Beklagten gegen das Urteil
Finanzgerichts Nürnberg vom 11. Februar 2014 1 K 1465/13 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten
Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen. I. 1 Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) wurden im Streitjahr
1 Nr. 6 Satz 1
Einkommensteuergesetzes in der für das Streitjahr geltenden Fassung (EStG) an. Das Einspruchsverfahren blieb erfolglos. 5 Der hiergegen gerichteten Klage gab das Finanzgericht (FG) mit Urteil vom 11. Februar 2014 (Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2014, 1671) hinsichtlich der Verluste der Klägerin statt; im Übrigen wies das FG die Klage ab. Die erforderliche Überschusserzielungsabsicht sei auf den Zeitpunkt
Vertragsschlusses und nicht auf den Zeitpunkt
Rückkaufs festzustellen. Dabei seien im Wege einer modifizierenden Betrachtungsweise auch die nicht steuerbaren Einkünfte einzubeziehen, indem die Summe der insgesamt vereinbarten Beitragszahlungen mit der Höhe
Sterbegelds verglichen werde. Auf dieser Grundlage sei der Vertrag der Klägerin als ertragbringend einzustufen. 6 Mit seiner Revision macht das FA geltend, zum Zeitpunkt
Vertragsschlusses scheide eine Überschusserzielungsabsicht wegen
vornehmlichen Zwecks der Sterbegeldversicherung aus. Bei Abschluss einer Sterbegeldversicherung sei keine Zahlung zu Lebzeiten und damit auch keine Erzielung steuerpflichtiger Einkünfte geplant. Ein etwaiger Rückkauf spiele wegen der geringen Rückkaufwerte bei den Planungen regelmäßig keine Rolle. Dies habe sich erst zum Zeitpunkt
Rückkaufs geändert. Zu diesem Zeitpunkt habe aber bereits festgestanden, dass kein Totalüberschuss mehr möglich sei. 7 Das FA beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben und die Klage insgesamt abzuweisen. 8 Die Kläger beantragen, die Revision als unbegründet zurückzuweisen. 9 Sie folgen der Begründung
FG und weisen ergänzend darauf hin, dass bei der Sichtweise
FA Verluste aus Rückkäufen von Kapitallebensversicherungen stets vom Abzug ausgeschlossen wären. Bei konsequenter Anwendung der Rechtsauffassung
FA würde dies sogar für sämtliche Veräußerungsgeschäfte gelten, sofern sie zu Verlusten führten. II. 10 Die Revision
FA ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Soweit das FG die Verluste der Klägerin aus dem Rückkauf der Sterbegeldversicherung als negative Einkünfte i.S.
G anerkannt hat, entspricht das angefochtene Urteil dem Bundesrecht (§ 118 Abs. 1 FGO). 11
Rückkaufs
Vertrags angefallen ist, d.h. die Zahlung der Versicherungsleistung im Todesfall ist --mit Ausnahme der im Streitfall nicht einschlägigen Fälle
G i.d.F.
Gesetzes zur Anpassung
nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur Europäischen Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 25. Juli 2014 (BGBl I 2014, 1266)-- nicht steuerbar. 14 b) Die von der Klägerin im Jahr 2005 abgeschlossene Sterbegeldversicherung ist zwar keine klassische Kapitalversicherung mit Sparanteil, da sie keine Zahlung der angesparten Beträge im Erlebensfall, sondern nur eine Zahlung im Todesfall vorsieht. Trotzdem umfassen die Beiträge zur Sterbegeldversicherung nach den bindenden Feststellungen
FG (§ 118 Abs. 2 FGO) nicht nur Verwaltungskosten- und Risikoanteile, sondern auch Sparanteile, die von der Versicherungsgesellschaft angelegt worden sind und der Ansammlung von Gewinnanteilen dienten. Dies reicht für die Qualifizierung als Kapitalversicherung mit Sparanteil aus (vgl. auch Schreiben
Bundesministeriums der Finanzen vom
G erfüllt. 16 a) Die Tatsache, dass sich für die Klägerin aus dem Rückkauf ein negativer Unterschiedsbetrag ergibt, steht dem nicht entgegen. Denn weder aus dem Gesetzeswortlaut noch aus einer historischen, systematischen oder teleologischen Auslegung ist ableitbar, dass die Vorschrift nur positive Unterschiedsbeträge erfassen soll. Vielmehr zeigt die Verwendung
neutralen Begriffs "Unterschiedsbetrag", dass grundsätzlich sowohl positive als auch negative Differenzbeträge steuerlich zu erfassen sind (im Ergebnis auch Jochum, in: Kirchhof/Söhn/ Mellinghoff, a.a.O., § 20 Rz C/6 40). 17 b) Im Streitfall kann die steuerliche Anerkennung
negativen Unterschiedsbetrags auch nicht unter Hinweis auf das Fehlen der Einkünfteerzielungsabsicht versagt werden (zum grundsätzlichen Erfordernis der Einkünfteerzielungsabsicht bei den Einkünften aus Kapitalvermögen i.S.
G, und zwar getrennt für jede einzelne Kapitalanlage, stellvertretend Senatsurteil vom
Rückkaufs (§ 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG) sowie (ab 1. Januar 2009)
Verkaufs der Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag an einen Dritten (§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 EStG) vorgesehen hat, d.h. auch in diesen Fällen die --ggf. negativen-- Unterschiedsbeträge erfassen wollte. 19 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-STRE201710195&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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