen:"Aufwendungen für die Führung eines Rechtsstreits (Prozesskosten) sind vom Abzug ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um Aufwendungen ohne die der Steuerpflichtige Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können." 30 Der Bundestag lehnte die Beschlussempfehlung
Vermittlungsausschusses am
G-- einzelne im Jahressteuergesetz 2013 vorgesehene Regelungen im AmtshilfeRLUmsG wieder in den Bundestag ein (BTDrucks 17/12375, Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Amtshilferichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften vom 19. Februar 2013). Der Vermittlungsausschuss schlug erneut vor, Satz 4 i.d.F. der Beschlussempfehlung
Vermittlungsausschusses zum Jahressteuergesetz 2013 in § 33 Abs. 2 einzufügen (BTDrucks 17/13722 vom 5. Juni 2013, S. 9). 32 Der Bundestag nahm die Beschlussempfehlung
Vermittlungsausschusses nun an (BRDrucks 477/13 vom 6. Juni 2013, S. 1). Nach Zustimmung
Bundesrats (BRDrucks 477/13 --Beschluss-- vom
G ist der Wille
Gesetzgebers erkennbar, Scheidungskosten nicht mehr als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen. Denn die vom Bundesrat im Gesetzgebungsverfahren zum Jahressteuergesetz 2013 vorgeschlagene Fassung
G, in
sen Satz 3 eine Ausnahme für die "unmittelbaren und unvermeidbaren Scheidungskosten" vorgesehen war, ist gerade nicht Gesetz geworden. Vielmehr beschränkt sich der Gesetzgeber auf eine einzige Ausnahme vom generellen Abzugsverbot, nämlich die "Aufwendungen ohne die der Steuerpflichtige Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können" (gl.A. Kanzler, FR 2014, 209; Heim, DStZ 2014, 165). 34 Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber mit dieser Formulierung die Scheidungskosten einbeziehen wollte, gibt es nicht. Soweit in der Literatur (Nieuwenhuis, DStR 2014, 1701; Gerauer, NWB 2014, 2621) angeführt wird, ein dementsprechender Wille sei aus der Stellungnahme
Bundesrats zum Entwurf
Jahressteuergesetzes 2013 (BRDrucks 302/12 --Beschluss--, S. 34, 35) zu ersehen, wonach sich die Anwendbarkeit
G auf "den bisherigen engen Rahmen" beschränken sollte, wird nicht berücksichtigt, dass dieser Vorschlag
Bundesrats gerade nicht Gesetz geworden ist. Die Bundesregierung wollte jedoch die Prozesskosten nur auf "einen engen Rahmen" beschränken. In Verbindung mit der Tatsache, dass der letzte Satz
vom Bundesrat vorgeschlagenen § 33 Abs. 3a EStG vom Vermittlungsausschuss nicht übernommen wurde, spricht dies dafür, dass der "enge Rahmen" durchaus enger sein dürfte als der bisherige, mithin der durch die bisherige Rechtsprechung
BFH vor der Gesetzesänderung gesteckte Rahmen weiter eingeschränkt werden sollte. 35 ff) Es ist auch verfassungsrechtlich unbedenklich, dass Scheidungskosten nicht als außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden können. 36
Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) ist Ausgangspunkt der verfassungsrechtlichen Beurteilung, ob eine einkommensteuerrechtliche Regelung Aufwendungen
Steuerpflichtigen aus dem Bereich der privaten Lebensführung hinreichend berücksichtigt, das Prinzip der Steuerfreiheit
Existenzminimums, das aus Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1
Grundgesetzes abzuleiten ist. Danach hat der Staat das Einkommen
Bürgers insoweit steuerfrei zu stellen, als dieser es zur Schaffung der Mindestvoraussetzungen eines menschenwürdigen Daseins für sich und seine Familie benötigt. Dem Grundgedanken der Subsidiarität, wonach Eigenversorgung Vorrang vor staatlicher Fürsorge hat, entspricht es, dass sich die Bemessung
einkommensteuerrechtlich maßgeblichen Existenzminimums nach dem im Sozialhilferecht niedergelegten Leistungsniveau richtet. Was der Staat dem Einzelnen voraussetzungslos aus allgemeinen Haushaltsmitteln zur Verfügung zu stellen hat, das darf er ihm nicht durch Besteuerung seines Einkommens entziehen (BVerfG-Beschlüsse vom
Existenzminimums notwendig sind, trägt dem § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG Rechnung, indem Prozesskosten ausnahmsweise zum Abzug als außergewöhnliche Belastungen zugelassen werden, falls die Existenz
Steuerpflichtigen gefährdet wäre, würde er sich nicht auf einen Prozess einlassen. 38 3. Im Streitfall ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die Klägerin Gefahr gelaufen wäre, ihre berufliche Existenzgrundlage zu verlieren und ihre lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können, hätte sie sich nicht auf das Scheidungsverfahren eingelassen. Die Voraussetzungen
G für eine Abziehbarkeit von Prozesskosten lagen mithin nicht vor. 39 4. Die bislang vom FA berücksichtigte zumutbare Belastung nach § 33 Abs. 3 EStG ist entsprechend den Ausführungen im Urteil
erkennenden Senats in BFHE 256, 339, BStBl II 2017, 684 stufenweise zu ermitteln und demnach mit 1.063 € anzusetzen. 40
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.